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{'item': 'W159 2179460-2'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW159 2179460-2 Spruch, W159 2179460-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren 2179460-1: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Polizeianhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er anlässlich der Erstbefragung als Grund für seine Ausreise an, er habe mit einer jungen verheirateten Frau eine Beziehung geführt. Eine Beziehung zu einer verheirateten Frau werde im Iran nach dem Gesetz mit der Steinigung bestraft, womit er im Rückkehrfall rechne. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er anlässlich der Erstbefragung als Grund für seine Ausreise an, er habe mit einer jungen verheirateten Frau eine Beziehung geführt. Eine Beziehung zu einer verheirateten Frau werde im Iran nach dem Gesetz mit der Steinigung bestraft, womit er im Rückkehrfall rechne. Am 30.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Er gab an, er habe keine Religion, doch glaube er an Gott. Er habe Probleme mit dem Ehemann seiner Freundin bekommen, von deren Ehe er nichts gewusst habe. Dieser Mann habe sein Geschäft zerstört und seine Familie bedroht. Seine Freundin habe die Scheidung beabsichtigt und habe bereits von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Der Ehemann habe dann später den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt; auf die Beziehung zu einer verheirateten Frau stehe die Todesstrafe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA glaubte das Fluchtvorbringen nicht und gab an, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines gleichzeitig bevollmächtigten Vertreters vom 11.12.2017 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.08.2020, ZL. XXXX wurde die Beschwerde

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren ist seit 29.09.2020 rechtskräftig.Das BFA glaubte das Fluchtvorbringen nicht und gab an, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines gleichzeitig bevollmächtigten Vertreters vom 11.12.2017 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.08.2020, ZL. römisch 40 wurde die Beschwerde

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren ist seit 29.09.2020 rechtskräftig. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen dessen Beziehung zu einer verheirateten Frau von deren Ehemann und Brüdern und nach seiner Ausreise seine Familie von der Familie der Freundin bedroht worden sei. Es könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Laufendes Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2021 einen Folgeantrag Asyl. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Atheist. Sollte insbesondere sein Vater davon erfahren, würde er bei einer ev. Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, diesen den Behörden stellen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2022, in Anwesenheit der Vertrauensperson XXXX , erklärte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Religion, er sei Atheist. Sein Vater wisse, dass er Atheist sei und der Beschwerdeführer werde von seinem Vater und den Behörden im Iran bedroht. Der Iran habe eine islamische Regierung. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe bereits im ersten Verfahren angegeben, dass er ohne Bekenntnis sei. Die Behörde entgegnete, dass er zu seiner Religionszugehörigkeit angegeben habe schiitischer Moslem zu sein, er habe im Verfahren dann erläutert er habe keine Religion und glaube an einen Gott. Nunmehr gäbe er an, er sei Atheist.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2022, in Anwesenheit der Vertrauensperson römisch 40 , erklärte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Religion, er sei Atheist. Sein Vater wisse, dass er Atheist sei und der Beschwerdeführer werde von seinem Vater und den Behörden im Iran bedroht. Der Iran habe eine islamische Regierung. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe bereits im ersten Verfahren angegeben, dass er ohne Bekenntnis sei. Die Behörde entgegnete, dass er zu seiner Religionszugehörigkeit angegeben habe schiitischer Moslem zu sein, er habe im Verfahren dann erläutert er habe keine Religion und glaube an einen Gott. Nunmehr gäbe er an, er sei Atheist. Der Beschwerdeführer erklärte, dass besonders sein Vater sehr religiös und streng sei. Er habe mit Gewalt fasten und mit Gewalt in die Koranschule gehen müssen. Er habe in der Moschee den Koran gelesen und nur Drohungen durch Gott verstanden. „Du musst das machen, sonst wird das passieren. … du musst nur die Muslime lieben und akzeptieren. Es gibt eine starke Diskriminierung der Frauen und keine Rechte. Der Mann kann entscheiden zuhause, die Frau hat keine Rechte.