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{'item': 'I422 2271336-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlI422 2271336-1 SpruchI422 2271336-1/4E, I422 2271336-1/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde stellte erstmalig am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 29.03.2022 wurde der Antrag Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Dem Fremden wurde für seine Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Fremde stellte erstmalig am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 29.03.2022 wurde der Antrag Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Dem Fremden wurde für seine Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Fremde entzog sich dem weiteren Verfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wurde in der Schweiz aufgegriffen und am 04.04.2023 von den Schweizer Behörden nach Österreich rücküberstellt. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde der Fremde mit Mandatsbescheid vom 05.04.2023, Zl. XXXX , in Schubhaft genommen.Der Fremde entzog sich dem weiteren Verfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wurde in der Schweiz aufgegriffen und am 04.04.2023 von den Schweizer Behörden nach Österreich rücküberstellt. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde der Fremde mit Mandatsbescheid vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 , in Schubhaft genommen. Am 07.04.2023 wurde der Fremde über die bevorstehende und für 17.04.2023 geplante Abschiebung informiert, woraufhin er am selben Tag im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am 17.04.2023 und am 03.05.2023 wurde er niederschriftlich vom BFA einvernommen. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.05.2023 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Am 07.04.2023 wurde der Fremde über die bevorstehende und für 17.04.2023 geplante Abschiebung informiert, woraufhin er am selben Tag im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am 17.04.2023 und am 03.05.2023 wurde er niederschriftlich vom BFA einvernommen. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.05.2023 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 08.05.2023 samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Tiflet und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Tiflet und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der Fremde leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er ist erwerbsfähig. Er stammt aus Tiflet, einer Großstadt in der Provinz Khémisset, im Nordwesten Marokkos. Dort absolvierte der Fremde seine Schulausbildung und schloss diese mit der Matura ab. Neben seiner Schulausbildung verdiente sich der Fremde ein Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten, wie beispielsweise als Bekleidungs- oder Handyverkäufer. Der Fremde verfügt in Marokko über familiäre Anbindungen in Form seiner dort lebenden Eltern und zweier Schwestern. Der Fremde reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er zum Studieren in die Ukraine gekommen sei. Wegen des Krieges habe er die Ukraine verlassen und wolle er nunmehr in Österreich (weiter)studieren. Nach Vornahme eines Perspektiven- und Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU GmbH reichte der Fremde am 04.03.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, welcher ihm seitens des BFA am 07.03.2022 auch gewährt wurde. Am 25.03.2022 widerrief der Fremde seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Fremden wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Dem Fremden wurde für seine Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Der Bescheid erwuchs unangefochten am 29.04.2022 in Rechtskraft. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Fremden wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Dem Fremden wurde für seine Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der Bescheid erwuchs unangefochten am 29.04.2022 in Rechtskraft. Der Fremde entzog sich dem weiteren Verfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wurde in der Schweiz aufgegriffen und am 04.04.2023 von den Schweizer Behörden nach Österreich rücküberstellt. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde der Fremde mit Mandatsbescheid vom 05.04.2023, Zl. XXXX , in Schubhaft genommen.Der Fremde entzog sich dem weiteren Verfahren durch Abtauchen in die Anonymität. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wurde in der Schweiz aufgegriffen und am 04.04.2023 von den Schweizer Behörden nach Österreich rücküberstellt. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde der Fremde mit Mandatsbescheid vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 , in Schubhaft genommen. Am 06.04.2023 stellte der Fremde nach vorangegangener Perspektiven- und Rückkehrberatung durch BBU GmbH erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, den das BFA – unter Hinweis auf seine bereits organisierte Ausreise – am selben Tag abwies. Am 07.04.2023 wurde der Fremde im Stande der Schubhaft über die bevorstehende und für 17.04.2023 geplante Abschiebung informiert. Er brachte daraufhin am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, wobei er aber keine neuen Fluchtgründe geltend machte. Am 28.04.2023 stellte der Fremde nach vorangegangenem Perspektiven- und Rückkehrberatungsgespräch abermals einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der im seitens des BFA in Folge auch genehmigt wurde. Am 30.04.2023 beteiligte sich der Fremde an einem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum XXXX , der jedoch durch die dortigen Beamten vereitelt wurde.Am 30.04.2023 beteiligte sich der Fremde an einem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum römisch 40 , der jedoch durch die dortigen Beamten vereitelt wurde. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Marokko oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Der Fremde hält sich zuletzt seit 04.04.2023 durchgehend in Österreich auf und ist seit diesem Zeitpunkt nachweislich in einem Polizei- bzw. einem Anhaltezentrum gemeldet. Außerhalb der Schubhaft hatte er zu keinem Zeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Der Fremde führt kein Privat- und Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Europäischen Union. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Die Feststellung zur Person des Fremden, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft und seiner Identität ergibt sich aufgrund seines vorliegenden marokkanischen Reisepasses mit der Nr. XXXX .Die Feststellung zur Person des Fremden, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft und seiner Identität ergibt sich aufgrund seines vorliegenden marokkanischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 . Dass der Fremde an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, basiert auf den Angaben des Fremden. Dabei bringt er in seinem Erstverfahren zunächst vor, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Im Rahmen seines Folgeantrages bringt der Fremde erstmals vor, dass er an psychischen Problemen leide. Diese Leiden bestehen seit dem Jahr 2019 und habe er sich deswegen bereits in Marokko einer medizinischen Behandlung unterzogen. Aufgrund dieser psychischen Probleme sei er zuletzt auch in der Schweiz medizinisch behandelt worden. In Österreich hingegen sei er bei noch keinem Arzt gewesen. Seine Angaben decken sich mit dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befund des Anhaltezentrums XXXX . Demzufolge wurde beim Fremden eine sonstige die Stimmung betreffende Symptomatik (R 45.8) sowie eine Abhängigkeit vom Medikament Lyrica (F 13.2) diagnostiziert. Während seiner Schubhaft erhielt der Fremde zur Behandlung seiner psychischen Leiden das Medikament Quetiapin verschrieben. Ebenso erhielt er das Schmerzmedikamente Lyrica und Mexalen sowie das Beruhigungsmittel Passedan verschrieben. Dass seine gesundheitlichen Leiden einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegenstehen, gründet auf der Überlegung, dass – wie sich aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichten entnehmen lässt – die medizinische Grundversorgung in Marokko – vor allem im städtischen Bereich und einem solchen ist die rund 100.000 Einwohner aufweisende sowie rund 50 km von der Hauptstadt Rabat entfernt liegende Heimatstadt Tiflet zweifelsfrei zuzurechnen – gesichert ist. Des Weiteren fließt in diese Überlegung mit ein, dass sich der Fremde bereits vor seiner Ausreise wegen seiner psychischen Leiden in Marokko behandeln ließ. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Fremden ist weder ersichtlich noch wurde eine solche je vorgebracht.Dass der Fremde an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, basiert auf den Angaben des Fremden. Dabei bringt er in seinem Erstverfahren zunächst vor, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Im Rahmen seines Folgeantrages bringt der Fremde erstmals vor, dass er an psychischen Problemen leide. Diese Leiden bestehen seit dem Jahr 2019 und habe er sich deswegen bereits in Marokko einer medizinischen Behandlung unterzogen. Aufgrund dieser psychischen Probleme sei er zuletzt auch in der Schweiz medizinisch behandelt worden. In Österreich hingegen sei er bei noch keinem Arzt gewesen. Seine Angaben decken sich mit dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befund des Anhaltezentrums römisch 40 . Demzufolge wurde beim Fremden eine sonstige die Stimmung betreffende Symptomatik (R 45.8) sowie eine Abhängigkeit vom Medikament Lyrica (F 13.2) diagnostiziert. Während seiner Schubhaft erhielt der Fremde zur Behandlung seiner psychischen Leiden das Medikament Quetiapin verschrieben. Ebenso erhielt er das Schmerzmedikamente Lyrica und Mexalen sowie das Beruhigungsmittel Passedan verschrieben. Dass seine gesundheitlichen Leiden einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegenstehen, gründet auf der Überlegung, dass – wie sich aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichten entnehmen lässt – die medizinische Grundversorgung in Marokko – vor allem im städtischen Bereich und einem solchen ist die rund 100.000 Einwohner aufweisende sowie rund 50 km von der Hauptstadt Rabat entfernt liegende Heimatstadt Tiflet zweifelsfrei zuzurechnen – gesichert ist. Des Weiteren fließt in diese Überlegung mit ein, dass sich der Fremde bereits vor seiner Ausreise wegen seiner psychischen Leiden in Marokko behandeln ließ. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Fremden ist weder ersichtlich noch wurde eine solche je vorgebracht. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokollen vom 03.03.2022 und vom 07.04.2023 sowie den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 25.03.2022 und vom 17.04.2023 leiten sich die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulausbildung, den bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie seinen familiären Anbindungen in Marokko ab. Die Feststellungen zum Erstantrag des Fremden, dessen inhaltliche Entscheidung sowie dessen Rechtskraft erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Diesen Ausführungen folgend erschließt sich, dass der Fremde in seinem ersten Asylverfahren keine Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend machte und seinen Asylantrag mit rein wirtschaftlichen Erwägungen – nämlich einer Fortführung seines Studiums – begründete. Seine insgesamt drei gestellten Anträge auf unterstützte freiwillige Ausreise lassen sich ebenso wie deren positive bzw. negative Erledigung aus den vom BFA übermittelten Unterlagen ableiten. Das Abtauchen des Fremden in die Anonymität, seine zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte Ausreise aus Österreich, sein Aufgriff in der Schweiz und seine Rücküberstellung nach Österreich sowie seine darauffolgende Inschubhaftnahme stützen sich ebenfalls zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Folgeantrag und die Feststellung, dass er darin keine neuen Fluchtgründe geltend machte, leiten sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ab. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag begründete er diesen damit, dass er seines Studiums wegen in die Ukraine gezogen sei, er aber aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen habe müssen. Er verwies des Weiteren darauf, dass er bei seinem Erstantrag den Wunsch nach der Fortführung seines Studiums in Österreich angegeben habe, diesen Wunsch hege er jetzt jedoch nicht mehr. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko habe er nichts zu befürchten. Auch bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde erklärte er ausdrücklich, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien und auch für das gegenständliche Asylverfahren gelten. Diese hätten der Wahrheit entsprochen und habe er dem nichts zu ergänzen. Dem fügte er allerding doch noch hinzu, dass er gar nicht nach Österreich, sondern nach Österreich kommen habe wollen. Seine Einreise nach Österreich sei lediglich ein Irrtum. Er verstehe die Haltung Österreichs nicht, weshalb er nunmehr [Anm. nach Marokko] zurückgeschickt werden solle. Somit begründete er den gegenständlichen Folgeantrag mit exakt jenen Gründen, die bereits Gegenstand seines rechtskräftig abweisend entschiedenen Erstverfahrens im Jahr 2022 waren. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Marokko seit Rechtskraft des Bescheides vom 29.03.2022 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko entgegenstünden. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Eine maßgebliche Änderung der Lage in Marokko seit Rechtskraft des Bescheides vom 29.03.2022 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko entgegenstünden. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Dass sich der Fremde am 30.04.2023 an einem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum XXXX beteiligte, lässt sich einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.04.2023, GZ: XXXX entnehmen.Dass sich der Fremde am 30.04.2023 an einem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum römisch 40 beteiligte, lässt sich einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.04.2023, GZ: römisch 40 entnehmen. Die Wohnsitze des Fremden ergeben sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters. Auch eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich wurde weder behauptet noch formell nachgewiesen und erklärte er zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 17.04.2023 ausdrücklich, in Österreich oder der Europäischen Union keine Verwandten zu haben. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik). Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG
  8. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
  9. Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Fremden zuletzt mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022, rechtskräftig mit 29.04.2022, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Fremde hat zwischenzeitig das österreichische Bundesgebiet verlassen, wobei sich allerdings der Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr feststellen lässt. Doch unter Berücksichtigung, dass die Rückkehrentscheidung frühestens mit 29.04.2022 in Rechtskraft erwuchs, liegt gegen den Fremden eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Gegenständlich wurde gegen den Fremden zuletzt mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022, rechtskräftig mit 29.04.2022, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Fremde hat zwischenzeitig das österreichische Bundesgebiet verlassen, wobei sich allerdings der Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr feststellen lässt. Doch unter Berücksichtigung, dass die Rückkehrentscheidung frühestens mit 29.04.2022 in Rechtskraft erwuchs, liegt gegen den Fremden eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  10. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  11. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  13. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zugleich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Fremde den gegenständlichen Antrag erst im Stande der Schubhaft stellte und dies just nachdem ihm der unmittelbar bevorstehende Abschiebetermin bekanntgegeben wurde bzw. er ebenfalls unmittelbar zuvor noch aus eigenem Antrieb um eine unterstützte freiwillige Ausreise ansuchte, dass der Beweggrund für die Antragstellung nicht in einem Schutzbedürfnis, sondern nur in dem Versuch, seine Abschiebung zu verhindern, gründet. Auch das Folgeverhalten des Fremden, so versuchte er am 30.04.2023 aus dem Anhaltezentrum zu flüchten, erhärtet den Eindruck, dass sich der Fremde nach wie vor einer Effektuierung seiner Abschiebung bzw. seiner „freiwilligen“ Ausreise nach Marokko zu entziehen versucht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der nunmehr zwei Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits sein Erstantrag) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Es ist daher davon auszugehen, dass auch der nunmehr zwei Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits sein Erstantrag) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA 2022 bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA 2022 bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Er hat keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert und verfügte er bislang – mit Ausnahme seiner gegenwärtigen Erfassung ein einem Polizei- bzw. Anhaltezentrum – über keinen ordentlichen Wohnsitz. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 03.05.2023 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 03.05.2023 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2271336.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.