Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 113§ 14§ 35§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL501 2257382-1 Spruch, L501 2257382-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 26.04.2023 mündlich verkündeten Erkenn
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter kurz „bP"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin
§ 113
ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Der beigelegte Strafantrag der Finanzpolizei vom 21.10.2021 stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheides dar.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter kurz „bP"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin
Paragraph 113, ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Der beigelegte Strafantrag der Finanzpolizei vom 21.10.2021 stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheides dar. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 01.10.2021 um 11:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge „MB 1“) und XXXX (in der Folge „MB 2“) bei der bP ohne Meldung bei der ÖGK beschäftigt gewesen seien.Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 01.10.2021 um 11:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen römisch 40 (in der Folge „MB 1“) und römisch 40 (in der Folge „MB 2“) bei der bP ohne Meldung bei der ÖGK beschäftigt gewesen seien. In ihrer mit Schriftsatz vom 08.04.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, es sei mit den beiden vietnamesischen Staatsangehörigen lediglich ein Arbeiten auf Probe ohne Arbeitspflicht und ohne Bezahlung von Entgelt vereinbart worden; der Aufenthalt habe vorwiegend dem Kennlernen der Einrichtungen des Betriebes gedient, es hätten die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen ihre Fähigkeiten im Rahmen einer praktischen Erprobung unter Beweis stellen sollen. Nach nur wenigen Stunden sei es jedoch zur Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei gekommen und hätten MB 1 und MB 2 bis zu diesem Zeitpunkt nur die Abläufe im Lokal kennengelernt und selbst noch keine praktischen Tätigkeiten ausgeführt. Ein Verstoß gegen § 33 iVm § 4 ASVG sei durch das Verhalten der bP nicht verwirklicht worden.In ihrer mit Schriftsatz vom 08.04.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, es sei mit den beiden vietnamesischen Staatsangehörigen lediglich ein Arbeiten auf Probe ohne Arbeitspflicht und ohne Bezahlung von Entgelt vereinbart worden; der Aufenthalt habe vorwiegend dem Kennlernen der Einrichtungen des Betriebes gedient, es hätten die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen ihre Fähigkeiten im Rahmen einer praktischen Erprobung unter Beweis stellen sollen. Nach nur wenigen Stunden sei es jedoch zur Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei gekommen und hätten MB 1 und MB 2 bis zu diesem Zeitpunkt nur die Abläufe im Lokal kennengelernt und selbst noch keine praktischen Tätigkeiten ausgeführt. Ein Verstoß gegen Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 4, ASVG sei durch das Verhalten der bP nicht verwirklicht worden. Mit Bescheid vom 03.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG ab. Nach Darlegung des Sachverhalts sowie beweiswürdigender Überlegungen wurde zum Vorbringen, die Tätigkeit der beiden vietnamesischen Staatsangehörigen habe nur der „Erprobung“ gedient, auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet (VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0179).Mit Bescheid vom 03.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG ab. Nach Darlegung des Sachverhalts sowie beweiswürdigender Überlegungen wurde zum Vorbringen, die Tätigkeit der beiden vietnamesischen Staatsangehörigen habe nur der „Erprobung“ gedient, auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet (VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0179). Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. I.
- Am 26.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Komplementär der bP, Herr XXXX (in der Folge „nunmehriger Komplementär“), Frau XXXX (in der Folge „Zeugin 1“), Herr XXXX (in der Folge „DN T.I.“), Herr XXXX (in der Folge „DN S.M.H.“), Herr XXXX (in der Folge „Zeuge 4“) und Herr Christian AUER (in der Folge „Zeuge Fp.A.“) einvernommen wurden.römisch eins.