“ Der Beschwerdeführer erzählte weiter, dass der Prophet im Alter von 56 Jahren ein sieben Jahre altes Mädchen geheiratet habe, weil es Gott ihm gesagt hätte. Er sei der Ansicht, dass der Prophet psychisch krank gewesen sei, weil nur psychisch Kranke so etwas machen würden. Als Junger habe er die Religion akzeptieren müssen, als er älter geworden sei, habe er den Islam nicht mehr akzeptieren können. Er würde die Wissenschaft akzeptieren und diese würde nicht an Gott glauben. Es würde ein paar iranische Wissenschaftler geben, die in Amerika leben würden, Stephen (Steven), ein Engländer, der auch Beweise habe, dass es keinen Gott geben würde. Hierbei würde es um die Big Bang Theorie, einen Urknall gehen. Es habe eine große Explosion gegeben und die Erde sei bewegt worden. Vorher sei nichts gewesen. Es sei alles immer größer und größer geworden und es habe sich ausgedehnt. Die Katholiken seien gegen diesen Wissenschaftler gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte, er lehne jegliche Theorie von Gott als Erschaffer ab und somit auch jede Religion. Er glaube nicht an Gott. Er glaube an die Wissenschaft. Er akzeptiere alle Religionen, er sei nicht explizit dagegen. Es wurde u.a. eine Bestätigung der Mitgliedschaft der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ vom 31.03.2022 vorgelegt. Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 20.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 20.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Das Vorbringen sei oberflächlich und habe er den gesamten Gedankenprozess hinsichtlich des Glaubensabfalls nicht plausibel erklären können. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass die Konfessionslosigkeit Bestandteil seiner Identität geworden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Art. 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt würde. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) vorliegen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, er verstehe wohl die deutsche Sprache und spreche diese wohl auch. Er sei seit 2015 in Österreich aufhältig, jedoch habe außer einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er befinde sich in Österreich auch in keiner Beziehung. Es lägen wohl Bemühungen um Integration vor, diese könnten jedoch ein Bleiberecht nicht begründen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt V. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hätte nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass die Konfessionslosigkeit Bestandteil seiner Identität geworden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Artikel 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt würde. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, er verstehe wohl die deutsche Sprache und spreche diese wohl auch. Er sei seit 2015 in Österreich aufhältig, jedoch habe außer einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er befinde sich in Österreich auch in keiner Beziehung. Es lägen wohl Bemühungen um Integration vor, diese könnten jedoch ein Bleiberecht nicht begründen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hätte nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seine RA Mag.a Nadja LORENZ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Sachverhalt und Verfahrensgang dargelegt. Kritisiert wurde insbesondere u.a., dass die Behörde eine Bestätigung der atheistischen Religionsgemeinschaft in Österreich ARG vom 31.03.2022 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ignoriert habe, da sie den Kern des Nachfluchtvorbringens betreffe. Der gegenständliche Bescheid vermisse nach der Rechtsprechung zur Begründungspflicht eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten verlange. Auch wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorstandsmitglieds der atheistischen Religionsgesellschaft ARG XXXX über die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw. zu dessen Glaubensabfall beantragt. Dieser hätte schon von der belangten Behörde leicht als Zeuge einvernommen werden können, weil dieser als Vertrauensperson den Beschwerdeführer begleitet hat. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der atheistischen Religionsgesellschaft ARG; er sei dazu aber in der Einvernahme nicht näher befragt werden. Auch habe er die Theorie des Urknalles in Grundzügen schildern können und habe die Profession und die Herkunft von Stephen Hawking nennen können, wenn auch nicht seinen Nachnamen. Er habe sich vollständig vom Islam abgewendet und habe dazu ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Aufgrund der aktuellen Menschenrechts-und Sicherheitslage sowie aufgrund der individuellen Umstände sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gegeben und sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Schließlich wurde auch ein Arbeitsvorvertrag mit der Firma XXXX vorgelegt.Auch wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorstandsmitglieds der atheistischen Religionsgesellschaft ARG römisch 40 über die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw. zu dessen Glaubensabfall beantragt. Dieser hätte schon von der belangten Behörde leicht als Zeuge einvernommen werden können, weil dieser als Vertrauensperson den Beschwerdeführer begleitet hat. