← Österreich

{'item': 'L503 2269581-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 24§ 58§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL503 2269581-1 Spruch, L503 2269581-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden kurz: „AMS“) aus, dass über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 24

Abs 2 AMSG in Verbindung mit § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe von 700 € wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben verhängt wird; die Strafe sei binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzubezahlen. Begründend verwies das AMS auf – in der Begründung wörtlich wiedergegebene - Eingaben des BF jeweils vom 7.2.2023, 9.2.2023 und 15.2.2023.1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden kurz: „AMS“) aus, dass über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 24, Absatz 2, AMSG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG eine Ordnungsstrafe von 700 € wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben verhängt wird; die Strafe sei binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzubezahlen. Begründend verwies das AMS auf – in der Begründung wörtlich wiedergegebene - Eingaben des BF jeweils vom 7.2.2023, 9.2.2023 und 15.2.

  1. Mit Schreiben vom 2.3.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.2.
  2. Darin bemängelte der BF eingangs – neben dem Umstand, dass ihm der Bescheid nicht per RSa oder RSb zugestellt worden sei –, dass jene Organwalterin, die den Bescheid unterfertigt hat, offensichtlich nicht die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck sei, sodass sich die Frage stelle, für wen sie den Bescheid überhaupt unterschrieben bzw. warum sie nicht „in Vertretung“ unterschrieben hat. Zudem sei es unterlassen worden, dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung zum „ungerechtfertigten Beleidigungsvorwurf“ zu geben, so wie es in einem Verwaltungsstrafverfahren seines Wissens nach die übliche Vorgangsweise sei. Darüber hinaus sei es unterlassen worden, seine finanzielle Gesamt- und Einkommenssituation sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. In der Sache führte der BF sodann aus, der Inhalt der inkriminierten Textpassagen sei ausschließlich an die „(un)verantwortlichen“ [sic!] Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des AMS gerichtet gewesen und nicht an die Mitarbeiter/innen der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck. Weiter führte der BF auszugsweise wörtlich wie folgt aus: „Eine Beleidigung oder Verletzung der Ehre eines Menschen mit Herz und Verstand ist aus meiner Sicht nur dann möglich, wenn das Gegenüber über eine ebensolche Ehre, ein Herz und einen Verstand verfügt und somit beleidigungswürdig ist! Dies ist in der gegenständlichen Causa nicht der Fall! Die von mir in meinen Mails (un-)verantwortlichen herz- und verstandlosen angesprochenen Menschen der AMS-Landesgeschäftstelle in Linz / OÖ sind aus meiner Sicht mehr ehr- und ruchlose Wesen, ergo können sie weder beleidigt, noch in ihrer Ehre verletzt werden! Sollte sich jemand von mir beleidigt oder in seiner Ehre verletzt fühlen, möge dieser Mensch sich zunächst einmal selbst in den Spiegel schauen und sein wenig vernunftbegabtes sowie entmenschlichtes und unsoziales Denken und Handeln der vergangenen drei Jahre in Zeiten des allumfassenden Corona-Wahns gründlich reflektieren, insbesondere was die Vorgehensweise meiner Person gegenüber anbelangt! … Meine Aussagen / Beschreibungen in meinen Mails gegenüber den für diese Entscheidung verantwortlichen verantwortungslosen Menschen der AMS-Landesgeschäftsstelle OÖ in Linz sind eine trockene und erschreckende Beschreibung und Zusammenfassung der traurigen Realität der Vorgangsweise der Landesleitung des AMS gegenüber Menschen mit Herz und Verstand in Not …. Der Inhalt meiner Schreiben, an die LGS OÖ in Linz gerichtet, waren (und sind!) somit in keinster Weise Beleidigungen, sondern der ungeschminkten erschreckenden Wahrheit und traurigen Realität entsprechend! Das Benennen und Aufzeigen solcher real existierender amoralischer verwerflicher Vorgehensweisen sollte in einem demokratischen und freien Rechtsstaat erlaubt sein, damit solche existenzbedrohenden Verbrechen(!) gegen die Menschlichkeit und Menschenwürde in Zukunft verhindert werden, wie mir doch sehr scheint und sehr wünschenswert wäre, sowie nicht bestraft, sondern gewürdigt werden!“
  3. Mit Bescheid vom 24.3.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Eingangs wies das AMS insbesondere darauf hin, dass das AMS bereits mit Bescheid vom 6.5.2021 über den BF eine Ordnungsstrafe i.H.v. € 150 sowie mit weiterem Bescheid vom 16.6.2021 eine Ordnungsstrafe i.H.v. € 450 verhängt habe; diese Ordnungsstrafen seien vom BVwG bestätigt worden. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen verwies das AMS insbesondere auf die (elektronischen) Nachrichten des BF vom 7.2.2023 bis zum 15.2.2023, die dem AMS vorliegen würden und somit unstrittig seien. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 20.2.2023 sei von Frau G. M. unterfertigt worden und trage die Fertigungsklausel: „G. M. Service für Arbeitskräfte“. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zunächst aus, Frau G. M., Leiterin der Abteilung Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck, sei im Jahr 2011 die Approbationsbefugnis für die Genehmigung von elektronisch oder handschriftlich gefertigten Bescheiden nachweislich erteilt worden. Aus dem Umstand, dass Frau G. M. approbationsbefugt sei und den Bescheid vom 20.2.2023 auch eigehhändig unterfertigt hat, folge – näher begründet -, dass die Formalkriterien

