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{'item': 'W156 2269009-1'}

Obsah (6)§ 15Art. 133§ 41a§ 24§ 20e§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW156 2269009-1 Spruch, W156 2269009-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 15Abs. 1 Z 1 Ausl

BG erfüllt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus

§ 41aAbs. 1 NAG i

Vm. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG. 1. römisch 40 (im Folgenden BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.

  1. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz.
  2. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das AMS den Antrag des BF ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzung des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht vorlägen, da weder der Reisepass noch der Nachweis der Integrationsvereinbarung Sprachkenntnisse Deutsch auf dem Niveau A2 vorgelegt worden seien.
  3. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das AMS den Antrag des BF ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzung des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht vorlägen, da weder der Reisepass noch der Nachweis der Integrationsvereinbarung Sprachkenntnisse Deutsch auf dem Niveau A2 vorgelegt worden seien.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der die Kopie des Reisepasses vorgelegt wurde.
  5. Am 29.03.2023 übermittelte der BF das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A
  6. Mit Schreiben vom 03.05.2023 wurde dem AMS dieser Nachweis übermittelt und mit Eingabe vom 04.05.2023 von diesem dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z1 AuslBG erfülle.
  7. Mit Schreiben vom 03.05.2023 wurde dem AMS dieser Nachweis übermittelt und mit Eingabe vom 04.05.2023 von diesem dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AuslBG erfülle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus

§ 41aAbs. 1 NAG i

Vm. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG. Der BF, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 27.10.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 29.03.2023 legte der BF die für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderlichen Unterlagen vor. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

41 a. Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.

41 a. Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen

§ 15

erfüllt.

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen

Paragraph 15, erfüllt.

§ 15Abs. 1 Z1 Ausl

BG wird Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.

Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.

§ 15Abs.

2 leg.cit. gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.

Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist. Da der BF im Verfahren das für die Erfüllung der Voraussetzung erforderliche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt hat, sind somit die die Voraussetzungen

§ 1Abs. 1 Z 1 Ausl

BG erfüllt.Da der BF im Verfahren das für die Erfüllung der Voraussetzung erforderliche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt hat, sind somit die die Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Mit der dargelegten Begründung war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2269009.1.00

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