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der atheistischen Religionsgesellschaft ARG; er sei dazu aber in der Einvernahme nicht näher befragt werden. Auch habe er die Theorie des Urknalles in Grundzügen schildern können und habe die Profession und die Herkunft von Stephen Hawking nennen können, wenn auch nicht seinen Nachnamen. Er habe sich vollständig vom Islam abgewendet und habe dazu ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Aufgrund der aktuellen Menschenrechts-und Sicherheitslage sowie aufgrund der individuellen Umstände sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gegeben und sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Schließlich wurde auch ein Arbeitsvorvertrag mit der Firma römisch 40 vorgelegt. Am 28.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme in Form von Screenshots der Posts in sozialen Medien, mit Übersetzung des Beschwerdeführers, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, ein. Diese Postings unterstreichten auch die atheistische Einstellung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.03.2023 an und lud auch den beantragten Zeugen XXXX , ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschien, der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung in Begleitung von XXXX für RA Mag.a Nadja LORENZ. Diese legte eingangs der Verhandlung ein Gutachten des ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL (Institut für Religionswissenschaften) zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.03.2023 an und lud auch den beantragten Zeugen römisch 40 , ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschien, der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung in Begleitung von römisch 40 für RA Mag.a Nadja LORENZ. Diese legte eingangs der Verhandlung ein Gutachten des ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL (Institut für Religionswissenschaften) zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er legte keine Korrekturen oder Ergänzungen zu seinem Vorbringen dar. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Gilaken zugehörig, sei am XXXX in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren worden und Atheist. Befragt erklärte er, er sei früher schiitischer Moslem gewesen. Er entstamme einer streng religiösen Familie, sein Vater sei sehr religiös und abergläubisch eingestellt. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Gilaken zugehörig, sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren worden und Atheist. Befragt erklärte er, er sei früher schiitischer Moslem gewesen. Er entstamme einer streng religiösen Familie, sein Vater sei sehr religiös und abergläubisch eingestellt. Er sei Anfang 2015 aus dem Iran ausgereist und nach der Einreise im

  1. Monat des Jahres 2015 in Österreich in keinem anderen Land gewesen. Nach der Matura (Schule vergleichbar mit Handelsakademie) habe er selbst eine Boutique für Kindermoden betrieben und so seinen Lebensunterhalt bestritten. Er hätte keinerlei wirtschaftliche Probleme im Iran gehabt. Er habe aufgrund seiner abergläubischen Familie ungewollt den islamisch-schiitischen Glauben ausgeübt und sich an die Regeln des Islam gehalten. Es sei ihm immer Angst gemacht worden, dass wenn er sich nicht an die Vorgaben halte, er mit Diesem und Jenem bestraft werde.Das erste Mal habe er begonnen in seinem
  2. Lebensjahr am Islam zu zweifeln. Es habe ihn die Ungerechtigkeit gestört: „Von der Früh bis zur Schlafenszeit wird von den Mullahs anhand eines Buches, das vor 1.400 Jahren verfasst wurde, mit den rückständigen Inhalten für uns entschieden. In meinem Land haben Frauen keine Rechte. Freude ist in meinem Land verboten. Tiere haben keine Rechte und die Umwelt auch genauso nicht. Wer einen Verstand hat, wird für dumm gehalten.“ Auf die Frage des Richters, ob es ein besonderes Ereignis in seinem Leben, das zu einem Bruch mit dem Islam geführt habe, gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe den Koran fertiggelesen. Danach tauchten 1000 unbeantwortete Fragen in meinem Kopf auf. Dann habe ich mich hingesetzt und sagte, dass der Vertreter dieses Buches, Islamische Republik Iran, die Taliban, Alkaida und Andere rückständig sind. …. Um die Antwort auf diese Fragen zu erhalten, braucht man im Iran nicht zu recherchieren. Obwohl der Internetzugang im Iran auch sehr eingeschränkt ist und wenn man nach der Antwort solcher Fragen im Internet recherchieren möchte, bekommt man keine Antworten. Aber ich möchte das so beantworten, dass die Realität im Iran, die Antwort auf die Frage ist. Wenn man das Buch von XXXX liest, erhält man seine Antworten. Es würde ausreichen, wenn man eine Woche lang den Koran liest, dann weiß man, was da los ist.“Er habe aufgrund seiner abergläubischen Familie ungewollt den islamisch-schiitischen Glauben ausgeübt und sich an die Regeln des Islam gehalten. Es sei ihm immer Angst gemacht worden, dass wenn er sich nicht an die Vorgaben halte, er mit Diesem und Jenem bestraft werde., Das erste Mal habe er begonnen in seinem