- Am 26.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Komplementär der bP, Herr römisch 40 (in der Folge „nunmehriger Komplementär“), Frau römisch 40 (in der Folge „Zeugin 1“), Herr römisch 40 (in der Folge „DN T.I.“), Herr römisch 40 (in der Folge „DN S.M.H.“), Herr römisch 40 (in der Folge „Zeuge 4“) und Herr Christian AUER (in der Folge „Zeuge Fp.A.“) einvernommen wurden. Auf die Einvernahme von XXXX (in der Folge „nunmehrige Kommanditistin“) sowie der weiteren bei der Kontrolle anwesenden Zeugen XXXX wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet. Auf die Einvernahme von römisch 40 (in der Folge „nunmehrige Kommanditistin“) sowie der weiteren bei der Kontrolle anwesenden Zeugen römisch 40 wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Das Lokal „ XXXX “ in der XXXX , wird von der bP betrieben; zum Kontrollzeitpunkt hatte Frau XXXX (in der Folge „nunmehrige Kommanditistin“) die Funktion der Komplementärin inne, Herr XXXX (in der Folge „nunmehriger Komplementär“) jene eines Kommanditisten. Eine Bevollmächtigung des nunmehrigen Komplementärs gegenüber der belangten Behörde
§ 35Abs. 3 ASVG lag zum Kontrollzeitpunkt nicht vor. Die b
P hatte zum Kontrollzeitpunkt 14 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet.Das Lokal „ römisch 40 “ in der römisch 40 , wird von der bP betrieben; zum Kontrollzeitpunkt hatte Frau römisch 40 (in der Folge „nunmehrige Kommanditistin“) die Funktion der Komplementärin inne, Herr römisch 40 (in der Folge „nunmehriger Komplementär“) jene eines Kommanditisten. Eine Bevollmächtigung des nunmehrigen Komplementärs gegenüber der belangten Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG lag zum Kontrollzeitpunkt nicht vor. Die bP hatte zum Kontrollzeitpunkt 14 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Am 01.10.2021 öffnete das Lokal um 11:00 Uhr und begann der nunmehrige Komplementär bereits um 09:00 Uhr mit den Vorbereitungsarbeiten für den Tag; aufgrund einiger Geheimrezepte bereitet nur er einige Speisen vor und erledigt er dies vor dem Erscheinen der Dienstnehmer der bP. Im Zuge der an diesem Tag durch Organe der Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit der PI XXXX um 11:00 Uhr beginnenden Kontrolle im Lokal wurden die vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 bei der Arbeit für die bP angetroffen. MB 1 wurde beim Zubereiten von Speisen in der Küche betreten, MB 2 im Lagerraum beim Ausräumen von Lebensmitteln aus einem Gefrierschrank. Im Zuge der an diesem Tag durch Organe der Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit der PI römisch 40 um 11:00 Uhr beginnenden Kontrolle im Lokal wurden die vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 bei der Arbeit für die bP angetroffen. MB 1 wurde beim Zubereiten von Speisen in der Küche betreten, MB 2 im Lagerraum beim Ausräumen von Lebensmitteln aus einem Gefrierschrank. Die ca. 50-minütige Kontrolle war von der Finanzpolizei aufgrund einer anonym eingegangenen Anzeige vom 22.09.2021, wonach mehrere Personen im Lokal falsche Ausweise zur Ausweisleistung verwenden würden, gemeinsam mit Organen der PI durchgeführt worden. Nach Anmeldung der Kontrolle wurden die anwesenden Personen zur Ausweisleistung aufgefordert. Die auf die Namen des Zeugen 4, des DN T.I. und des DN S.M.H. lautenden Ausweise wurden vom nunmehrigen Komplementär zusätzlich zu seinem eigenen Ausweis den Kontrollorganen übergeben. Nach Erhalt der Ausweise wurde den Anwesenden seitens der Kontrollorgane die Wiederaufnahme der Tätigkeit gestattet. Während ein Teil der Kontrollorgane die Küche und die dahinterliegende Räumlichkeit absicherte, nahm der andere Teil an einem Tisch Platz und rief die Anwesenden anhand der vorgelegten Ausweise einzeln zur Identifizierung zu sich. Die Aufgerufenen kamen alle aus der Küche zum Tisch. Der nunmehrige Komplementär war während dieser Personenfeststellung die ganze Zeit über bei den Kontrollorganen am Tisch anwesend und dolmetschte bei Bedarf. Als die Kontrollorgane aufgrund des ihnen übergebenen Ausweises (Aufenthaltsbewilligung Student XXXX ) DN S.M.H. aufriefen, trat MB 1 an den Tisch, als sie DN T.I. aufgrund des ihnen übergebenen Ausweises (Rot-Weiss-Rot Karte plus XXXX ) aufriefen, trat MB 2 an den Tisch. MB 1 unterschrieb auf der „Dienstnehmerauskunft“ mit dem Namen des DN S.M.H., MB 2 mit dem von DN T.I. Weder vom nunmehrigen Komplementär noch der nunmehrigen Kommanditistin wurde den Kontrollorganen mitgeteilt, dass es sich bei MB 1 