§ 58Abs 3 AVG i

Vm § 18 Abs 4 AVG erfüllt seien; das Fehlen der Bezeichnung „Für die Leiterin“ schade insofern nicht. Im Übrigen stellte das AMS – ausführlich begründet und unter Hinwies auf die (umfangreiche) Rechtsprechung des VwGH - dar, dass die inkriminierten Eingaben des BF beleidigend im Sinne von § 34 Abs 3 AVG seien und den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengen würden. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung sei die mit € 700 innerhalb eines Strafrahmens bis zu € 726 angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um dem BF den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zunächst aus, Frau G. M., Leiterin der Abteilung Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck, sei im Jahr 2011 die Approbationsbefugnis für die Genehmigung von elektronisch oder handschriftlich gefertigten Bescheiden nachweislich erteilt worden. Aus dem Umstand, dass Frau G. M. approbationsbefugt sei und den Bescheid vom 20.2.2023 auch eigehhändig unterfertigt hat, folge – näher begründet -, dass die Formalkriterien

Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG erfüllt seien; das Fehlen der Bezeichnung „Für die Leiterin“ schade insofern nicht. Im Übrigen stellte das AMS – ausführlich begründet und unter Hinwies auf die (umfangreiche) Rechtsprechung des VwGH - dar, dass die inkriminierten Eingaben des BF beleidigend im Sinne von Paragraph 34, Absatz 3, AVG seien und den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengen würden. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung sei die mit € 700 innerhalb eines Strafrahmens bis zu € 726 angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um dem BF den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.