  3. Lebensjahr am Islam zu zweifeln. Es habe ihn die Ungerechtigkeit gestört: „Von der Früh bis zur Schlafenszeit wird von den Mullahs anhand eines Buches, das vor 1.400 Jahren verfasst wurde, mit den rückständigen Inhalten für uns entschieden. In meinem Land haben Frauen keine Rechte. Freude ist in meinem Land verboten. Tiere haben keine Rechte und die Umwelt auch genauso nicht. Wer einen Verstand hat, wird für dumm gehalten.“ Auf die Frage des Richters, ob es ein besonderes Ereignis in seinem Leben, das zu einem Bruch mit dem Islam geführt habe, gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe den Koran fertiggelesen. Danach tauchten 1000 unbeantwortete Fragen in meinem Kopf auf. Dann habe ich mich hingesetzt und sagte, dass der Vertreter dieses Buches, Islamische Republik Iran, die Taliban, Alkaida und Andere rückständig sind. …. Um die Antwort auf diese Fragen zu erhalten, braucht man im Iran nicht zu recherchieren. Obwohl der Internetzugang im Iran auch sehr eingeschränkt ist und wenn man nach der Antwort solcher Fragen im Internet recherchieren möchte, bekommt man keine Antworten. Aber ich möchte das so beantworten, dass die Realität im Iran, die Antwort auf die Frage ist. Wenn man das Buch von römisch 40 liest, erhält man seine Antworten. Es würde ausreichen, wenn man eine Woche lang den Koran liest, dann weiß man, was da los ist.“ Seine innerliche Abwendung vom Islam im Iran sei nicht von heute auf morgen passiert. Es habe mit seinem
  4. Lebensweise schrittweise begonnen. In der Familie habe es Diskussionen über unterschiedliche Inhalte gegeben. So haben die Mitglieder der Familie aufgrund seiner Einstellung zu den Themen entnommen, dass er nicht mehr innerlich vom Islam überzeugt sei. Als er in Österreich angekommen war, habe er immer noch an einem Schöpfer, an einen Gott geglaubt, aber nicht mehr an den Islam. Er dachte, vielleicht werde er seine Antworten bei den anderen Religionen wie Christentum, Judentum oder Zarathustras finden. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Nachdem Österreich ein liberales demokratisches und säkulares Land sei, habe er sich der Beantwortung seiner Fragen widmen können. Erst in Österreich sei er ein überzeugter Atheist geworden. Im Iran habe er in der Familie große Probleme wegen seiner Einstellungen gehabt. Sein Vater sei sehr religiös eingestellt, so religiös, dass er für seine Religion sogar auf seine Familie verzichten würde. Sein Vater habe ihn für ungläubig gehalten und deswegen bei den Behörden angezeigt. Er sei von einem Gericht geladen worden, jedoch zur Verhandlung nicht erschienen. Auch auf seinem Arbeitsplatz habe er mit dem Besitzer des Nachbargeschäftes wegen religiöser Diskussionen Probleme gehabt und der Nachbar habe ihn aus Aberglauben aus dem Geschäft vertreiben wollen. Die meisten hätten den Beschwerdeführer für einen Teufelsanbeter gehalten haben. Auf die Frage des Richters, ob er als er in Österreich angekommen war, Kontakte zu anderen Religionen gesucht habe, antwortete er: „Als ich im Burgenland war, wurde ich von der katholischen Kirche eingeladen, damals war ich auch Atheist, aber trotzdem nahm ich an dieser Messe bzw. diesem Treffen in der katholischen Kirche teil. Es wurde mir klar, dass die katholischen Priester auch nicht viel besser als die islamischen Mullahs sind. Ich habe keinen Unterschied bemerkt, obwohl die Priester sind doch um einiges besser als die Mullahs. Ich entschied mich damals religionslos zu sein. Später habe ich mich mit der Religion der Zarathustras beschäftigt, dort bin ich auch in die Sackgasse gefahren. Mein endgültiger Entschluss ist, Glaube an Gott und Religion ist ein Aberglaube. Daher glaube ich an keinen Gott und keine Religion. Zuerst bin ich von der Annahme ausgegangen, dass die europäischen Länder auf der christlichen Religion (Katholische Kirche) aufgebaut sind. Weil ich damals keine Ahnung von demokratischen und säkularen Systemen hatte. Später las ich sehr viel über die Geschichte des Christentums. Es wurde mir klar, dass in der ganzen EU vor diesem säkularen System die Christen die Machthaber waren und während ihrer Herrschaft herrschte nur Krieg und Elend in Europa, so wie heute im Nahen Osten, dass die Menschen mit dem Islam die gleiche Erfahrung machen. Meine Schlussfolgerung war es, dass Europa nicht von Gott gebaut ist, dass diese Ordnung nicht von Gott geschaffen ist, sondern Menschen sind mit ihrem Verstand zu diesem Schluss gekommen, dass für sie ein Vorteil sein kann, wenn Politik und Religion getrennt werden. Wenn eine Religion keine Auswirkung auf die Verbesserung bzw. Modernisierung eines Landes hat, was kann diese für eine Auswirkung auf das alltägliche Leben der Gläubigen haben?“ Er bezeichne sich seit etwa fünf Jahren als überzeugter Atheist und habe Aktivitäten gegen den Islam auf Instagram gesetzt. Leider seien drei seiner früheren Accounts von Instagram, nach entsprechender Meldung durch andere User gelöscht worden. Bei seinem jetzigen Account habe er etwa über 300 Followers. Vor etwa zwei Jahren sei er mit Hilfe eines afghanischen Freund namens XXXX mit der Atheistischen Religionsgesellschaft in Kontakt gekommen. Er sei normalerweise aktiv. Er habe sich beispielsweise am Welttag der Atheisten auf der XXXX an einer Kundgebung beteiligt. Seit etwa zwei Jahren würde er auch XXXX kennen. Dieser könne über seine Überzeugung bezüglich Atheismus Angaben machen. Vor etwa zwei Jahren sei er mit Hilfe eines afghanischen Freund namens römisch 40 mit der Atheistischen Religionsgesellschaft in Kontakt gekommen. Er sei normalerweise aktiv. Er habe sich beispielsweise am Welttag der Atheisten auf der römisch 40 an einer Kundgebung beteiligt. Seit etwa zwei Jahren würde er auch römisch 40 kennen. Dieser könne über seine Überzeugung bezüglich Atheismus Angaben machen. Die rechtliche Vertreterin erkundigte sich, was der Inhalt seiner Postings auf Instagram sei und ob er als deren Verfasser identifizierbar sei. Der Beschwerdeführer erklärte: „Meine Postings beinhalten Texte über die Atheisten und über das Unwissen im Islam und Widersprüche im Koran. Wer meine Postings anschaut, kann sicherlich mich als Verfasser dieser Postings identifizieren. Ich habe ein Profil mit meinem Namen und meinem Foto.