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{'item': 'W185 2267079-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW185 2267079-1 SpruchW185 2267079-1/6E W185 2267079-1/6E , B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht beschli

Art. 4GRC verstoßen würde.

Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der BF werde von seiner in Österreich lebenden Schwester finanziell und emotional unterstützt; es liege sohin jedenfalls eine Abhängigkeit von seiner Schwester vor. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen und zwangsweise erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Bei dieser Amtshandlung sei der BF von den Polizisten mehrfach geschlagen worden. Danach sei er in ein Camp gebracht worden und habe dort unter unmenschlichen und erniedrigenden Umständen gelebt. Der BF habe lediglich zwei Mahlzeiten täglich erhalten. Aufgrund schwerer Kopfverletzungen aus seiner Zeit beim Militär leide der BF an starken Kopfschmerzen, habe jedoch in Bulgarien lediglich wenige Tabletten und keine weitere medizinische Behandlung erhalten. In Österreich bestehe ein sehr enger Kontakt des BF zu seiner asylberechtigten Schwester. Sie würden regelmäßig telefonieren und sie besuche ihn auch in der Betreuungsstelle. Die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien stelle eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Das bulgarische Aufnahmesystem sei schon vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine überlastet gewesen und durch die zu erwartenden weiteren Flüchtlinge aus der Ukraine drohe der völlige Kollaps des Systems. Das Bundesamt habe sich mit den geschilderten Problemen des BF in Bulgarien nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien seien schlecht und Zugang zu Essen werde nur Asylsuchenden gewährt, die in einem reception center untergebracht würden. Es sei unklar, ob das bei Dublin-Rückkehrern der Fall sei. Auch die hygienischen Zustände in den Unterkünften seien sehr schlecht. Die Behörde habe keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht, durchgeführt. In Bulgarien bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden und von rassistisch motivierter Gewalt, gegen die der BF keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Bei einer Abschiebung drohe dem BF existentielle Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlende Daseins-Vorsorge, weshalb sie gegen Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verstoßen würde. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der BF werde von seiner in Österreich lebenden Schwester finanziell und emotional unterstützt; es liege sohin jedenfalls eine Abhängigkeit von seiner Schwester vor. Per 13.02.2023 wurde der BF dem Quartier "unstet" zugeordnet und die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt. Der BF weist keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.02.2023 wurden die bulgarischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 wurde der Beschwerde – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, E 2944/2022-16 – die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 08.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 02.11.2022 in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht. Er war von der Türkei kommend nach Bulgarien eingereist. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger handelt, der über die Türkei nach Bulgarien eingereist war, keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 2944/2022-16 vom 15.03.2023) unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Entscheidungsreife vorlag.Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger handelt, der über die Türkei nach Bulgarien eingereist war, keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 2944/2022-16 vom 15.03.2023) unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Entscheidungsreife vorlag.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Bulgarien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern zu Bulgarien, und lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Die pauschale Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte zu Bulgarien (Stand: 13.06.2022) die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist in Anbetracht der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten nicht ausreichend, um tatsächlich abschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art.

Art. 4GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Die pauschale Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte zu Bulgarien (Stand: 13.06.2022) die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist in Anbetracht der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten nicht ausreichend, um tatsächlich abschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Dem Länderinformationsblatt zu Bulgarien vom 13.06.2022 ist zu Folgendes zu entnehmen: „Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber werden weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022)“. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids lag sohin noch keine Entscheidungsreife vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO Bulgarien zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, sofern ihm dort – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO Bulgarien zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, sofern ihm dort – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art.

Art. 4

GRC sind folgende Überlegungen maßgeblich: Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sind folgende Überlegungen maßgeblich: In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO verpflichtet sind, zu überprüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht, einschließlich einer Non-Refoulement-Prüfung, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundlegend im Urteil vom 21.01.2011, Fall M.S.S. festgehalten (Rz 342 mit Verweis auf weitere Judikatur), worauf der EuGH in seiner Entscheidung verweist (Jawo Rz 91).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO verpflichtet sind, zu überprüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht, einschließlich einer Non-Refoulement-Prüfung, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundlegend im Urteil vom 21.01.2011, Fall M.S.S. festgehalten (Rz 342 mit Verweis auf weitere Judikatur), worauf der EuGH in seiner Entscheidung verweist (Jawo Rz 91). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, zu dem Ergebnis, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 – welches auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde liegt – Anlass zu konkreten Zweifeln darüber gibt, ob [afghanische] Asylwerber in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihnen eine Verletzung ihrer gemäß Art.

Art. 4

GRC gewährleiteten Rechte drohen könnte, zumal es in dem Länderinformationsblatt dezidiert heißt: „Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).“ Der VfGH erachtete weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema daher für notwendig. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, zu dem Ergebnis, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 – welches auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde liegt – Anlass zu konkreten Zweifeln darüber gibt, ob [afghanische] Asylwerber in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihnen eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleiteten Rechte drohen könnte, zumal es in dem Länderinformationsblatt dezidiert heißt: „Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).“ Der VfGH erachtete weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema daher für notwendig. Gegenständlich handelt es sich um einen gleichgelagerten Fall: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste über die Türkei nach Bulgarien ein und wurde seitens des Bundesamtes die (grundsätzliche) Zuständigkeit Bulgariens festgestellt. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer in Bulgarien näher prüfen müssen. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse werden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge vorzuhalten sein, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Frage des Zuganges des Beschwerdeführers zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Bulgarien kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W185.2267079.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.