4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin (BF) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals am XXXX .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Am XXXX .2022 stellte die BF einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“.Der Beschwerdeführerin (BF) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals am römisch 40 .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins bis zum römisch 40 .2022 erteilt. Am römisch 40 .2022 stellte die BF einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“. Aufgrund des Ersuchens des BFA vom 22.09.2022 teilte die Landespolizeidirektion XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2022 mit, dass die Voraussetzungen
G nicht vorliegen würden. Es wurde auf die Stellungnahme vom 03.09.2021 verwiesen und festgehalten, dass der Sachverhalt mit der Ausnahme, dass nunmehr ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliegt, unverändert geblieben sei. Aufgrund des Ersuchens des BFA vom 22.09.2022 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2022 mit, dass die Voraussetzungen
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AsylG nicht vorliegen würden. Es wurde auf die Stellungnahme vom 03.09.2021 verwiesen und festgehalten, dass der Sachverhalt mit der Ausnahme, dass nunmehr ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliegt, unverändert geblieben sei. Mit Schreiben vom 09.12.2022 wurde der BF vom BFA die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Mit E-Mail vom 23.12.2022 teilte der Ehegatte der BF zusammengefasst mit, dass sich die seitens des BFA angeforderten Dokumente in Serbien befinden und ersuchte um Verlängerung der Stellungnahmefrist. Mit weiterem E-Mail vom 04.01.2023 wurden Kopien von Dokumenten, medizinische Beweismittel der BF sowie eine schriftliche Stellungnahme übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 15.09.2022
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 15.09.2022
Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Täter bereits rechtskräftig verurteilt worden sei und sich für längere Zeit in Haft befinde. Somit sei das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. In der Stellungnahme der LPD XXXX werde angeführt, dass mittlerweile auch ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliege und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen würden. Auch sei die Fahrnis- und Gehaltsexekution vom Bezirksgericht XXXX bewilligt worden. Sowohl die Strafverfolgung als auch die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche seien abgeschlossen. Es gebe nunmehr keinerlei weitere Verfahren gegen den Täter für die die Anwesenheit der BF notwendig wäre. In Österreich lebe ihr Gatte, weitere Familienangehörigen seien nicht behauptet worden. Ein Privatleben habe nicht festgestellt werden können, da sich die BF erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte und zwischenzeitlich auch wieder nach Serbien ausgereist sei. Die BF habe ihren Ehegatten erst am XXXX .2022 geehelicht, und habe der BF zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sei, sondern lediglich zur Wahrung ihrer Ansprüche und zur Zeugenaussage in den Verfahren gegen den Täter gedient habe. Die BF sei nachweislich darüber belehrt worden, dass sie für ihren Aufenthaltszweck in Österreich einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger nach dem NAG benötige. Es sei der BF zuzumuten, dass sie nach Serbien zurückkehre und dort ordnungsgemäß über die österreichische Botschaft einen Antrag bei der NAG-Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle, zumal die Trennung von ihrem Gatten lediglich eine kurzfristige wäre, die BF in Serbien über Familienangehörigen verfüge, dort ihr minderjähriger Sohn lebe, und ohnehin auch aus eigenem nach Serbien gereist sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Täter bereits rechtskräftig verurteilt worden sei und sich für längere Zeit in Haft befinde. Somit sei das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. In der Stellungnahme der LPD römisch 40 werde angeführt, dass mittlerweile auch ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliege und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen würden. Auch sei die Fahrnis- und Gehaltsexekution vom Bezirksgericht römisch 40 bewilligt worden. Sowohl die Strafverfolgung als auch die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche seien abgeschlossen. Es gebe nunmehr keinerlei weitere Verfahren gegen den Täter für die die Anwesenheit der BF notwendig wäre. In Österreich lebe ihr Gatte, weitere Familienangehörigen seien nicht behauptet worden. Ein Privatleben habe nicht festgestellt werden können, da sich die BF erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte und zwischenzeitlich auch wieder nach Serbien ausgereist sei. Die BF habe ihren Ehegatten erst am römisch 40 .2022 geehelicht, und habe der BF zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sei, sondern lediglich zur Wahrung ihrer Ansprüche und zur Zeugenaussage in den Verfahren gegen den Täter gedient habe. Die BF sei nachweislich darüber belehrt worden, dass sie für ihren Aufenthaltszweck in Österreich einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger nach dem NAG benötige. Es sei der BF zuzumuten, dass sie nach Serbien zurückkehre