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{'item': 'W151 2266720-1'}

Obsah (10)§ 67Art 133§ 733Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW151 2266720-1 Spruch, W151 2266720-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 67Abs.

10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.08.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Herr XXXX , geb. XXXX , XXXX schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(

  1. in)XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020 bis Juli 2020 und September 2020 bis Juni 2021 von„Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
  2. in)römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020 bis Juli 2020 und September 2020 bis Juni 2021 von EUR 58.192,24 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 23.08.2022 1,38 % p.a. aus EUR 54.234,16.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 23.08.2022 1,38 % p.a. aus EUR 54.234,16. Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“Herr römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 24.06.2021 ersuchte die „ XXXX “ (im Folgenden „Primärschuldnerin“) betreffend eine offene Forderung für die Zeiträume Mai 2020 bis Mai 2021 in Höhe von EUR 82.914,14 zzgl. Verzugszinsen bei der belangten Behörde (in der Folge auch „ÖGK“) um eine Ratenvereinbarung. Diese wurde mit Schreiben der ÖGK vom 25.06.2021 betreffend die Zeiträume 05/2020 bis 07/2020 und 09/2020 bis 05/2021 (beginnend mit 01.09.2021) gewährt. Am 13.07.2021 wurde eine Abänderung der Ratenvereinbarung auf das Phasenmodell

§ 733Abs.

8d ASVG beantragt und von der ÖGK am 22.07.2021 bewilligt. Der Beitrag 06/2021 wurde am 15.07.2021 mittels Lastschrifteinzug abgebucht, jedoch erfolgte am 26.07.2021 eine diesbezügliche Korrektur. Mit Schreiben vom 09.08.2021 ersuchte die Primärschuldnerin betreffend den Monat Juni 2021 um einen Zahlungsaufschub bis 30.08.

  1. Dieses Ansuchen wurde mit Schreiben der ÖGK vom 09.08.2021 abgelehnt. Am 24.08.2021 wurde die Ratenvereinbarung wegen Terminverlust beendet. Die letzte (auch am Konto verbleibende) Zahlung langte am 16.10.2020 auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein.
  2. Am 24.06.2021 ersuchte die „ römisch 40 “ (im Folgenden „Primärschuldnerin“) betreffend eine offene Forderung für die Zeiträume Mai 2020 bis Mai 2021 in Höhe von EUR 82.914,14 zzgl. Verzugszinsen bei der belangten Behörde (in der Folge auch „ÖGK“) um eine Ratenvereinbarung. Diese wurde mit Schreiben der ÖGK vom 25.06.2021 betreffend die Zeiträume 05 aus 2020, bis 07 aus 2020, und 09 aus 2020, bis 05 aus 2021, (beginnend mit 01.09.2021) gewährt. Am 13.07.2021 wurde eine Abänderung der Ratenvereinbarung auf das Phasenmodell

Paragraph 733, Absatz 8 d, ASVG beantragt und von der ÖGK am 22.07.2021 bewilligt. Der Beitrag 06 aus 2021, wurde am 15.07.2021 mittels Lastschrifteinzug abgebucht, jedoch erfolgte am 26.07.2021 eine diesbezügliche Korrektur. Mit Schreiben vom 09.08.2021 ersuchte die Primärschuldnerin betreffend den Monat Juni 2021 um einen Zahlungsaufschub bis 30.08.

