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{'item': 'W217 2268703-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 50§ 27§ 4§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 30§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW217 2268703-1 Spruch, W217 2268703-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 26.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) auf elektronischem Wege einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 30.11.
  2. Mit einem weiteren, am 04.07.2022 eingelangten, Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.11.
  3. Die ÖGK gewährte für die Zeiträume vom 28.12.2021 bis 31.08.2022 und von 01.10.2022 bis 30.11.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 45,22 täglich. Die Berechnung des Tagsatzes erfolgte anhand der Einkünfte des Jahres
  4. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Wege einer Mitteilung zur Kenntnis gebracht. 1.
  5. Mit Schreiben vom 04.05.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.

§ 50Abs.

26 KBGG sei für Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 § 24a Abs. 3 COVID-19 bedingt ausnahmsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe. Im Fall der Beschwerdeführerin sei es zu einer für sie nachteiligen Berechnungspraxis seitens der ÖGK gekommen, wodurch es zu einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gekommen sei. Mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhaltes bzw. einer in ihrer Rechtskonformität nachvollziehbaren Berechnung des gebührenden Tagsatzes werde um Ausstellung eines Bescheides betreffend Leistungsanspruch/Tagsatz nach dem KBGG ersucht.1.2. Mit Schreiben vom 04.05.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.

Paragraph 50, Absatz 26, KBGG sei für Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 Paragraph 24 a, Absatz 3, COVID-19 bedingt ausnahmsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe. Im Fall der Beschwerdeführerin sei es zu einer für sie nachteiligen Berechnungspraxis seitens der ÖGK gekommen, wodurch es zu einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gekommen sei. Mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhaltes bzw. einer in ihrer Rechtskonformität nachvollziehbaren Berechnung des gebührenden Tagsatzes werde um Ausstellung eines Bescheides betreffend Leistungsanspruch/Tagsatz nach dem KBGG ersucht. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, zugestellt am 22.12.2022, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 28.12.2021 bis 31.08.2022 und von 01.10.2022 bis 30.11.2022 zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf § 27 Abs. 1 KBGG und führte aus, dass demzufolge dann, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG bestehe, dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen sei.

§ 27Abs.

3 Z 1 KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd § 27 Abs. 1 KBGG.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, zugestellt am 22.12.2022, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 28.12.2021 bis 31.08.2022 und von 01.10.2022 bis 30.11.2022 zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf Paragraph 27, Absatz eins, KBGG und führte aus, dass demzufolge dann, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG bestehe, dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen sei.

Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd Paragraph 27, Absatz eins, KBGG. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens

§ 4KBGG für die Tochter am 26.11.2021 bei der ÖGK in gesetzlicher Höhe beantragt.

Die gesetzliche Höhe der Leistung sei

§ 50Abs.

26 KBGG für Geburten ab dem

  1. Jänner 2021 bis
  2. Dezember 2021 nach einem Günstigkeitsvergleich der Jahre 2019 und 2020 zu bestimmen. Der Leistungsantrag sei von der ÖGK jedoch ohne Günstigkeitsvergleich und ohne Berücksichtigung des Jahres 2019, ausschließlich anhand der Einkünfte des Jahres 2020 – somit entgegen § 50 Abs. 26 KBGG, daher nicht in gesetzlicher Höhe – mittels Mitteilung erledigt worden. Die ÖGK habe das Kinderbetreuungsgeld in einer geringeren als die beantragte Höhe, nämlich iHv EUR 45,22 gewährt.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens

Paragraph 4, KBGG für die Tochter am 26.11.2021 bei der ÖGK in gesetzlicher Höhe beantragt. Die gesetzliche Höhe der Leistung sei

