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{'item': 'L503 2269768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL503 2269768-1 Spruch, L503 2269768–1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. HRUBESCH, gegen die als Ladungsbescheid bezeichnete Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.01.2023, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. HRUBESCH, gegen die als Ladungsbescheid bezeichnete Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.01.2023, römisch 40 : A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Mit Schreiben jeweils vom 08.08.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn Mag. XXXX (hg. Verfahren L511 2269769) mit, dass die ÖGK Erhebungen betreffend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von Mag. XXXX , der XXXX KG, durchführe und diesbezüglich darum ersuche, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Rechtsgrundlage sei § 43 Abs. 1 ASVG.
  2. Mit Schreiben jeweils vom 08.08.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn Mag. römisch 40 (hg. Verfahren L511 2269769) mit, dass die ÖGK Erhebungen betreffend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von Mag. römisch 40 , der römisch 40 KG, durchführe und diesbezüglich darum ersuche, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Rechtsgrundlage sei Paragraph 43, Absatz eins, ASVG. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge schriftlich mit, dass sie nur schriftlich Stellung nehmen könne, da sie im Betrieb unabkömmlich sei. 1.
  4. Am 17.10.2022 erging an die Beschwerdeführerin eine als Ladungsbescheid bezeichnete Ladung ohne Androhung von Zwangsfolgen. Anlässlich einer dagegen am 2.11.2022 erhobenen Beschwerde wurde der ÖGK die Bevollmächtigung der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlicher, als Ladungsbescheid bezeichneter Erledigung vom 05.01.2023, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme bei der ÖGK am 16.02.2023 unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 2.000 bei Nichterscheinen geladen.1.
  6. Mit verfahrensgegenständlicher, als Ladungsbescheid bezeichneter Erledigung vom 05.01.2023, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme bei der ÖGK am 16.02.2023 unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 2.000 bei Nichterscheinen geladen. Als ausschließlicher Adressat der Ladung ist die Beschwerdeführerin angeführt. Die Zustellung der Erledigung erfolgte per Rsb-Sendung und wurde am 09.01.2023 von einer Arbeitnehmerin von Mag. XXXX übernommen.Als ausschließlicher Adressat der Ladung ist die Beschwerdeführerin angeführt. Die Zustellung der Erledigung erfolgte per Rsb-Sendung und wurde am 09.01.2023 von einer Arbeitnehmerin von Mag. römisch 40 übernommen. Eine Zustellung des Ladungsbescheides an den Vertreter erfolgte der Aktenlage zu Folge nicht. 1.
  7. Mit Schreiben vom 01.02.2022 [gemeint wohl 01.02.2023] erhob der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Erledigung der ÖGK. Begründend wurde ausgeführt, das AVG sei grundsätzlich nicht anzuwenden, da die fallbezogenen Erhebungen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung der ÖGK erfolgen würden und selbst wenn diese Hoheitsverwaltung beträfen, wäre die Anwendung von § 19 AVG gemäß § 360b Abs. 1 ASVG ausdrücklich ausgeschlossen. Es läge auch kein rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen iSd § 43 Abs. 4 ASVG vor und die ÖGK habe keine Verdachtsgründe gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 2 SGBB bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bereit, allfällige Detailfragen schriftlich zu beantworten.Begründend wurde ausgeführt, das AVG sei grundsätzlich nicht anzuwenden, da die fallbezogenen Erhebungen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung der ÖGK erfolgen würden und selbst wenn diese Hoheitsverwaltung beträfen, wäre die Anwendung von Paragraph 19, AVG gemäß Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG ausdrücklich ausgeschlossen. Es läge auch kein rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen iSd Paragraph 43, Absatz 4, ASVG vor und die ÖGK habe keine Verdachtsgründe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 2, SGBB bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bereit, allfällige Detailfragen schriftlich zu beantworten.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.04.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen elektronisch vor. 2.
  9. Über Nachfrage des BVwG gab der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2023 an, dass ihm eine Kopie der Ladung seitens seiner Mandantschaft per E-Mail zugekommen sei (OZ 6). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Im Rahmen der gegen den als Ladungsbescheid bezeichneten Ladung vom 17.10.2022 erhobenen Beschwerde vom 02.11.2022 wurde der ÖGK die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. 1.
  12. Die nunmehr angefochtene, als Ladungsbescheid bezeichnete Ladung der ÖGK vom 05.01.2023 weist im Adressfeld ausschließlich den Namen der Beschwerdeführerin auf und wurde auch ausschließlich dieser zugestellt. 1.
  13. Eine Zustellung der Erledigung an die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht und diese kam der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auch nicht im Original zu.
  14. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  15. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  16. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.11.2022 anlässlich der Beschwerde gegen die als Ladungsbescheid bezeichnete Ladung vom 17.10.2022 ● Erledigung samt Zustellnachweis ● Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung zum Erhalt der Ladung (OZ 6) 2.
  17. Beweiswürdigung 2.2.
  18. Die Bekanntgabe der rechtsanwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber der ÖGK sowie die Adressierung und ausschließliche Zustellung der Erledigung an die Beschwerdeführerin ergeben sich direkt aus dem Verfahrensakt und sind im Verfahren nicht strittig. Dass an den rechtlichen Vertreter keine Zustellung der Erledigung erfolgte (Pkt. 1.3), ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Ladung nur in Kopie erhalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen (OZ 6), wonach er diese per E-Mail erhalten habe. Dies ist auch plausibel, da es eine gängige Vorgangsweise darstellt, Schriftstücke eingescannt per E-Mail zu versenden, und die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsanwalt auch nicht im selben Ort ansässig sind.
