Obsah (13)
§ 28Art 133§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL503 2265310-1 Spruch, L503 2265310-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.9.2022 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 11Al
VG in der Zeit vom 3.9.2022 bis zum 30.9.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 20.9.2022 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 3.9.2022 bis zum 30.9.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma H. KG während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine telefonische Wiedermeldung der BF beim AMS vom 6.9.2022, wobei die BF angegeben habe, dass sie sich derzeit noch im Krankenstand befinde; ihr sei mitgeteilt worden, sie möge sich nach Ende des Krankenstands beim AMS melden. Diesbezüglich befindet sich im Akt weiters eine elektronische Wiedermeldung der BF vom 12.9.2022, in der die BF angab, sie sei vom 1.9.2022 bis zum 2.9.2022 bei der H. KG beschäftigt gewesen. 2.
- Im Akt befindet sich zudem eine – auf Aufforderung des AMS abgegebene - Stellungnahme der BF vom 12.9.2022 zur Frage, warum sie das Dienstverhältnis bei der H. KG gelöst hat. Darin gab die BF an, sie habe das Dienstverhältnis nicht antreten können, da sie „zurzeit psychische Probleme“ habe, die sie „nicht allein bewältigen kann“. Am Morgen des 2.9.2022 um 5:30 Uhr – sie hätte an diesem Tag von 6 bis 14:00 Uhr arbeiten müssen – habe sie Kreislaufprobleme und Schwindel und Panikattacken gehabt und habe „es nicht geschafft, in die Arbeit zu gehen.“ Sie sei dann bis zum 9.9.2022 krankgeschrieben worden. Sie hoffe, bald wieder einer Arbeit nachgehen zu können. 2.
- Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 12.9.2022 forderte das AMS die BF auf, dem AMS bis zum 19.9.2022 eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesenen sei, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat. Eine diesbezügliche Vorlage durch die BF erfolgte nicht.
- Mit Schreiben vom 4.10.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.9.
- Darin brachte die BF vor, sie habe am 1.9.2022 bei H. zu arbeiten begonnen; da sie am 2.9.2022 mit Kreislaufproblemen, Schwindel und Panikattacken zu kämpfen gehabt habe, sei sie zum Arzt gegangen und sei krankgeschrieben worden. Da sie psychisch sehr angeschlagen gewesen sei bzw. immer noch sei, habe sie es nicht geschafft, bis zum 19.9.2022 – innerhalb der vorgegebenen Frist – die geforderte ärztliche Bestätigung einzuholen und vorzulegen. Im Anhang übermittle sie die ärztliche Bestätigung, dass sie aufgrund einer akuten psychischen Krise „die Arbeit bei H. nicht fortsetzen konnte“. Laut Ärztin solle sie auch den Neuromed-Campus L., Psychiatrie, aufsuchen, wobei sie diesbezüglich eine Überweisung in Vorlage bringe. Zudem habe sie beschlossen, eine Gesprächstherapie bei B. zu beginnen, um das Geschehene der letzten Monate bzw. Jahre aufzuarbeiten. Sie ersuche auch aufgrund ihrer finanziellen Notlage um Nachsicht bzw. Aufhebung der Sperre. Beigelegt wurde von der BF eine „ärztliche Bestätigung“ von Dr. S. H., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2022, mit folgendem Wortlaut: „Ich bestätige, dass Frau T. K., geb. …, in der Zeit vom 2.9.22 bis 9.9.22 aufgrund einer akuten psychischen Krise, v. a. dekompens. Depression in Behandlung stand und nicht ihre Arbeit aufnehmen konnte.“ Beigelegt wurden weiters eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK (Arbeitsunfähigkeit von 2.9.2022 bis 9.9.2022) sowie die bereits erwähnte Überweisung.
