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{'item': 'L503 2266307-1'}

Obsah (12)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§18Art. 140§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL503 2266307-1 Spruch, L503 2266307-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.10.2022 sprach das AMS

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 und § 25 Abs 1 Al

VG den Widerruf und die Rückforderung der von Herrn I. P. in näher genanntem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 17.023,86 aus.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.10.2022 sprach das AMS

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG den Widerruf und die Rückforderung der von Herrn römisch eins. P. in näher genanntem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 17.023,86 aus.

  1. Eine dagegen vom Beschwerdeführer, dem nunmehrigen Masseverwalter von Herrn I. P. (im Folgenden kurz: „BF“) erhobene Beschwerde wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Der BF stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
  2. Eine dagegen vom Beschwerdeführer, dem nunmehrigen Masseverwalter von Herrn römisch eins. P. (im Folgenden kurz: „BF“) erhobene Beschwerde wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Der BF stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
  3. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 13.2.2023 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den ihm zugegangenen „Bescheid“ des AMS vom 24.10.2022 (Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe) in Kopie vorzulegen; es wurde darauf hingewiesen, dass der im Verwaltungsakt aufliegende Bescheid keine Unterschrift oder Amtssignatur aufweist; bei einem Unterlassen der Mitwirkung werde davon ausgegangen, dass der ausgefertigte Bescheid ebenso keine Unterschrift oder Amtssignatur aufweist.
  4. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 13.2.2023 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den ihm zugegangenen „Bescheid“ des AMS vom 24.10.2022 (Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe) in Kopie vorzulegen; es wurde darauf hingewiesen, dass der im Verwaltungsakt aufliegende Bescheid keine Unterschrift oder Amtssignatur aufweist; bei einem Unterlassen der Mitwirkung werde davon ausgegangen, dass der ausgefertigte Bescheid ebenso keine Unterschrift oder Amtssignatur aufweist.
  5. Am 20.2.2023 legte der BF den „Bescheid“ vor; dieser weist weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur auf.
  6. Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023, G 295/2022 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
  7. Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die verfahrensgegenständliche, elektronisch erstellte Erledigung vom 24.10.2022 weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an den BF ergangenen schriftlichen Ausfertigung folgende Fertigung „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“, jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung der Kanzlei oder eine Amtssignatur auf.
  9. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie der Aufforderung des BVwG zur Mitwirkung (vgl. oben im Verfahrensgang Punkt 3).Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie der Aufforderung des BVwG zur Mitwirkung vergleiche oben im Verfahrensgang Punkt 3).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids 3.2.1.

§18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist.3.2.1.

§18

Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Die von § 18 Abs. 4 AVG in § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Die von Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, wegen Verstoßes gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Art. 140Abs.

7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt (vgl. VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren, auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75).

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt vergleiche VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren, auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75). 3.2.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG gegenständlich nicht mehr zur Anwendung gelangt. Konkret weist die elektronisch erstellte Erledigung des AMS weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Damit erfüllt die schriftliche Ausfertigung die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG nicht und es liegt kein Bescheid vor.3.2.
  2. Aus dem Gesagten folgt, dass Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG gegenständlich nicht mehr zur Anwendung gelangt. Konkret weist die elektronisch erstellte Erledigung des AMS weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Damit erfüllt die schriftliche Ausfertigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht und es liegt kein Bescheid vor. Die Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit des AMS im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hätte, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegens eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit des AMS im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hätte, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegens eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann. 3.2.
  3. Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG.3.2.
  4. Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG. 3.
  5. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG in der gegenständlichen Konstellation sei etwa auf VfGH vom 09.06.1971, B588/70 und vom 16.10.1975, B216/75, verwiesen. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG sei insbesondere auf VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 und 28.04.2008, 2007/12/0168, verwiesen; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in der gegenständlichen Konstellation sei etwa auf VfGH vom 09.06.1971, B588/70 und vom 16.10.1975, B216/75, verwiesen. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG sei insbesondere auf VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 und 28.04.2008, 2007/12/0168, verwiesen; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2266307.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.