“ Auf die Frage, ob es ein Leben nach dem Tod gäbe, antwortete der Beschwerdeführer: „Mein Gefühl ist es, dass wir einmal auf die Welt kommen und auch einmal die Welt verlassen, sprich: sterben. Und es ein Leben nach dem Tod auf keinen Fall gibt.“ Er würde jeglichen Gott ablehnen. „Man kann nicht alle Religionen in einen Topf werfen, sie unterscheiden sich auch voneinander. Manche sind besser als andere. Allgemein ist für mich Religion eine Art Geschäft. Es ist ein Mittel, um Menschen damit zu missbrauchen. Beispielsweise das Christentum im Vergleich zum Islam ist eine freiere Religion. Die Christen haben ein leichteres Leben. Das gilt auch für die Muslime, die in Europa auch leben. Es hat eine direkte Beziehung zum Staatsgebilde. Wenn ein Land demokratisch reagiert wird, dann haben die Menschen in diesem Land es auch leichter ihre Religion auszuüben, als in den Staaten, die religiös regiert werden.“ Auf die Frage, wie er glaube, dass die Welt entstanden sei, gab er an: „Meiner Meinung nach ist die Entstehung des Universums des Lebens durch Big Beng (Urknall). Aus meiner Sicht war DARWIN auch dieser Meinung. Darwin glaubte, dass wir Menschen mit den Affen verwandt sind, dass wir verwandte Gene haben. Die Erde und das Universum sind nach dem Urknall entstanden (große Explosion). Es könnte auch sein, dass kein irdisches Leben entstanden wäre. Das irdische Leben ist eine Chance für uns, die Wahrscheinlichkeit, dass es kein irdisches Leben gibt, war da.“ Er trete auch zu 100 % für eine Gleichberechtigung der Frauen ein. Auch Tiere seien ihm ein Anliegen. Alle Lebewesen müssten respektvoll behandelt werden. „Der Atheismus hat eine große Auswirkung auf mein Leben gehabt. Ich bin der Meinung, durch meine Einstellung kann ich leichter entscheiden und bessere Entscheidungen treffen. Die Atheisten vertreten die Meinung, dass alle Lebewesen gleichbehandelt werden sollen und das Recht auf Leben soll respektiert werden, weil wir grundsätzlich die Meinung vertreten, dass wir einmal auf die Welt kommen und auch nur einmal leben.“ Er würde seinen Atheismus auch bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran praktizieren und auch Anderen mitteilen. „ …. Ich bin der Meinung, die Menschen im Iran sollen wachgerüttelt werden. Ich bin nicht dafür, dass alle Menschen im Iran oder auf der Welt Atheisten werden. Mein Ziel ist, Menschen auch auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, damit sie wissen oder zu dieser Überzeugung gelangen, dass die schiitischen Mullahs nicht mehr als Scharlatane sind. Kein religiöses Gesetz der Welt kann 84 Millionen Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen vereinen.“ Alle seine Familienmitglieder, Verwandte, Freunde und Bekannte wüssten im Iran von seiner Abwendung vom Islam, auch die Mullahs in seiner Familie. Es sei für viele unakzeptabel und er werde für einen Teufelsanbeter gehalten. Seine Mutter und seine Schwester, mit denen er auch in Kontakt stehen würde, seien logischer als die Anderen. Der Richter erkundigte sich, ob er auch exilpolitisch aktiv sei. Er antwortete: „2016/2017 habe ich an Demonstrationen gegen das islamische Regime im Iran teilgenommen und war einer der Organisatoren dieser Demonstrationen. Damals hat es einen Bericht von Heute Live auch gegeben. Die Reaktionen der Österreicher diesen Demonstrationen gegenüber, sie waren sehr unerfreut und unzufrieden. Sie haben sich gegen solche Demonstrationen ausgesprochen. Sie sagten, die Menschen, die sich gegen ihre politischen Regime stellen, sollen das in ihren eigenen Ländern machen und nicht in Österreich Staus erzeugen. Nach diesen Kommentaren habe ich an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen, weil diese Kommentare mich tief berührt haben. Aber ich stelle sehr viele politische Postings in meinen Instagram Account und schreibe auch sehr viele politische Kommentare.