und MB 2 nicht um die DN S.M.H. und DN T.I. handle bzw. dass sie keine Bedienstete des Lokals seien. Stellten die Kontrollorgane fest, dass die Ausweisdaten nicht mit der Person übereinstimmten, musste diese bei ihnen in der Nähe sitzen bleiben. Bei einem der beiden vietnamesischen Staatsangehörigen konnten die Kontrollorgane zunächst nicht mit Sicherheit die Verwendung des Ausweises einer anderen Person feststellen, weshalb er wieder in die Küche geschickt wurde. Während des gesamten Zeitraums kam seitens der bP kein Einwand, dass es sich bei MB 1 und MB 2 nicht um Mitarbeiter handelt.Die ca. 50-minütige Kontrolle war von der Finanzpolizei aufgrund einer anonym eingegangenen Anzeige vom 22.09.2021, wonach mehrere Personen im Lokal falsche Ausweise zur Ausweisleistung verwenden würden, gemeinsam mit Organen der PI durchgeführt worden. Nach Anmeldung der Kontrolle wurden die anwesenden Personen zur Ausweisleistung aufgefordert. Die auf die Namen des Zeugen 4, des DN T.I. und des DN S.M.H. lautenden Ausweise wurden vom nunmehrigen Komplementär zusätzlich zu seinem eigenen Ausweis den Kontrollorganen übergeben. Nach Erhalt der Ausweise wurde den Anwesenden seitens der Kontrollorgane die Wiederaufnahme der Tätigkeit gestattet. Während ein Teil der Kontrollorgane die Küche und die dahinterliegende Räumlichkeit absicherte, nahm der andere Teil an einem Tisch Platz und rief die Anwesenden anhand der vorgelegten Ausweise einzeln zur Identifizierung zu sich. Die Aufgerufenen kamen alle aus der Küche zum Tisch. Der nunmehrige Komplementär war während dieser Personenfeststellung die ganze Zeit über bei den Kontrollorganen am Tisch anwesend und dolmetschte bei Bedarf. Als die Kontrollorgane aufgrund des ihnen übergebenen Ausweises (Aufenthaltsbewilligung Student römisch 40 ) DN S.M.H. aufriefen, trat MB 1 an den Tisch, als sie DN T.I. aufgrund des ihnen übergebenen Ausweises (Rot-Weiss-Rot Karte plus römisch 40 ) aufriefen, trat MB 2 an den Tisch. MB 1 unterschrieb auf der „Dienstnehmerauskunft“ mit dem Namen des DN S.M.H., MB 2 mit dem von DN T.I. Weder vom nunmehrigen Komplementär noch der nunmehrigen Kommanditistin wurde den Kontrollorganen mitgeteilt, dass es sich bei MB 1 und MB 2 nicht um die DN S.M.H. und DN T.I. handle bzw. dass sie keine Bedienstete des Lokals seien. Stellten die Kontrollorgane fest, dass die Ausweisdaten nicht mit der Person übereinstimmten, musste diese bei ihnen in der Nähe sitzen bleiben. Bei einem der beiden vietnamesischen Staatsangehörigen konnten die Kontrollorgane zunächst nicht mit Sicherheit die Verwendung des Ausweises einer anderen Person feststellen, weshalb er wieder in die Küche geschickt wurde. Während des gesamten Zeitraums kam seitens der bP kein Einwand, dass es sich bei MB 1 und MB 2 nicht um Mitarbeiter handelt. Der Student DN S.M.H., ein Staatsangehöriger von Bangladesch, lieh sich vom nunmehrigen Komplementär EUR 650,-- und übergab diesem ca. eine Woche vor der Kontrolle seine „Aufenthaltsbewilligung Student“ als Sicherheit. Vereinbart war, dass er den Ausweis nach Begleichung seiner Schulden zurückerhält, er ihn davor im Bedarfsfalle jedoch kurzzeitig zur Verwendung erhalten könne. Zum Kontrollzeitpunkt hatte DN S.M.H. seine Schulden noch nicht zurückgezahlt und auch nicht um eine kurzzeitige Rückgabe ersucht. Die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 waren zum Kontrollzeitpunkt nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet und ist eine Anmeldung bis dato auch nicht erfolgt. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der bP in den letzten zwölf Monaten. MB 1 und MB 2 waren bisweilen auch schon vor dem 01.10.2021 im Lokal der bP ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen, es sei mit den betretenen vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 nur ein Arbeiten auf Probe vereinbart worden, man habe sich vor Einstellung von der Eignung für eine Tätigkeit im Lokal überzeugen wollen und habe der Aufenthalt der beiden im Betrieb vorwiegend dazu gedient, die Einrichtungen des Betriebs kennenzulernen. Es sollten die Fähigkeit im Rahmen einer praktischen Erprobung unter Beweis gestellt werden. II.2.
- Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen bereits an sich widersprüchlich erscheint, zumal die Anwesenheit von MB 1 und MB 2 im Lokal einerseits nur dem „Kennenlernen“ dienen sollte, andererseits hierdurch aber ihre Fähigkeiten durch eine „praktische Erprobung“ festgestellt werden sollten. römisch zwei.2.
- Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen bereits an sich widersprüchlich erscheint, zumal die Anwesenheit von MB 1 und MB 2 im Lokal einerseits nur dem „Kennenlernen“ dienen sollte, andererseits hierdurch aber ihre Fähigkeiten durch eine „praktische Erprobung“ festgestellt werden sollten. Nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar ist aber jedenfalls die Aussage des nunmehrigen Komplementärs, die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen hätten in der Früh um ca. 09:30 Uhr an die Türe des noch geschlossenen Lokals geklopft, um Arbeit gefragt und habe er – ohne sich Ausweise oder sonstige Unterlagen zeigen zu lassen – mit ihnen ein Arbeiten auf Probe ohne Bezahlung von Entgelt vereinbart. Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise nicht einem in Österreich üblichen Bewerbungsprozedere entspricht, ist sie auch mit der Aussage des nunmehrigen Komplementärs nicht in Einklang zu bringen, wonach die bP zum damaligen Zeitpunkt keinen Koch gesucht habe und auf die Frage, was dann gesucht worden sei, antwortete; „Gesucht, weiß ich nicht.“ Konfrontiert mit dieser Unstimmigkeit, meinte der nunmehrige Komplementär: „Meine Mutter und ich kochen selbst. Wir arbeiten sehr viel. Wir arbeiten gerne und lange. Wir hatten da das Geschäft schon drei oder vier Jahre geöffnet, da war der Zeitpunkt, dass wir auch einmal eine Vertretung brauchen könnten. Es kommt immer wieder vor, dass jemand anklopft und um Arbeit fragt. Wenn jemand besser kocht wie ich, warum nicht.“ Eine Erklärung, die das vorgebrachte „Arbeiten auf Probe“ allerdings noch weniger nachvollziehbar erscheinen lässt. Ein Koch, der bessere Speisen zubereitet als der Lokalbetreiber, sohin ein ausgezeichnet ausgebildeter mit ordnungsgemäßen Papieren, hat es nicht Not und auch keinen Grund, an die Tür eines Lokals zu klopfen und um Arbeit zu bitten. Vielmehr wird er über Empfehlungen bzw. Zeugnisse verfügen, die ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Weise bei einem Betrieb zu bewerben. Schließlich widerspricht diese Erklärung des nunmehrigen Komplementärs aber auch seiner Antwort auf die Frage, was die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen in der Küche vorbereitet bzw. gekocht hätten. So meinte er: „Nur zubereitet, vorbereitet haben sie nichts. Ich muss wissen, ob es stimmt, dass sie schon einmal in der Küche gearbeitet haben“. Wenn MB 1 und MB 2 aber nun bessere Köche sein sollen als er oder seine Mutter, dann bringt die Erkenntnis, dass die beiden schon einmal in einer Küche gearbeitet haben, wenig bis gar nichts. Der nunmehrige Komplementär konnte auch nicht plausibel und begreiflich darlegen, warum er sich von den beiden vietnamesischen Staatsangehörigen die Papiere nicht vor dem angeblichen Probekochen hat zeigen lassen: „bP: Nachdem ich gesehen habe, dass sie was können, dann schon, aber nur für ein Probekochen frage ich nicht vorab nach Papieren. RI: Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn jemand keine Unterlagen hat, kann er ohnedies nicht für sie arbeiten, dann zahlt sich auch ein Probekochen nicht aus! bP: Ich dachte mir, vor Arbeitsbeginn kann auch jemand von der Familie etc. in der Küche kochen.“ Mit der allgemeinen Lebenserfahrung gleichfalls nicht in Einklang zu bringen ist es, dass der nunmehrige Komplementär angeblich vollkommen fremde Personen in den Betriebsräumlichkeiten des Lokals unbeaufsichtigt hat tätig werden lassen: „Das mit dem Kühlschrank habe ich ihnen nicht gesagt. Ich sagte, dass sie es sich ansehen können. Was sie gemacht haben, weiß ich nicht. Ich war vorne in der Küche, hinten ist das Lager. Vielleicht ist er nach hinten gegangen und hat sich das Lager angesehen, was er dort gemacht hat weiß ich nicht.“ […] „Wie gesagt, das Lager und die Küche sind durch eine Wand getrennt. Ich war in der Küche und konnte nicht sehen, was er gemacht hat.“ Nicht wirklich stimmig ist das Probekochen zu dieser Uhrzeit überdies im Hinblick auf die Aussage des nunmehrigen Komplementärs zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. So erklärte er, er komme immer schon vor seinen Mitarbeitern ins Lokal, um Speisen nach seinen Geheimrezepten vorzubereiten, und erscheint eine halbe Stunde hierfür – von 09:00 Uhr bis zur angeblichen Ankunft von MA 1 und MB 2 um ca. 09:30 Uhr - als doch zu knapp bemessen bzw. würde er diese Speisen sicherlich nicht vor Fremden zubereiten. II.2.