  1. Mit Schreiben vom 28.3.2023 stellte der BF fristgerecht einen nicht weiter begründeten Vorlageantrag gegen die „sinnbefreite Beschwerdevorentscheidung“, wobei er darauf hinwies, dass er auf weiterführende erhellende Erläuterungen verzichte, zumal der gemeinsame Austausch der vergangenen Wochen „ohnedies von jedem vernunftbegabten Menschen nachvollzogen werden“ könne.
  2. Am 3.4.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Das AMS Linz hatte bereits Bescheid vom 6.5.2021 über den BF eine Ordnungsstrafe i.H.v. € 150 sowie mit weiterem Bescheid vom 16.6.2021 eine Ordnungsstrafe i.H.v. € 450 verhängt. Beide Bescheide wurden vom BVwG jeweils bestätigt (Erkenntnisse vom 10.9.2021 zur Zl. L517 2244036-1 und zur Zl. L517 2245180-1). 1.
  5. Am 10.1.2023 beantragte der BF beim AMS Vöcklabruck Arbeitslosengeld, welches ihm auch gewährt wurde, wobei das AMS allerdings die beiden Ordnungsstrafen, welche der BF bis dato nicht beglichen hatte, auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet hat, dass dem BF die Hälfte des Leistungsbezugs frei zu bleiben hat; somit wurde die Hälfte des Leistungsbezugs einbehalten. Am 6.2.2023 kontaktierte der BF das AMS Vöcklabruck wegen des Einbehalts telefonisch und vertrat hierbei Frau J. O. gegenüber die Ansicht, dass der Einbehalt unzulässig sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab er an, dass – womit er aber nicht Frau J. O. persönlich meine – die AMS-Mitarbeiter, speziell die der Landesgeschäftsstelle, „kranke Schweine“ wären; das AMS würde nicht im Sinne der Kunden agieren und bestünde die Führung des AMS aus Denunzianten. Diese seine Aussagen seien aber nicht für Dritte bestimmt. 1.
  6. Im weiteren Verlauf legte Herr T. O. von der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dem BF per eAMS-Nachricht vom 6.2.2023 näher dar, wie es zur gegenständlichen Aufrechnung komme sowie dass die Aufrechnung nach Ansicht des AMS zu Recht erfolge. Daraufhin übermittelte der BF per eAMS folgende - soweit hier relevant, auszugsweise zitierte - Nachrichten: e-AMS-Nachricht vom 7.2.2023: … Mein mir zustehender Leistungsanspruch dient der Abdeckung meiner existenziellsten basalen Bedürfnisse, wie Wohnen und den Einkauf von Lebensmittel! Sie verunmöglichen mir dies durch ein solches mutwilliges, entmenschlichtes, von jedem Sinn befreiten, Vorgehen! … All dies haben sie unterlassen und somit rechtswidrig und zutiefst menschenunwürdig und menschenverachtend gehandelt! … Nun, ich habe den Eindruck, dass der Arbeitsauftrag des AMS schon seit Längerem nicht mehr der Unterstützung und Förderung von arbeitswilligen arbeitslosen Menschen mit Herz und Verstand dient, sondern mehr darum "eigens AMS-intern konstruiertes Recht" gegenüber arbeitslosen Menschen in deren Not destruktiv durchzupeitschen! … e-AMS-Nachricht vom 9.2.2023: … Ich konnte gerade mit Müh' und Not meine Miete/BK sowie Strom und Telefonie für Februar 2023 begleichen und habe für den Rest dieses Monats kein Geld mehr für den Einkauf von Lebensmitteln, geschweige denn für eine neue Unterhose oder dergleichen! Sie - das AMS - verunmöglichen mir dies zur Zeit durch ihr von jeder Rationalität befreiten und maximal entmenschlichten bestrafungsbeseelten, meine Existenz bedrohenden, destruktiven Vorgehens gegen meine Person! … weitere e-AMS-Nachricht vom 9.2.2023: VERBRECHER seid ihr, die ihr das getan habt! Verbrecherische abartige, kranke Kreaturen und Unmenschen ohne Herz und Verstand! Sie sind es nicht wert, als Menschen bezeichnet zu werden! ???? Beste Grüße! e-AMS-Nachricht vom 15.2.2023: AMS Vöcklabruck Z. Hd. Frau P. B. … Wertes AMS-Betreuungsteam, werte Fr. B.! Aufgrund der eingeschränkten Auszahlung meines Leistungsanspruchs 1/2023 bin ich finanziell völlig am Semmerl ...Aufgrund der eingeschränkten Auszahlung meines Leistungsanspruchs 1 aus 2023, bin ich finanziell völlig am Semmerl ... Erschreckend, dieses entmenschlichte und entseelte sowie unsoziale (lat. Synonym: asoziale) rücksichtslose Vorgehen der LGS-AMS-Geschäftsstelle OÖ! … Beste Grüße auch an das Leitungsteam des AMS Vöcklabruck Frau B. G. und Frau K. G.!
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  9. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. den zitierten Erkenntnissen des BVwG hervor und sind unstrittig. Insbesondere liegen dem BVwG die auszugsweise wiedergegebenen, vom BF an das AMS per e-AMS übermittelten Eingaben vom 7.2.2023, 9.2.2023 und 15.2.2023 vor, sodass der Sachverhalt auch diesbezüglich völlig unzweifelhaft ist. Unbestritten blieb zudem auch der Inhalt des – in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebenen – Aktenvermerks des AMS über die telefonischen Aussagen des BF Frau J. O. am 6.2.2023 gegenüber.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Regelungen und Rechtsprechung betreffend Ordnungsstrafen 3.3.1. § 34 AVG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 34, AVG lautet auszugsweise:

(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. […]
(5)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. 3.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung: Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (Hinweis E vom
  2. Oktober 2009, 2008/09/0344, mwN). [VwGH vom 21.6.2022, Zl. Ra 2022/03/0159]Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (Hinweis E vom
  3. Oktober 2009, 2008/09/0344, mwN). [VwGH vom 21.6.2022, Zl. Ra 2022/03/0159] Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist

§ 34Abs.