- Am 12.10.2022 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wies das AMS – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – darauf hin, dass laut den beim Dachverband gespeicherten Daten ihr Dienstverhältnis bei der H. KG mit dem Abmeldegrund „Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer“ am 2.9.2022 geendet habe. Eine Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes sei
§ 11Abs 2 Al
VG nur in – näher genannten – berücksichtigungswürdigen Fällen möglich. Sodann gab das AMS die von der BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen wieder und führte aus, dass nicht übersehen werde, dass die BF sich in einer – durch die Allgemeinmedizinerin auch bestätigten und die psychische Gesundheit betreffenden – instabilen Lebenslage befunden habe. Dennoch sei festzuhalten, dass die nachweislich vorliegende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (hier: vom 2.9.2022 bis 9.9.2022) noch keine Schlussfolgerung darüber zulasse, dass diese eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG nach ihrer Gesundmeldung unzumutbar gemacht hätte, zumal auch keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufscheinen würden, wobei diesbezüglich auch auf die Betreuungsvereinbarung vom 6.7.2022 verwiesen werde. Die BF könne dazu bis spätestens 6.10.2022 schriftlich Stellung nehmen, wobei Frist zur Stellungnahme in weiterer Folge (Probleme mit der Zustellung des Parteiengehörs) bis zum 18.11.2022 verlängert wurde.4. Am 12.10.2022 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wies das AMS – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – darauf hin, dass laut den beim Dachverband gespeicherten Daten ihr Dienstverhältnis bei der H. KG mit dem Abmeldegrund „Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer“ am 2.9.2022 geendet habe. Eine Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes sei
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nur in – näher genannten – berücksichtigungswürdigen Fällen möglich. Sodann gab das AMS die von der BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen wieder und führte aus, dass nicht übersehen werde, dass die BF sich in einer – durch die Allgemeinmedizinerin auch bestätigten und die psychische Gesundheit betreffenden – instabilen Lebenslage befunden habe. Dennoch sei festzuhalten, dass die nachweislich vorliegende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (hier: vom 2.9.2022 bis 9.9.2022) noch keine Schlussfolgerung darüber zulasse, dass diese eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG nach ihrer Gesundmeldung unzumutbar gemacht hätte, zumal auch keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufscheinen würden, wobei diesbezüglich auch auf die Betreuungsvereinbarung vom 6.7.2022 verwiesen werde. Die BF könne dazu bis spätestens 6.10.2022 schriftlich Stellung nehmen, wobei Frist zur Stellungnahme in weiterer Folge (Probleme mit der Zustellung des Parteiengehörs) bis zum 18.11.2022 verlängert wurde.
- Mit Stellungnahme vom 21.10.2022 legte die BF eine ärztliche Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 (leichte bis mittelschwere Depressio und Verordnung von Sertralin), eine Überweisung der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 an die Tagesklinik F. (Verdacht auf Depressio - mittelgradige Episode) und eine Überweisung der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (seit 08/2022 Verdacht auf Depressio) vor.
- Mit Stellungnahme vom 21.10.2022 legte die BF eine ärztliche Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 (leichte bis mittelschwere Depressio und Verordnung von Sertralin), eine Überweisung der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 an die Tagesklinik F. (Verdacht auf Depressio - mittelgradige Episode) und eine Überweisung der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (seit 08 aus 2022, Verdacht auf Depressio) vor.
- Mit Schreiben vom 31.10.2022 teilte das AMS der BF mit, dass sie sich am 16.11.2022 einer neurologischen und am 17.11.2022 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen habe.
- In weiterer Folge wurden vom BBRZ am 15.11.2022 eine Arbeitsplatzanalyse (Verkaufsmitarbeiter/in bei der H. KG) sowie – nach persönlicher Untersuchung der BF – am 16.11.2022 ein neurologisches Gutachten und am 24.11.2022 ein arbeitsmedizinisches Gutachten samt Leistungskalkül erstellt. Im neurologischen Gutachten wird von Dr. C. S., Fachärztin für Neurologie, abschließend wie folgt zusammengefasst: „Die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen war nicht gerechtfertigt. Die Kundin hätte nach einer Krankenstandszeit und adäquater psychiatrischer bzw. medikamentöser Unterstützung wieder in das Dienstverhältnis eintreten können. Sie verweigerte jedoch die angebotene Unterstützung. Es liegt hier sicher eine chronifizierte depressive Störung vor. lch würde auch meinen, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung vorhanden ist bzw. sogar -störung. Der Aufenthalt an der Tagesklinik in F. und die psychiatrische Kontrolle bei Dr. S. sollte auf jeden Fall wahrgenommen werden.“ Im Arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. B. K. wird abschließend auszugsweise wie folgt zusammengefasst: „Die Kundin ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. In Bezug auf die Vermittelbarkeit wird in Zusammenschau mit neurologischer Begutachtung durch Fr. Dr. S. vom16.11.2022 Folgendes eingeschätzt: Die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen war nicht gerechtfertigt. … Körperlicherseits ist die Kundin für leichte, leichte bis mittelschwere und mittelschwere Arbeit, in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend in allen Zwangshaltungen einsetzbar. Bei heute deutlich erhöhten Blutdruckwerten und einer Adipositas von einem BMI 36,7 dringend regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Hausarzt sowie Gewichtsreduktion empfohlen“.
- Mit Schreiben vom 25.11.2022 übermittelte das AMS der BF die dargestellten Gutachten und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 2.12.2022 ein. Eine Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig.