“ Bei einer Rückkehr würde er entweder innerhalb einer Woche hingerichtet oder so lange gefoltert, bis er kein Mensch mehr in diesem Sinne sei, so wie die Haltung des Regimes gegenüber seinen Kritikern und Gegnern sei. Er gab an, er sei gesund, habe keine organischen oder psychischen Probleme. Er sei zurzeit ledig. Er habe drei Jahre für die Gemeinde Wien am Kobenzl am Weingut gearbeitet. Die Einstellungszusage der Firma XXXX sei noch aktuell. Weiters könne er auch sagen, dass er am Kobenzl auch gebraucht werden würde.Die Einstellungszusage der Firma römisch 40 sei noch aktuell. Weiters könne er auch sagen, dass er am Kobenzl auch gebraucht werden würde. Er sei bei der Atheistischen Religionsgesellschaft Mitglied und nehme jeden letzten Freitag des Monats an der Versammlung teil. Er habe auch ein paar österr. Freunde. Einvernahme des Zeugen XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Einvernahme des Zeugen römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Der Zeuge gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 2021, seit seinem Beitritt zur atheistischen Gemeinschaft. Sie hätten sich über einen gemeinsamen Bekannten, der aus Afghanistan stamme, kennengelernt. Er habe mit dem Beschwerdeführer persönliche Gespräche geführt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Treffen besucht und sei auch am
  5. März 2023 bei einer Kundgebung auf der XXXX dabei gewesen. COVID-bedingt habe man sich nicht immer treffen können. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass er auch bei dem interreligiösen IFTAR der islamischen Glaubensgemeinschaft eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeugen gebeten auf sich aufzupassen.Der Zeuge gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 2021, seit seinem Beitritt zur atheistischen Gemeinschaft. Sie hätten sich über einen gemeinsamen Bekannten, der aus Afghanistan stamme, kennengelernt. Er habe mit dem Beschwerdeführer persönliche Gespräche geführt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Treffen besucht und sei auch am
  6. März 2023 bei einer Kundgebung auf der römisch 40 dabei gewesen. COVID-bedingt habe man sich nicht immer treffen können. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass er auch bei dem interreligiösen IFTAR der islamischen Glaubensgemeinschaft eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeugen gebeten auf sich aufzupassen. Sie hätten sich über die atheistische Sicht der Welt auch ausgetauscht. „Ich kann mich erinnern, dass bei einem unserer Treffen eine Vorstellungsrunde war, wo sich der Beschwerdeführer auch persönlich vorgestellt hat. Ich war auch beim Zoom-Gespräch mit Herrn Prof. Hödl dabei. Ich kann zu diesen Inhalten, die in diesem Gutachten dargelegt werden, ergänzen, dass ich in einem dieser Gespräche bei unserem Treffen gemerkt habe dass das Theodizee Problem, ihm ein wichtiges Thema ist. Er hat es konkret mit den Hungersnöten in Afrika begründet.“ Der Zeuge habe den Eindruck eines atheistischen säkularhumanistischen Weltbildes gewonnen. Es sei beim Beschwerdeführer auch politisch, die Veränderungen in seiner Heimat haben ihn auch geprägt. Der Zeuge habe nicht direkt Einblick in seine anti-islamischen Aktivitäten genommen, er wisse jedoch, dass er in Social Media aktiv ist. Befragt gab der Zeuge an, dass er es für ausgeschlossen halte, dass sich der Beschwerdeführer wieder dem Islam zuwendet.

§ 45

Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 5, vom 23.05.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 5, vom 23.05.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufschien. Am 11.04.2023 wurde eine Kopie des iranischen Personalausweises übermittelt, aber keine inhaltliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Gilaken an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Atheist und wurde am XXXX in XXXX XXXX geboren. Nach der Matura an einer kaufmännischen Schule verdiente er seinen Lebensunterhalt mit einer eigenen Boutique für Babysachen. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme im Iran. Er ist in einer tiefreligiösen Familie aufgewachsen. Sein Vater und die weitschichtige Familie, darunter zwei Mullahs, haben den Kontakt abgebrochen. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Mutter und seine Schwester als logisch denkend und ist mit ihnen zurzeit in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Gilaken an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Atheist und wurde am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 geboren. Nach der Matura an einer kaufmännischen Schule verdiente er seinen Lebensunterhalt mit einer eigenen Boutique für Babysachen. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme im Iran. Er ist in einer tiefreligiösen Familie aufgewachsen. Sein Vater und die weitschichtige Familie, darunter zwei Mullahs, haben den Kontakt abgebrochen. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Mutter und seine Schwester als logisch denkend und ist mit ihnen zurzeit in Kontakt. Etwa im
