RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW208 2257580-1 Spruch, W208 2257580-1/38E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS
§ 43Abs 2 und § 43a BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 2 zweiter Teil des E];1.
fallweise lediglich auch nur mit einem Handtuch um seine Hüften den Gang zur Dusche und retour in sein Büro absolviert und damit
Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 2 zweiter Teil des E]; 2. am 10.05.2017, nach dem OR XXXX aufgrund des von ihr wahrgenommenen Umziehvorganges sein Büro wieder verlassen hatte, auf deren Frage, ob er seine Unterhose schon anhabe, gesagt zu haben: ‚Bist vielleicht ein Luschi?‘, und damit
§ 43Abs 2 und § 43a BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 8 des E zweiter Teil];2.
am 10.05.2017, nach dem OR römisch 40 aufgrund des von ihr wahrgenommenen Umziehvorganges sein Büro wieder verlassen hatte, auf deren Frage, ob er seine Unterhose schon anhabe, gesagt zu haben: ‚Bist vielleicht ein Luschi?‘, und damit
Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 8 des E zweiter Teil]; 3. Schmutzwäsche, verschwitzte Socken, Leibchen und T-Shirts abgelegt zu haben, wobei Mitarbeiter die einen Sitzplatz in seinem Büro einnehmen wollten, die Schmutzwäsche, manchmal erst zur Seite räumen mussten und damit
§ 43Abs 2 BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 9 des E];3.
Schmutzwäsche, verschwitzte Socken, Leibchen und T-Shirts abgelegt zu haben, wobei Mitarbeiter die einen Sitzplatz in seinem Büro einnehmen wollten, die Schmutzwäsche, manchmal erst zur Seite räumen mussten und damit
Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 9 des E]; 4. im Zuge einer Besprechung im Sommer 2019 in Anwesenheit von Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , möglicherweise Brigadier XXXX und Dr. XXXX überraschend aufgestanden zu sein und vor den anwesenden Personen seine Hose gewechselt zu haben, was unter anderem von Mag. XXXX als unangenehm und unangepasst, bedenklich und distanzlos empfunden wurde und damit
§ 43Abs 2 BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 12 des E];4.
im Zuge einer Besprechung im Sommer 2019 in Anwesenheit von Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , möglicherweise Brigadier römisch 40 und Dr. römisch 40 überraschend aufgestanden zu sein und vor den anwesenden Personen seine Hose gewechselt zu haben, was unter anderem von Mag. römisch 40 als unangenehm und unangepasst, bedenklich und distanzlos empfunden wurde und damit
Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 12 des E];
- nach April 2019 bis
- Jänner 2020 im Zuge von Referatsleiterbesprechungen mit Referatsleitern der Abteilung 3, bei denen Brigadier XXXX anwesend gewesen sei, den Leiter des XXXX ; General XXXX , als ‚Menschen mit grenzenloser Naivität‘ bezeichnet zu haben und damit
§ 43Abs 2 und § 43a BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 23 erster Teil des E];5.
nach April 2019 bis 28. Jänner 2020 im Zuge von Referatsleiterbesprechungen mit Referatsleitern der Abteilung 3, bei denen Brigadier römisch 40 anwesend gewesen sei, den Leiter des römisch 40 ; General römisch 40 , als ‚Menschen mit grenzenloser Naivität‘ bezeichnet zu haben und damit
Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG verstoßen zu haben [Spruchpunkt 23 erster Teil des E];
- im Herbst 2018 im Zuge einer Veranstaltung der XXXX in XXXX über einen bei dieser Veranstaltung eingeschlafenen Teilnehmer mit den Worten: ‚Dieser würde vermutlich gerade von lauter Frauen ohne Unterwäsche unter den Röcken träumen. Diese würde der schlafende Teilnehmer gerade schlecken.‘ lautstark ausgelassen habe, welche Aussage dem ebenfalls anwesenden Mag. XXXX sehr peinlich gewesen sei, da auch andere Teilnehmer der Veranstaltung mit Sicherheit diese Bemerkung wahrnehmen hätten können, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG begangen zu haben [Spruchpunkt 27 des E].
- im Herbst 2018 im Zuge einer Veranstaltung der römisch 40 in römisch 40 über einen bei dieser Veranstaltung eingeschlafenen Teilnehmer mit den Worten: ‚Dieser würde vermutlich gerade von lauter Frauen ohne Unterwäsche unter den Röcken träumen. Diese würde der schlafende Teilnehmer gerade schlecken.‘ lautstark ausgelassen habe, welche Aussage dem ebenfalls anwesenden Mag. römisch 40 sehr peinlich gewesen sei, da auch andere Teilnehmer der Veranstaltung mit Sicherheit diese Bemerkung wahrnehmen hätten können, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben [Spruchpunkt 27 des E]. wird der Beschuldigte freigesprochen.“ III. Für das Verfahren vor dem BVwG werden dem BF gemäß § 117 Abs 2 BDG die Verfahrenskosten – das sind die den Zeuginnen XXXX gemäß § 3 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) vergüteten Zeugengebühren iHv 49,40 Euro – zur Zahlung auferlegt.römisch drei. Für das Verfahren vor dem BVwG werden dem BF gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG die Verfahrenskosten – das sind die den Zeuginnen römisch 40 gemäß Paragraph 3, Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) vergüteten Zeugengebühren iHv 49,40 Euro – zur Zahlung auferlegt. Es wird ihm aufgetragen, den als Zeugengebühren festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung – bei sonstiger Exekution – einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.Es wird ihm aufgetragen, den als Zeugengebühren festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN römisch 40 binnen 14 Tagen ab Zustellung – bei sonstiger Exekution – einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2257580.1.00