RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW220 2270303-1 Spruch, W220 2270303-1/2EW220 2270303-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mittels Bescheides vom 05.04.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der vom Beschwerdeführer am 08.02.2020 gestellte Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mittels Bescheides vom 05.04.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der vom Beschwerdeführer am 08.02.2020 gestellte Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 17.09.2020 in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.09.2022 seitens der Magistratsabteilung 35 ein befristeter Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig vom 18.09.2022 bis 18.09.2023, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer der am 31.10.2019 ausgestellte und bis 30.10.2024 gültige Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG entzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer der am 31.10.2019 ausgestellte und bis 30.10.2024 gültige Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2022 in Rechtskraft. Am 04.11.2022 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Interesse der Republik Österreich und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die Afghanische Botschaft keine Pässe ausstelle und seine Firma wolle, dass er im Ausland arbeite. Am 04.11.2022 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Interesse der Republik Österreich und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die Afghanische Botschaft keine Pässe ausstelle und seine Firma wolle, dass er im Ausland arbeite. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 22.02.2023 von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages vom 04.11.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in Kenntnis und räumte ihm eine einwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 22.02.2023 von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages vom 04.11.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Kenntnis und räumte ihm eine einwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Am 01.03.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er ausführte, er habe eine Lehre als Elektriker abgeschlossen und zusätzlich die Matura an der HTL für Bauwesen absolviert. Somit sei er eine Fachkraft, die für den österreichischen Arbeitsmarkt wichtig sei. Er habe außerdem um einen afghanischen Pass angesucht, doch sei es zur Zeit nicht möglich, einen solchen zu erhalten. Der Beschwerdeführer übermittelte unter einem Kopien seiner Lehrabschlussprüfung, des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses sowie einer Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Wien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl.: 10775531304/223498315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen befristeten Aufenthaltstitel der Gemeinde Wien, MA 35, gültig bis 18.09.2023 verfüge. Er falle nicht unter den Adressatenkreis des § 88 Abs. 1 Z.1 bis 5 und habe der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich als Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht darzulegen vermocht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl.: 10775531304/223498315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen befristeten Aufenthaltstitel der Gemeinde Wien, MA 35, gültig bis 18.09.2023 verfüge. Er falle nicht unter den Adressatenkreis des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und habe der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich als Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht darzulegen vermocht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen sei. Es sei für ihn nicht möglich, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erhalten und obwohl er in Österreich beschäftigt sei, benötige er einen Pass, um seiner Arbeit auch auf Baustellen in Deutschland nachgehen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl.: 107753103/200716777, von Amts wegen aberkannt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl.: 1077531304/223099874, wurde dem Beschwerdeführer der am 31.10.2019 ausgestellte Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG entzogen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl.: 1077531304/223099874, wurde dem Beschwerdeführer der am 31.10.2019 ausgestellte Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 35, in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 18.09.2023. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer vor. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister. Dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ gültig bis 18.09.2023, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug. INFOSVERBUNDSYSTEM ZENTRALES II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der aktuell gültigen Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, lauten, wie folgt:Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der aktuell gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lauten, wie folgt: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“ Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der § 88 Abs. 2 und 2a FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Diese wären:Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Diese wären: „
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „Staatenlosen“ oder eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“ handelt, behauptete auch der Beschwerdeführer nicht. Dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen rechtskräftig aberkannt wurde, stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede und ist dies unzweifelhaft aktenkundig. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger mit unbefristeten Aufenthaltsrecht (Z.2)“. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger mit unbefristeten Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,)“. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG § 88, E2). Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Paragraph 88,, E2). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG). Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses. Es bleibt in concreto daher noch zu prüfen, ob ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht: Wesentliche Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Wesentliche Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt würde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von keinem in seiner Person gelegenen Interesse der Republik Österreich ausging, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, wonach die Reisen ins Ausland für sein berufliches Fortkommen unabdingbar wären bzw. einen staatlichen Bezug dieser Reisen nicht dargetan hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Grundrechte – in der Beschwerde wies er auf einen Grundrechtseingriff in die Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit hin – ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht zum Erfolg führt, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar. Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt würde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von keinem in seiner Person gelegenen Interesse der Republik Österreich ausging, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, wonach die Reisen ins Ausland für sein berufliches Fortkommen unabdingbar wären bzw. einen staatlichen Bezug dieser Reisen nicht dargetan hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Grundrechte – in der Beschwerde wies er auf einen Grundrechtseingriff in die Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit hin – ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht zum Erfolg führt, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar. Im vorliegenden Fall mangelt es daher an dem erforderlichen Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2270303.1.00