BG erfüllt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Vm. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG. 1. römisch 40 (im Folgenden BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.
Vm. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG. Der BF, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 29.03.2023 legte der BF die für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderlichen Unterlagen vor. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
41 a. Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren
4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung
BG vorliegt.
41 a. Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
BG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen
erfüllt.
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen
Paragraph 15, erfüllt.
BG wird Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.
Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.
2 leg.cit. gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.
Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist. Da der BF im Verfahren das für die Erfüllung der Voraussetzung erforderliche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt hat, sind somit die die Voraussetzungen
BG erfüllt.Da der BF im Verfahren das für die Erfüllung der Voraussetzung erforderliche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt hat, sind somit die die Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Mit der dargelegten Begründung war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2269009.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.