Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 120§ 53§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW191 2150033-3 Spruch, W191 2150033-3/2EBeschlussW191 2150033-3/2E, Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 20.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen, und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 20.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen, und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 03.08.2017 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 16.02.2018 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand der Amtshandlung „Parteiengehör / HRZ Niederschrift (Indien) / Regelung der Ausreise“ niederschriftlich einvernommen. 1.
- Am 09.01.2020 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.
- Am 09.01.2020 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 30.11.2021 den Antrag des BF vom 09.01.2020
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurück.1.6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 30.11.2021 den Antrag des BF vom 09.01.2020
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. 1.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.04.2022 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 03.01.2022 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge BBU) mit, dass der BF zur verpflichteten Rückkehrberatung nicht erschienen sei. 1.
- Am 10.01.2023 erging durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegenüber dem BF.1.
- Am 10.01.2023 erging durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegenüber dem BF. 1.
- Der BF wurde am 31.01.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 1.
- Am 31.01.2023 wurde gegen den BF wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes
§ 120Abs.
1a FPG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG Anzeige erstattet.1.11. Am 31.01.2023 wurde gegen den BF wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG Anzeige erstattet. 1.
- Am 01.02.2023 wurde der BF aufgrund des Wegfalles des Schubhaftgrundes entlassen. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).1.13. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zumal er keine Anknüpfungspunkte zu Österreich habe und eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich nicht bestehe. Der BF sei trotz seit 10.08.2017 rechtskräftiger, vollinhaltlich negativer Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz nicht ausgereist. Die Frist für die freiwillige Ausreise habe am 24.08.2017 geendet. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 28.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen „Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, dass der Bescheid grob mangelhaft wäre, weil entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt worden wären. Wären alle Feststellungen korrekt getroffen worden, hätte die belangte Behörde eine positive Entscheidung für den BF treffen und ihm eine Niederlassungsbewilligung für Österreich erteilen müssen. Die seinerzeitige illegale Einreise wäre nicht mehr als so gravierend zu werten, da der BF inzwischen beinahe acht Jahre unbeanstandet im Bundesgebiet lebe. Der BF wäre beruflich und privat im Bundesgebiet gefestigt. Beantragt wurde unter anderem, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend das Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren, den Festnahmeauftrag, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Hindi als Muttersprache.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Hindi als Muttersprache. 3.
- Zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde: Das BFA wurde am 03.01.2022 von der BBU darüber verständigt, dass der BF nicht zur verpflichteten Rückkehrberatung erschienen sei. Am 10.01.2023, sohin mehr als ein Jahr später, erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, zumal die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorgelegen seien.Das BFA wurde am 03.01.2022 von der BBU darüber verständigt, dass der BF nicht zur verpflichteten Rückkehrberatung erschienen sei. Am 10.01.2023, sohin mehr als ein Jahr später, erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, zumal die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorgelegen seien. Am 31.01.2023 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Ohne Einvernahme des BF oder sonstige Möglichkeit zur Stellungnahme des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, ein Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Dem BF wurde im gegenständlichen Fall kein hinreichendes Parteiengehör gewährt.
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 4.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA im Vorverfahren und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Muttersprache ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 4.
- Die Feststellungen zum ergangenen Festnahmeauftrag sowie zur Erlassung eines Bescheides ohne die Einvernahme des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Im Akt liegen die entsprechenden Nachweise – darunter der erlassene Festnahmeauftrag – auf. Dafür, dass der BF vor der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde einvernommen worden wäre, ergibt sich kein Hinweis.
- Rechtliche Beurteilung 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3
- Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Das BFA wurde von der BBU am 03.01.2022 darüber verständigt, dass der BF zur verpflichteten Rückkehrberatung nicht erschienen sei. Mehr als ein Jahr später, am 10.01.2023, erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF, ohne seit der Verständigung durch das BFA irgendeinen nach außen erkennbaren Ermittlungsschritt gesetzt zu haben. Der BF wurde am 31.01.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Ohne Einvernahme des BF oder sonstige Ermittlungstätigkeit durch das BFA wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, ein Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Auf der Grundlage des bisherigen Beweisverfahrens ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Das BFA hätte die Möglichkeit gehabt, den BF einzuvernehmen, bevor es eine Entscheidung erlässt, zumal sich der BF an diesem Tag sogar in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hat. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Der angefochtene Bescheid ist daher
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Zurückverweisung von Bescheiden an die Verwaltungsbehörde wegen bloß ansatzweisen Ermittlungen des Sachverhalts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2150033.3.00