RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlI414 2270947-1 Spruch, I414 2270947-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz und § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 13.01.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt wurde.Am 13.12.2021 hat sich der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, trotz mehrmaliger Abmahnung, aggressiv verhalten, indem er für jedermann im unmittelbaren Nahbereich akustisch wahrnehmbar Polizeibeamte anschrie und beschimpfte sowie eine „Kampfhaltung“ einnahm. Durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise hat der Beschwerdeführer störenden Lärm erzeugt. Dadurch hat
Paragraph Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 13.01.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt wurde. Am 21.02.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Fuck you“, „Suck my dick“, „Tell your boss to suck my dick“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Anschließend hat er durch den Gebrauch von weiteren Schimpfwörtern („Mittelfinger beidseitig gezeigt“) ebenfalls den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Trotz vorausgegangener Abmahnung hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz und § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.02.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00 verurteilt wurde.Am 21.02.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Fuck you“, „Suck my dick“, „Tell your boss to suck my dick“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Anschließend hat er durch den Gebrauch von weiteren Schimpfwörtern („Mittelfinger beidseitig gezeigt“) ebenfalls den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Trotz vorausgegangener Abmahnung hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz, Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.02.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00 verurteilt wurde. Am 28.02.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern (gestikulieren des Wortes „Ficken“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Zudem hat er durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise Lärm erzeugt. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer einen Polizeieinsatz ausgelöst. Er rief Passanten zu, ob sich diese von der Polizei schlagen lassen wollen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz und § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt wurde.Am 28.02.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern (gestikulieren des Wortes „Ficken“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Zudem hat er durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise Lärm erzeugt. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer einen Polizeieinsatz ausgelöst. Er rief Passanten zu, ob sich diese von der Polizei schlagen lassen wollen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz, Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz und Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt wurde. Am 02.04.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Suck my Dick“, „Motherfucker“, „Arschloch“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Zudem hat er durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise Lärm erzeugt. Des Weiteren hat er als Fußgänger an einer Stelle, an der kein Schutzweg vorhanden ist, die Fahrbahn betreten, ohne sich vergewissert zu haben, dass er hierbei andere Straßenbenützer nicht gefährdet. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz und § 76 Abs 4 lit b StVO verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.04.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 580,00 verurteilt wurde.Am 02.04.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Suck my Dick“, „Motherfucker“, „Arschloch“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Zudem hat er durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise Lärm erzeugt. Des Weiteren hat er als Fußgänger an einer Stelle, an der kein Schutzweg vorhanden ist, die Fahrbahn betreten, ohne sich vergewissert zu haben, dass er hierbei andere Straßenbenützer nicht gefährdet. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz, Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz und Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.04.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 580,00 verurteilt wurde. Am 02.05.2022 hat der Beschwerdeführer Beamte während der Personenkontrolle gestört, indem er die Beamten lautstrak angesprochen und die von den Beamten kontrollierten Personen mit dem Wortlaut „They want to steal your money“ angesprochen hat. Er hat sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, trotz mehrmaliger Abmahnung, aggressiv verhalten und durch lautstarkes Beschimpfen, sowie durch ein aggressives Auftreten und durch eine kampfbereite Gestikulation ein aggressives Verhalten vermittelt. Dadurch hat
§ 81
Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.05.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt wurde.Am 02.05.2022 hat der Beschwerdeführer Beamte während der Personenkontrolle gestört, indem er die Beamten lautstrak angesprochen und die von den Beamten kontrollierten Personen mit dem Wortlaut „They want to steal your money“ angesprochen hat. Er hat sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, trotz mehrmaliger Abmahnung, aggressiv verhalten und durch lautstarkes Beschimpfen, sowie durch ein aggressives Auftreten und durch eine kampfbereite Gestikulation ein aggressives Verhalten vermittelt. Dadurch hat
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.05.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt wurde. Am 01.08.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Fuck you!“, „Fuck all the Police in this City!“, „You suck dick“, „You can suck my Dick“, und „Fuckin Nazi“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Er hat sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, trotz mehrmaliger Abmahnung, aggressiv verhalten und vor ihnen wild mit den Armen vor den Gesichtern der Beamten gestikuliert und diese in englischer Sprache beschimpft. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz und § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 11.08.2022, GZ: VStV/ XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verurteilt wurde.Am 01.08.2022 hat der Beschwerdeführer durch den Gebrauch von Schimpfwörtern („Fuck you!“, „Fuck all the Police in this City!“, „You suck dick“, „You can suck my Dick“, und „Fuckin Nazi“) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten. Er hat sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, trotz mehrmaliger Abmahnung, aggressiv verhalten und vor ihnen wild mit den Armen vor den Gesichtern der Beamten gestikuliert und diese in englischer Sprache beschimpft. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weshalb er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 11.08.2022, GZ: VStV/ römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verurteilt wurde.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der dort einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich, das Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web).Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der dort einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich, das Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner geklärten Identität ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 49). Dass sein Familienstand ledig ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 30.03.2023 (AS 107). Die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit resultiert aus der Vorlage einer Einstellungszusage über eine Beschäftigung bei der T. N. GmbH vom 30.03.2023 (AS 174). Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben in seiner Stellungnahem vom 30.03.