Paragraph 50, Absatz 26, KBGG für Geburten ab dem

  1. Jänner 2021 bis
  2. Dezember 2021 nach einem Günstigkeitsvergleich der Jahre 2019 und 2020 zu bestimmen. Der Leistungsantrag sei von der ÖGK jedoch ohne Günstigkeitsvergleich und ohne Berücksichtigung des Jahres 2019, ausschließlich anhand der Einkünfte des Jahres 2020 – somit entgegen Paragraph 50, Absatz 26, KBGG, daher nicht in gesetzlicher Höhe – mittels Mitteilung erledigt worden. Die ÖGK habe das Kinderbetreuungsgeld in einer geringeren als die beantragte Höhe, nämlich iHv EUR 45,22 gewährt. § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG als lex specialis sehe vor, dass ein Bescheid immer dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise – wie in diesem Fall – anerkannt werde. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags sei in § 27 Abs. 1 KBGG die Ausstellung einer formlosen Mitteilung vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher

§ 27Abs.

3 KBGG über die Höhe der Leistung bescheidmäßig absprechen müssen. Da das Einkommen der Klägerin im Jahr 2019 wesentlich höher gewesen sei, als im Jahr 2020, würde die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2019, bei einem Günstigkeitsvergleich mit dem Einkommen aus dem Jahr 2020, zu einer höheren Leistung führen. Somit sei das Kinderbetreuungsgeld nicht in der beantragten gesetzlichen Höhe gewährt worden. Da die belangte Behörde die beantragte Leistung nur teilweise gewährt habe, sei für sie eine gesetzliche Bescheiderlassungspflicht

§ 27Abs.

3 Z 1 KBGG entstanden.Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG als lex specialis sehe vor, dass ein Bescheid immer dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise – wie in diesem Fall – anerkannt werde. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags sei in Paragraph 27, Absatz eins, KBGG die Ausstellung einer formlosen Mitteilung vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher

Paragraph 27, Absatz 3, KBGG über die Höhe der Leistung bescheidmäßig absprechen müssen. Da das Einkommen der Klägerin im Jahr 2019 wesentlich höher gewesen sei, als im Jahr 2020, würde die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2019, bei einem Günstigkeitsvergleich mit dem Einkommen aus dem Jahr 2020, zu einer höheren Leistung führen. Somit sei das Kinderbetreuungsgeld nicht in der beantragten gesetzlichen Höhe gewährt worden. Da die belangte Behörde die beantragte Leistung nur teilweise gewährt habe, sei für sie eine gesetzliche Bescheiderlassungspflicht

Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG entstanden.