  1. Dieses Ansuchen wurde mit Schreiben der ÖGK vom 09.08.2021 abgelehnt. Am 24.08.2021 wurde die Ratenvereinbarung wegen Terminverlust beendet. Die letzte (auch am Konto verbleibende) Zahlung langte am 16.10.2020 auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein.
  2. Mit Schreiben der ÖGK vom 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG für die noch offenen Beiträge hafte und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion.2. Mit Schreiben der ÖGK vom 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die noch offenen Beiträge hafte und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020 bis Juli 2021 in der Höhe von EUR 58.192,24 zuzüglich Verzugszinsen ab 23.08.2022 1,38% p.a. aus EUR 54.234,16 schulde und verpflichtet sei, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Primärschuldnerin die genannten Beiträge schulde, Einbringungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien und ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen, insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Tatsachen vorgebracht, die gegen seine Haftung sprechen würden und sei die Bezahlung schuldhaft unterblieben, sodass die Haftung bescheidmäßig auszusprechen war.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020 bis Juli 2021 in der Höhe von EUR 58.192,24 zuzüglich Verzugszinsen ab 23.08.2022 1,38% p.a. aus EUR 54.234,16 schulde und verpflichtet sei, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Primärschuldnerin die genannten Beiträge schulde, Einbringungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien und ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen, insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Tatsachen vorgebracht, die gegen seine Haftung sprechen würden und sei die Bezahlung schuldhaft unterblieben, sodass die Haftung bescheidmäßig auszusprechen war.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgemäß Beschwerde und führte aus, dass die offenen Beiträge nicht während seiner Geschäftsführertätigkeit, sondern bereits davor aufgelaufen seinen, sodass hierfür keine Haftung entstehen könne. Zudem seien keine Gläubiger bezahlt und auch niemand bevorzugt worden. Er seien keine Mittel zur Verfügung gestanden und habe er auch keinen Zugriff auf Konten gehabt. Seine Geschäftsführertätigkeit habe kurz vor Konkursantragstellung begonnen, die Voraussetzungen der Insolvenz seien vor seiner Zeit gelegen. Ein Verschulden seinerseits sei daher ausgeschlossen.
  2. Mit Schreiben vom 25.11.2022, und nach dessen Nichtbehebung erneut mit Schreiben vom 02.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seiner Beweispflicht nachzukommen und entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Erneut erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion.
  3. Am 08.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer war ab 30.07.2021 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Firma „ XXXX “. Mit 18.03.2022 wurde diese Funktion infolge der Insolvenzabweisung mangels Vermögens gelöscht und vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft seit 04.03.2022 als Abwickler selbstständig. 1.
  6. Der Beschwerdeführer war ab 30.07.2021 vertretungsbefugter Geschäftsführer der zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Firma „ römisch 40 “. Mit 18.03.2022 wurde diese Funktion infolge der Insolvenzabweisung mangels Vermögens gelöscht und vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft seit 04.03.2022 als Abwickler selbstständig. 1.
  7. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde für die im Zeitraum Mai 2020 bis Juli 2020 und September 2020 bis Juni 2021 nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen insgesamt EUR 58.192,
  8. Die Höhe und die Zeiträume ergeben sich aus dem Rückstandsausweis, worin sich keine Forderung für den Monat August 2020 findet. Die Summe der Beitragsforderungen sowie Nebengebühren und Verzugszinsen aus dem Rückstandsausweis in Höhe von insgesamt EUR 58.192,24 entspricht der im Spruch des bekämpften Bescheides festgestellten Beitragsschuld. 1.3 Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Eine bewilligte Ratenvereinbarung und Änderung auf das Phasenmodell

§ 733Abs.

8d ASVG wurde wegen Terminverlust am 24.08.2021 beendet. Die letzte (auch am Konto verbleibende) Zahlung langte am 16.10.2020 auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein.1.3 Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Eine bewilligte Ratenvereinbarung und Änderung auf das Phasenmodell

Paragraph 733, Absatz 8 d, ASVG wurde wegen Terminverlust am 24.08.2021 beendet. Die letzte (auch am Konto verbleibende) Zahlung langte am 16.10.2020 auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein. 1.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 zu XXXX wurde das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Beitragsschuld ist daher uneinbringlich.1.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 zu römisch 40 wurde das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Beitragsschuld ist daher uneinbringlich. 1.
  3. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2022 informiert, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG für die noch offenen Beiträge hafte und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Nach der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der ÖGK vom 25.11.2022, und nach dessen Nichtbehebung erneut mit Schreiben vom 02.01.2023 neuerlich die Möglichkeit gegeben, seiner Nachweispflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens der belangten Behörde keine Nachweise erbracht.1.5. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2022 informiert, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die noch offenen Beiträge hafte und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Nach der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der ÖGK vom 25.11.2022, und nach dessen Nichtbehebung erneut mit Schreiben vom 02.01.2023 neuerlich die Möglichkeit gegeben, seiner Nachweispflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens der belangten Behörde keine Nachweise erbracht. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der Zahlungen auf sämtliche offenen Geschäftsverbindlichkeiten im Beobachtungszeitraum entsprochen hat oder, dass er – bei Nichtausschöpfung der Mittel – bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer vielmehr gar nicht erst angetreten. 1.

