GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden kurz: „AMS“) aus, dass über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Abs 2 AMSG in Verbindung mit § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe von 700 € wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben verhängt wird; die Strafe sei binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzubezahlen. Begründend verwies das AMS auf – in der Begründung wörtlich wiedergegebene - Eingaben des BF jeweils vom 7.2.2023, 9.2.2023 und 15.2.2023.1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden kurz: „AMS“) aus, dass über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 24, Absatz 2, AMSG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG eine Ordnungsstrafe von 700 € wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben verhängt wird; die Strafe sei binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzubezahlen. Begründend verwies das AMS auf – in der Begründung wörtlich wiedergegebene - Eingaben des BF jeweils vom 7.2.2023, 9.2.2023 und 15.2.
Vm § 18 Abs 4 AVG erfüllt seien; das Fehlen der Bezeichnung „Für die Leiterin“ schade insofern nicht. Im Übrigen stellte das AMS – ausführlich begründet und unter Hinwies auf die (umfangreiche) Rechtsprechung des VwGH - dar, dass die inkriminierten Eingaben des BF beleidigend im Sinne von § 34 Abs 3 AVG seien und den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengen würden. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung sei die mit € 700 innerhalb eines Strafrahmens bis zu € 726 angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um dem BF den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zunächst aus, Frau G. M., Leiterin der Abteilung Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle des AMS Vöcklabruck, sei im Jahr 2011 die Approbationsbefugnis für die Genehmigung von elektronisch oder handschriftlich gefertigten Bescheiden nachweislich erteilt worden. Aus dem Umstand, dass Frau G. M. approbationsbefugt sei und den Bescheid vom 20.2.2023 auch eigehhändig unterfertigt hat, folge – näher begründet -, dass die Formalkriterien
Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG erfüllt seien; das Fehlen der Bezeichnung „Für die Leiterin“ schade insofern nicht. Im Übrigen stellte das AMS – ausführlich begründet und unter Hinwies auf die (umfangreiche) Rechtsprechung des VwGH - dar, dass die inkriminierten Eingaben des BF beleidigend im Sinne von Paragraph 34, Absatz 3, AVG seien und den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengen würden. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung sei die mit € 700 innerhalb eines Strafrahmens bis zu € 726 angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um dem BF den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Regelungen und Rechtsprechung betreffend Ordnungsstrafen 3.3.1. § 34 AVG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 34, AVG lautet auszugsweise:
3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist
Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142] Die Behörde ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben. Folglich sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl §§ 37 ff AVG) bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).Die Behörde ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd Paragraph 56, AVG von vornherein klar gegeben. Folglich sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren vergleiche Paragraphen 37, ff AVG) bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34,, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).
3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom
Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom
Abs 3 AVG jene Behörde zuständig ist, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat; zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004) [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]. Die inkriminierten Eingaben richten sich dagegen, dass das AMS Vöcklabruck den Leistungsbezug des BF teilweise einbehalten hat, wobei die Frage des Einbehalts in die Zuständigkeit des AMS Vöcklabruck fiel.Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde vorbringt, seine Eingaben hätten sich nicht gegen die Mitarbeiter AMS Vöcklabruck, sondern ausschließlich an die „(un)verantwortlichen“ [sic!] Mitarbeiter der Landegeschäftsstelle Oberösterreich gerichtet, so vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zum einen richtet er etwa seine beleidigende Eingabe vom 15.2.2023 explizit an das AMS Vöcklabruck sowie konkret an Frau P. B. (arg. auch der abschließende Satz des BF in dieser Eingabe: „Beste Grüße auch an das Leitungsteam des AMS Vöcklabruck Frau B. G. und Frau K. G.!“). Zum anderen ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben
Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig ist, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat; zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004) [VwGH vom 25.9.2019, Zl. Ra 2018/09/0142]. Die inkriminierten Eingaben richten sich dagegen, dass das AMS Vöcklabruck den Leistungsbezug des BF teilweise einbehalten hat, wobei die Frage des Einbehalts in die Zuständigkeit des AMS Vöcklabruck fiel. Schließlich bemängelt der BF, dass ihm vor Erlassung des bekämpften Bescheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten ist, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen; da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344).Schließlich bemängelt der BF, dass ihm vor Erlassung des bekämpften Bescheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gehalten ist, vor Verhängung der Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen; da es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd Paragraph 56, AVG von vornherein klar gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34,, unter Hinweis auf VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 17.2.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344). Letztlich verfängt auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, das AMS habe es bei Bemessung der Ordnungsstrafe unterlassen, seine finanzielle Gesamt- und Einkommenssituation sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, nicht:
3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom 20. November 1998, 98/02/0320) [VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133]. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Hält man sich vor Augen, dass gegen den BF bereits zwei rechtskräftige Ordnungsstrafen verhängt worden waren und dass er sich unzweifelhaft (weiterhin) in gehäufter Form und mehrfacher Hinsicht beleidigender Schreibweisen bedient – verwiesen sei auch auf die gegenständliche Beschwerde, in der er (bereits wieder) etwa ausführt „Die von mir in meinen Mails (un-)verantwortlichen herz- und verstandlosen angesprochenen Menschen der AMS-Landesgeschäftstelle in Linz / OÖ sind aus meiner Sicht mehr ehr- und ruchlose Wesen, ergo können sie weder beleidigt, noch in ihrer Ehre verletzt werden!“ – so wird offensichtlich, dass die bisher verhängten Ordnungsstrafen nicht ausreichend waren, um den BF von seinem Verhalten abzuhalten, sodass nunmehr die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von konkret 700 € - somit knapp unter dem Höchstmaß – durchaus angemessen erscheint.Letztlich verfängt auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, das AMS habe es bei Bemessung der Ordnungsstrafe unterlassen, seine finanzielle Gesamt- und Einkommenssituation sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, nicht:
Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche – exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs 3 AVG, wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche – exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG, wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – das heißt: aufgrund der eigenen, schriftlichen und aktenkundigen Eingaben des BF an das AMS - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2269581.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.