  1. Die Beschwerdesache wurde am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben führte die belangte Behörde nach einer umfangreichen Erläuterung der für die Höhe des gewährten Kinderbetreuungsgeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen und Berechnungsmethoden aus, dass die Bestimmung des § 50 Abs. 26 KBGG nicht zur Anwendung gelangen könne, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine finanziellen Einbußen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, insbesondere nicht aufgrund der COVID-19-Krise, erlitten habe. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin das Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt worden sei, weshalb es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG gekommen sei. Da das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld zudem nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden könne, komme der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe zu. Daraus ergebe sich aber, dass die belangte Behörde keine Bescheiderlassungspflicht auf Basis des § 27 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 KBGG treffe, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen sei.
  2. Die Beschwerdesache wurde am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben führte die belangte Behörde nach einer umfangreichen Erläuterung der für die Höhe des gewährten Kinderbetreuungsgeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen und Berechnungsmethoden aus, dass die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 26, KBGG nicht zur Anwendung gelangen könne, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine finanziellen Einbußen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, insbesondere nicht aufgrund der COVID-19-Krise, erlitten habe. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin das Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt worden sei, weshalb es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG gekommen sei. Da das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld zudem nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden könne, komme der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe zu. Daraus ergebe sich aber, dass die belangte Behörde keine Bescheiderlassungspflicht auf Basis des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 KBGG treffe, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen sei.
  3. In einer Stellungnahme vom 06.04.2023 trat die Beschwerdeführerin dieser Auffassung entgegen. Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde von einer fehlerhaften Auslegung des § 50 Abs. 26 KBGG ausgegangen sei. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass eine Einkommensreduktion aufgrund einer COVID-bedingten Arbeitszeitreduktion, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust etc. zu stammen habe. Vielmehr sei auch im Falle der Beschwerdeführerin ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Zudem richte sich der Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld auch nach der Höhe der Leistung. Durch die Nichtanwendung des § 27 Abs. 3 KBGG würde der Beschwerdeführerin jede Rechtsschutzmöglichkeit genommen. Gegenständlich sei das Kinderbetreuungsgeld nicht zur Gänze gewährt worden, weshalb § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG anzuwenden gewesen und die ÖGK zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet gewesen wäre.
  4. In einer Stellungnahme vom 06.04.2023 trat die Beschwerdeführerin dieser Auffassung entgegen. Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde von einer fehlerhaften Auslegung des Paragraph 50, Absatz 26, KBGG ausgegangen sei. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass eine Einkommensreduktion aufgrund einer COVID-bedingten Arbeitszeitreduktion, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust etc. zu stammen habe. Vielmehr sei auch im Falle der Beschwerdeführerin ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Zudem richte sich der Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld auch nach der Höhe der Leistung. Durch die Nichtanwendung des Paragraph 27, Absatz 3, KBGG würde der Beschwerdeführerin jede Rechtsschutzmöglichkeit genommen. Gegenständlich sei das Kinderbetreuungsgeld nicht zur Gänze gewährt worden, weshalb Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG anzuwenden gewesen und die ÖGK zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Am 26.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 30.11.
  7. Mit einem weiteren, am 04.07.2022 eingelangten, Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.11.
  8. 1.
  9. Die belangte Behörde gewährte für die Zeiträume 28.12.2021 bis 31.08.2022 und von 01.10.2022 bis 30.11.2022 das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 45,22 täglich. Die Berechnung erfolgte anhand der Einkünfte des Jahres
  10. Dies wurde Beschwerdeführerin im Wege einer Mitteilung zur Kenntnis gebracht. 1.
  11. Mit Schreiben vom 04.05.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides über das ihrer Ansicht nach aufgrund der Heranziehung ihrer Einkünfte im Jahr 2020 und der Unterlassung des Günstigkeitsvergleiches

§ 50Abs.

26 KBGG durch die ÖGK zu gering bemessene Kinderbetreuungsgeld.1.3. Mit Schreiben vom 04.05.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides über das ihrer Ansicht nach aufgrund der Heranziehung ihrer Einkünfte im Jahr 2020 und der Unterlassung des Günstigkeitsvergleiches

Paragraph 50, Absatz 26, KBGG durch die ÖGK zu gering bemessene Kinderbetreuungsgeld. 1.

  1. Mit auf § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 KBGG gestütztem Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, GZ. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 28.12.2021 bis 31.08.2022 und vom 01.10.2022 bis 30.11.2022 zurückgewiesen.1.
  2. Mit auf Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, KBGG gestütztem Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 28.12.2021 bis 31.08.2022 und vom 01.10.2022 bis 30.11.2022 zurückgewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der ÖGK.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), idF BGBl. I Nr. 225/2022, lauten wie folgt:3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2022,, lauten wie folgt: „Verfahren § 25a.Paragraph 25 a, Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.“„EntscheidungSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, anzuwenden.“, „Entscheidung § 27.Paragraph 27,

(1)Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
(2)Der Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine von der Bundesministerin für Familien und Jugend zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
(3)Ein Bescheid ist auszustellen,
  1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
  2. bei Rückforderung einer Leistung

§ 31oder2.

bei Rückforderung einer Leistung

Paragraph 31, oder 3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung

§ 30Abs.

2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung

Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

(4)Abweichend von § 67 Abs. 1 Z 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.“
(4)Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.“ „§ 50.
(1)
(26)Für Geburten ab dem
  1. Jänner 2021 bis
  2. Dezember 2021 ist § 24a Abs. 3 COVID-19 bedingt ausnahmsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen sind, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergibt.
(26)Für Geburten ab dem
  1. Jänner 2021 bis
  2. Dezember 2021 ist Paragraph 24 a, Absatz 3, COVID-19 bedingt ausnahmsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen sind, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergibt.
(27)…“ Zu A) 3.4. Gegenständlich wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zurück. Die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen auf § 27 Abs. 1 KBGG und führte aus, dass demzufolge dann, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG bestehe, dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen sei.