und dort ordnungsgemäß über die österreichische Botschaft einen Antrag bei der NAG-Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle, zumal die Trennung von ihrem Gatten lediglich eine kurzfristige wäre, die BF in Serbien über Familienangehörigen verfüge, dort ihr minderjähriger Sohn lebe, und ohnehin auch aus eigenem nach Serbien gereist sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Abänderung des Bescheides und Verlängerung des Aufenthaltstitels. Hilfsweise wird die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bzw. auf Basis von Art 8 EMRK, begehrt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Abänderung des Bescheides und Verlängerung des Aufenthaltstitels. Hilfsweise wird die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG bzw. auf Basis von Artikel 8, EMRK, begehrt. Die BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie seit 2020 durchgehend in Österreich lebe, und im Jahr 2021 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, weshalb sie am XXXX 2021 einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erhalten habe. Die BF habe einen Verfahrenshilfeantrag für die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche eingebracht, weil sie zusätzliches Schmerzensgeld beantragen wolle und außerdem auch die Feststellung begehre, dass der Täter für alle zukünftigen Schäden hafte. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, weil die BF mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , verheiratet sei und sie in XXXX leben würden. Aufgrund des erlittenen Traumas könne die BF ohne ihren Ehemann das Haus nicht verlassen. Sie leide an schweren Angstzuständen und könne nicht allein in Serbien leben. Auch für die Dauer eines Familienzusammenführungsverfahrens sei es nicht zumutbar, von ihrem Mann getrennt zu sein. Die BF mache in Wien eine Therapie und Lebensberatung, welcher sie sich anvertraut habe, und habe die richtigen Personen hier gefunden. Die BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie seit 2020 durchgehend in Österreich lebe, und im Jahr 2021 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, weshalb sie am römisch 40 2021 einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erhalten habe. Die BF habe einen Verfahrenshilfeantrag für die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche eingebracht, weil sie zusätzliches Schmerzensgeld beantragen wolle und außerdem auch die Feststellung begehre, dass der Täter für alle zukünftigen Schäden hafte. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, weil die BF mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet sei und sie in römisch 40 leben würden. Aufgrund des erlittenen Traumas könne die BF ohne ihren Ehemann das Haus nicht verlassen. Sie leide an schweren Angstzuständen und könne nicht allein in Serbien leben. Auch für die Dauer eines Familienzusammenführungsverfahrens sei es nicht zumutbar, von ihrem Mann getrennt zu sein. Die BF mache in Wien eine Therapie und Lebensberatung, welcher sie sich anvertraut habe, und habe die richtigen Personen hier gefunden. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag, sie als unbegründet abzuweisen, vor. Am 01.03.2023 wurde seitens des BFA das Rückkehrberatungsprotokoll übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, dass die BF nicht rückkehrwillig ist. Feststellungen: Die BF ist serbische Staatsangehörige und spricht Serbisch. Sie verfügt über einen am XXXX .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. In Serbien leben ihre Eltern, ihre Schwester und minderjähriger Sohn der BF, zu welchem sie täglich Kontakt hat. Die BF verfügt in XXXX /Serbien über eine eigene Wohnung. Zuletzt war die BF in Serbien in einem Unternehmen beschäftigt, das Massagegeräte vertrieben hat. Die BF ist serbische Staatsangehörige und spricht Serbisch. Sie verfügt über einen am römisch 40 .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. In Serbien leben ihre Eltern, ihre Schwester und minderjähriger Sohn der BF, zu welchem sie täglich Kontakt hat. Die BF verfügt in römisch 40 /Serbien über eine eigene Wohnung. Zuletzt war die BF in Serbien in einem Unternehmen beschäftigt, das Massagegeräte vertrieben hat. Die BF verfügt seit XXXX 2019 über Wohnsitzmeldungen in Österreich, die durch Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Seit XXXX .2020 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF hielt sich zuletzt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Serbien auf.Die BF verfügt seit römisch 40 2019 über Wohnsitzmeldungen in Österreich, die durch Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Seit römisch 40 .2020 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF hielt sich zuletzt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Serbien auf. Der BF wurde vom BFA erstmals am XXXX .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Am XXXX .2022 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels.Der BF wurde vom BFA erstmals am römisch 40 .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins bis zum römisch 40 .2022 erteilt. Am römisch 40 .2022 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels. Die BF ist seit XXXX 2022 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte ist seit XXXX .2023 erwerbstätig, davor bezog er Arbeitslosengeld. Die BF ist seit römisch 40 2022 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte ist seit römisch 40 .2023 erwerbstätig, davor bezog er Arbeitslosengeld. Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an mittelgradigen depressiven Episoden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien nicht behandelbar ist. Eine medikamentöse und therapeutische Behandlung der Beschwerden der BF ist in Serbien gewährleistet. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Behandelbar sind in Serbien unter anderem psychische Erkrankungen, u. a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppen-psychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u.a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Die BF ist grundsätzlich arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Sie ging im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist mit ihrem Ehegatten als Angehörige mitversichert. Die BF hat in Österreich – bis auf ihren Ehemann – keine familiären oder sozialen Bindungen. Sie ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des serbischen Reisepasses der BF. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen in Serbien beruhen auf den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme. Die Feststellung zu ihren Vermögensverhältnissen ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA (AS 135). Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zum Aufenthalt in Serbien beruht auf ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme sowie aus den unstrittig gebliebenen Feststellungen im Bescheid. Der Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Fremdenregister, dem Aktenvermerk des BFA und der Kopie der Aufenthaltskarte. Der Verlängerungsantrag ist aktenkundig. Die Eheschließung konnte anhand der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes vom XXXX .2022 festgestellt belegt werden. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus dem ZMR, demnach sind beide an derselben Adresse gemeldet. Die Erwerbstätigkeit des Ehegatten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld konnte anhand des Versicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Die Eheschließung konnte anhand der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes vom römisch 40 .2022 festgestellt belegt werden. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus dem ZMR, demnach sind beide an derselben Adresse gemeldet. Die Erwerbstätigkeit des Ehegatten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld konnte anhand des Versicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (psychiatrischer Befund vom XXXX .2022 sowie vom XXXX .2022). Die Feststellungen zur medizinischen Situation in Serbien beruhen auf Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022, das in den angefochtenen Bescheid integriert wurde. Dabei wurden die im Bescheid konkret angeführten Quellen (Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen) berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die Bedenken an diesen Informationen aufkommen ließen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen wurden nur so weit in die Feststellungen übernommen, wie es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist. Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerden der BF in Serbien behandelbar sind und sich die BF erneut krankenversichern kann. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (psychiatrischer Befund vom römisch 40 .2022 sowie vom römisch 40 .2022). Die Feststellungen zur medizinischen Situation in Serbien beruhen auf Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022, das in den angefochtenen Bescheid integriert wurde. Dabei wurden die im Bescheid konkret angeführten Quellen (Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen) berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die Bedenken an diesen Informationen aufkommen ließen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen wurden nur so weit in die Feststellungen übernommen, wie es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist. Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerden der BF in Serbien behandelbar sind und sich die BF erneut krankenversichern kann. Die BF gab zwar in der Beschwerde an, dass sie eine Therapie und eine Lebensberatung mache, legte jedoch dazu keine entsprechenden Nachweise vor. Zudem ist fraglich, ob eine psychotherapeutische Therapie aufgrund der fehlenden Deutschsprachkenntnisse der BF überhaupt durchführbar wäre. Dass die Therapie und Lebensberatung in serbischer Sprache stattfinden würde, wurde seitens der BF nicht behauptet. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem Strafregister. Abgesehen von ihrem Ehegatten gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen der BF in Österreich. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen darauf, dass sie in einem erwerbsfähigem Alter ist und keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen vorliegen. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 59 AsylG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt:Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 59, AsylG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt: "§ 59.
sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestimmung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln."§ 59.
Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestimmung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (...)." Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G dient zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG beginnt
PO das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (siehe ErläutRV 1803 BlgNR XXIV. GP).Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG dient zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 57, AsylG beginnt
Paragraph eins, Absatz 2, StPO das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (siehe ErläutRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Eine Stellungnahme
G der zuständigen Landespolizeidirektion wurde vom BFA eingeholt. In dieser Stellungnahme wurde aufgrund unveränderten Sachverhaltes auf die erste Stellungnahme vom 03.09.2021 verwiesen und festgehalten, dass nunmehr ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliegt. Die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG wurden verneint. Eine Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG der zuständigen Landespolizeidirektion wurde vom BFA eingeholt. In dieser Stellungnahme wurde aufgrund unveränderten Sachverhaltes auf die erste Stellungnahme vom 03.09.2021 verwiesen und festgehalten, dass nunmehr ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vorliegt. Die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG wurden verneint. Im vorliegenden Fall konnte die BF nicht glaubhaft machen, dass Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Täter wurde zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Somit ist das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Nunmehr liegt auch ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vor und wurde der BF am XXXX .2022 vom Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Somit ist sowohl die Strafverfolgung als auch die Geldendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche abgeschlossen. Im vorliegenden Fall konnte die BF nicht glaubhaft machen, dass Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Täter wurde zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Somit ist das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Nunmehr liegt auch ein zivilgerichtliches Urteil gegen den Täter vor und wurde der BF am römisch 40 .2022 vom Bezirksgericht römisch 40 die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Somit ist sowohl die Strafverfolgung als auch die Geldendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche abgeschlossen. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, gibt es nunmehr keinerlei weitere Verfahren gegen den Täter für die eine Anwesenheit der BF notwendig wäre. Die Beantragung vom weiteren Schmerzengeld kann nicht auf § 57 AsylG gestützt werden, zumal keine Gefährdungslage mehr besteht. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, gibt es nunmehr keinerlei weitere Verfahren gegen den Täter für die eine Anwesenheit der BF notwendig wäre. Die Beantragung vom weiteren Schmerzengeld kann nicht auf Paragraph 57, AsylG gestützt werden, zumal keine Gefährdungslage mehr besteht. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen somit nicht vor, und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sofern in der Beschwerde die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG begehrt wird, so wird festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
GH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, mwN). Diesbezüglich wird auf die nachstehenden Ausführungen zur Rückkehrentscheidung verwiesen. Sofern in der Beschwerde die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG begehrt wird, so wird festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
GH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, mwN). Diesbezüglich wird auf die nachstehenden Ausführungen zur Rückkehrentscheidung verwiesen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G sowie
Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie
Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die BF verfügt seit XXXX 2019 über Wohnsitzmeldungen in Österreich, die durch Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Seit XXXX .2020 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF wurde am XXXX .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 für 12 Monate erteilt und sie hält sich aufgrund der Stellung eines Verlängerungsantrages seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF verfügt seit römisch 40 2019 über Wohnsitzmeldungen in Österreich, die durch Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Seit römisch 40 .2020 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF wurde am römisch 40 .2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 für 12 Monate erteilt und sie hält sich aufgrund der Stellung eines Verlängerungsantrages seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF ist seit XXXX 2022 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist mit ihm krankenversichert und vom ihm finanziell abhängig. Es besteht ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Die BF ist seit römisch 40 2022 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist mit ihm krankenversichert und vom ihm finanziell abhängig. Es besteht ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich wird dadurch gemindert, dass die BF keine Veranlassung hatte, nach Ablauf des Aufenthaltstitels von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und dass ihr Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Es ist grundsätzlich möglich, seinen Verpflichtungen aus der Ehe (z.B. Unterhalt) auch vom Ausland aus nachzukommen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts durch gegenseitige Besuche oder fernmündlich, über Telefon oder mittels moderner Kommunikationsmittel (Internet, Skype) ist möglich. Auch wäre den Eheleuten zumutbar ihr Eheleben in Serbien fortzuführen, zumal der Ehemann serbisch spricht, da für seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA eine Dolmetscherin benötigt wurde. Die BF ging bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, verfügt über keine Deutschkenntnisse, und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration vor. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF hat gesundheitliche Probleme vorgebracht, jedoch besteht in Serbien ein funktionierendes Gesundheitssystem. Auch war die BF dort krankenversichert, und wird es ihr möglich sein, sich wieder in Serbien zu melden und krankenversichert zu sein. Fraglich ist, ob die BF die behaupteten Therapien in Österreich in Anspruch nehmen kann, da sie keine Deutschkenntnisse hat. Zudem wurden keine Nachweise darüber vorgelegt, dass sich die BF in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet. Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gibt und der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Da die von der BF benötigte medizinische Behandlung nicht nur in Österreich, sondern in Serbien erfolgen kann, steht ihr daraus resultierendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ist verhältnismäßig, zumal sie sich nur für relativ kurze Zeit hier aufhielt, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt wurden. Es bestehen starke Bindungen zum Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte, dort berufstätig war, mit dortigen Gepflogenheiten vertraut und dort sozialisiert ist, ihr minderjähriger Sohn, die Eltern und Schwester leben, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat. Zudem ist die BF im Besitz einer Wohnung in XXXX . Es ist davon auszugehen, dass es ihr nach der Rückkehr möglich sein wird, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen starke Bindungen zum Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte, dort berufstätig war, mit dortigen Gepflogenheiten vertraut und dort sozialisiert ist, ihr minderjähriger Sohn, die Eltern und Schwester leben, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat. Zudem ist die BF im Besitz einer Wohnung in römisch 40 . Es ist davon auszugehen, dass es ihr nach der Rückkehr möglich sein wird, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich bei der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung, dass die familiären oder privaten Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts nicht überwiegen, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt und das durch eine gewisse soziale Integration erworbene Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht dadurch gemindert ist, dass sie keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung, dass die familiären oder privaten Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts nicht überwiegen, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt und das durch eine gewisse soziale Integration erworbene Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht dadurch gemindert ist, dass sie keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Das BFA ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet schwerer wiegt als ihr gegenläufiges persönliches Interesse und daher Art 8 EMRK durch die Rückkehrentscheidung nicht verletzt wird. Es sind keine Anhaltspunkte für eine (vorübergehende oder dauerhafte) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen.Das BFA ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet schwerer wiegt als ihr gegenläufiges persönliches Interesse und daher Artikel 8, EMRK durch die Rückkehrentscheidung nicht verletzt wird. Es sind keine Anhaltspunkte für eine (vorübergehende oder dauerhafte) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es der BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Es ist der BF zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (so z.B. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503 zur Ehe mit einem österreichischen Partner). Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort, der familiären Anknüpfungen und der Lebensumstände keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die BF ist eine arbeitsfähige Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, die in der Lage sein wird, in ihrer Heimat, wo sie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls mit der Unterstützung der dort lebenden Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien nicht vor, ebenso wenig ein mit willkürlicher Gewalt verbundener internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort, der familiären Anknüpfungen und der Lebensumstände keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die BF ist eine arbeitsfähige Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, die in der Lage sein wird, in ihrer Heimat, wo sie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls mit der Unterstützung der dort lebenden Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien nicht vor, ebenso wenig ein mit willkürlicher Gewalt verbundener internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die bei der Ausreise der BF zu berücksichtigen wären, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
2 FPG 14 Tage. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die bei der Ausreise der BF zu berücksichtigen wären, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
G keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
G keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2267832.1.00
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