4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2023 wurde XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2023 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF aktiv an der Verbreitung von Suchtgift beteiligt hätte und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet und hätte ein massives sozialschädigendes Fehlverhalten gesetzt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF aktiv an der Verbreitung von Suchtgift beteiligt hätte und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet und hätte ein massives sozialschädigendes Fehlverhalten gesetzt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erforderlich sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 30.01.2023 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er zahlreiche Verwandte im Schengenraum habe, zu denen er sein sehr enges Verhältnis pflege und sie regelmäßig besuche. Dem BF seien seine strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue er diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der BF habe bereits seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erklärt und werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer.Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 30.01.2023 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er zahlreiche Verwandte im Schengenraum habe, zu denen er sein sehr enges Verhältnis pflege und sie regelmäßig besuche. Dem BF seien seine strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue er diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der BF habe bereits seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erklärt und werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 06.03.2023 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.2. Der BF schloss in Kosovo eine Ausbildung zum Eisenbahner ab. Er war in Serbien und Kosovo aufgrund einer Schlägerei und Schlepperei im Gefängnis. 1.3. Der BF reiste im Oktober 2021 nach Österreich zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Am 11.12.2021 wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und befand sich in der Folge ab 14.12.2021 in strafgerichtlicher Untersuchungshaft. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei
Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF 1.) im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 eine andere Person bei deren Suchtgifthandel dadurch unterstützte, dass er die von ihr erzielten Verkaufserlöse in der Höhe von EUR 40.000,00 teils per Kurier nach Serbien zu seinem Auftraggeber schickte, teils an diese Person als Lohn aushändigte sowie indem er eine Nachschublieferung Heroin organisierte, 2.) zwischen Oktober 2021 und 11.12.2021 zumindest 1.200 Gramm Heroin an diverse Abnehmer verkaufte und zwischen Oktober 2021 und 11.12.2021 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Kokain und Heroin bis zum Eigenkonsum erwarb und besaß sowie 3.) zwischen Oktober 2021 und Ende November bzw. Dezember 2021 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 30.000,00 aus dem Erlös der Suchtgiftgeschäfte per Kurier zu seinem Auftraggeber nach Serbien schickte. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung von (geringsten Mangen) Suchtgift als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Einer dagegen eingebrachten Berufung an das zuständige Oberlandesgericht wurde mit Urteil vom 12.10.2022 insofern stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Ausgeführt wurde, dass eine Freiheitsstrafe in diesem Ausmaß mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des BF bereits seiner personalen Tatschuld entspreche. Der BF befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit in der Haft. 1.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3 Z 5 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Mit der Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels und die Überlassung von Suchtgift mehrfach in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht im Ausmaß von 5,5 Jahren zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Die Annahme, dass aufgrund des Verhaltens des BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, ist somit gerechtfertigt: Der BF reiste alleine zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 entweder selbst anderen Personen Suchtgift überlassen oder einen Komplizen aufgefordert die Straftaten auszuführen. Hierbei sagte der BF dem Komplizen die Verwertung der Suchtgifte zu und quartierte diesen in seiner Wohnung. Der BF nahm zudem Einfluss auf die Psyche des unmittelbaren Ausführungstäters und bestärkte diesen in dessen Tatentschluss. Der BF kassierte weiters die Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen und übergab diese an seinen Auftraggeber in Serbien. Die Menge an Suchtgift überstieg dabei die Grenzmenge des §28b SMG um das 25-fache. Der BF hat weiters Cannabiskraut, Kokain und Heroin zum persönlichen Gebrauch wiederholt erworben und besessen. Zudem übergab er die Vermögensbestandteile, die aus seiner kriminellen Tätigkeit herrühren, an Dritte, damit diese nach Serbien transponiert werden. Der BF hatte keinerlei Intention sich den Behörden selbst zu stellen. Er nahm vielmehr sehenden Auges eine grobe Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in Kauf. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Der BF zeigt sich zwar teilweise geständig und war zuvor unbescholten. Dennoch wäre es, aufgrund der ausgeführten besonders hohen Gewichtung der hier betroffenen öffentlichen Interessen, nicht verhältnismäßig von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen, zumal das – strategisch geplante und absichtliche – Fehlverhalten öffentlichen Interessen besonders entgegensteht. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde keine Einschätzung der individuellen Lage des BF vorgenommen hätte. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass der BF ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach – behördlich erstmalig durch seine Festnahme in Erscheinung trat und zwischen seiner Einreise und Festnahme lediglich ein Zeitraum von etwa zwei Monaten lag, was unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, nach Österreich eingereist ist. Dies wird insbesondere durch den seitens des Strafgerichts ins Treffen geführten Erschwerungsgrund der gewinnorientierten Suchtgifthandelstätigkeit indiziert. In gleicher Weise verwies das zuständige Oberlandesgericht auf den besonders hohen Schuldgehalt der Taten des BF, „der mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit als Kriminaltourist ausschließlich zum Zwecke des organisierten, gewinnorientierten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zur Ergänzung bzw. Bestreitung seines Lebensunterhalts nach Österreich gekommen ist und dabei „harte Drogen“ wie Heroin in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Menge verhandelt hat“. Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass ihm seine Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst seien und er diese bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch da der Tatzeitraum erst 1,5 Jahre zurückliegt und der BF weiters angab, weiterhin an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass ihm seine Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst seien und er diese bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch da der Tatzeitraum erst 1,5 Jahre zurückliegt und der BF weiters angab, weiterhin an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die gesamte Kernfamilie des BF befindet sich in Serbien. Zu den in Deutschland und Italien aufhältigen Verwandten in Form von Tanten, Onkel und Cousins kann der BF telefonischen Kontakt halten. Mit der Verhängung des Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben des BF einher. Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF als überhöht: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,
Z 5 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,
Ziffer 5, leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich.Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Die Erlassung des gegenständlichen unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 10 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF Suchtgifthandel mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 10 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die festgestellte Straftat begangen hat, ebenso verhält es sich mit den Beweggründen und dem teilweisen Eingeständnis dieses Fehlverhaltens. Angesichts all dieser Umstände und insbesondere in Hinblick auf die sich dabei – aus der Vorbereitung des Suchtgifthandels – ergebende Gefahr einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet, war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung, wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf zehn Jahre Rechnung getragen. Hinzukommt, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wurde, welche neuen Ergebnisse konkret durch eine Befragung des BF vor dem Gericht zu Tage getreten wären, die eine abweichende Gefährdungsprognose zu rechtfertigen geeignet gewesen wären. Für das erkennende Gericht sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Fall einer mündlichen Verhandlung ein für den BF günstigeres Ergebnis ergeben hätten. Insgesamt war daher gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – das verhängte Einreiseverbot – und dabei insbesondere die Erwägungen zur Suchtmittelkriminalität und einer sich daraus ergebenden Gefährdung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Auch in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung fand sich auf den gegenständlichen Fall anwendbare Judikatur des VwGH, auf welche an den entsprechenden Stellen hingewiesen wurde. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268050.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.