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{'item': 'W242 2245455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW242 2245455-1 Spruch, W242 2245455-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ. XXXX , vom XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2021, wegen des Verdachtes eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgenommen. Am 21.05.2021 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthalts, ein Festnahmeauftrag erlassen. Mit Schreiben vom 26.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2021 zugestellt. Am 08.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ausführte, dass er seit seiner Geburt XXXX in Wien leben würde. Er sei in Wien zur Schule gegangen, halte sich ohne Unterbrechung sei 48 Jahren in Wien auf, sei staatenlos und Inhaber eines Fremdenpasses. Sein fünfzehnjähriger Sohn sei österreichischer Staatsbürger und ersuche er daher von einer Abschiebung abzusehen.Am 08.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ausführte, dass er seit seiner Geburt römisch 40 in Wien leben würde. Er sei in Wien zur Schule gegangen, halte sich ohne Unterbrechung sei 48 Jahren in Wien auf, sei staatenlos und Inhaber eines Fremdenpasses. Sein fünfzehnjähriger Sohn sei österreichischer Staatsbürger und ersuche er daher von einer Abschiebung abzusehen. Mit Schreiben vom 28.01.2021 wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach § 27

(2a)2. Fall SMG rechtskräftig verurteilt worden sei.Mit Schreiben vom 28.01.2021 wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Amt der Wiener Landesregierung holte am 30.06.2021 schriftlich eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher es mitteilte, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei und auf die dreizehn Vorstrafen des Beschwerdeführers hinwies. Am XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid, mit welchem es den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG als unzulässig zurückwies. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 08.02.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und am 17.11.2020 einen Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt habe und dieses Verfahren noch offen sei. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG müsse ein Antrag nach dem
  2. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befinden würde. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages nach § 58 Abs. 9 AsylG müsse auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2021 in der JA zugestellt.Am römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid, mit welchem es den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückwies. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 08.02.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und am 17.11.2020 einen Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt habe und dieses Verfahren noch offen sei. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG müsse ein Antrag nach dem
  3. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befinden würde. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG müsse auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2021 in der JA zugestellt. Am 07.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Begründend führte er zusammengefasst dazu aus, dass er seit der Geburt in Wien lebe, hier integriert sei und kein Serbisch spreche. Er ersuche daher um Erteilung eines weiteren Visums. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 21.11.2021, zu der weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung erschienen, wurde das Verfahren am 22.11.2021 mit Beschluss eingestellt. Ein weiterer Einstellungsbeschluss erging am 28.02.2022, da der Beschwerdeführer abermals nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist. Einer am 31.03.2023 anberaumten Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer abermals fern. Mit Schreiben vom 18.04.2023 teilte die MA 35 auf Anfrage mit, dass dem Beschwerdeführer Inhaber einer vom 06.12.2021 bis zum 06.12.2024 gültigen „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des BF: Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 06.12.2014 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Feststellung über das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels beruhen auf der Mitteilung der MA 35 vom 18.04.
  6. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu den ihm durch Ladung mitgeteilten Verhandlungsterminen. Er legte im Beschwerdeverfahren auch keine Dokumente vor, welche seine Identität sowie seine Staatszugehörigkeit belegen würden, weshalb die dahingehenden Feststellungen getroffen wurden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
  3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG ist gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Nach VwGH Ra 2019/21/0009, vom 04.04.2019, ist die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  1. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt.Nach VwGH Ra 2019/21/0009, vom 04.04.2019, ist die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  2. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher einer Erteilung eines Aufenthaltsrechtes nach dem
  3. Hauptstück des AsylG entgegensteht und zwingend zu einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages führen muss. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W242.2245455.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.