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{'item': 'L503 2257830-1'}

Obsah (13)§ 21Art 133§ 24§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL503 2257830-1 Spruch, L503 2257830-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 21Al

VG mit täglich € 43,84 (anstelle von: € 34,35) bemessen.A.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Das der Beschwerdeführerin ab 02.05.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld wird

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 43,84 (anstelle von: € 34,35) bemessen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 9.5.2022 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.5.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld

§ 21Al

VG mit täglich € 34,35 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, die BF sei laut dem AMS vorliegendem Formular PD U1 von 1.8.2018 bis 30.11.2020 [gemeint wohl: 30.11.2021, Anmerkung des BVwG] in Deutschland beschäftigt gewesen. Vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 sei sie bei der L. Universität München in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 sei sie beim Land Oberösterreich in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei nur durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, weshalb für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die letzten 12 Monate aller Inlands-Dienstverhältnisse herangezogen worden seien. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes seien somit die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Oktober 2021 bis April 2022 herangezogen worden.1. Mit Bescheid vom 9.5.2022 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.5.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 34,35 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, die BF sei laut dem AMS vorliegendem Formular PD U1 von 1.8.2018 bis 30.11.2020 [gemeint wohl: 30.11.2021, Anmerkung des BVwG] in Deutschland beschäftigt gewesen. Vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 sei sie bei der L. Universität München in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 sei sie beim Land Oberösterreich in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei nur durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, weshalb für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die letzten 12 Monate aller Inlands-Dienstverhältnisse herangezogen worden seien. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes seien somit die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Oktober 2021 bis April 2022 herangezogen worden.

  1. Mit Schreiben vom 16.5.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.5.
  2. Darin führte sie aus, laut der Gesetzeslage in Österreich, die auch auf der eigenen Website des AMS nachgelesen werden könne, werde das Arbeitslosengeld vom gesamten Einkommen der letzten 12 Monate (in Europa) berechnet. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie ab Juni 2021 einen Nebenjob am Krisentelefon bei P. in Salzburg gehabt habe, der fälschlicherweise nicht zur Berechnung herangezogen worden sei; darüber hinaus habe sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in Deutschland eine Nachzahlung erhalten und habe während ihrer begonnenen Erwerbstätigkeiten in Österreich zunächst auch weiterhin (mit auf 50% reduziertem Ausmaß) in Deutschland gearbeitet. Ihre Berufslaufbahn stelle sich folgendermaßen dar: 1.10.2021 - 30.4.2022 (plus 1.5.2022 Urlaub): Wissenschaftliche Referentin im Krisenstab der Abteilung G. des Amts der Oberösterreichischen Landesregierung 7.6.2021 - 15.3.2022: Krisentelefon bei P. Salzburg 1.8.2018 - 30.11.2021: Projektleitung L. Universität München Das AMS habe es verabsäumt, die Berufstätigkeit am Krisentelefon bei P. Salzburg und die Berufstätigkeit an der L. Universität München (Vollzeit bis Ende Juli 2021, ab August 2021 zu 50%) in die Berechnung einzubeziehen. Sie fordere das AMS auf, ihr gesamtes Einkommen der letzten 12 Monate aus allen drei Arbeitsverhältnissen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
  3. Mit Stellungnahme („Bescheidbeschwerde“) ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.6.2022 wies die BF zunächst darauf hin, dass sie tatsächlich im Zeitraum 1.8.2018 bis 30.11.2021 in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Dementsprechend unterliege der bekämpfte Bescheid, der in seiner Begründung hierzu von „30.11.2020“ spreche, „einer Aktenwidrigkeit auf der Feststellungsebene und sei daher schon als rechtswidrig anzusehen“. Sodann wurde ausgeführt, der Umstand, dass hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes nur auf die Beschäftigung der BF im Inland abgestellte werde, stelle eine „gleichheitswidrige Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen“ dar. Beim Beschäftigungsverhältnis der BF in Deutschland habe es sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehandelt, sodass kein Grund gegeben sei, die generierten Beiträge im für die Berechnung der Anspruchshöhe einschlägigen Zeitraum unberücksichtigt zu lassen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF, unter Berücksichtigung auch der in Deutschland erzielten Einkünfte, Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe, zumindest iHv € 47,59 täglich, zugesprochen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverweisen;

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.3. Mit Stellungnahme („Bescheidbeschwerde“) ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.6.2022 wies die BF zunächst darauf hin, dass sie tatsächlich im Zeitraum 1.8.2018 bis 30.11.2021 in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Dementsprechend unterliege der bekämpfte Bescheid, der in seiner Begründung hierzu von „30.11.2020“ spreche, „einer Aktenwidrigkeit auf der Feststellungsebene und sei daher schon als rechtswidrig anzusehen“. Sodann wurde ausgeführt, der Umstand, dass hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes nur auf die Beschäftigung der BF im Inland abgestellte werde, stelle eine „gleichheitswidrige Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen“ dar. Beim Beschäftigungsverhältnis der BF in Deutschland habe es sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehandelt, sodass kein Grund gegeben sei, die generierten Beiträge im für die Berechnung der Anspruchshöhe einschlägigen Zeitraum unberücksichtigt zu lassen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF, unter Berücksichtigung auch der in Deutschland erzielten Einkünfte, Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe, zumindest iHv € 47,59 täglich, zugesprochen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverweisen;

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.