  2. Lebensjahr begann er den Islam kritisch zu hinterfragen. Bei Diskussionen in der Familie wurde seine islamkritische Haltung nicht gerne gesehen und sein Vater zeigte den Sohn wegen Ungläubigkeit bei den Behörden an. An der von den iranischen Behörden anberaumten Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Auch der Geschäftsnachbar im Iran hielt den Beschwerdeführer für einen Teufelsanbeter und griff ihn tätlich an. Bei seiner Ankunft in Österreich glaubte der Beschwerdeführer noch an einen Gott, doch keine der anderen Religionsgemeinschaften konnte seine Fragen beantworten. Er kam vor etwa zwei Jahren mit der atheistischen Gemeinschaft in Kontakt und wurde Atheist, wie er in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt hat. Er glaubt u.a., dass es keinen Gott gibt, dass es kein Leben nach dem Tod gibt und, dass das Universum durch einen Urknall entstanden ist. Er steht für die Gleichberechtigung der Frauen und die respektvolle Behandlung aller Lebewesen ein. Der Beschwerdeführer veröffentlicht laufend islamkritische Postings auf Instagram (über 300 Follower). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der ARG Atheistische Religionsgesellschaft und nimmt auch, soweit es seine Zeit erlaubt, an deren Aktivitäten teil. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat eine Einstellungszusage. Er führt in Österreich kein Familienleben, hat sich jedoch durch seinen fast achtjährigen Aufenthalt bedingt ein intensives Privatleben aufgebaut. Insgesamt ist bei dem unbescholtenen Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass er eine gefestigte atheistische Lebensauffassung aufweist und in vehementer Gegnerschaft zum Islam steht. Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  3. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutions- führer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOSIran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  4. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutions- führer’ (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022) . Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vergleiche OD 19.1.2022). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und

igter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und

igter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vergleiche AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgäbe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgäbe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der ’islamischen Gesellschaftsordnung’ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung ’westlicher’ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022 ■ BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/c ontent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DW - Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/ raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022 ■ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022 ■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ OD-Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  1. Oktober 2020 -
  2. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard. at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022 ■ Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/ir an-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 4.3.2022 ■ US DOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 4.3.2022 ■ ZO - Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praes identenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022) Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022). Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten’ und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022) Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/ir ansicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertr etungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 ■ SC - Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022 Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 23.05.2022 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 28.1.2022). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet (AA 28.1.2022) Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018). ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AI - Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International^ written statement to the 40th- sessionof theHuman RightsCouncil(25 February -22March 2019), MDE 13/9828/2019, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AI - Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_15 29323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+F eb+2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/ Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ec oi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-i ncluding-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi .net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 23.05.2022 In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022).In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vergleiche USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022; OD 19.1.2022). Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (DerwischOrden), Atheisten -werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022 Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt).Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (DerwischOrden), Atheisten -werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OD 19.1.2022 Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vergleiche OD 19.1.2022). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022).Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vergleiche AI 29.3.2022). Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr - im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode - verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 28.4.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