- Die auf die Namen des DN S.M.H. und des DN T.I. lautenden Ausweise wurden vom nunmehrigen Komplementär den Kontrollorganen übergeben. Die von ihm hierfür in der mündlichen Verhandlung gebotene Erklärung, er habe die beiden Ausweise von den vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 erhalten und sei ihm nicht aufgefallen, dass es sich dabei um jene des DN S.M.H. und des DN T.I. gehandelt habe, da „Ich bin so ein Typ, ich schaue mir die Ausweise nicht an. Die Daten gehen mich nichts an.“, überzeugt ebenso wenig wie Erklärung, auf welche Weise die „Aufenthaltsbewilligung Student“ von DN S.M.H. überhaupt in den Besitz von MB 1 gelangen hat können. So berichtete der nunmehrige Komplementär, er haben den ihm von DN S.M.H. als Sicherheitsleistung übergebenen Ausweis am Tag der Kontrolle Herrn DN S.M.H kurzzeitig zur Verwendung übergeben wollen und deswegen an die Kassa gelegt („An dem Tag hat mich glaube ich DN S.M.H. angerufen. Ich wollte ihm am Abend seinen Ausweis geben. Ich habe den Ausweis aus dem Schrank geholt und vorne bei der Kassa gelassen. Ich vermute, als ich nicht hingesehen habe, haben sie dies genommen.“). Eine Aussage, die von DN S.M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt wurde; er hat den Ausweis nicht kurzzeitig zurückgefordert und konnte sich auf Vorhalt der Ausführungen des nunmehrigen Komplementärs, diese auch nicht erklären. römisch zwei.2.
- Die auf die Namen des DN S.M.H. und des DN T.I. lautenden Ausweise wurden vom nunmehrigen Komplementär den Kontrollorganen übergeben. Die von ihm hierfür in der mündlichen Verhandlung gebotene Erklärung, er habe die beiden Ausweise von den vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 erhalten und sei ihm nicht aufgefallen, dass es sich dabei um jene des DN S.M.H. und des DN T.I. gehandelt habe, da „Ich bin so ein Typ, ich schaue mir die Ausweise nicht an. Die Daten gehen mich nichts an.“, überzeugt ebenso wenig wie Erklärung, auf welche Weise die „Aufenthaltsbewilligung Student“ von DN S.M.H. überhaupt in den Besitz von MB 1 gelangen hat können. So berichtete der nunmehrige Komplementär, er haben den ihm von DN S.M.H. als Sicherheitsleistung übergebenen Ausweis am Tag der Kontrolle Herrn DN S.M.H kurzzeitig zur Verwendung übergeben wollen und deswegen an die Kassa gelegt („An dem Tag hat mich glaube ich DN S.M.H. angerufen. Ich wollte ihm am Abend seinen Ausweis geben. Ich habe den Ausweis aus dem Schrank geholt und vorne bei der Kassa gelassen. Ich vermute, als ich nicht hingesehen habe, haben sie dies genommen.“). Eine Aussage, die von DN S.M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt wurde; er hat den Ausweis nicht kurzzeitig zurückgefordert und konnte sich auf Vorhalt der Ausführungen des nunmehrigen Komplementärs, diese auch nicht erklären. Entschieden gegen die Darstellung des nunmehrigen Komplementärs spricht schließlich sein Verhalten und das der nunmehrigen Kommanditistin im Zuge der Kontrolle, welches vom Kontrollorgan Zeuge Fp.A in der Verhandlung anschaulich geschildert wurde. So nahm ein Teil der Kontrollorgane an einem Tisch Platz und rief die Anwesenden anhand der vorgelegten Ausweise einzeln zur Identifizierung zu sich. Der nunmehrige Komplementär war während dieser Personenfeststellung die ganze Zeit über bei den Kontrollorganen am Tisch anwesend und dolmetschte bei Bedarf. Er sprach laut Aussage des Fp. A. die gesamte Zeit nur von Mitarbeitern, teilte nicht mit, dass zwei Personen im Rahmen einer Bewerbung bei ihm seien und gab insbesondere nicht kund, dass die Person, die sich als DN S.M.H. auswies, nicht DN S.M.H. sei und die Person, die sich als DN T.I. auswies, nicht DN T.I. sei. Da bei einem der beiden vietnamesischen Staatsangehörigen nicht sogleich festgestellt hat werden können, ob der Ausweis eines anderen verwendet wird, wurde dieser sogar zurück in die Küche geschickt, was vom nunmehrigen Komplementär hingenommen wurde und unterließ er es überdies, die Sache aufzuklären. Ein Verhalten, das mit der vom nunmehrigen Komplementär vorgebrachten Arbeitserprobung keinesfalls in Einklang zu bringen ist. Fp.A. ist beizupflichten, wenn er im Zuge seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht meint, „[…] war immer nur die Rede von Mitarbeitern, er hat nie erwähnt, dass sonstige Personen auch im Lokal anwesend seien. Ich würde mir schon erwarten, dass dies bei einer Kontrolle den Organen mitgeteilt wird.“ und „Ich würde bei der Anzahl von Dienstgeber schon davon ausgehen, dass der Dienstgeber seine Dienstnehmer kennt.“ Die Rechtfertigung, die der nunmehrigen Komplementär in der mündlichen Verhandlung für sein Verhalten anbot „Ich habe mich deshalb nicht während er Kontrolle geäußert, weil ich glaubte, dass die beiden vietnamesischen Arbeitsuchenden sich selber äußern werden. Ich habe damals nicht viel gesagt, es kamen 5 Mann mit Weste, 2 davon hatten Pistolen.“ ist weder schlüssig noch nachvollziehbar und widerspricht zudem jener, die er Fp.A. im Zuge der Kontrolle gab: „Warum soll ich wissen, dass sich die beiden mit falschen Ausweisen ausweisen“. II.2.