  1. Mit Schreiben vom 2.6.2022 richtete das AMS folgendes Parteiengehör an die BF: „Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie in der Zeit vom 01.10.2021 bis 30.04.2022 beim Land Oberösterreich beschäftigt. Davor liegen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vom 01.08.2018 bis 30.11.2021 in Deutschland vor. Sie haben am 01.05.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Unstrittig ist, dass Sie – unter Berücksichtigung der ausländischen Beschäftigungszeiten – eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben haben. Strittig ist jedoch die Höhe des Anspruchs. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt deren Art.
  2. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines EU-Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zu Grunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen (inländischen) Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Art. 62 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlag. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach §§ 20 und 21 AlVG, wonach § 21 Abs. 7 Z. 1 AlVG Folgendes regelt: Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens 4 Wochen im Inland beschäftigt war. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes wurden die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Oktober 2021 bis April 2022 herangezogen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt daher € 34,35 täglich.“„Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie in der Zeit vom 01.10.2021 bis 30.04.2022 beim Land Oberösterreich beschäftigt. Davor liegen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vom 01.08.2018 bis 30.11.2021 in Deutschland vor. Sie haben am 01.05.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Unstrittig ist, dass Sie – unter Berücksichtigung der ausländischen Beschäftigungszeiten – eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben haben. Strittig ist jedoch die Höhe des Anspruchs. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt deren Artikel 62, Nach Absatz eins, dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines EU-Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zu Grunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen (inländischen) Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Artikel 62, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, findet Absatz eins, auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlag. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach Paragraphen 20 und 21 AlVG, wonach Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG Folgendes regelt: Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens 4 Wochen im Inland beschäftigt war. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes wurden die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Oktober 2021 bis April 2022 herangezogen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt daher € 34,35 täglich.“ Die BF könne dazu bis spätestens 24.6.2022 schriftlich Stellung nehmen.
  3. Mit Stellungnahme vom 19.6.2022 führte die BF aus, der Sozialversicherungsträger habe laut Dienstgeber P. Salzburg auf der rückwirkenden Abmeldung der BF von der österreichischen Sozialversicherung (inkl. Unfallversicherung) bestanden, nachdem der Dienstgeber P. Salzburg die BF für die Arbeit am Krisentelefon angemeldet gehabt habe (die Begründung: die BF wäre über die Berufstätigkeit an der Universität M. in Deutschland versichert). Diese Tätigkeit beim Dienstgeber P. Salzburg sei (gemeint: in die Bemessung des Arbeitslosengeldes) mit einzubeziehen. Sie zahle Steuern für drei Jobs und sei es „unangemessen, das Arbeitslosengeld lediglich von einem Teilzeitjob beim Land OÖ zu berechnen“. Ferner sei im Jahr 2022 für ihre Berufstätigkeit an der L. Universität München eine pandemiebedingte Nachzahlung geleistet worden; ebenso seien im Mai und im Juni 2022 vom Land OÖ Nachzahlungen für April 2022 geleistet worden, wobei die BF auf entsprechende Beilagen verwies. Darüber hinaus sei es dringlich, das Arbeitslosengeld zumindest an die Höhe der Inflation anzupassen. Abschließend hielt die BF fest, das AMS habe es verabsäumt, ihre Berufstätigkeit am Krisentelefon bei P. Salzburg und die Berufstätigkeit an der L.-Universität München (Vollzeit bis Ende Juli 2021, ab August 2021 zu 50%) in die Berechnung einzubeziehen.
  4. Mit Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.6.2022 betonte die BF ergänzend, dass sie zusätzlich auch bei der P. Salzburg von Juni 2021 bis März 2022 beschäftigt gewesen sei und dort eine Tätigkeit am Krisentelefon ausgeübt habe; hierbei habe es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt, weshalb sie von ihrem damaligen Arbeitgeber auch bei der Sozialversicherung angemeldet worden sei. Die österreichische Sozialversicherung habe jedoch – mit der Begründung, dass andernfalls eine Doppelversicherung vorliegen würde - diesem Arbeitgeber gegenüber auf eine rückwirkende Abmeldung der BF aus der Sozialversicherung bestanden, weil die BF im Juni 2021 auch hauptberuflich in Deutschland tätig gewesen sei und dort auch Versicherungsschutz genossen habe. Der Arbeitgeber sei diesem Begehren sodann nachgekommen und habe die BF trotz weiterhin aufrechter Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von der Sozialversicherung abgemeldet. Auf angeschlossene Lohnabrechnungsunterlagen der BF für den Zeitraum Juni 2021 bis März 2022 bei P. Salzburg werde verwiesen und seien auch diese Beschäftigungszeiten aufgrund der obigen Ausführungen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes der BF zu berücksichtigen. Des Weiteren sei es für die BF „absolut nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde nunmehr die Befugnis ersieht, hier nach erstatteter Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterhin ergänzende Ermittlungen auf Sachverhaltsebene bzw. Parteiengehör durchzuführen.“ Weiter wurde ausgeführt: „Laut geltender Rechtslage fehlt es an einer solchen Kompetenz für die belangte Behörde, welche lediglich im Sinne des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb 2-monatiger Frist nach Beschwerdeerhebung treffen könnte. Aufgrund dieses Verhaltens der belangten Behörde, welchem es an jeglicher gesetzlicher Grundlage mangelt, und welches sohin einen Verfahrensmangel darstellt, stellt die Beschwerdeführerin bereits jetzt nachstehenden ANTRAG, dass die Bescheidbeschwerde vom 03.06.2022, samt sämtlichen beigeschlossenen Urkunden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.Des Weiteren sei es für die BF „absolut nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde nunmehr die Befugnis ersieht, hier nach erstatteter Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterhin ergänzende Ermittlungen auf Sachverhaltsebene bzw. Parteiengehör durchzuführen.“ Weiter wurde ausgeführt: „Laut geltender Rechtslage fehlt es an einer solchen Kompetenz für die belangte Behörde, welche lediglich im Sinne des Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb 2-monatiger Frist nach Beschwerdeerhebung treffen könnte. Aufgrund dieses Verhaltens der belangten Behörde, welchem es an jeglicher gesetzlicher Grundlage mangelt, und welches sohin einen Verfahrensmangel darstellt, stellt die Beschwerdeführerin bereits jetzt nachstehenden ANTRAG, dass die Bescheidbeschwerde vom 03.06.2022, samt sämtlichen beigeschlossenen Urkunden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.
  5. Mit Bescheid vom 13.7.2022 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld ab 2.5.2022 mit täglich € 34,35 bemessen wird. 7.
  6. Dabei traf das AMS folgende Feststellungen: Laut Auszug aus dem Dachverband sei die BF in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 beim Land Oberösterreich beschäftigt gewesen. Parallel sei sie vom 1.10.2021 bis 15.3.2022 bei der P. Salzburg in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. In der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 liege ein (gemeint: inländisches, Anmerkung des BVwG) Dienstverhältnis bei der L.-Universität in München vor. Davor würden laut PD U1 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vom 1.8.2018 bis 30.11.2021 ebenfalls bei der L.-Universität in München vorliegen. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes seien die im Zeitpunkt der Antragstellung gespeicherten monatlichen Betragsgrundlagen vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 mit der Bemessungsgrundlage von € 2.508,86 herangezogen worden. Das Arbeitslosengeld ab dem 2.5.2022 betrage demnach täglich € 34,
  7. Auf dem vorgelegten Lohnzettel der P. Salzburg sei folgendes Einkommen ersichtlich: Zeitraum Monatliches Bruttogehalt Juni 2021 250,93 Juli 2021 350,48 August 2021 420,09 September 2021 381,44 Oktober 2021 256,23 November 2021 199,24 (ohne Sonderzahlungen) Dezember 2021 201,02 Jänner 2022 220,14 Februar 2022 305,54 März 2022 326,26 (ohne Sonderzahlungen) Laut vorliegender Bezügemitteilung vom 10.2.2022 der L.-Universität München sei im Abrechnungsmonat Februar 2022 eine Nachverrechnung in Form einer Corona-Sonderzahlung in Höhe von € 650,- erfolgt. Der Bezügemitteilung der OÖ. Landesregierung vom 15.6.2022 sei zu entnehmen, dass die BF für den Monat April 2022 eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von € 155,95 (Gehalt € 139,40 + Zuschlag € 16,55) erhalten habe. 7.
  8. Beweiswürdigend führte das AMS wie folgt aus: Die Feststellungen würden sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Speicherungen im Dachverband und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergeben. Die BF habe am 1.5.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Unstrittig sei, dass die BF — unter Berücksichtigung der ausländischen Beschäftigungszeiten — eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe und ihre letzte Beschäftigung in Österreich gewesen sei. Strittig sei jedoch die Höhe des Anspruchs. Die BF habe die Gehaltsabrechnungen der P. Salzburg für den Zeitraum Juni 2021 bis März 2022 vorgelegt. Auf den Gehaltsabrechnungen sei ersichtlich, dass die BF in diesem Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei, da das monatliche Bruttogehalt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 brutto im Jahr 2022 bzw. € 475,86 brutto im Jahr 2021 nicht überschritten habe. Warum für den Zeitraum 1.7.2021 bis 30.9.2021 Gehaltsabrechnungen, aber keine Speicherung im Dachverband vorhanden seien, sei mit dem Dienstgeber zu klären. Für die Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld sei es unerheblich, da auch für den Zeitraum Juli bis September 2021 (nur) ein geringfügiges Einkommen nachgewiesen worden sei. Laut Speicherung im Dachverband sei die BF vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 an der L.-Universität in München (gemeint: im Inland, Anmerkung des BVwG) beschäftigt gewesen. Aus der Bezügemitteilung vom 10.2.2022 gehe hervor, dass eine Nachverrechnung aufgrund einer Corona-Sonderzahlung erfolgt sei.

