RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlI403 2271372-1 SpruchI403 2271372-1/3E, I403 2271372-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am 03.07.2022 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er sich in Europa „ein besseres Leben“ erhoffe. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, Depressionen zu bekommen, mit anderweitigen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. Am 23.02.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in Marokko Probleme mit Zauberern bzw. Schamanen habe. Er könne dort nicht in Sicherheit leben, da diese sein Blut wollten. Diese Probleme würden bereits seit dem Jahr 2004 bestehen, nachdem ihn seine Mutter im Alter von 13 Jahren zu einem Zauberer mitgenommen habe, welcher ihm Blut abgenommen habe. Es sei ihm jedoch in der Folge nichts mehr passiert, da er immer „zum Hohepriester“ gegangen sei, welcher ein Schutzschild um ihn etabliert habe, welches er stets erneuern habe lassen. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe er dieses Vorbringen nicht erstattet, da ihm die Polizei in Marokko nicht geholfen und Beweise für sein Vorbringen verlangt habe und er Angst gehabt, dass die Polizei in Österreich genau gleich sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei die Asylrelevanz versagt und beweiswürdigend auf seine Angaben im Rahmen einer Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel verwiesen, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei die Asylrelevanz versagt und beweiswürdigend auf seine Angaben im Rahmen einer Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel verwiesen, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.04.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, wo er bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 gelebt hat. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, im angefochtenen Bescheid über die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in einen oder mehrere bestimmte Staaten abzusprechen. Die beweiswürdigenden Erwägungen auf S. 42f des angefochtenen Bescheides unter der Rubrik "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats" beziehen sich zudem offenkundig nicht auf das seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2023 erstattete Fluchtvorbringen bezüglich der Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch Zauberer bzw. Schamanen in Marokko, sondern wird darin vielmehr auf eine Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel verwiesen, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte. Diese Beweiswürdigung findet sich wortident im Bescheid des BFA vom 22.03.2023 zur Zl. XXXX (S. 42), gegen welchen ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hier das betreffende Beschwerdeverfahren unter der Zl. I407 2270464-1 geführt wurde, wobei der Fremde in besagtem Verfahren tatsächlich am 28.02.2023 vor dem BFA einvernommen worden war und ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einem familiären Grundstücksstreit sowie die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel geltend gemacht hatte. Dieser Bescheid vom 22.03.2023 wurde vom selben Entscheider gefertigt, wie der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 31.03.2023.Die beweiswürdigenden Erwägungen auf S. 42f des angefochtenen Bescheides unter der Rubrik "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats" beziehen sich zudem offenkundig nicht auf das seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2023 erstattete Fluchtvorbringen bezüglich der Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch Zauberer bzw. Schamanen in Marokko, sondern wird darin vielmehr auf eine Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel verwiesen, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte. Diese Beweiswürdigung findet sich wortident im Bescheid des BFA vom 22.03.2023 zur Zl. römisch 40 (S. 42), gegen welchen ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hier das betreffende Beschwerdeverfahren unter der Zl. I407 2270464-1 geführt wurde, wobei der Fremde in besagtem Verfahren tatsächlich am 28.02.2023 vor dem BFA einvernommen worden war und ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einem familiären Grundstücksstreit sowie die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel geltend gemacht hatte. Dieser Bescheid vom 22.03.2023 wurde vom selben Entscheider gefertigt, wie der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 31.03.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punk II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punk römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I407 2270464-
- Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko ist und bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, gründet auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben im Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“„
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“ Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:Der mit "Erkenntnisse" betitelte Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN).Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unterblieben. Gemäß der seit dem
- November 2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, mwN).Gemäß der seit dem
- November 2017 geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, mwN). Gegenständlich ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Feststellung des Drittstaates, in den der Beschwerdeführer abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Vielmehr hatte er im Verfahren stringent vorgebracht, Staatsangehöriger von Marokko zu sein und bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 in seinem Herkunftsstaat gelebt zu haben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, belastet den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit.Gegenständlich ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Feststellung des Drittstaates, in den der Beschwerdeführer abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Vielmehr hatte er im Verfahren stringent vorgebracht, Staatsangehöriger von Marokko zu sein und bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 in seinem Herkunftsstaat gelebt zu haben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, belastet den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde das im gegenständlichen Verfahren im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2023 erstattete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch Zauberer bzw. Schamanen in Marokko gar nicht gewürdigt hat. Die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen auf S. 42f des angefochtenen Bescheides unter der Rubrik "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats" beziehen sich offenkundig vielmehr auf eine Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte. Diese Beweiswürdigung findet sich wortident im Bescheid des BFA vom 22.03.2023 zur Zl. XXXX (S. 42), gegen welchen ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hier das betreffende Beschwerdeverfahren unter der Zl. I407 2270464-1 geführt wurde, wobei der Fremde in besagtem Verfahren tatsächlich am 28.02.2023 vor dem BFA einvernommen worden war und ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einem familiären Grundstücksstreit sowie die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel geltend gemacht hatte. Dieser Bescheid vom 22.03.2023 wurde vom selben Entscheider gefertigt, wie der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 31.03.2023.Hinzu kommt, dass die belangte Behörde das im gegenständlichen Verfahren im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2023 erstattete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch Zauberer bzw. Schamanen in Marokko gar nicht gewürdigt hat. Die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen auf S. 42f des angefochtenen Bescheides unter der Rubrik "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats" beziehen sich offenkundig vielmehr auf eine Einvernahme vom 28.02.2023 bezüglich eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und seinem Onkel, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens seines Onkels befürchte. Diese Beweiswürdigung findet sich wortident im Bescheid des BFA vom 22.03.2023 zur Zl. römisch 40 (S. 42), gegen welchen ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hier das betreffende Beschwerdeverfahren unter der Zl. I407 2270464-1 geführt wurde, wobei der Fremde in besagtem Verfahren tatsächlich am 28.02.2023 vor dem BFA einvernommen worden war und ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einem familiären Grundstücksstreit sowie die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel geltend gemacht hatte. Dieser Bescheid vom 22.03.2023 wurde vom selben Entscheider gefertigt, wie der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 31.03.
- Dem behördlichen Ermittlungsergebnis ist sohin nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf welcher Grundlage das BFA denn überhaupt zur Feststellung gelangte, dass dem seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringen die Asylrelevanz zu versagen war. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem seitens des Beschwerdeführers tatsächlich erstatteten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen und beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz anzustellen. Im vorliegenden Fall werden in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht übergewälzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der vorzitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie letztlich zu ihren getroffenen Feststellungen gelangte. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich.Im vorliegenden Fall werden in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht übergewälzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der vorzitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie letztlich zu ihren getroffenen Feststellungen gelangte. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2271372.1.00