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{'item': 'W129 2270363-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 27Art. 130§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW129 2270363-1 Spruch, W129 2270363-1/3EBESCHLUSSW129 2270363-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 06.07.2022, eingelangt am 13.07.2022, brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX GmbH ein.
  2. Mit Schreiben vom 06.07.2022, eingelangt am 13.07.2022, brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 GmbH ein.
  3. Am 05.09.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 13.09.2022, nachkam.
  4. Mit Schreiben vom 11.01.2023, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 16.01.2023, brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet, noch auf weitere Anfragen zum Verfahrensstand reagiert habe.
  5. Die Säumnisbeschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. In der Zwischenzeit erließ die Datenschutzbehörde einen Bescheid, mit dem die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Schreiben vom 06.07.2022, eingelangt am 13.07.2022, brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX GmbH ein. Mit Schreiben vom 06.07.2022, eingelangt am 13.07.2022, brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 GmbH ein. Am 05.09.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 13.09.2022, nachkam. Am 29.11.2022 richtete die Datenschutzbehörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er über die Ermittlungsschritte und den Verfahrensstand informiert sowie ihm Parteiengehör gewährt wurde. Darin bezog sich die Datenschutzbehörde ausdrücklich auf § 24 Abs. 7 DSG. Am 05.09.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 13.09.2022, nachkam. Am 29.11.2022 richtete die Datenschutzbehörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er über die Ermittlungsschritte und den Verfahrensstand informiert sowie ihm Parteiengehör gewährt wurde. Darin bezog sich die Datenschutzbehörde ausdrücklich auf Paragraph 24, Absatz 7, DSG. Die Säumnisbeschwerde wurde am 11.01.2023 bei der Post aufgegeben. Diese langte am 16.01.2023 bei der Datenschutzbehörde ein.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und ist unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; vgl. auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; vergleiche auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Sofern die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb von vier Wochen erteilt, beginnt der Fristenlauf mit Einlagen des ursprünglichen Antrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 22 mVa VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111 [Stand: 15.02.2017, rdb.at]).

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Sofern die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb von vier Wochen erteilt, beginnt der Fristenlauf mit Einlagen des ursprünglichen Antrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 22 mVa VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111 [Stand: 15.02.2017, rdb.at]).

§ 24Abs.

7 DSG wird der Beschwerdeführer von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

Paragraph 24, Absatz 7, DSG wird der Beschwerdeführer von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall langte die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers am 13.07.2022 bei der Behörde ein, der Mängelbehebungsauftrag erfolgte erst am 05.09.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 11.01.2023 Beschwerde wegen Säumnis ein. Demnach hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist – somit verfrüht – Säumnisbeschwerde eingebracht. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer knapp zwei Monate nach Eingang seiner Eingabe darüber informiert, dass seine am 13.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mangelhaft ist und wurde insofern dem Beschwerdeführer gegenüber ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zweieinhalb Monate nach Einlangen der verbesserten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 7 DSG über die Ermittlungsergebnisse und den Verfahrensstand informiert. Somit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von jeweils drei Monaten über den Stand des Verfahrens informiert.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer knapp zwei Monate nach Eingang seiner Eingabe darüber informiert, dass seine am 13.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mangelhaft ist und wurde insofern dem Beschwerdeführer gegenüber ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zweieinhalb Monate nach Einlangen der verbesserten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz 7, DSG über die Ermittlungsergebnisse und den Verfahrensstand informiert. Somit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von jeweils drei Monaten über den Stand des Verfahrens informiert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid in der Zwischenzeit bereits am 27.02.2023 ergangen ist. Im Ergebnis lag keine Säumnis der Datenschutzbehörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen war (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG). 3.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Da gegenständlich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2270363.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.