3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist

Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142] Die Behörde ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben. Folglich sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl §§ 37 ff AVG) bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).Die Behörde ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd Paragraph 56, AVG von vornherein klar gegeben. Folglich sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren vergleiche Paragraphen 37, ff AVG) bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34,, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).

§ 34Abs.

3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom

  1. November 1998, 98/02/0320) [VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133]. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH
  2. 1998, 98/02/0320).

Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom

  1. November 1998, 98/02/0320) [VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133]. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH
  2. 1998, 98/02/0320). 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  4. Zur Bescheidqualität der Erledigung des AMS vom 20.2.2023: Vorweg ist auf den vom BF in seiner Beschwerde erstatteten Einwand einzugehen, dass Frau G. M. die Erledigung vom 20.2.2023, mit der die gegenständliche Ordnungsstrafe verhängt wurde, unterfertigt hat, dass es sich dabei aber offensichtlich nicht um die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck handelt. In dieser Hinsicht ist zwar zutreffend, dass der Unterschrift von Frau G. M. kein Zusatz wie etwa „Für die Leiterin“ oder „i. V.“ beigefügt ist. Wie das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – so wurde insbesondere auch eingehend dargelegt, dass Frau G. M., die Leiterin der Abteilung Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck, seit 2011 approbationsbefugt ist, - vermag der BF dadurch jedoch keine Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Bescheids aufzuzeigen, vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 20:Vorweg ist auf den vom BF in seiner Beschwerde erstatteten Einwand einzugehen, dass Frau G. M. die Erledigung vom 20.2.2023, mit der die gegenständliche Ordnungsstrafe verhängt wurde, unterfertigt hat, dass es sich dabei aber offensichtlich nicht um die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck handelt. In dieser Hinsicht ist zwar zutreffend, dass der Unterschrift von Frau G. M. kein Zusatz wie etwa „Für die Leiterin“ oder „i. römisch fünf.“ beigefügt ist. Wie das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – so wurde insbesondere auch eingehend dargelegt, dass Frau G. M., die Leiterin der Abteilung Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck, seit 2011 approbationsbefugt ist, - vermag der BF dadurch jedoch keine Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Bescheids aufzuzeigen, vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 20: „Genehmigender“ iSd § 18 Abs 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) getroffen hat (VwGH
  5. 4.2010, 2009/04/0050; vgl auch Hengstschläger4 Rz 168). In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit (VwGH 21.9.1993, 93/04/0151; 21.10.1993, 93/09/0166; 13.10.1994, 93/09/0142; vgl auch VwSlg 15.000 A/1998) – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050; … VwGH
  6. 2002, 99/12/0206; VfSlg 14.915/1997). Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ (VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040) bzw „Für den Polizeidirektor (vgl VwGH 20.1.2011, 2010/22/0218), „im Auftrag (i.A.)“ (VwGH 14.3.2000, 99/18/0290) oder „i.V.“ (VwGH 21.5.1992, 92/09/0015) auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen (VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050). Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird (… VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050; ferner Thienel/Schulev-Steindl5 133). Dass Bescheide darüber hinaus den Namen des Behördenleiters (zB des zuständigen Bundesministers) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl VwGH 30.3.2004, 2003/21/0154).“„Genehmigender“ iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat (VwGH
  7. 4.2010, 2009/04/0050; vergleiche auch Hengstschläger4 Rz 168). In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit (VwGH 21.9.1993, 93/04/0151; 21.10.1993, 93/09/0166; 13.10.1994, 93/09/0142; vergleiche auch VwSlg 15.000 A/1998) – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050; … VwGH