- Mit Bescheid vom 7.10.2022 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte das AMS fest, dass die am 1.9.2022 begonnene Beschäftigung der BF als Verkaufsmitarbeiterin bei der H. KG am 2.9.2022 in der Probezeit durch Dienstnehmerkündigung geendet habe; es könne nicht festgestellt werden, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der H. KG weiter auszuüben. Beweiswürdigend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die nachweislich vorliegende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der BF infolge Krankheit vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 keine Schlussfolgerung darüber zulasse, dass diese eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG nach der Gesundmeldung durch die BF unzumutbar gemacht hätte. In weiterer Folge verwies das AMS insbesondere auf die eingeholten Gutachten (neurologische Untersuchung, arbeitsmedizinische Untersuchung samt Leistungskalkül). Demzufolge sei die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF – aus näher dargelegten Gründen – nicht gerechtfertigt gewesen. Die ausführlich durchgeführten Begutachtungen würden sich für das AMS durchaus nachvollziehbar und plausibel darstellen, sodass unzweifelhaft zum Ergebnis zu gelangen sei, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung als Verkäuferin bei der H. KG weiterhin auszuüben. Im Übrigen seien der BF die Ergebnisse der Untersuchungen am 25.11.2022 per eAMS übermittelt worden und sei ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt worden, wovon die BF keinen Gebrauch gemacht habe, sodass auch insofern davon auszugehen sei, dass die BF den vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten nichts entgegenzusetzen habe. Schließlich stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend die Regelung des § 11 AlVG sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und kam zum Ergebnis, dass konkret auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliege, der die Erteilung einer Nachsicht geboten erscheinen ließe, zumal eben gerade keine zwingenden gesundheitlichen Gründe hätten festgestellt werden können, aufgrund derer die weitere Ausübung der Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre.
- Mit Bescheid vom 7.10.2022 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte das AMS fest, dass die am 1.9.2022 begonnene Beschäftigung der BF als Verkaufsmitarbeiterin bei der H. KG am 2.9.2022 in der Probezeit durch Dienstnehmerkündigung geendet habe; es könne nicht festgestellt werden, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der H. KG weiter auszuüben. Beweiswürdigend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die nachweislich vorliegende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der BF infolge Krankheit vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 keine Schlussfolgerung darüber zulasse, dass diese eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG nach der Gesundmeldung durch die BF unzumutbar gemacht hätte. In weiterer Folge verwies das AMS insbesondere auf die eingeholten Gutachten (neurologische Untersuchung, arbeitsmedizinische Untersuchung samt Leistungskalkül). Demzufolge sei die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF – aus näher dargelegten Gründen – nicht gerechtfertigt gewesen. Die ausführlich durchgeführten Begutachtungen würden sich für das AMS durchaus nachvollziehbar und plausibel darstellen, sodass unzweifelhaft zum Ergebnis zu gelangen sei, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung als Verkäuferin bei der H. KG weiterhin auszuüben. Im Übrigen seien der BF die Ergebnisse der Untersuchungen am 25.11.2022 per eAMS übermittelt worden und sei ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt worden, wovon die BF keinen Gebrauch gemacht habe, sodass auch insofern davon auszugehen sei, dass die BF den vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten nichts entgegenzusetzen habe. Schließlich stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend die Regelung des Paragraph 11, AlVG sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und kam zum Ergebnis, dass konkret auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliege, der die Erteilung einer Nachsicht geboten erscheinen ließe, zumal eben gerade keine zwingenden gesundheitlichen Gründe hätten festgestellt werden können, aufgrund derer die weitere Ausübung der Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre.
- Mit Schreiben 19.12.2022 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
- Am 10.1.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies ergänzend darauf hin, dass von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 15.12.2022 auszugehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF trat am 1.9.2022 ein Dienstverhältnis als Verkaufsmitarbeiterin bei der H. KG an. Am Morgen des 2.9.2022 traten bei der BF Kreislaufprobleme, Schwindel und Panikattacken auf, woraufhin die BF das Dienstverhältnis in der Probezeit löste. Die BF wurde sodann von ihrer Hausärztin für die Zeit vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 (Diagnose: akute psychische Krise, v.a. dekompens. Depression) krankgeschrieben. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der H. KG – unterbrochen durch ihren Krankenstand - weiter auszuüben. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen war somit nicht gerechtfertigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt – insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen der BF und den von der BF vorgelegten Unterlagen (z. B. Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2.9.2022 bis 9.9.2022, diesbezügliche Bestätigung der Hausärztin der BF) hervor. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen anbelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass es der BF aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der H. KG – unterbrochen durch ihren Krankenstand - weiter auszuüben und dass die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen somit nicht gerechtfertigt war, so ist anzumerken, dass das AMS im konkreten Fall alle notwendigen Ermittlungsschritte gesetzt hat, zumal es sowohl eine Arbeitsplatzanalyse betreffend die konkrete Beschäftigung bei der H. KG erstellen ließ, als auch ein neurologisches und arbeitsmedizinisches Gutachten samt Leistungskalkül eingeholt hat. Sowohl das neurologische Gutachten von Dr. C. S., Fachärztin für Neurologie, vom 16.11.2022, als auch das arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. B. K. vom 24.11.2022 kommen – ausführlich begründet – zum Ergebnis, dass die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war; die BF hätte die Beschäftigung bei der H. KG – lediglich unterbrochen durch ihren Krankenstand vom 2.9.2022 bis 9.9.2022 – weiter ausüben können. Diese Gutachten wurden der BF vom AMS mit Schreiben vom 25.11.2022 zum Parteiengehör übermittelt, wobei die BF keine Stellungnahme abgab; ebenso wenig nahm die BF in ihrem Vorlageantrag auf die – in der Beschwerdevorentscheidung in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen – Gutachten Bezug, sodass davon auszugehen ist, dass die BF diesen Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Folglich stützt sich das BVwG auf die vom AMS im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Die BF hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma H. KG durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit am 2.9.2022 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG gelöst, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde.3.4.
