RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW209 2266328-1 Spruch, W209 2266328-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, worin der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt angab, seine Eltern hätten seine Ausreise beschlossen; in Syrien herrsche Krieg und das Leben dort sei miserabel.
- Am 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er zuletzt mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt habe. Es habe dort keine Schule gegeben und seien die dort Lebenden von häufigen Luftangriffen bedroht gewesen.
- Am 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er zuletzt mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gelebt habe. Es habe dort keine Schule gegeben und seien die dort Lebenden von häufigen Luftangriffen bedroht gewesen.
- In einer Stellungnahme vom 25.11.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der sozialen Gruppe der Kinder im Herkunftsstaat von altersspezifischer Verfolgung bedroht sei. Ihm drohe Zwangsrekrutierung und würde ihm aufgrund der Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende asylrelevante Verfolgung ergebe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende asylrelevante Verfolgung ergebe.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm im Herkunftsstaat der Schulbesuch systematisch verwehrt sei. Eine ihm unterstellte politische Gesinnung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Herkunft sowie die politisch oppositionelle Gesinnung seines Vaters könnten für den Beschwerdeführer zu Haft, Folter und sexueller Gewalt sowie Entführung führen. Auch könne eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch unterschiedliche Streitkräfte nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde treffe bei der Beurteilung der Asylanträge von Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht, sie habe jedoch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend in die Würdigung seines Vorbringens miteinbezogen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm im Herkunftsstaat der Schulbesuch systematisch verwehrt sei. Eine ihm unterstellte politische Gesinnung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Herkunft sowie die politisch oppositionelle Gesinnung seines Vaters könnten für den Beschwerdeführer zu Haft, Folter und sexueller Gewalt sowie Entführung führen. Auch könne eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch unterschiedliche Streitkräfte nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde treffe bei der Beurteilung der Asylanträge von Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht, sie habe jedoch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend in die Würdigung seines Vorbringens miteinbezogen.
- Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde am 31.01.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung sowie eines Betreuers des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im syrischen Gouvernement Quneitra geboren und verbrachte dort die ersten Jahre seines Lebens.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement Quneitra geboren und verbrachte dort die ersten Jahre seines Lebens. Quneitra und das benachbarte Gouvernement Dara’a, einstige Hochburg der Opposition, befanden sich im syrischen Bürgerkrieg unter der Kontrolle der Oppositionskräfte bis die Assad-Regierung im Juni 2018 eine Rückeroberungsoffensive startete und die Region wieder einnahm. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte Versöhnungsabkommen zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilist:innen wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (LIB, Sicherheitslage/Südsyrien). Die von der Regierung bereits in mehreren Fällen angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft, die sich von Fall zu Fall unterscheiden. Sie beinhalten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist in den Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (LIB, Sicherheitslage/Versöhnungsabkommen). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Der Vater des Beschwerdeführers war einer jener Kämpfer, die sich nicht dem Regime ergeben haben, sondern mit dem dafür vorgesehenen Buskonvoi nach Idlib verbracht wurden. Etwa ein Jahr später folgte der Beschwerdeführer mit der übrigen Familie dem Vater nach und lebte dort bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor in Idlib. In der Heimatregion des Beschwerdeführers leben nur noch entfernte Verwandte. Im September 2021 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich in Österreich auf. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Vaters sowie seiner Herkunft als Gegner des syrischen Regimes eingestuft und willkürlich verhaftet zu werden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022, (LIB) konsultiert. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Muttersprache basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN).Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN). Der Beschwerdeführer brachte im bisherigen Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend vor, in XXXX geboren worden zu sein und zuletzt bei seiner Mutter in einem Flüchtlingslager in Idlib gelebt zu haben.Der Beschwerdeführer brachte im bisherigen Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend vor, in römisch 40 geboren worden zu sein und zuletzt bei seiner Mutter in einem Flüchtlingslager in Idlib gelebt zu haben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 14.11.2022 nicht näher zum Verlassen des Heimatdorfes befragt wurde, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2023 an, sein Vater sei nach der Übernahme der Kontrolle durch die syrische Armee in Südsyrien „mit den grünen Bussen weggebracht worden“ (Protokollseite 7). Der in der Verhandlung anwesende Dolmetscher merke dazu an, im Jahr 2018 sei ein Versöhnungsvertrag geschlossen worden, „demzufolge die Kämpfer mit Bussen nach Idlib transportiert wurden, damit sie dort bleiben“ (ibid.). Dies deckt sich mit den – in den Feststellungen zitierten – Informationen des Länderinformationsblatts, dem weiters zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit der Ausreise nach Idlib insbesondere für jene galt, die den Herrschaftsanspruch des Regimes über das rückeroberte Gebiet nicht anerkennen wollten. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abreise des Vaters bzw. seiner eigenen Übersiedlung nach Idlib ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen dieser Vorgänge im Unklaren geblieben ist und nur eine stark vereinfachte, kindliche Schilderung geben konnte (vgl. „mit den grünen Bussen weggebracht“).In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abreise des Vaters bzw. seiner eigenen Übersiedlung nach Idlib ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen dieser Vorgänge im Unklaren geblieben ist und nur eine stark vereinfachte, kindliche Schilderung geben konnte vergleiche „mit den grünen Bussen weggebracht“). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den einschlägigen Länderinformationen ist sohin davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den oppositionellen Kräften gegen das syrische Regime gekämpft hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der übrigen Kernfamilie erst im Jahr darauf dem Vater nachfolgte, steht insofern nicht im Widerspruch zur geäußerten Befürchtung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung im Falle der Rückkehr, als sich aus den Länderinformationen ergibt, dass das Versöhnungsabkommen mit einer einjährigen Frist versehen war, nach deren Ende es zu einem Anstieg von Verhaftungen gekommen ist. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach auch Familienangehörige von Oppositionellen zum Ziel des Regimes werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nächster Angehöriger seines oppositionellen Vaters im Falle der Rückkehr in das Herkunftsgebiet ebenfalls Gefahr läuft, willkürlich verhaftet zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die asylwerbende Person (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die asylwerbende Person vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde insbesondere vor, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. jener des Vaters von Haft, Folter und sexueller Gewalt sowie Entführung bedroht zu sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen die asylwerbende Person nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen die asylwerbende Person nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Der Umzug nach Idlib erfolgte nur aufgrund der Rückeroberung des Gebiets durch die syrische Armee. Der Beschwerdeführer hat dort lediglich in einem Flüchtlingscamp gelebt, sohin keine nachhaltige Beziehung zum neuen Wohnort aufgebaut, sondern mit seiner Familie im Zustand innerer Vertreibung gelebt. Als maßgebliches Herkunftsgebiet ist daher weiterhin XXXX anzusehen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Der Umzug nach Idlib erfolgte nur aufgrund der Rückeroberung des Gebiets durch die syrische Armee. Der Beschwerdeführer hat dort lediglich in einem Flüchtlingscamp gelebt, sohin keine nachhaltige Beziehung zum neuen Wohnort aufgebaut, sondern mit seiner Familie im Zustand innerer Vertreibung gelebt. Als maßgebliches Herkunftsgebiet ist daher weiterhin römisch 40 anzusehen. EUAA führt zum Risikoprofil der Zivilpersonen, die aus mit der Opposition assoziierten Gebieten kommen, etwa aus, dass bei der Beurteilung des Einzelfalls risikoerhöhende Umstände wie insbesondere die Kontrolle in dem Gebiet, ob es sich um eine ehemalige Oppositionshochburg – darunter Quneitra – handelt, das Ausmaß der Unterstützung der oppositionellen Kräfte, familiäre oder andere Bindungen zu mutmaßlichen Oppositionellen, unterstellte Unterstützung für die Regierung und der ethnisch-religiöser Hintergrund (etwa als sunnitischer Araber) berücksichtigt werden müssen (EUAA-Länderleitlinien vom Februar 2023, Kapitel 4.1.4). Nach Ansicht von UNHCR sind Familienangehörige von Oppositionellen der Gefahr von Drohungen, Schikanen, willkürlicher Verhaftung, Folter und gewaltsamem Verschwindenlassen zum Zwecke der Vergeltung oder der Druckausübung ausgesetzt. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls ist u.a. bei Personen dieses Profils, aber auch bei Zivilpersonen, die aus ehemals von bewaffneten Oppositionskräften gehaltenen Gebieten stammen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung internationalen Schutz benötigen (UNHCR-Richtlinien, Update IV vom März 2021, Kapitel III.A.1, vgl. insbesondere Unterkapitel b).Nach Ansicht von UNHCR sind Familienangehörige von Oppositionellen der Gefahr von Drohungen, Schikanen, willkürlicher Verhaftung, Folter und gewaltsamem Verschwindenlassen zum Zwecke der Vergeltung oder der Druckausübung ausgesetzt. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls ist u.a. bei Personen dieses Profils, aber auch bei Zivilpersonen, die aus ehemals von bewaffneten Oppositionskräften gehaltenen Gebieten stammen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung internationalen Schutz benötigen (UNHCR-Richtlinien, Update römisch vier vom März 2021, Kapitel römisch drei.A.1, vergleiche insbesondere Unterkapitel b). Den Richtlinien von UNHCR und EUAA ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“, vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347, mwN).Den Richtlinien von UNHCR und EUAA ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“, vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347, mwN). Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus einer ehemaligen Hochburg der Opposition stammt, sein Vater der bewaffneten Opposition angehörte und nach der Rückeroberung des Gebiets nach Idlib übersiedeln musste, wohin ihm der Beschwerdeführer mit der übrigen Familie ein Jahr später nachfolgte. Neben seiner Herkunft und der familiären Bindung an ein Mitglied der bewaffneten Opposition sowie seine Zugehörigkeit zu den sunnitischen Arabern würde im – aufgrund der subsidiären Schutzgewährung bloß hypothetischen – Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet der Umstand der Rückkehr aus dem Ausland einen zusätzlichen Risikofaktor darstellen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher gelungen darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung droht. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen gegenständlich unterbleiben. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 10.01.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 10.01.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2266328.1.00