§ 21Abs 1 Al

VG seien Sonderzahlungen der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus dem laufenden Entgelt zu berücksichtigen. Corona-Prämien seien steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie würden das Jahressechstel nicht erhöhen und würden auf dieses auch nicht angerechnet. Aus der Gehaltsabrechnung der OÖ. Landesregierung vom 15.6.2022 gehe hervor, dass die BF für den Monat April 2022 eine Nachzahlung in Höhe von € 155,95 (Gehalt € 139,40 + Zuschlag € 16,55) erhalten habe. Aufgrund dieser Nachzahlung erhöhe sich die monatliche Beitragsgrundlage im April 2022 von € 1.950,80 auf € 2.106,75. Folglich erhöhe sich auch die Bemessungsgrundlage von € 2.508,86 auf € 2.534,85.Laut Speicherung im Dachverband sei die BF vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 an der L.-Universität in München (gemeint: im Inland, Anmerkung des BVwG) beschäftigt gewesen. Aus der Bezügemitteilung vom 10.2.2022 gehe hervor, dass eine Nachverrechnung aufgrund einer Corona-Sonderzahlung erfolgt sei.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG seien Sonderzahlungen der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus dem laufenden Entgelt zu berücksichtigen. Corona-Prämien seien steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie würden das Jahressechstel nicht erhöhen und würden auf dieses auch nicht angerechnet. Aus der Gehaltsabrechnung der OÖ. Landesregierung vom 15.6.2022 gehe hervor, dass die BF für den Monat April 2022 eine Nachzahlung in Höhe von € 155,95 (Gehalt € 139,40 + Zuschlag € 16,55) erhalten habe. Aufgrund dieser Nachzahlung erhöhe sich die monatliche Beitragsgrundlage im April 2022 von € 1.950,80 auf € 2.106,