- Entschieden gegen die Darstellung eines Bewerbungsprozesses spricht die Aussage von DN T.I., der vor der PI unter Wahrheitspflicht angab und die er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nachdem er nachdrücklich auf die Wahrheitspflicht bzw. die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen worden war, wiederholte, nämlich, dass er schon öfters gemeinsam mit MB 2 im Lokal gearbeitet habe, meist am Samstagabend. Zu betonen ist, dass er – genau wie die übrigen (ehemaligen) DN – bemüht war, dem nunmehrigen Komplementär nicht zu schaden und sich sohin erst nach erneuten Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zu einer Bestätigung seiner Aussage vor der PI „aufraffen konnte“. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass er zu Beginn seiner Einvernahme nicht einmal bereit war, eine Beschäftigung im Lokal „einzugestehen“, obwohl er ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war. Dass DN T.I. im Zuge der Verhandlung die Namen der vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 nicht mehr korrekt den im Akt einliegenden Bildern zuordnen konnte, verwundert nicht. So handelte es sich bei den von der Finanzpolizei Betretenen um vietnamesische Staatsangehörige und ist DN T.I. Thailänder, sodass die von ihm für den o.a. Umstand angegebenen Verständnisschwierigkeiten nachvollziehbar und glaubhaft sind:römisch zwei.2.
- Entschieden gegen die Darstellung eines Bewerbungsprozesses spricht die Aussage von DN T.I., der vor der PI unter Wahrheitspflicht angab und die er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nachdem er nachdrücklich auf die Wahrheitspflicht bzw. die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen worden war, wiederholte, nämlich, dass er schon öfters gemeinsam mit MB 2 im Lokal gearbeitet habe, meist am Samstagabend. Zu betonen ist, dass er – genau wie die übrigen (ehemaligen) DN – bemüht war, dem nunmehrigen Komplementär nicht zu schaden und sich sohin erst nach erneuten Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zu einer Bestätigung seiner Aussage vor der PI „aufraffen konnte“. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass er zu Beginn seiner Einvernahme nicht einmal bereit war, eine Beschäftigung im Lokal „einzugestehen“, obwohl er ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war. Dass DN T.I. im Zuge der Verhandlung die Namen der vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 nicht mehr korrekt den im Akt einliegenden Bildern zuordnen konnte, verwundert nicht. So handelte es sich bei den von der Finanzpolizei Betretenen um vietnamesische Staatsangehörige und ist DN T.I. Thailänder, sodass die von ihm für den o.a. Umstand angegebenen Verständnisschwierigkeiten nachvollziehbar und glaubhaft sind: „RV über Vorhalt der gerade abgelegten Aussage: Warum haben Sie dann gegenüber der RI gesagt, dass MB 2 der Herr auf 3/5 ist? DN T.I.: Kenne von Namen her nicht so genau. Meistens hat mit mir gearbeitet und ein Bier getrunken OZ 3/3, mit dem anderen habe ich auch mal ein Bier getrunken, aber nicht so oft. RV: Sie haben mit diesen zwei oder drei Mal gearbeitet und ein Bier getrunken. Was haben Sie da gesprochen?Regierungsvorlage, Sie haben mit diesen zwei oder drei Mal gearbeitet und ein Bier getrunken. Was haben Sie da gesprochen? DN T.I.: Es ist andere Sprache, Thailändisch und Vietnamesisch sind anders. Wir konnten uns nicht in der Sprache verständigen. Wir haben mit den Händen gesprochen, z.B. Auto. Der DN T.I. zeigt mit den Händen das Lenken eines Autos oder wir haben ein Foto gezeigt. […] RV: Wenn Sie mit dem nicht sprechen können, warum wissen Sie den Namen nicht. Wie haben Sie sich angesprochen?Regierungsvorlage, Wenn Sie mit dem nicht sprechen können, warum wissen Sie den Namen nicht. Wie haben Sie sich angesprochen? DN T.I.: Wir haben vl. gefragt wie wir heißen. Wir sagten es, nicht so verstanden. Dann haben wir gelacht.“ Auch haben sich die vietnamesischen Staatsangehörigen und DN T.I. nach dessen Aussage nicht sehr oft im Lokal getroffen und waren sie da hauptsächlich mit ihrer Arbeit beschäftigt. II.2.