  1. Der Beschwerdeführer haftet somit als zur Vertretung der Primärschuldnerin für von ihr zu entrichtenden Beiträgen, da die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung seiner als Vertreter auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden konnten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen unter II.1.
  4. ergeben sich aus aktenkundigen Auszügen aus der Insolvenzdatei.2.
  5. Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  6. ergeben sich aus aktenkundigen Auszügen aus der Insolvenzdatei. 2.
  7. Die Feststellungen zu Bestand und Höhe der Beitragsschuld der Primärschuldnerin basiert auf dem dem bekämpften Bescheid beigelegten Rückstandsausweis. Die Beitragsschuld der Primärschuldnerin wurde durch den Beschwerdeführer weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten. Die Feststellungen zur Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit der Beiträge, zur Ratenvereinbarung und zum Terminverlust ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Korrespondenzen und den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 zu XXXX . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung seitens der der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegte, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.
  8. Die Feststellungen zu Bestand und Höhe der Beitragsschuld der Primärschuldnerin basiert auf dem dem bekämpften Bescheid beigelegten Rückstandsausweis. Die Beitragsschuld der Primärschuldnerin wurde durch den Beschwerdeführer weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten. Die Feststellungen zur Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit der Beiträge, zur Ratenvereinbarung und zum Terminverlust ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Korrespondenzen und den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 zu römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung seitens der der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegte, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
  11. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs. 5 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010, haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070 mwN.). Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 128). Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070 mwN.). Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 128). In der Sache: Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 zu XXXX das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt gegenständlich daher vor.Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG liegt gegenständlich daher vor. Betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin steht fest, dass der Beschwerdeführer von 30.07.2021 bis zur Insolvenzabweisung mangels Vermögens und Löschung der Gesellschaft diese als vertretungsbefugter Geschäftsführer vertrat, und seither als Abwickler selbstständig vertritt. Wenn der Beschwerdeführer insofern einwendet, dass er zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderungen noch nicht Vertreter der Primärschuldnerin gewesen sei, ist festzuhalten, dass auch ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden“), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln beziehungsweise um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden“ haftet (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 125). Wenn der Beschwerdeführer insofern einwendet, dass er zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderungen noch nicht Vertreter der Primärschuldnerin gewesen sei, ist festzuhalten, dass auch ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden“), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln beziehungsweise um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden“ haftet vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 125). In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (VwGH vom 20.11.2014, Ro 2014/16/0019). Dass der Beschwerdeführer erst mit 30.07.2021 in die Stellung als vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetreten ist, vermag ihn somit nicht von einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG zu befreien.Dass der Beschwerdeführer erst mit 30.07.2021 in die Stellung als vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetreten ist, vermag ihn somit nicht von einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu befreien. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft, insbesondere, dass die vorhandenen Mittel im Beobachtungszeitraum nicht ausgereicht haben, um alle Forderungen zu befriedigen. Er hat auch nachzuweisen, dass er die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der Zahlungen auf sämtliche offenen Geschäftsverbindlichkeiten im Beobachtungszeitraum entsprochen hat beziehungsweise, dass er – bei Nichtausschöpfung der Mittel – bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 142 mit Judikaturnachweisen).Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft, insbesondere, dass die vorhandenen Mittel im Beobachtungszeitraum nicht ausgereicht haben, um alle Forderungen zu befriedigen. Er hat auch nachzuweisen, dass er die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der Zahlungen auf sämtliche offenen Geschäftsverbindlichkeiten im Beobachtungszeitraum entsprochen hat beziehungsweise, dass er – bei Nichtausschöpfung der Mittel – bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 142 mit Judikaturnachweisen). Die Behörde hat aber zuvor dem zur Haftung herangezogenen Vertreter im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aushafteten, welche Mittel ihm an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine entsprechende Manuduktionspflicht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 143 mit Judikaturnachweisen).Die Behörde hat aber zuvor dem zur Haftung herangezogenen Vertreter im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aushafteten, welche Mittel ihm an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine entsprechende Manuduktionspflicht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 143 mit Judikaturnachweisen). Der oben genannten Verpflichtung zur Darlegung fehlenden Verschuldens ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. Er hätte somit nachzuweisen gehabt, dass er die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der Zahlungen auf sämtliche offenen Geschäftsverbindlichkeiten im Beobachtungszeitraum entsprochen hat oder, dass er – bei Nichtausschöpfung der Mittel – bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer gar nicht erst angetreten. Das Vorbringen, die Unterlagen seien für ihn nicht greifbar, entbindet ihn nicht von dieser Verpflichtung, da jedes vertretungsbefugte Organ dafür Sorge zu tragen, hat, jederzeit über die maßgeblichen Umstände der vertretenen Gesellschaft Auskunft geben zu können, allenfalls durch entsprechende Unterlagenkopien oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen. Auch ist die belangte Behörde der ihr obliegenden Manuduktionspflicht nachgekommen. So hat sie den Beschwerdeführer dazu mehrfach aufgefordert, so mit Schreiben vom 20.05.2022, wo er informiert wurde, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG für die noch offenen Beiträge haftet und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch nach der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer (mit Schreiben der ÖGK vom 25.11.2022, und nach dessen Nichtbehebung erneut mit Schreiben vom 02.01.2023) neuerlich die Möglichkeit gegeben, seiner Nachweispflicht nachzukommen. Dabei kam die ÖGK wiederum ihrer Manuduktionspflicht nach, indem sie den Beschwerdeführer aufforderte, Kontoauszüge der Beitragsschuldnerin für den Zeitraum 01.08.2021 bis 16.02.2022 vorzulegen. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte jedoch keine Reaktion. Auch ist die belangte Behörde der ihr obliegenden Manuduktionspflicht nachgekommen. So hat sie den Beschwerdeführer dazu mehrfach aufgefordert, so mit Schreiben vom 20.05.2022, wo er informiert wurde, dass dieser als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die noch offenen Beiträge haftet und aufgefordert, Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch nach der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer (mit Schreiben der ÖGK vom 25.11.2022, und nach dessen Nichtbehebung erneut mit Schreiben vom 02.01.2023) neuerlich die Möglichkeit gegeben, seiner Nachweispflicht nachzukommen. Dabei kam die ÖGK wiederum ihrer Manuduktionspflicht nach, indem sie den Beschwerdeführer aufforderte, Kontoauszüge der Beitragsschuldnerin für den Zeitraum 01.08.2021 bis 16.02.2022 vorzulegen. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte jedoch keine Reaktion. Es war somit von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin auszugehen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zurecht für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung genommen. Soweit das erkennende Gericht im Spruch die Beschwerde abweist, jedoch feststellt, dass der Beschwerdeführer - im Ergebnis - nicht für allfällige Beitragsschulden des Monats August 2020 haftet, ist festzuhalten, dass sich die Betragsvorschreibung in der festgestellten Höhe und den festgestellten Monaten aus dem Rückstandsausweis ergibt, wo der Monat August 2020 nicht angeführt wird. Es war somit von einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde in ihrem Spruch auszugehen, da die Gesamthaftungssumme von EUR 58.192,24 sich im Spruch der belangten Behörde mit dem Rückstandsausweis deckt. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat die Behörde bereits dem Beschwerdeführer dreifach Gelegenheit gegeben, sich in der Sache zu äußern, was von diesem nicht wahrgenommen wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte daher eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat die Behörde bereits dem Beschwerdeführer dreifach Gelegenheit gegeben, sich in der Sache zu äußern, was von diesem nicht wahrgenommen wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte daher eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2266720.1.00

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