- Daraus konnten auch die Feststellungen betreffend seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen getroffen werden. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet einerseits auf seinen Angaben vor in der Stellungnahme vom 30.03.2023 und andererseits aus der Vorlage medizinischer bzw. psychologischer Befunde. In der Stellungnahme vom 30.03.2023 gab er betreffend seine Gesundheit an, dass er momentan weder in physischer noch psychischer Bestform sei. Er leide zudem an chronischer Rhinosinusitis und Polyposis nasi, was die regelmäßige Verwendung eines Nasensprays und einer Nasendusche zur Folge hat. Dass er an einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung leide, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen bzw. psychologischen Unterlagen kann ebenfalls keine lebensbedrohliche oder schwere Erkrankung entnommen werden. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie geht hervor, dass bei dem Beschwerdeführer keine akute Behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt (AS 275). Ebenso lässt sich aus den Stellungnahmen der Psychotherapeutin, welche sich noch in Ausbildung befindet, keine ernsthafte psychische Erkrankung entnehmen. Gegenständlich waren somit – in Zusammenschau mit seiner festgestellten Arbeitsfähigkeit - keine weiteren amtswegigen Erhebungen notwendig. Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer von 14.03.2023 bis (voraussichtlich) 06.05.2023 in Verwaltungsstrafhaft befand, ergibt sich einerseits aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (AS 149) und andererseits aus einem Schreiben des Polizeianhaltezentrums in Salzburg vom 03.04.
- (AS 195). Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungszeiten und seiner Selbstversicherung beruhen auf den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Universitätsausbildung ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 30.03.
- Daraus ergibt sich auch, dass er im Besitz eines Diploms für Soziale Arbeit ist. Die Feststellung, dass seine Ex-Lebensgefährtin in Österreich lebt und er abgesehen von seinen Aufenthalten im Polizeizentrum und in der Justizanstalt in Salzburg bei seiner Mutter momentan aufhältig ist, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.03.