- Das oben festgestellte Bemühen der vor dem Verwaltungsgericht einvernommenen (ehemaligen) Dienstnehmer, dem nunmehrigen Komplementär nicht zu schaden, basiert auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung mit ihnen geführten Dialogen im Zusammenhalt mit den von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin:römisch zwei.2.
- Das oben festgestellte Bemühen der vor dem Verwaltungsgericht einvernommenen (ehemaligen) Dienstnehmer, dem nunmehrigen Komplementär nicht zu schaden, basiert auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung mit ihnen geführten Dialogen im Zusammenhalt mit den von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin: Einvernahme Zeuge 4: „RI: Vorhalt OZ3 /
- OZ3/5 aus dem ÖGK Akt. Haben Sie diese beiden Herren schon einmal gesehen? Z 4: Nein, ich habe diese beiden Herrn noch nie gesehen.Ziffer 4 :, Nein, ich habe diese beiden Herrn noch nie gesehen. RI: Haben Sie am Tag der Kontrolle die beiden gesehen? Z 4: Ja, die waren auch da.Ziffer 4 :, Ja, die waren auch da. RI: Warum haben Sie dann geantwortet, dass Sie die beiden nie gesehen haben? Z 4: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich war nur in der Küche arbeiten.“Ziffer 4 :, Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich war nur in der Küche arbeiten.“ Einvernahme DN S.M.H.: „RI: Kennen Sie diese beiden Herren (OZ 3/3 3/5)? DN S.M.H: Nein. RI: Haben Sie diese beiden Personen schon einmal gesehen? DN S.M.H.: In der Küche arbeiten viele verschiedene Personen. Sie sind am Kommen und Gehen. Ich arbeite draußen. RI: Wie soll ich Ihre Antwort auf meine Frage verstehen, ob Sie diese beiden Personen schon einmal gesehen haben? DN S.M.H.: Ich kann mich nicht erinnern“ und auf Vorhalt der der Aussage des DN T.I. vor der Pi XXXX am 21.10.2021:und auf Vorhalt der der Aussage des DN T.I. vor der Pi römisch 40 am 21.10.2021: „DN S.M.H: Ich bin hier Student. Mein hauptsächliches Anliegen hier ist, zu Studieren. Darüber hinaus arbeite ich. Ich arbeite hier als Fahrer und mache die Auslieferungen. Die Angelegenheiten in der Küche sind mir nicht bewusst. RI: Wie soll ich jetzt Ihre Antwort verstehen. Haben die beiden Herren vor dem 01.10.2021 im Lokal gearbeitet bzw. haben Sie sie einmal dort gesehen? DN S.M.H: Mein Wissen; Ahnung; nicht gesehen.“ Sowohl DN S.M.H. als auch die Zeugin 1 wollen auf Vorhalt von Fotos die vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 nicht gesehen haben bzw. können sich nicht erinnern, dies obwohl sie zum Kontrollzeitpunkt anwesend waren und die bP damals gerade einmal 14 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Zeugin 1 stellte im Zuge ihrer Einvernahme sogar in Abrede, zum Kontrollzeitpunkt im Lokal gearbeitet zu haben, sie sei nur vorbeigekommen um mit dem Chef zu reden. Worüber sie mit dem Chef außerhalb ihrer Schicht sprechen wollte, konnte sie allerdings nicht mehr angeben. Auf Vorhalt, dass der nunmehrige Komplementär ausgesagt habe, dass er während der Öffnungszeit des Lokals keine Zeit zum Reden habe, erklärte Zeugin 1 „Ich bin einfach so gekommen, wohne nicht weit weg. Ich kann mich an die Adresse, wo ich damals gewohnt habe, nicht mehr erinnern.“ II.2.