  8. 2002, 99/12/0206; VfSlg 14.915 aus 1997,). Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ (VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040) bzw „Für den Polizeidirektor vergleiche VwGH 20.1.2011, 2010/22/0218), „im Auftrag (i.A.)“ (VwGH 14.3.2000, 99/18/0290) oder „i.V.“ (VwGH 21.5.1992, 92/09/0015) auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen (VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050). Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird (… VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050; ferner Thienel/Schulev-Steindl5 133). Dass Bescheide darüber hinaus den Namen des Behördenleiters (zB des zuständigen Bundesministers) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 30.3.2004, 2003/21/0154).“ In diesem Sinne sprach etwa der VwGH – in einem durchaus ähnlichen Fall wie hier vorliegend – wie folgt aus: „Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel, welche Behörde über den Berichtigungsantrag entschieden hat. Der von der approbationsbefugten Vizepräsidentin unterschriebene Bescheid ist der Behörde zuzurechnen, der die Vizepräsidentin angehört. Von der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unzuständigen Behörde kann selbst dann keine Rede sein, wenn die Unterfertigung des Bescheides ohne Unterfertigungsklausel erfolgte.“ (VwGH vom 29.7.2004, Zl. 2004/16/0041). Zusammengefasst ist für den vorliegenden Fall auszuführen, dass Frau G. M. approbationsbefugt war und dass aus der Erledigung vom 20.2.2023 unzweifelhaft hervorgeht, dass diese Erledigung von der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck stammt. Das Fehlen einer Fertigungsklausel wie z. B. „i. V.“ oder „Für die Leiterin“ schadet somit nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere geht.Zusammengefasst ist für den vorliegenden Fall auszuführen, dass Frau G. M. approbationsbefugt war und dass aus der Erledigung vom 20.2.2023 unzweifelhaft hervorgeht, dass diese Erledigung von der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck stammt. Das Fehlen einer Fertigungsklausel wie z. B. „i. römisch fünf.“ oder „Für die Leiterin“ schadet somit nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere geht. 3.4.
  9. Zur verhängten Ordnungsstrafe: Wie aus den oben auszugsweise wiedergegeben, per eAMS an das AMS übermittelten Schreiben des BF deutlich hervorgeht, hat sich dieser darin einer beleidigenden Schreibweise im Sinne von § 34 Abs 3 AVG bedient. So bedarf es etwa keiner weitwendigen rechtlichen Erläuterung, dass seine Eingabe vom 9.2.2023, „VERBRECHER seid ihr … Verbrecherische abartige, kranke Kreaturen und Unmenschen ohne Herz und Verstand! Sie sind es nicht wert, als Menschen bezeichnet zu werden“, objektiv beleidigenden Charakter hat und keinesfalls bloß als hinzunehmende Kritik oder hinzunehmende Unmutsäußerung zu werten ist. Gleiches gilt aber auch für die übrigen, zitierten Eingaben des BF, wie etwa „... durch ihr von jeder Rationalität befreiten und maximal entmenschlichten bestrafungsbeseelten, meine Existenz bedrohenden, destruktiven Vorgehens gegen meine Person“ oder „Erschreckend, dieses entmenschlichte und entseelte sowie unsoziale (lat. Synonym: asoziale) rücksichtslose Vorgehen der LGS-AMS-Geschäftsstelle OÖ!“.Wie aus den oben auszugsweise wiedergegeben, per eAMS an das AMS übermittelten Schreiben des BF deutlich hervorgeht, hat sich dieser darin einer beleidigenden Schreibweise im Sinne von Paragraph 34, Absatz 3, AVG bedient. So bedarf es etwa keiner weitwendigen rechtlichen Erläuterung, dass seine Eingabe vom 9.2.2023, „VERBRECHER seid ihr … Verbrecherische abartige, kranke Kreaturen und Unmenschen ohne Herz und Verstand! Sie sind es nicht wert, als Menschen bezeichnet zu werden“, objektiv beleidigenden Charakter hat und keinesfalls bloß als hinzunehmende Kritik oder hinzunehmende Unmutsäußerung zu werten ist. Gleiches gilt aber auch für die übrigen, zitierten Eingaben des BF, wie etwa „... durch ihr von jeder Rationalität befreiten und maximal entmenschlichten bestrafungsbeseelten, meine Existenz bedrohenden, destruktiven Vorgehens gegen meine Person“ oder „Erschreckend, dieses entmenschlichte und entseelte sowie unsoziale (lat. Synonym: asoziale) rücksichtslose Vorgehen der LGS-AMS-Geschäftsstelle OÖ!“. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde vorbringt, seine Eingaben hätten sich nicht gegen die Mitarbeiter AMS Vöcklabruck, sondern ausschließlich an die „(un)verantwortlichen“ [sic!] Mitarbeiter der Landegeschäftsstelle Oberösterreich gerichtet, so vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zum einen richtet er etwa seine beleidigende Eingabe vom 15.2.2023 explizit an das AMS Vöcklabruck sowie konkret an Frau P. B. (arg. auch der abschließende Satz des BF in dieser Eingabe: „Beste Grüße auch an das Leitungsteam des AMS Vöcklabruck Frau B. G. und Frau K. G.!“). Zum anderen ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben

§ 34

Abs 3 AVG jene Behörde zuständig ist, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat; zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004) [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]. Die inkriminierten Eingaben richten sich dagegen, dass das AMS Vöcklabruck den Leistungsbezug des BF teilweise einbehalten hat, wobei die Frage des Einbehalts in die Zuständigkeit des AMS Vöcklabruck fiel.Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde vorbringt, seine Eingaben hätten sich nicht gegen die Mitarbeiter AMS Vöcklabruck, sondern ausschließlich an die „(un)verantwortlichen“ [sic!] Mitarbeiter der Landegeschäftsstelle Oberösterreich gerichtet, so vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zum einen richtet er etwa seine beleidigende Eingabe vom 15.2.2023 explizit an das AMS Vöcklabruck sowie konkret an Frau P. B. (arg. auch der abschließende Satz des BF in dieser Eingabe: „Beste Grüße auch an das Leitungsteam des AMS Vöcklabruck Frau B. G. und Frau K. G.!“). Zum anderen ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben

Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig ist, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat; zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004) [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]. Die inkriminierten Eingaben richten sich dagegen, dass das AMS Vöcklabruck den Leistungsbezug des BF teilweise einbehalten hat, wobei die Frage des Einbehalts in die Zuständigkeit des AMS Vöcklabruck fiel. Schließlich bemängelt der BF, dass ihm vor Erlassung des bekämpften Bescheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten ist, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen; da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).Schließlich bemängelt der BF, dass ihm vor Erlassung des bekämpften Bescheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten ist, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen; da es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd Paragraph 56, AVG von vornherein klar gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34,, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344). Letztlich verfängt auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, das AMS habe es bei Bemessung der Ordnungsstrafe unterlassen, seine finanzielle Gesamt- und Einkommenssituation sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, nicht:

§ 34Abs.

3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom 20. November 1998, 98/02/0320) [VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133]. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Hält man sich vor Augen, dass gegen den BF bereits zwei rechtskräftige Ordnungsstrafen verhängt worden waren und dass er sich unzweifelhaft (weiterhin) in gehäufter Form und mehrfacher Hinsicht beleidigender Schreibweisen bedient – verwiesen sei auch auf die gegenständliche Beschwerde, in der er (bereits wieder) etwa ausführt „Die von mir in meinen Mails (un-)verantwortlichen herz- und verstandlosen angesprochenen Menschen der AMS-Landesgeschäftstelle in Linz / OÖ sind aus meiner Sicht mehr ehr- und ruchlose Wesen, ergo können sie weder beleidigt, noch in ihrer Ehre verletzt werden!“ – so wird offensichtlich, dass die bisher verhängten Ordnungsstrafen nicht ausreichend waren, um den BF von seinem Verhalten abzuhalten, sodass nunmehr die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von konkret 700 € - somit knapp unter dem Höchstmaß – durchaus angemessen erscheint.Letztlich verfängt auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, das AMS habe es bei Bemessung der Ordnungsstrafe unterlassen, seine finanzielle Gesamt- und Einkommenssituation sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, nicht:

Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom

  1. November 1998, 98/02/0320) [VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133]. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Hält man sich vor Augen, dass gegen den BF bereits zwei rechtskräftige Ordnungsstrafen verhängt worden waren und dass er sich unzweifelhaft (weiterhin) in gehäufter Form und mehrfacher Hinsicht beleidigender Schreibweisen bedient – verwiesen sei auch auf die gegenständliche Beschwerde, in der er (bereits wieder) etwa ausführt „Die von mir in meinen Mails (un-)verantwortlichen herz- und verstandlosen angesprochenen Menschen der AMS-Landesgeschäftstelle in Linz / OÖ sind aus meiner Sicht mehr ehr- und ruchlose Wesen, ergo können sie weder beleidigt, noch in ihrer Ehre verletzt werden!“ – so wird offensichtlich, dass die bisher verhängten Ordnungsstrafen nicht ausreichend waren, um den BF von seinem Verhalten abzuhalten, sodass nunmehr die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von konkret 700 € - somit knapp unter dem Höchstmaß – durchaus angemessen erscheint. 3.4.
  2. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig. Das BVw

G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche – exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs 3 AVG, wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das BVw

G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche – exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG, wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – das heißt: aufgrund der eigenen, schriftlichen und aktenkundigen Eingaben des BF an das AMS - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2269581.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.