Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 02.11.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG in näher bezeichnetem Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 02.11.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in näher bezeichnetem Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids 3.2.1.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist.3.2.1.
Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Die von § 18 Abs. 4 AVG in § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Die von Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, wegen Verstoßes gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt (vgl. VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren, auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75).
, Absatz 7, B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt vergleiche VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren, auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75). 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG in der gegenständlichen Konstellation sei etwa auf VfGH vom 09.06.1971, B588/70 und vom 16.10.1975, B216/75, verwiesen. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG sei insbesondere auf VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 und 28.04.2008, 2007/12/0168, verwiesen; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314.Die Revision ist
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in der gegenständlichen Konstellation sei etwa auf VfGH vom 09.06.1971, B588/70 und vom 16.10.1975, B216/75, verwiesen. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG sei insbesondere auf VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 und 28.04.2008, 2007/12/0168, verwiesen; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2264949.1.01
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