← Österreich

{'item': 'G316 2268050-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 28§ 27§ 165§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlG316 2268050-1 Spruch, G316 2268050-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2023 wurde XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2023 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF aktiv an der Verbreitung von Suchtgift beteiligt hätte und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet und hätte ein massives sozialschädigendes Fehlverhalten gesetzt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF aktiv an der Verbreitung von Suchtgift beteiligt hätte und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet und hätte ein massives sozialschädigendes Fehlverhalten gesetzt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erforderlich sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 30.01.2023 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er zahlreiche Verwandte im Schengenraum habe, zu denen er sein sehr enges Verhältnis pflege und sie regelmäßig besuche. Dem BF seien seine strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue er diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der BF habe bereits seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erklärt und werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer.Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 30.01.2023 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er zahlreiche Verwandte im Schengenraum habe, zu denen er sein sehr enges Verhältnis pflege und sie regelmäßig besuche. Dem BF seien seine strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue er diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der BF habe bereits seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erklärt und werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 06.03.2023 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.2. Der BF schloss in Kosovo eine Ausbildung zum Eisenbahner ab. Er war in Serbien und Kosovo aufgrund einer Schlägerei und Schlepperei im Gefängnis. 1.3. Der BF reiste im Oktober 2021 nach Österreich zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Am 11.12.2021 wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und befand sich in der Folge ab 14.12.2021 in strafgerichtlicher Untersuchungshaft. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28Abs.

1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei

§ 165Abs. 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei

Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF 1.) im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 eine andere Person bei deren Suchtgifthandel dadurch unterstützte, dass er die von ihr erzielten Verkaufserlöse in der Höhe von EUR 40.000,00 teils per Kurier nach Serbien zu seinem Auftraggeber schickte, teils an diese Person als Lohn aushändigte sowie indem er eine Nachschublieferung Heroin organisierte, 2.) zwischen Oktober 2021 und 11.12.2021 zumindest 1.200 Gramm Heroin an diverse Abnehmer verkaufte und zwischen Oktober 2021 und 11.12.2021 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Kokain und Heroin bis zum Eigenkonsum erwarb und besaß sowie 3.) zwischen Oktober 2021 und Ende November bzw. Dezember 2021 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 30.000,00 aus dem Erlös der Suchtgiftgeschäfte per Kurier zu seinem Auftraggeber nach Serbien schickte. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung von (geringsten Mangen) Suchtgift als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Einer dagegen eingebrachten Berufung an das zuständige Oberlandesgericht wurde mit Urteil vom 12.10.2022 insofern stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Ausgeführt wurde, dass eine Freiheitsstrafe in diesem Ausmaß mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des BF bereits seiner personalen Tatschuld entspreche. Der BF befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit in der Haft. 1.

  1. Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt. Er nimmt Medikamente gegen Epilepsie und Angststörungen. Sonst ist der BF gesund und arbeitsfähig. 1.
  2. Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt in Österreich melderechtlich nie erfasst. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. Die Ehefrau sowie die Eltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Der BF lebt mit seiner Ehefrau in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Weitere Verwandte des BF leben in Deutschland und Italien.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität des BF steht unstrittig fest. 2.
  5. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.
  6. Der Gefängnisaufenthalt des BF in Serbien und Kosovo ergibt sich aus seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigteneinvernahme vom 12.12.
  7. 2.
  8. Die Einreise des BF und der Zweck derselben ergeben sich aus seinen Angaben sowie der schnellen Straffälligkeit des BF nach seiner Einreise. Der Festnahmezeitpunkt geht aus dem im Akt einliegenden polizeilichen Anlassbericht hervor. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung eines Landesgerichtes über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.12.
  9. 2.
  10. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes, der berücksichtigten Strafbemessungsgründe sowie der nach Erhebung der Berufung ergangenen Entscheidung stützt sich auf die Urteile des Landesgerichts vom 12.10.2022 sowie des Oberlandesgerichts vom 22.04.
  11. Dass sich der BF derzeit in Haft befindet, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Zentralen Melderegister. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die melderechtliche Feststellung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. zur Auch in seiner Beschwerde ist der BF den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat er keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  16. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. sowie V. bis VI. wurde keine Beschwerde erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  17. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch sechs. wurde keine Beschwerde erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  18. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  20. § 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise: 3.2.
  21. Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). 3.2.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF – nach Erhebung einer Berufung – letztendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF – nach Erhebung einer Berufung – letztendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Mit der Erfüllung des Tatbestandes