  3. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 16.5.2022 ■ BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse -situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 16.5.2022 ■ CIA - Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/iran/#people-and-society, Zugriff 16.5.2022 ■ CSW-Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk /2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 28.4.20222 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 28.4.2022 ■ HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 ■ IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017-February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/d e/dokument/2048913.html, Zugriff 28.4.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdfZugriff 28.4.2022 ■ USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+ Iran.pdf, Zugriff 19.5.2022 ■ OD - Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  4. Oktober 2020 -
  5. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ US DOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 16.5.2022 Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Letzte Änderung: 23.05.2022 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen ’Verbrechen gegen die nationale Sicherheit’ verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen ’Handelns gegen die nationale Sicherheit’ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: ’Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen’ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen ’Verbrechen gegen die nationale Sicherheit’ verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen ’Handelns gegen die nationale Sicherheit’ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: ’Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen’ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vergleiche OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in - meist evangelikalen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie-obwohl sie verboten sind -trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welcheDie Versammlung in - meist evangelikalen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie-obwohl sie verboten sind -trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl derAlkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vergleiche OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl derAlkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängtvon der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OD 19.1.2022). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OD 19.1.2022). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel’ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche’ ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 3.5.2022 ■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 3.5.2022 ■ Artikel18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules Christians did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 4.5.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
  6. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.5.2022 ■ CSW - Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk /2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 3.5.2022 ■ CT - Christianity Today (1.3.2022): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 1.3.2022, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christian-h ouse-churches-supreme-court-national-securi.html, Zugriff 4.5.2022 ■ CT - Christianity Today (21.12.2021): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 21.12.2021, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christi an-house-churches-supreme-court-national-securi.html, Zugriff 4.5.2022 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 4.5.2022 ■ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 3.5.2022 ■ IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017-February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/d e/dokument/2048913.html, Zugriff 4.5.2022 ■ Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter - en oppdatering om arrestasjoner og straffeforf0lgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertit ter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 4.5.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.5.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2022 ■ OD - Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  7. Oktober 2020 -
  8. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 3.5.2022 ■ OD - Open Doors (3.12.2021): Iranian Supreme Court rules belonging to a house church is not a criminal offence, https://www.opendoorsuk.org/news/latest-news/iran-house-church-ruling/, Zugriff 4.5.2022 ■ OD - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum:
  1. Oktober 2019 -
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  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 5 vom

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