- Die BF hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma H. KG durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit am 2.9.2022 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde. 3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe.3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. In Betracht kämen hier dem Grunde nach einerseits zwingende gesundheitliche Gründe im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG; diese können nur so verstanden werden, dass die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung eingetreten wären, und sie müssen vor allem objektivierbar sein; der hierfür anzulegende Maßstab ist derselbe wie im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach § 9 Abs 2 AlVG zweiter Tatbestand bzw. wie im Hinblick auf gesundheitliche Austrittsgründe (Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 19). Andererseits kämen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma H. KG betreffend in Betracht, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24).In Betracht kämen hier dem Grunde nach einerseits zwingende gesundheitliche Gründe im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG; diese können nur so verstanden werden, dass die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung eingetreten wären, und sie müssen vor allem objektivierbar sein; der hierfür anzulegende Maßstab ist derselbe wie im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zweiter Tatbestand bzw. wie im Hinblick auf gesundheitliche Austrittsgründe (Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 19). Andererseits kämen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma H. KG betreffend in Betracht, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 24). Im konkreten Fall wurden von der BF ausschließlich in ihrer Person gelegene gesundheitliche Gründe ins Treffen geführt und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die eine Beschäftigung bei der H. KG bereits dem Grunde nach (aus anderweitigen Gründen) als unzumutbar erscheinen ließen. Was die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe anbelangt, so ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach es der BF aus gesundheitlichen Gründen sehr wohl zumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der Firma H. KG – bloß unterbrochen durch ihren Krankenstand vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 - weiter auszuüben, sodass insofern kein Nachsichtsgrund im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt. An dieser Stelle sei nochmals betont, dass keinesfalls verkannt wird, dass die BF vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 krankgeschrieben war. Allerdings lagen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dafür vor, das Dienstverhältnis mit Eintritt des Krankenstands am 2.9.2022 schlicht aufzulösen, zumal der BF die weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG – wie die vom AMS eingeholten und von der BF nicht beanstandeten Gutachten deutlich aufzeigen – gesundheitlich zumutbar gewesen wäre. Der Eintritt eines Krankenstands vermag nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG zu berechtigen, wenn die Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist. Die BF hätte es somit bei einem bloßen Krankstand in der Zeit vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 bewenden lassen können und müssen, ohne ihr Dienstverhältnis aufzulösen.Was die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe anbelangt, so ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach es der BF aus gesundheitlichen Gründen sehr wohl zumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung bei der Firma H. KG – bloß unterbrochen durch ihren Krankenstand vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 - weiter auszuüben, sodass insofern kein Nachsichtsgrund im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. An dieser Stelle sei nochmals betont, dass keinesfalls verkannt wird, dass die BF vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 krankgeschrieben war. Allerdings lagen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dafür vor, das Dienstverhältnis mit Eintritt des Krankenstands am 2.9.2022 schlicht aufzulösen, zumal der BF die weitere Ausübung der Beschäftigung bei der H. KG – wie die vom AMS eingeholten und von der BF nicht beanstandeten Gutachten deutlich aufzeigen – gesundheitlich zumutbar gewesen wäre. Der Eintritt eines Krankenstands vermag nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zu berechtigen, wenn die Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist. Die BF hätte es somit bei einem bloßen Krankstand in der Zeit vom 2.9.2022 bis zum 9.9.2022 bewenden lassen können und müssen, ohne ihr Dienstverhältnis aufzulösen. Schließlich hat eine Abfrage beim Dachverband durch das BVwG ergeben, dass die BF (erst) seit 15.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Dieses Dienstverhältnis kann mangels entsprechenden zeitlichen Konnexes zur gegenständlichen Sperre aber nicht im Sinne einer Nachsicht berücksichtigt werden. 3.4.
- Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF
§ 11Al
VG in der Zeit vom 3.9.2022 bis zum 30.9.2022 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.3. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF
Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 3.9.2022 bis zum 30.9.2022 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 11Abs 2 Al
VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2265310.1.00