§ 27Abs.

3 Z 1 KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd § 27 Abs. 1 KBGG.3.4. Gegenständlich wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zurück. Die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen auf Paragraph 27, Absatz eins, KBGG und führte aus, dass demzufolge dann, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG bestehe, dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen sei.

Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd Paragraph 27, Absatz eins, KBGG. 3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

§ 27Abs.

3 Z 1 KBGG ist ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags ist

§ 27Abs.

1 KBGG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen und die eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten hat.

Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG ist ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags ist

Paragraph 27, Absatz eins, KBGG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen und die eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten hat. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde für die Zeiträume 28.12.2021 bis 31.08.2022 und von 01.10.2022 bis 30.11.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 45,22 täglich gewährt, wobei für die Berechnung die Einkünfte der Beschwerdeführerin der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 herangezogen wurde. Hierüber wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung ausgestellt. Unter Verweis auf § 50 Abs. 26 KBGG, wonach bei Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Leistungsantrag von der ÖGK jedoch ohne Berücksichtigung des Jahres 2019 – im Ergebnis somit in einer geringeren als der beantragten Höhe – bemessen worden sei.Unter Verweis auf Paragraph 50, Absatz 26, KBGG, wonach bei Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Leistungsantrag von der ÖGK jedoch ohne Berücksichtigung des Jahres 2019 – im Ergebnis somit in einer geringeren als der beantragten Höhe – bemessen worden sei. In der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20.11.2018, GZ. 10 ObS 112/18w, führt dieser aus, dass dann, wenn der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 KBGG behauptet und dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung deshalb nicht zur Gänze entspricht, er nach § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ausstellen muss. Dabei betont der OGH, dass die Vorgangsweise des beklagten Versicherungsträgers, bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie einen Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausstellen zu müssen, zu einem Rechtsschutzdefizit führt.In der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20.11.2018, GZ. 10 ObS 112/18w, führt dieser aus, dass dann, wenn der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 3, KBGG behauptet und dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung deshalb nicht zur Gänze entspricht, er nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ausstellen muss. Dabei betont der OGH, dass die Vorgangsweise des beklagten Versicherungsträgers, bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie einen Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausstellen zu müssen, zu einem Rechtsschutzdefizit führt. Sodann führte der OH weiters aus, ein Krankenversicherungsträger, der eine Leistung nicht in der begehrten, sondern einer geringeren Höhe zuerkennt, anerkennt den Anspruch dem Grunde nach immer. Entscheidend ist, ob dem Antrag zur Gänze entsprochen und dem Anspruchswerber die begehrte Leistung zuerkannt wird. Nur im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld genügt eine formlose Mitteilung nach § 27 Abs. 1 KBGG, bei teils negativer Entscheidung besteht unbedingte Bescheidpflicht (so auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG² § 27 Rz 1, 9).Sodann führte der OH weiters aus, ein Krankenversicherungsträger, der eine Leistung nicht in der begehrten, sondern einer geringeren Höhe zuerkennt, anerkennt den Anspruch dem Grunde nach immer. Entscheidend ist, ob dem Antrag zur Gänze entsprochen und dem Anspruchswerber die begehrte Leistung zuerkannt wird. Nur im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld genügt eine formlose Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, KBGG, bei teils negativer Entscheidung besteht unbedingte Bescheidpflicht (so auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG² Paragraph 27, Rz 1, 9). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Es mag zwar zutreffen, dass mit dem Antrag auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes die Zuerkennung für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer konkreten Höhe begehrt wird, zweifellos würde die ÖGK jedoch, wenn sie – aus welchem Grund auch immer – das auszuzahlende Kinderbetreuungsgeld zu gering bemessen würde, den behaupteten Anspruch des Versicherten auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld nicht zur Gänze anerkennen. In einem solchen Fall hätte die Vorgangsweise der ÖGK, nämlich bloß eine Mitteilung

§ 27Abs.