  1. Folglich erhöhe sich auch die Bemessungsgrundlage von € 2.508,86 auf € 2.534,
  2. 7.
  3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS schließlich wie folgt aus: Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die BF am 1.5.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Sodann wurde § 21 AlVG im Einzelnen dargestellt. Im Fall der BF würden die monatlichen Beitragsgrundlagen vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 mit einer Bemessungsgrundlage von € 2.534,85 herangezogen.Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die BF am 1.5.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Sodann wurde Paragraph 21, AlVG im Einzelnen dargestellt. Im Fall der BF würden die monatlichen Beitragsgrundlagen vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 mit einer Bemessungsgrundlage von € 2.534,85 herangezogen. In diesem Verfahren wende die BF zusammengefasst ein, dass die im PD U1 ausgewiesenen Einkünfte in Deutschland sowie das Einkommen von der P. Salzburg und die Nachzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gelte deren Art.
  4. Nach Abs 1 dieser Bestimmung berücksichtige der zuständige Träger eines EU-Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zu Grunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen (inländischen) Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Art. 62 Abs 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 finde Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlag.Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gelte deren Artikel 62, Nach Absatz eins, dieser Bestimmung berücksichtige der zuständige Träger eines EU-Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zu Grunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen (inländischen) Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Artikel 62, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, finde Absatz eins, auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlag. Werde die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, so sei das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens 4 Wochen im Inland beschäftigt war (vgl. § 21 Abs 7 Z. 1 AIVG). Die letzte Beschäftigung der BF sei vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 beim Dienstgeber Land Oberösterreich in Österreich gewesen.Werde die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, so sei das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens 4 Wochen im Inland beschäftigt war vergleiche Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AIVG). Die letzte Beschäftigung der BF sei vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 beim Dienstgeber Land Oberösterreich in Österreich gewesen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Oktober 2021 bis April 2022 herangezogen worden. Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld betrage sowohl mit der im Antragszeitpunkt gespeicherten Beitragsgrundlage von € 2.508,86, als auch mit der korrigierten Bemessungsgrundlage € 2.534,85 täglich € 34,
  5. Die geringfügige Erhöhung der Bemessungsgrundlage wirke sich auf den Grundbetrag in Höhe von € 34,35 täglich nicht aus, da in beiden Fällen eine Anhebung auf den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz erfolge. Mit der Bemessungsgrundlage von € 2.508,86 errechne sich ein Grundbetrag von € 33,97 und eine Aufzahlung von € 0,38, damit der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz von € 34,35 erreicht werde: Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 33,97 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 34,35 Mit der Bemessungsgrundlage von € 2.534,85 errechne sich ein Grundbetrag von € 34,24 und eine Aufzahlung von € 0,11, damit der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz von € 34,35 erreicht werde: Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 34,24 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 34,35 Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen der P. Salzburg gehe hervor, dass die BF einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage würden jedoch nur arbeitslosenversicherungspflichtige Beitragsgrundlagen herangezogen werden. Da eine Corona-Sonderzahlung das Jahressechstel nicht erhöhe, könne die Nachzahlung von der L.-Universität München bei der Bemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes der BF erfolge daher ab dem 2.5.2022 in der täglichen Höhe von € 34,
  6. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.7.2022 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  7. Am 3.8.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  8. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG die BF mit Schreiben vom 28.11.2022 zur Vorlage des Ausgangsbescheids des AMS vom 9.5.2022 auf. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.12.2022 übermittelte die BF den Bescheid in eingescannter Form, wobei dieser Bescheid eine Unterschrift aufweist.
  9. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG die BF mit Schreiben vom 28.11.2022 zur Vorlage des Ausgangsbescheids des AMS vom 9.5.2022 auf. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.12.2022 übermittelte die BF den Bescheid in eingescannter Form, wobei dieser Bescheid eine Unterschrift aufweist.
  10. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wies das BVwG das AMS darauf hin, dass die BF in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 den auch vom AMS im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen zufolge von der L.-Universität München in Österreich vollversicherungspflichtig zu Sozialversicherung gemeldet war und dass dies auch aus einem Auszug beim Dachverband hervorgehe. Dieses hierbei bezogene Entgelt sei offensichtlich nicht (zusätzlich zu jenem Entgelt, welches die BF beim Land Oberösterreich bezogen hatte) zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen worden. Nach Darstellung der vorläufigen Rechtsansicht des BVwG wurde das AMS um Abgabe einer Stellungnahme sowie um entsprechende Neuberechnung ersucht.
  11. Mit Stellungnahme vom 7.3.2023 wies das AMS im Wesentlichen darauf hin, dass aus Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004 folge, dass für die Bemessung eben ausschließlich das Entgelt aus der letzten Beschäftigung in Österreich relevant sei. Aufgrund der auch diesbezüglich vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend vertretenen Rechtsauffassung sei auch die Software so programmiert worden, dass die Entgelte aus anderen (gemeint: inländischen) Beschäftigungen bei der Bemessung außer Acht gelassen worden seien. Infolge der geänderten Rechtslage, die keinen bestimmten (abgrenzbaren) Zeitraum für die Ermittlung des als Bemessungsgrundalge heranzuziehenden Entgeltes iSd Art. 62 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 mehr vorsehe, sei das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, im Übrigen nicht mehr einschlägig. Sollte weiterhin eine Neuberechnung gewünscht sein, so werde um Bekanntgabe ersucht.
  12. Mit Stellungnahme vom 7.3.2023 wies das AMS im Wesentlichen darauf hin, dass aus Artikel 62, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, folge, dass für die Bemessung eben ausschließlich das Entgelt aus der letzten Beschäftigung in Österreich relevant sei. Aufgrund der auch diesbezüglich vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend vertretenen Rechtsauffassung sei auch die Software so programmiert worden, dass die Entgelte aus anderen (gemeint: inländischen) Beschäftigungen bei der Bemessung außer Acht gelassen worden seien. Infolge der geänderten Rechtslage, die keinen bestimmten (abgrenzbaren) Zeitraum für die Ermittlung des als Bemessungsgrundalge heranzuziehenden Entgeltes iSd Artikel 62, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, mehr vorsehe, sei das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, im Übrigen nicht mehr einschlägig. Sollte weiterhin eine Neuberechnung gewünscht sein, so werde um Bekanntgabe ersucht.
  13. Mit Schreiben vom 9.3.2023 legte das BVwG nochmals die vorläufig vertretene Rechtsansicht dar und ersuchte dementsprechend um Neuberechnung.
  14. Mit Schreiben vom 15.3.2023 übermittelte das AMS dem BVwG die Neuberechnung samt Berechnungsblatt des BRZ, wobei die gespeicherten Beitragsgrundlagen vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 – nunmehr inklusive der österreichischen Beitragsgrundlagen der L.-Universität München in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 - berücksichtigt wurden. Aus der Anspruchsberechnung des BRZ folgt ein Tagsatz von € 43,
  15. Mit Schreiben vom 30.3.2023 übermittelte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die bisherigen Aufforderungen des BVwG an das AMS und die diesbezüglichen Stellungnahmen des AMS und räumte die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen allfällige Berechnungsfehler einzuwenden.
  16. Mit Stellungnahme vom 13.4.2023 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF bekannt, dass keine Rechenfehler aufgefallen seien. Es wurde jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die (gemeint: geringfügige) Tätigkeit bei P. Salzburg nicht berücksichtigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  18. Die BF war in der Zeit vom 1.8.2018 bis 30.11.2021 bei der L.-Universität München vollversicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie seitens der L.-Universität München in der Zeit vom 1.8.2018 bis 30.9.2021 in Deutschland und in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet war und ist ihre inländische Beschäftigung in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 auch beim Dachverband gespeichert. 1.
  19. Von Juni 2021 bis März 2022 war die BF für darüber hinaus den Dienstgeber P. Salzburg (Krisentelefon) tätig, wobei sie hieraus folgendes Entgelt bezog: Juni 2021 € 250,93; Juli 2021 € 350,48; August 2021 € 420,09; September 2021 € 381,44; Oktober 2021 € 256,23; November 2021 € 199,24 (ohne Sonderzahlungen); Dezember 2021 € 201,02; Jänner 2022 € 220,14; Februar 2022 € 305,54; März 2022 € 326,26 (ohne Sonderzahlungen). 1.
  20. Vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 war die BF darüber hinaus beim Land Oberösterreich vollversicherungspflichtig beschäftigt (Urlaubsersatzleistung am 1.5.2022). 1.
  21. Am 1.5.2022 beantragte die BF in Österreich Arbeitslosengeld. 1.
  22. Das AMS legte der Bemessung des Arbeitslosengeldes (nur) die Beschäftigung der BF beim Land Oberösterreich vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 zugrunde; die – ebenfalls in Österreich zur Sozialversicherung gemeldete und arbeitslosenversicherungspflichtige - Beschäftigung der BF in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 bei der L.-Universität München blieb außer Betracht.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (insbesondere auch von der BF selbst vorgelegten Unterlagen, wie z. B. Lohnzetteln) hervor und sind unbestritten.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
  25. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Bemessung des Arbeitslosengelds: § 21 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 21, AlVG lautet auszugsweise: § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. […]Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. […]

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. […]

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. […]

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. […] Art 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 62, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise wie folgt: Berechnung der Leistungen