- Dass er im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug. Im Akt befindet sich eine Kopie über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnte daraus die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu der Tat und den Strafbemessungsgründen getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Strafverfügungen und aus der im Akt liegenden Vollzugsinformation (AS 61).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Nachdem der Beschwerdeführer über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügt, ist er als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Nachdem der Beschwerdeführer über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügt, ist er als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am
- Februar 2023 in Salzburg die Beamtin der Landespolizeidirektion Salzburg durch die mehrfache Äußerung „I have a nuclear bomb, I want to come in“, durch eine gefährliche Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, zu einer Handlung, nämlich zum Passieren der Eingangskontrolle zum sofortigen Antritt von Verwaltungsstrafen im Polizeizentrum zu nötigen versuchte. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am
- Februar 2023 in Salzburg die Beamtin der Landespolizeidirektion Salzburg durch die mehrfache Äußerung „I have a nuclear bomb, römisch eins want to come in“, durch eine gefährliche Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, zu einer Handlung, nämlich zum Passieren der Eingangskontrolle zum sofortigen Antritt von Verwaltungsstrafen im Polizeizentrum zu nötigen versuchte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die herabgesetzte Schuldfähigkeit durch die psychische Beeinträchtigung) nicht verkennt, geht vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich doch eine relevante (tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige) Gefährdung aus. Abgesehen von seiner strafgerichtlichen Verurteilung trat der Beschwerdeführer auch gehäuft verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, was in insgesamt neun gegen ihn durch die Landespolizeidirektion erlassenen Strafverfügungen wegen einer Vielzahl gleichgelagerter Delikte zwischen Oktober 2021 bis August 2022 resultierte. Insbesondere aufgrund von Verstößen gegen das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und Salzburger Landessicherheitsgesetz in Form von aggressivem Verhalten sowie Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftsleben. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 4.530,00 EUR und mündeten, mangels unvollständiger Begleichung der verhängten Geldstrafe, in einer Ersatzfreiheitsstrafe. Auch ist der vom Strafgericht ins Treffen geführte Milderungsgrund betreffend die herabgesetzte Schuldfähigkeit durch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu relativieren, zumal aus dem im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 27.01.2023 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Selbst wenn jedoch das von dem Beschwerdeführer beharrlich fortgesetzte Fehlverhalten im Bundesgebiet auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen wäre, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach den (damit umgesetzten) Bestimmungen der Unionsbürger-RL kein dem Fremden subjektiv vorwerfbares persönliches Fehlverhalten verlangt. Maßgeblich sind vielmehr Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine solche Gefährdung kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Behinderung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 03.07.2017, Ra 2018/21/0081, mit Verweis auf VwGH 15.5.2007, 2004/18/0254). Da aus dem soeben erwähnten Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 27.01.2023 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, kann nicht angenommen werden, dass eine etwaige eine Behandlung und Medikation eine Gefährdung des Beschwerdeführers auszuschließen vermögen. Dies wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert dargelegt. Wie ebenfalls aus dem Befund vom 27.01.2023 (AS 275) hervorgeht, war der Beschwerdeführer bereits 2021 in Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vorstellig. Eine Aufnahme erfolgte mangels fehlender akuter Gefährdung nicht. Selbst wenn jedoch das von dem Beschwerdeführer beharrlich fortgesetzte Fehlverhalten im Bundesgebiet auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen wäre, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach den (damit umgesetzten) Bestimmungen der Unionsbürger-RL kein dem Fremden subjektiv vorwerfbares persönliches Fehlverhalten verlangt. Maßgeblich sind vielmehr Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine solche Gefährdung kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Behinderung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 03.07.2017, Ra 2018/21/0081, mit Verweis auf VwGH 15.5.2007, 2004/18/0254). Da aus dem soeben erwähnten Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 27.01.2023 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, kann nicht angenommen werden, dass eine etwaige eine Behandlung und Medikation eine Gefährdung des Beschwerdeführers auszuschließen vermögen. Dies wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert dargelegt. Wie ebenfalls aus dem Befund vom 27.01.2023 (AS 275) hervorgeht, war der Beschwerdeführer bereits 2021 in Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vorstellig. Eine Aufnahme erfolgte mangels fehlender akuter Gefährdung nicht. Besonders treten im Fall des Beschwerdeführers dabei sich aus den Verwaltungsstrafen und der strafgerichtlichen Verurteilung ergebende Neigung zu aggressivem Verhalten hervor. In das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind jedenfalls die dargestellten zahlreichen Verwaltungsübertretungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch bereits rechtskräftig strafgerichtlich wegen schwerer Nötigung verurteilt wurde, miteinzubeziehen. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Verhalten lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer zu aggressivem Verhalten neigt und über eine geringe Frustrationstoleranz bzw. eine eingeschränkte Impulskontrolle verfügt. Trotz wiederholter verwaltungsstrafrechtlicher Strafverfügungen konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht vom wiederholten Rückfall innerhalb eines kurzen Zeitraumes abgehalten werden. Dies zeigt sich auch dahingehend, dass er sein rechtswidriges Verhalten steigerte und schließlich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue behauptet kann diesem vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten und seinem notorischem Fehlverhalten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Glauben geschenkt werden. Dem Beschwerdeführer lässt sich aus aktueller Sicht mangels erkennbarer Reue und gezeigter Rückfälle, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist, insbesondere aufgrund anzunehmender aufrechtem aggressivem Verhaltens mit neuerlichen Rückfällen des Beschwerdeführers zu rechnen. Der seit Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund seines strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhaltens in Zusammenschaut mit seinen raschen Rückfällen als zu kurz, um allein daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des Beschwerdeführers schließen zu können. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht den dahingehenden Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Einreise, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ebenfalls berücksichtigt, so ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass diese in irgendeiner Art und Weise in besonderem Maße auf seine Pflege oder Unterstützung angewiesen wäre. Das gleiche gilt auch betreffend seine in Österreich lebenden Schwester und ihrer Kernfamilie, zumal weder ersichtlich noch wurde vorgebracht, dass die Schwester des Beschwerdeführers in irgendeiner Art und Weise in besonderem Maße auf seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen wären geschweige denn in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stünde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt und im Beschwerdeschriftsatz lassen ebensowenig auf das Vorhandensein einer überdurchschnittlichen Bindung im Sinne der vorgenannten Judikatur schließen. Somit erscheint es dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine weiteren Angehörigen in Österreich zumutbar, den Kontakt zu diesen zumindest temporär durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien), sowie gegebenenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Wenn im Beschwerdeschriftsatz die emotionale und finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Schwester und Mutter vorgebracht wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dieses familiäre Umfeld weder von der Begehung einer strafbaren Handlung abhielt noch von den unzähligen (neun) verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen abhielt. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht den dahingehenden Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Einreise, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ebenfalls berücksichtigt, so ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass diese in irgendeiner Art und Weise in besonderem Maße auf seine Pflege oder Unterstützung angewiesen wäre. Das gleiche gilt auch betreffend seine in Österreich lebenden Schwester und ihrer Kernfamilie, zumal weder ersichtlich noch wurde vorgebracht, dass die Schwester des Beschwerdeführers in irgendeiner Art und Weise in besonderem Maße auf seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen wären geschweige denn in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stünde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt und im Beschwerdeschriftsatz lassen ebensowenig auf das Vorhandensein einer überdurchschnittlichen Bindung im Sinne der vorgenannten Judikatur schließen. Somit erscheint es dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine weiteren Angehörigen in Österreich zumutbar, den Kontakt zu diesen zumindest temporär durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien), sowie gegebenenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Wenn im Beschwerdeschriftsatz die emotionale und finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Schwester und Mutter vorgebracht wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dieses familiäre Umfeld weder von der Begehung einer strafbaren Handlung abhielt noch von den unzähligen (neun) verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen abhielt. Nach dem
- Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Eine besondere Integration in Österreich ist allerdings nicht gegeben. Er hält sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf und gibt der Beschwerdeführer auch keine, außerhalb seiner Familie gelegenen, sozialen Kontakte an. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nur zwei Mal für einen sehr kurzen Zeitraum einer Beschäftigung nachgegangen. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist bei ihm ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig mit einem Umzug nach Rumänien verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Darüber hinaus kann die in Österreich lebende Kernfamilie den Beschwerdeführer weiterhin finanziell unterstützen. Zugleich erweist sich die seitens des Bundesamtes gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zwei Jahren als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen im Bundesgebiet im Form seiner Schwester und seiner Mutter und kann angenommen werden, dass sich durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 18 Monaten bei dem Beschwerdeführer ein Bewusstsein für die Notwendigkeit entwickelt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Eine noch kürzere Frist oder gar der gänzliche Entfall eines Aufenthaltsverbotes würde, auch angesichts der Tatsache, dass er sein rechtswidriges und gefährliches Verhalten trotz insgesamt neun ausgesprochenen Strafverfügung beibehielt und zuletzt im März 2023 strafgerichtlich verurteilt wurde, den notwendigen Gesinnungswandel wohl nicht herbeiführen. Auch kann er sich während dieser Zeit um eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse bemühen und verschafft es ihm Zeit, sein in Österreich gesetztes verwaltungsstrafrechtliches und strafgerichtliches Fehlverhalten aufzuarbeiten. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von dem Bundesamt erlassene zweijährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von eineinhalb Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab seiner Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft als gegeben anzusehen. Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Selbst die Einvernahme seiner Mutter und seiner Schwester würden im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich ist unstrittig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2270947.1.00