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Mit der Erfüllung des Tatbestandes

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels und die Überlassung von Suchtgift mehrfach in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht im Ausmaß von 5,5 Jahren zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Die Annahme, dass aufgrund des Verhaltens des BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, ist somit gerechtfertigt: Der BF reiste alleine zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 entweder selbst anderen Personen Suchtgift überlassen oder einen Komplizen aufgefordert die Straftaten auszuführen. Hierbei sagte der BF dem Komplizen die Verwertung der Suchtgifte zu und quartierte diesen in seiner Wohnung. Der BF nahm zudem Einfluss auf die Psyche des unmittelbaren Ausführungstäters und bestärkte diesen in dessen Tatentschluss. Der BF kassierte weiters die Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen und übergab diese an seinen Auftraggeber in Serbien. Die Menge an Suchtgift überstieg dabei die Grenzmenge des §28b SMG um das 25-fache. Der BF hat weiters Cannabiskraut, Kokain und Heroin zum persönlichen Gebrauch wiederholt erworben und besessen. Zudem übergab er die Vermögensbestandteile, die aus seiner kriminellen Tätigkeit herrühren, an Dritte, damit diese nach Serbien transponiert werden. Der BF hatte keinerlei Intention sich den Behörden selbst zu stellen. Er nahm vielmehr sehenden Auges eine grobe Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in Kauf. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Der BF zeigt sich zwar teilweise geständig und war zuvor unbescholten. Dennoch wäre es, aufgrund der ausgeführten besonders hohen Gewichtung der hier betroffenen öffentlichen Interessen, nicht verhältnismäßig von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen, zumal das – strategisch geplante und absichtliche – Fehlverhalten öffentlichen Interessen besonders entgegensteht. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde keine Einschätzung der individuellen Lage des BF vorgenommen hätte. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass der BF ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach – behördlich erstmalig durch seine Festnahme in Erscheinung trat und zwischen seiner Einreise und Festnahme lediglich ein Zeitraum von etwa zwei Monaten lag, was unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, nach Österreich eingereist ist. Dies wird insbesondere durch den seitens des Strafgerichts ins Treffen geführten Erschwerungsgrund der gewinnorientierten Suchtgifthandelstätigkeit indiziert. In gleicher Weise verwies das zuständige Oberlandesgericht auf den besonders hohen Schuldgehalt der Taten des BF, „der mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit als Kriminaltourist ausschließlich zum Zwecke des organisierten, gewinnorientierten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zur Ergänzung bzw. Bestreitung seines Lebensunterhalts nach Österreich gekommen ist und dabei „harte Drogen“ wie Heroin in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Menge verhandelt hat“. Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass ihm seine Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst seien und er diese bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch da der Tatzeitraum erst 1,5 Jahre zurückliegt und der BF weiters angab, weiterhin an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass ihm seine Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst seien und er diese bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch da der Tatzeitraum erst 1,5 Jahre zurückliegt und der BF weiters angab, weiterhin an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die gesamte Kernfamilie des BF befindet sich in Serbien. Zu den in Deutschland und Italien aufhältigen Verwandten in Form von Tanten, Onkel und Cousins kann der BF telefonischen Kontakt halten. Mit der Verhängung des Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben des BF einher. Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF als überhöht: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,

Z 5 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,

Ziffer 5, leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich.Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Die Erlassung des gegenständlichen unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 10 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF Suchtgifthandel mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 10 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die festgestellte Straftat begangen hat, ebenso verhält es sich mit den Beweggründen und dem teilweisen Eingeständnis dieses Fehlverhaltens. Angesichts all dieser Umstände und insbesondere in Hinblick auf die sich dabei – aus der Vorbereitung des Suchtgifthandels – ergebende Gefahr einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet, war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung, wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf zehn Jahre Rechnung getragen. Hinzukommt, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wurde, welche neuen Ergebnisse konkret durch eine Befragung des BF vor dem Gericht zu Tage getreten wären, die eine abweichende Gefährdungsprognose zu rechtfertigen geeignet gewesen wären. Für das erkennende Gericht sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Fall einer mündlichen Verhandlung ein für den BF günstigeres Ergebnis ergeben hätten. Insgesamt war daher gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – das verhängte Einreiseverbot – und dabei insbesondere die Erwägungen zur Suchtmittelkriminalität und einer sich daraus ergebenden Gefährdung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Auch in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung fand sich auf den gegenständlichen Fall anwendbare Judikatur des VwGH, auf welche an den entsprechenden Stellen hingewiesen wurde. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268050.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.