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. […] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die BF wendet in ihren Eingaben sowie in den Eingaben ihres rechtsfreundlichen Vertreters einerseits ein, ihre frühere (deutsche) Beschäftigung bei der L.-Universität in München hätte nicht nur bei der Frage der Erfüllung der Anwartschaft, sondern vor allem auch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden müssen. Zum anderen wendet sie ein, ihre Beschäftigung bei P. in Salzburg (Krisentelefon) sei vom AMS bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Schließlich wies sie ergänzend darauf hin, dass im Jahr 2022 für ihre Berufstätigkeit an der L.-Universität München eine pandemiebedingte Nachzahlung geleistet worden sei; ebenso seien im Mai und im Juni 2022 vom Land Oberösterreich Nachzahlungen für April 2022 geleistet worden. 3.4.
  2. Zum Einwand der BF, ihre frühere Beschäftigung bei der L.-Universität in München – insoweit sie diesbezüglich in Deutschland zu Sozialversicherung gemeldet war - hätte bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden müssen: Es ist unstrittig, dass die BF in der Zeit vom 1.8.2018-30.11.2021 bei der L.-Universität in München beschäftig war, wobei sie hierbei einerseits im Zeitraum vom 1.8.2018 bis 30.9.2021 in Deutschland, im Zeitraum vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 in Österreich (vollversicherungspflichtig) zur Sozialversicherung gemeldet war. Weiters ist unstrittig, dass die BF von Juni 2021 bis März 2022 für den Dienstgeber P. Salzburg (Krisentelefon) tätig war (siehe dazu sogleich unten Punkt 3.4.2.). Schließlich ist unstrittig, dass die BF vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 (Urlaubsersatzleistung am 1.5.2022) beim Land Oberösterreich beschäftigt war; nach Ende dieser Beschäftigung stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das AMS zog zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ausschließlich die zuletzt genannte Beschäftigung beim Land Oberösterreich vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 heran. Unzweifelhaft ist – in Anbetracht der eben dargestellten, mehrjährigen und ausschließlichen Beschäftigung der BF in Deutschland -, dass sie die Anwartschaft nur deshalb erfüllt, weil in ihrem Fall Zeiten im Ausland (konkret: Deutschland) herangezogen werden (vgl. § 21 Abs 7 iVm § 14 Abs 1 und Abs 5 AlVG).Unzweifelhaft ist – in Anbetracht der eben dargestellten, mehrjährigen und ausschließlichen Beschäftigung der BF in Deutschland -, dass sie die Anwartschaft nur deshalb erfüllt, weil in ihrem Fall Zeiten im Ausland (konkret: Deutschland) herangezogen werden vergleiche Paragraph 21, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5, AlVG). § 21 Abs 7 Z 1 AlVG lautet diesbezüglich konkret wie folgt: „Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs.

5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. …“ Somit hat das AMS bei Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem unmissverständlichen Wortlaut von § 21 Abs 7 Z 1 AlVG nach zutreffend (nur) auf das hierbei erzielte Entgelt abgestellt, wobei aber im Folgenden aufgezeigt sei, dass gegenständlich nicht (nur) § 21 AlVG die diesbezügliche Rechtsgrundlage ist:Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG lautet diesbezüglich konkret wie folgt: „Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. …“ Somit hat das AMS bei Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem unmissverständlichen Wortlaut von Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG nach zutreffend (nur) auf das hierbei erzielte Entgelt abgestellt, wobei aber im Folgenden aufgezeigt sei, dass gegenständlich nicht (nur) Paragraph 21, AlVG die diesbezügliche Rechtsgrundlage ist: Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter der BF in seiner Stellungnahme („Bescheidbeschwerde“) vom 3.6.2022 nämlich gleichheitsrechtliche Bedenken andeutet, so sei angemerkt, dass die Regelung des § 21 Abs 7 AlVG dem Grunde nach (mit hier nicht relevanten Abweichungen, konkret dem genannten Erfordernis einer vierwöchigen Beschäftigung) nur Art 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nachbildet, der in der konkreten Konstellation einschlägig ist und der auszugsweise wie folgt lautet:Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter der BF in seiner Stellungnahme („Bescheidbeschwerde“) vom 3.6.2022 nämlich gleichheitsrechtliche Bedenken andeutet, so sei angemerkt, dass die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG dem Grunde nach (mit hier nicht relevanten Abweichungen, konkret dem genannten Erfordernis einer vierwöchigen Beschäftigung) nur Artikel 62, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nachbildet, der in der konkreten Konstellation einschlägig ist und der auszugsweise wie folgt lautet: „Berechnung der Leistungen