1 KBGG auszustellen – wie im oben zitierten Erkenntnis des OGH klargestellt wird – ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge. Der belangten Behörde stünde es nämlich auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung unbekämpfbar frei, das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Damit muss auch im gegenständlichen Fall § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG, wonach ein Bescheid dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde, greifen und der Beschwerdeführerin ein bescheidmäßiger Abspruch über die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zugänglich sein.In einem solchen Fall hätte die Vorgangsweise der ÖGK, nämlich bloß eine Mitteilung

Paragraph 27, Absatz eins, KBGG auszustellen – wie im oben zitierten Erkenntnis des OGH klargestellt wird – ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge. Der belangten Behörde stünde es nämlich auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung unbekämpfbar frei, das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Damit muss auch im gegenständlichen Fall Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG, wonach ein Bescheid dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde, greifen und der Beschwerdeführerin ein bescheidmäßiger Abspruch über die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zugänglich sein. Insofern verfängt auch das Argument der belangten Behörde, dass deshalb keine Bescheiderlassungspflicht bestehe, da gegenständlich das Kinderbetreuungsgeld (ohnehin) in gesetzlichem Ausmaß zuerkannt wurde, nicht, da im vorliegenden Fall gerade das Ausmaß des gesetzlich zuzuerkennenden Kinderbetreuungsgeldes strittig ist und es einer (überprüfbaren) behördlichen Entscheidung in der Sache bedarf. Weder aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 KBGG noch aus dessen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass lediglich die Frage des für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes maßgeblichen Zeitraumes Gegenstand eines

§ 27Abs.

3 Z 1 KBGG zu erlassenden Bescheides sein kann.Insofern verfängt auch das Argument der belangten Behörde, dass deshalb keine Bescheiderlassungspflicht bestehe, da gegenständlich das Kinderbetreuungsgeld (ohnehin) in gesetzlichem Ausmaß zuerkannt wurde, nicht, da im vorliegenden Fall gerade das Ausmaß des gesetzlich zuzuerkennenden Kinderbetreuungsgeldes strittig ist und es einer (überprüfbaren) behördlichen Entscheidung in der Sache bedarf. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 3, KBGG noch aus dessen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass lediglich die Frage des für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes maßgeblichen Zeitraumes Gegenstand eines

Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG zu erlassenden Bescheides sein kann. 3.

  1. Das erkennende Gericht vermag die im bekämpften Bescheid vertretene Auffassung, wonach § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG eine Bescheidpflicht ex lege vorsehe, weshalb ein dennoch gestellter Antrag zurückzuweisen sei, nicht zu teilen. 3.
  2. Das erkennende Gericht vermag die im bekämpften Bescheid vertretene Auffassung, wonach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG eine Bescheidpflicht ex lege vorsehe, weshalb ein dennoch gestellter Antrag zurückzuweisen sei, nicht zu teilen. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Wie bereits oben dargestellt ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (VwSlg 8991 A/1976). Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 39 mit Judikaturnachweisen).Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 39 mit Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde aus den obigen Erwägungen über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes inhaltlich absprechen müssen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Bescheides erwies sich daher als zulässig und hätte die belangte Behörde diesen nicht zurückweisen dürfen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.8. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob dann, wenn die ÖGK über Antrag Kinderbetreuungsgeld nicht in der begehrten Höhe zuerkennt, der Anspruch auf Leistung iSd § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG nur teilweise anerkannt und damit eine Bescheiderlassungspflicht der ÖGK, welche einem Parteienantrag offen steht, begründet wird, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob dann, wenn die ÖGK über Antrag Kinderbetreuungsgeld nicht in der begehrten Höhe zuerkennt, der Anspruch auf Leistung iSd Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG nur teilweise anerkannt und damit eine Bescheiderlassungspflicht der ÖGK, welche einem Parteienantrag offen steht, begründet wird, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2268703.1.00

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