- Das Vorbringen der „Arbeitserprobung“ samt Unentgeltlichkeitsvereinbarung ist folglich vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten. Die seitens des nunmehrigen Komplementärs hierfür gebotenen Erklärungen überzeugen angesichts der heutigen Aussagen nicht, vielmehr liegt eine eine Pflichtversicherung begründet Arbeitstätigkeit der beiden betretenen vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 vor.römisch zwei.2.
- Das Vorbringen der „Arbeitserprobung“ samt Unentgeltlichkeitsvereinbarung ist folglich vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten. Die seitens des nunmehrigen Komplementärs hierfür gebotenen Erklärungen überzeugen angesichts der heutigen Aussagen nicht, vielmehr liegt eine eine Pflichtversicherung begründet Arbeitstätigkeit der beiden betretenen vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 vor. Gesamt gesehen, ist es der bP unter Berücksichtigung der von den Einvernommenen in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gelungen, die Geschehnisse rund um den 01.10.2021 glaubhaft darzulegen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). , Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG lautet:Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG lautet: Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […] § 111 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 111, ASVG lautet auszugsweise: Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes […] § 113 ASVG lautet:Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. II.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: II.3.3.
- Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
§ 33ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen:römisch zwei.3.3.1.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen: II.3.3.1.
- Wird jemand - wie im Beschwerdefall - bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfstätigkeiten in einem Restaurant der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter vielen VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165).römisch zwei.3.3.1.
- Wird jemand - wie im Beschwerdefall - bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfstätigkeiten in einem Restaurant der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche unter vielen VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165). Derartige atypischen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der bP als Schutzbehauptung zu werten und liegt eine entgeltliche Beschäftigung vor. Dem Vorbringen des Vorliegens einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung ist im Hinblick auf die Darlegungen in der Beweiswürdigung nicht zu folgen und ist zudem auf das dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Anspruchsprinzip hinzuweisen. Die zu beurteilende Tätigkeit der beiden Betretenen am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung.Die zu beurteilende Tätigkeit der beiden Betretenen am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung. II.3.3.1.
- Aber auch wenn man dem Vorbringen in der Beschwerde folgen würde, läge gegenständlich
Judikatur (vgl. VwGH vom 18.02.2004, 2000/08/0180; vom 14.02.2013, 2012/08/0023) eine meldepflichtige Beschäftigung vor:römisch zwei.3.3.1.2. Aber auch wenn man dem Vorbringen in der Beschwerde folgen würde, läge gegenständlich
Judikatur vergleiche VwGH vom 18.02.2004, 2000/08/0180; vom 14.02.2013, 2012/08/0023) eine meldepflichtige Beschäftigung vor: Für die erforderliche Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (auch versicherten) Betriebsarbeit kann es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines (an sich von den Parteien insoweit auch gewollten) Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Laut dem Beschwerdevorbringen kam es bereits am selben Tag, nach nur wenigen Stunden und bevor sich die bP von der Eignung der vietnamesischen Staatsangehörigen MB 1 und MB 2 hat überzeugen können, zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle. Es sei daher noch zu keiner Eingliederung in den Betrieb gekommen, MB 1 und MB 2 hätten nur die Abläufe im Lokal kennengelernt. Die erkennende Richterin kann nicht finden, dass eine mehrere Stunden andauernde Tätigkeit in der Küche eines Lokals oder das Ausräumen eines Kühlschrankes typischerweise Teil eines Vorstellungsgespräches ist. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt („Kennlernen der Einrichtungen des Betriebes“ bzw. „Kennenlernen der Abläufe im Lokal“) kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs und hätten daher MB 1 und MB 2 auch in diesem Fall einen Entgeltanspruch gehabt und die zu beurteilenden Tätigkeiten am Kontrolltag eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung dargestellt.Die erkennende Richterin kann nicht finden, dass eine mehrere Stunden andauernde Tätigkeit in der Küche eines Lokals oder das Ausräumen eines Kühlschrankes typischerweise Teil eines Vorstellungsgespräches ist. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt („Kennlernen der Einrichtungen des Betriebes“ bzw. „Kennenlernen der Abläufe im Lokal“) kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs und hätten daher MB 1 und MB 2 auch in diesem Fall einen Entgeltanspruch gehabt und die zu beurteilenden Tätigkeiten am Kontrolltag eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung dargestellt. II.3.3.2. Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen:römisch zwei.3.3.2. Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen: Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigten Dienstnehmer
§ 33ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 ASVG erfüllt.Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigten Dienstnehmer
Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass zwei Dienstnehmer gleichzeitig betreten wurden und die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass zwei Dienstnehmer gleichzeitig betreten wurden und die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die bP hat auch keine Umstände aufzeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 113 ASVG erscheinen lassen könnten.Die bP hat auch keine Umstände aufzeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 113, ASVG erscheinen lassen könnten. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2257382.1.00