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. […]“ Es ist somit bereits auf Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausschließlich auf das im Inland erzielte Entgelt abzustellen. Art 62 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist unmittelbar anwendbar (vgl. dazu etwa explizit Schörghofer, in AlV-Komm § 21 AlVG Rz 21, der insoweit auch von einer „Verdrängung“ des AlVG durch Art 62 der VO (EG) Nr. 883/2004 spricht) und kann aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts – auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht – diese Bestimmung nicht etwa aufgrund gleichheitsrechtlicher Erwägungen in Frage gestellt werden. Im Übrigen hat auch der VwGH die hier vorliegende Konstellation judiziert und dazu in seinem diesbezüglichen Rechtssatz in diesem Sinne wie folgt explizit ausgeführt: „Aus der VO (EG) 883/2004 ergibt sich für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a […] - nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dessen Zuständigkeit erst begründet.“ (VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239)Es ist somit bereits auf Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausschließlich auf das im Inland erzielte Entgelt abzustellen. Artikel 62, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist unmittelbar anwendbar vergleiche dazu etwa explizit Schörghofer, in AlV-Komm Paragraph 21, AlVG Rz 21, der insoweit auch von einer „Verdrängung“ des AlVG durch Artikel 62, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, spricht) und kann aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts – auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht – diese Bestimmung nicht etwa aufgrund gleichheitsrechtlicher Erwägungen in Frage gestellt werden. Im Übrigen hat auch der VwGH die hier vorliegende Konstellation judiziert und dazu in seinem diesbezüglichen Rechtssatz in diesem Sinne wie folgt explizit ausgeführt: „Aus der VO (EG) 883 aus 2004, ergibt sich für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, […] - nach Artikel 61, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, dessen Zuständigkeit erst begründet.“ (VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239) Zusammengefasst hat das AMS somit bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zutreffend – den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend sowie im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239) stehend - das von der BF in Deutschland bezogene Entgelt unberücksichtigt gelassen und gehen die diesbezüglichen Einwände der BF ins Leere. Dass der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Einkünfte bei Ermittlung der Leistungshöhe unbeachtlich sind, „rechtspolitisch bedenklich“ (so ausdrücklich Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 474 zu § 21 AlVG) sein mag – und worauf auch der rechtsfreundliche Vertreter der BF hinweist –, vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern.Zusammengefasst hat das AMS somit bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zutreffend – den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend sowie im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239) stehend - das von der BF in Deutschland bezogene Entgelt unberücksichtigt gelassen und gehen die diesbezüglichen Einwände der BF ins Leere. Dass der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Einkünfte bei Ermittlung der Leistungshöhe unbeachtlich sind, „rechtspolitisch bedenklich“ (so ausdrücklich Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 474 zu Paragraph 21, AlVG) sein mag – und worauf auch der rechtsfreundliche Vertreter der BF hinweist –, vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. 3.4.
  1. Zum Einwand der BF, ihre Beschäftigung bei P. in Salzburg (Krisentelefon) sei vom AMS bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden: Wenngleich die von der BF ins Treffen geführte Beschäftigung bei P. in Salzburg nicht bzw. nur teilweise beim Dachverband gespeichert (den Grund dafür erläuterte die BF insbesondere mit Stellungnahme ihres Vertreters vom 21.6.2022 – so sei der Dienstgeber P. seitens der Sozialversicherung zur rückwirkenden Abmeldung der BF gedrängt worden), wiewohl nach der allgemeinen Regelung des § 21 Abs 1 AlVG auf die „beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen“ aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt abzustellen ist, so ist auf diese ins Treffen geführte Beschäftigung dennoch einzugehen, zumal die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Beitragsgrundlage diese richtigzustellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat (vgl. VwGH vom 26.4.2002, Zl. 99/02/0190).Wenngleich die von der BF ins Treffen geführte Beschäftigung bei P. in Salzburg nicht bzw. nur teilweise beim Dachverband gespeichert (den Grund dafür erläuterte die BF insbesondere mit Stellungnahme ihres Vertreters vom 21.6.2022 – so sei der Dienstgeber P. seitens der Sozialversicherung zur rückwirkenden Abmeldung der BF gedrängt worden), wiewohl nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG auf die „beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen“ aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt abzustellen ist, so ist auf diese ins Treffen geführte Beschäftigung dennoch einzugehen, zumal die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Beitragsgrundlage diese richtigzustellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat vergleiche VwGH vom 26.4.2002, Zl. 99/02/0190). In diesem Sinne hat das AMS zutreffend die von der BF in Vorlage gebrachten Lohnzettel des Dienstgebers P. Salzburg im Verfahren erörtert, aus denen jeweils folgendes Einkommen (Bruttoentgelt) der BF ersichtlich ist: Juni 2021 € 250,93; Juli 2021 € 350,48; August 2021 € 420,09; September 2021 € 381,44; Oktober 2021 € 256,23; November 2021 € 199,24 (ohne Sonderzahlungen); Dezember 2021 € 201,02; Jänner 2022 € 220,14; Februar 2022 € 305,54; März 2022 € 326,26 (ohne Sonderzahlungen). Somit hat die BF mit ihrer Tätigkeit bei P. Salzburg (Krisentelefon) zu keiner Zeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86; 2022: € 485,85) überschritten und unterlag diesbezüglich nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl. § 1 Abs 2 lit d und Abs 4 AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG; die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs 4 erster Satz AlVG mit Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2023, Zl. G 296/2022-7, tritt im Übrigen erst mit Ablauf des 31.3.2024 in Kraft). Aus der Systematik des AlVG (vgl. insbesondere den Einleitungssatz in der allgemeinen Bestimmung des § 21 Abs 1 AlVG: „Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der … Kalendermonate aus den … gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt … heranzuziehen), ist unzweifelhaft abzuleiten, dass ein geringfügiges Einkommen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu bleiben hat (vgl. ausdrücklich Schörghofer, in AlV-Komm § 21 AlVG Rz 6).Somit hat die BF mit ihrer Tätigkeit bei P. Salzburg (Krisentelefon) zu keiner Zeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86; 2022: € 485,85) überschritten und unterlag diesbezüglich nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera d und Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG; die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG mit Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2023, Zl. G 296/2022-7, tritt im Übrigen erst mit Ablauf des 31.3.2024 in Kraft). Aus der Systematik des AlVG vergleiche insbesondere den Einleitungssatz in der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: „Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der … Kalendermonate aus den … gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt … heranzuziehen), ist unzweifelhaft abzuleiten, dass ein geringfügiges Einkommen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu bleiben hat vergleiche ausdrücklich Schörghofer, in AlV-Komm Paragraph 21, AlVG Rz 6). Auch insofern ist der bekämpfte Bescheid folglich – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, zuletzt mit Stellungnahme vom 13.4.2023 - nicht zu beanstanden. 3.4.
  2. Das AMS hat im konkreten Fall für die Bemessung des Arbeitslosengeldes dem Grunde nach (siehe dazu im Detail aber sogleich unten Punkt 3.4.4.) zutreffend auf die letzte (arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung der BF in Österreich abgestellt. Wenn, wie hier vorliegend, iSd Art 62 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 bei der Berechnung der Leistung das Entgelt während der letzten Beschäftigung heranzuziehen ist, stellt sich nur mehr die Frage, auf Basis welchen Durchschnittszeitraumes die Berechnung zu erfolgen hat. Der VwGH hat seinerzeit mit seinem Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld aufgrund des Art 62 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 zu bemessen ist, im Rahmen einer analogen Anwendung von § 21 Abs 2 AlVG das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate heranzuziehen ist.3.4.
  3. Das AMS hat im konkreten Fall für die Bemessung des Arbeitslosengeldes dem Grunde nach (siehe dazu im Detail aber sogleich unten Punkt 3.4.4.) zutreffend auf die letzte (arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung der BF in Österreich abgestellt. Wenn, wie hier vorliegend, iSd Artikel 62, Absatz eins, der VO (EG) 883 aus 2004, bei der Berechnung der Leistung das Entgelt während der letzten Beschäftigung heranzuziehen ist, stellt sich nur mehr die Frage, auf Basis welchen Durchschnittszeitraumes die Berechnung zu erfolgen hat. Der VwGH hat seinerzeit mit seinem Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld aufgrund des Artikel 62, Absatz eins, der VO (EG) 883 aus 2004, zu bemessen ist, im Rahmen einer analogen Anwendung von Paragraph 21, Absatz 2, AlVG das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate heranzuziehen ist. Für den vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass § 21 Abs 2 AlVG seither maßgeblich novelliert wurde (vgl. § 21 Abs 2 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018) und nunmehr vorrangig auf bis zu 12 Kalendermonate abstellt, sodass nunmehr – in Fortführung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht – auf das Entgelt der letzten bis zu zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen abzustellen ist, auch wenn es sich dabei überwiegend um vorläufige Beitragsgrundlagen handelt, dh die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 475 zu § 21 AlVG).Für den vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass Paragraph 21, Absatz 2, AlVG seither maßgeblich novelliert wurde vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und nunmehr vorrangig auf bis zu 12 Kalendermonate abstellt, sodass nunmehr – in Fortführung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht – auf das Entgelt der letzten bis zu zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen abzustellen ist, auch wenn es sich dabei überwiegend um vorläufige Beitragsgrundlagen handelt, dh die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 475 zu Paragraph 21, AlVG). Konkret war die BF in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 – somit sieben Monate lang - beim Land Oberösterreich beschäftigt und hat das AMS folglich insoweit zutreffend diese Beitragsgrundlagen zur Bemessung herangezogen. 3.4.
  4. Allerdings hat das AMS einen weiteren Umstand übersehen bzw. diesen nicht entsprechend rechtlich beurteilt: So war die BF, wie bereits ausgeführt, darüber hinaus in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 den auch vom AMS im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen zufolge von der L.-Universität München in Österreich vollversicherungspflichtig zu Sozialversicherung gemeldet und geht dies auch aus einem Auszug beim Dachverband hervor. Dieses hierbei bezogene Entgelt wurde nicht (zusätzlich zu jenem Entgelt, welches die BF beim Land Oberösterreich bezogen hatte) zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Auf Ersuchen des BVwG um Stellungnahme, warum dieses Entgelt außer Betracht gelassen wurde, wies das AMS mit Schreiben vom 7.3.2023 im Wesentlichen darauf hin, dass aus Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004 folge, dass für die Bemessung eben ausschließlich das Entgelt aus der letzten Beschäftigung in Österreich relevant sei. Aufgrund der auch diesbezüglich vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend vertretenen Rechtsauffassung sei auch die Software so programmiert worden, dass die Entgelte aus anderen (gemeint: inländischen) Beschäftigungen bei der Bemessung außer Acht gelassen worden seien. Infolge der geänderten Rechtslage, die keinen bestimmten (abgrenzbaren) Zeitraum für die Ermittlung des als Bemessungsgrundalge heranzuziehenden Entgeltes iSd Art. 62 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 mehr vorsehe, sei das Erkenntnis des VwGH vom 10.9,2014, Zl. 2012/08/0239, im Übrigen nicht mehr einschlägig.So war die BF, wie bereits ausgeführt, darüber hinaus in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.11.2021 den auch vom AMS im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen zufolge von der L.-Universität München in Österreich vollversicherungspflichtig zu Sozialversicherung gemeldet und geht dies auch aus einem Auszug beim Dachverband hervor. Dieses hierbei bezogene Entgelt wurde nicht (zusätzlich zu jenem Entgelt, welches die BF beim Land Oberösterreich bezogen hatte) zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Auf Ersuchen des BVwG um Stellungnahme, warum dieses Entgelt außer Betracht gelassen wurde, wies das AMS mit Schreiben vom 7.3.2023 im Wesentlichen darauf hin, dass aus Artikel 62, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, folge, dass für die Bemessung eben ausschließlich das Entgelt aus der letzten Beschäftigung in Österreich relevant sei. Aufgrund der auch diesbezüglich vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend vertretenen Rechtsauffassung sei auch die Software so programmiert worden, dass die Entgelte aus anderen (gemeint: inländischen) Beschäftigungen bei der Bemessung außer Acht gelassen worden seien. Infolge der geänderten Rechtslage, die keinen bestimmten (abgrenzbaren) Zeitraum für die Ermittlung des als Bemessungsgrundalge heranzuziehenden Entgeltes iSd Artikel 62, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, mehr vorsehe, sei das Erkenntnis des VwGH vom 10.9,2014, Zl. 2012/08/0239, im Übrigen nicht mehr einschlägig. Dieser Rechtsansicht kann seitens des BVwG nicht gefolgt werden: Art 62 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann nach Auffassung des BVwG nämlich nicht so gedeutet werden, dass „letzte Beschäftigung“ bedeutet, dass – in systemwidriger Weise - nur auf eine einzige Beschäftigung im Inland abgestellt werden darf. Vielmehr ist hier § 21 Abs 7 Z 1 AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. Dass die VO (EG) Nr. 883/2004 den Mitgliedstaaten untersagen wollte, hier – trotz eines diesbezüglich nunmehr rein innerstaatlichen Sachverhalts – mehrere inländische Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, kann nicht unterstellt werden. Folglich ist diese Bestimmung so zu deuten, dass es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt ist, allenfalls auch auf die letzten Beschäftigungsverhältnisse (im Plural) im Inland abzustellen.Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kann nach Auffassung des BVwG nämlich nicht so gedeutet werden, dass „letzte Beschäftigung“ bedeutet, dass – in systemwidriger Weise - nur auf eine einzige Beschäftigung im Inland abgestellt werden darf. Vielmehr ist hier Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. Dass die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, den Mitgliedstaaten untersagen wollte, hier – trotz eines diesbezüglich nunmehr rein innerstaatlichen Sachverhalts – mehrere inländische Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, kann nicht unterstellt werden. Folglich ist diese Bestimmung so zu deuten, dass es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt ist, allenfalls auch auf die letzten Beschäftigungsverhältnisse (im Plural) im Inland abzustellen. Insoweit in der Stellungnahme des AMS vom 7.3.2023 ausgeführt wird, das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, sei aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr einschlägig, so ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in diesem Erkenntnis (ganz am Ende) hinsichtlich der Berechnungsmethode auf die analoge Anwendung des (seinerzeitigen) § 21 Abs 2 AlVG („Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen“) verwies. Es ist zwar zutreffend, dass § 21 Abs 2 AlVG seither novelliert wurde; allerdings folgt für die gegenständliche Konstellation daraus (nur), dass nunmehr eben auf die letzten (bis zu) 12 Monate (anstatt zuvor: bis zu 6 Monate) abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 475 zu § 21 AlVG: „Seit der Novellierung des § 21 Abs 1 und 2 leg cit wird aber wohl das Entgelt der letzten bis zu zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen sein, auch wenn es sich dabei überwiegend um vorläufige Beitragsgrundlagen handelt, dh die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist“).Insoweit in der Stellungnahme des AMS vom 7.3.2023 ausgeführt wird, das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2014, Zl. 2012/08/0239, sei aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr einschlägig, so ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in diesem Erkenntnis (ganz am Ende) hinsichtlich der Berechnungsmethode auf die analoge Anwendung des (seinerzeitigen) Paragraph 21, Absatz 2, AlVG („Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen“) verwies. Es ist zwar zutreffend, dass Paragraph 21, Absatz 2, AlVG seither novelliert wurde; allerdings folgt für die gegenständliche Konstellation daraus (nur), dass nunmehr eben auf die letzten (bis zu) 12 Monate (anstatt zuvor: bis zu 6 Monate) abzustellen ist vergleiche in diesem Sinne Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 475 zu Paragraph 21, AlVG: „Seit der Novellierung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 leg cit wird aber wohl das Entgelt der letzten bis zu zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen sein, auch wenn es sich dabei überwiegend um vorläufige Beitragsgrundlagen handelt, dh die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist“). Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des BVwG Art 62 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 so zu deuten ist, dass gegebenfalls auf die letzten Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats – freilich vorausgesetzt, dass keine Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dazwischenliegen -, abzustellen ist, und zwar hinsichtlich der letzten (bis zu) 12 Monate. Im konkreten Fall übte die BF – nach ihrer Beschäftigung in Deutschland - einerseits in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 eine in Österreich vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der L.-Universität München (sie war hierbei seitens der L.-Universität München in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet worden) und andererseits, damit überschneidend, in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.4.2022, eine in Österreich (ebenso) vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Land Oberösterreich aus. Es erhellt nicht, warum für die Bemessung – es liegt hier kein Auslandsbezug mehr vor - die (inländische) Beschäftigung vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 außer Betracht zu bleiben hätte und erschiene eine solche Sichtweise auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes als bedenklich; vielmehr ist nach Ansicht des BVwG § 21 Abs 7 Z 1 AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach eben „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. In dem Fall, dass, wie gegenständlich, „zuletzt“ mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Inland ausgeübt wurden, erscheint es sachlich nicht begründbar, hiervon nur eine einzige Beschäftigung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des BVwG Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, so zu deuten ist, dass gegebenfalls auf die letzten Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats – freilich vorausgesetzt, dass keine Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dazwischenliegen -, abzustellen ist, und zwar hinsichtlich der letzten (bis zu) 12 Monate. Im konkreten Fall übte die BF – nach ihrer Beschäftigung in Deutschland - einerseits in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 eine in Österreich vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der L.-Universität München (sie war hierbei seitens der L.-Universität München in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet worden) und andererseits, damit überschneidend, in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.4.2022, eine in Österreich (ebenso) vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Land Oberösterreich aus. Es erhellt nicht, warum für die Bemessung – es liegt hier kein Auslandsbezug mehr vor - die (inländische) Beschäftigung vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 außer Betracht zu bleiben hätte und erschiene eine solche Sichtweise auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes als bedenklich; vielmehr ist nach Ansicht des BVwG Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach eben „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. In dem Fall, dass, wie gegenständlich, „zuletzt“ mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Inland ausgeübt wurden, erscheint es sachlich nicht begründbar, hiervon nur eine einzige Beschäftigung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Folglich ersuchte das BVwG das AMS um Neuberechnung des Anspruchs der BF auf Arbeitslosengeld entsprechend den Vorgaben des BVwG und wurde diese dem BVwG mit Schreiben des AMS vom 15.3.2023 (OZ 10) übermittelt, wobei die gespeicherten Beitragsgrundlagen vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 – nunmehr inklusive der österreichischen Beitragsgrundlagen der L.-Universität München in der Zeit vom 1.10.2021 bis 30.11.2021 - berücksichtigt wurden; ebenso fand die Nachzahlung des Landes Oberösterreich Berücksichtigung. Was die Corona-Sonderzahlung der L.-Universität München anbelangt, so führte das AMS im Übrigen bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass diese das Jahressechstel nicht erhöhe und somit bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden könne. Aus den gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen errechnet sich somit nunmehr vom 1.10.2021 bis 30.4.2022 eine Summe in Höhe von € 20.650,36, geteilt durch 7 Monate ergibt dies einen Betrag von € 2.950,
  5. Daraus ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen von € 3.441,73 (2.950,05143 x 14 / 12 = € 3.441,72667). Aus der dem BVwG ebenso vorgelegten Anspruchsberechnung des BRZ folgt hieraus ein Tagsatz von € 43,
  6. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF äußerte in seiner Stellungnahme vom 13.4.2023 (OZ 12) im Übrigen keine Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit dieser Neuberechnung, sondern wies nur (wieder) darauf hin, dass die (gemeint: geringfügige) Tätigkeit bei P. Salzburg nicht berücksichtigt worden sei, wobei im Hinblick diesen Einwand bereits auf die oben unter Punkt 3.4.
  7. getroffenen Feststellungen verwiesen sei. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Rechenfehler ersichtlich. Folglich war der Beschwerde spruchgemäß teilweise stattzugeben und das der BF ab 2.5.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld

§ 21Al

VG mit täglich € 43,84 (anstelle von: € 34,35) zu bemessen.Folglich war der Beschwerde spruchgemäß teilweise stattzugeben und das der BF ab 2.5.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 43,84 (anstelle von: € 34,35) zu bemessen. 3.4.

  1. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF in seinem Schriftsatz vom 21.6.2022 geäußerte Ansicht, es sei dem AMS verwehrt, im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens „weiterhin ergänzende Ermittlungen auf Sachverhaltsebene bzw. Parteiengehör durchzuführen“, gänzlich verfehlt ist. Vielmehr ist gerade Sinn und Zweck des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, den Sachverhalt allenfalls – unter Gewährung von Parteiengehör - zu ergänzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 12; vgl. auch VwGH vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057).3.4.
  2. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF in seinem Schriftsatz vom 21.6.2022 geäußerte Ansicht, es sei dem AMS verwehrt, im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens „weiterhin ergänzende Ermittlungen auf Sachverhaltsebene bzw. Parteiengehör durchzuführen“, gänzlich verfehlt ist. Vielmehr ist gerade Sinn und Zweck des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, den Sachverhalt allenfalls – unter Gewährung von Parteiengehör - zu ergänzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 12; vergleiche auch VwGH vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG zulässig. Nach Ansicht des BVw

G ist Art 62 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 so zu deuten, dass hinsichtlich der Bemessung gegebenfalls auf die letzten Beschäftigungen (im Plural) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats – freilich vorausgesetzt, dass keine Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dazwischenliegen - abzustellen ist, und zwar hinsichtlich der letzten (bis zu) 12 Monate. Dass die VO (EG) Nr. 883/2004 den Mitgliedstaaten untersagen wollte, hier – trotz eines diesbezüglich rein innerstaatlichen Sachverhalts – mehrere inländische Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, kann nicht unterstellt werden. Nach Ansicht des BVwG ist folglich § 21 Abs 7 Z 1 AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach eben „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. In einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem zuletzt mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Inland ausgeübt wurden, erscheint es sachlich nicht begründbar, hiervon nur eine einzige Beschäftigung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Eine Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt jedoch.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Nach Ansicht des BVw

G ist Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, so zu deuten, dass hinsichtlich der Bemessung gegebenfalls auf die letzten Beschäftigungen (im Plural) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats – freilich vorausgesetzt, dass keine Beschäftigungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dazwischenliegen - abzustellen ist, und zwar hinsichtlich der letzten (bis zu) 12 Monate. Dass die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, den Mitgliedstaaten untersagen wollte, hier – trotz eines diesbezüglich rein innerstaatlichen Sachverhalts – mehrere inländische Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, kann nicht unterstellt werden. Nach Ansicht des BVwG ist folglich Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG sinngemäß anzuwenden, wonach eben „das [zuletzt, dh im konkreten Fall: nach Eintritt der Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Leistung] im Inland erzielte Entgelt maßgeblich“ ist. In einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem zuletzt mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Inland ausgeübt wurden, erscheint es sachlich nicht begründbar, hiervon nur eine einzige Beschäftigung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Eine Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt jedoch. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit Aufforderungen des BVwG an das AMS zur Stellungnahme und mit der Gewährung von Parteiengehör an die BF, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257830.1.00

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