  19. Rechtliche Beurteilung 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 01.02.2023 gegen die als Ladungsbescheid bezeichnete Erledigung der ÖGK vom 05.01.
  22. 3.
  23. Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
  24. Verfahrensgegenständlich erging die bekämpfte Erledigung ausschließlich an die Beschwerdeführerin und nicht an ihren Rechtsvertreter. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist eingetragener Rechtsanwalt und hat sich im Verfahren auf die Vollmacht berufen. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG und § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis und gilt gegenüber der Behörde bis zu einem etwaigen Widerruf (vgl. VwGH 09.11.2018, Ra2017/17/0626 mwN, 24.07.2018, Ra2018/08/0074 mwN).Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist eingetragener Rechtsanwalt und hat sich im Verfahren auf die Vollmacht berufen. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis und gilt gegenüber der Behörde bis zu einem etwaigen Widerruf vergleiche VwGH 09.11.2018, Ra2017/17/0626 mwN, 24.07.2018, Ra2018/08/0074 mwN). Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt eine Zustellbevollmächtigung (sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurde) immer mit ein. Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN). Zum Zeitpunkt der Zustellverfügung am 05.01.2023 lag somit ein der ÖGK seit 07.11.2022 (Einlangen des Schriftsatzes vom 02.11.2022) bekanntes, ihr gegenüber nicht widerrufenes Vertretungsverhältnis vor, welches auch eine Zustellvollmacht umfasste. 3.2.
  25. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) dieser als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.3.2.
  26. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) dieser als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle Empfänger“ gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“); dies muss aber nicht der Fall sein, etwa bei gesetzlicher Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN). Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Dies gilt auch für Ladungsbescheide (VwGH 01.10.2019, Ra2019/17/0078 mwN).Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle Empfänger“ gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“); dies muss aber nicht der Fall sein, etwa bei gesetzlicher Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN). Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Dies gilt auch für Ladungsbescheide (VwGH 01.10.2019, Ra2019/17/0078 mwN). Verfahrensgegenständlich wurde in der Zustellverfügung des Bescheides der ÖGK nur die Beschwerdeführerin als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt und auch dieser an ihre Adresse zugestellt. Die ÖGK hätte jedoch eine Zustellung, die an die Beschwerdeführerin als Normadressatin (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen, etwa durch Adressierung an die Beschwerdeführerin zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten (VwGH 22.08.2019, Ra2018/16/0136). Da dies nicht geschehen ist, kann die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 07.03.2016, Ra2015/02/0233).Verfahrensgegenständlich wurde in der Zustellverfügung des Bescheides der ÖGK nur die Beschwerdeführerin als Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG genannt und auch dieser an ihre Adresse zugestellt. Die ÖGK hätte jedoch eine Zustellung, die an die Beschwerdeführerin als Normadressatin (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen, etwa durch Adressierung an die Beschwerdeführerin zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten (VwGH 22.08.2019, Ra2018/16/0136). Da dies nicht geschehen ist, kann die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 07.03.2016, Ra2015/02/0233). 3.2.
  27. Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG erfordert ein tatsächliches Zukommen des Originals, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt der Entscheidung reicht nicht aus (VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN).3.2.
  28. Eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfordert ein tatsächliches Zukommen des Originals, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt der Entscheidung reicht nicht aus (VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN). Fallbezogen wurde die Erledigung dem Rechtsvertreter weder zugestellt, noch kam ihm diese nachträglich im Original zu, weshalb keine rechtswirksame Zustellung erfolgte. 3.2.
  29. In Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung bzw. Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN).3.2.
  30. In Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung bzw. Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN). Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  31. Für das fortgesetzte Verfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen festgehalten, dass es sich bei einem Verfahren zur Feststellung einer Versicherungspflicht, in welchem der Ladungsbescheid ergangen ist, um eine Verwaltungssache gemäß § 355 Z 1 ASVG handelt, in dem das AVG, und somit auch §§ 19 und 20 AVG über Ladungen, voll anzuwenden ist.3.
  32. Für das fortgesetzte Verfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen festgehalten, dass es sich bei einem Verfahren zur Feststellung einer Versicherungspflicht, in welchem der Ladungsbescheid ergangen ist, um eine Verwaltungssache gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG handelt, in dem das AVG, und somit auch Paragraphen 19 und 20 AVG über Ladungen, voll anzuwenden ist. Demnach sind Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs. 3 AVG „zu eigenen Handen“ zuzustellen. Eine Ersatzzustellung (Rsb) an andere Personen, wie gegenständlich erfolgt, kommt hingegen nicht in Betracht (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0001, 22.01.1999, 98/19/0293). Im Falle eines Zustellungsbevollmächtigten sind Ladungsbescheide darüber hinaus ausschließlich zu Handen des Vertreters per Rsa zu erlassen, wenn persönliches Erscheinen des Beteiligten gefordert wird (vgl. dazu VwGH B 24.02.2011, 2010/21/0422, 04.04.1989, 89/14/0026).Demnach sind Ladungsbescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG „zu eigenen Handen“ zuzustellen. Eine Ersatzzustellung (Rsb) an andere Personen, wie gegenständlich erfolgt, kommt hingegen nicht in Betracht (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0001, 22.01.1999, 98/19/0293). Im Falle eines Zustellungsbevollmächtigten sind Ladungsbescheide darüber hinaus ausschließlich zu Handen des Vertreters per Rsa zu erlassen, wenn persönliches Erscheinen des Beteiligten gefordert wird vergleiche dazu VwGH B 24.02.2011, 2010/21/0422, 04.04.1989, 89/14/0026). 3.
  33. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  34. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG sowie § 9 ZustlG. Zum Vollmachtsverhältnis samt Zustellungsbevollmächtigung, sowie erforderlicher Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN sowie VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AVG sowie Paragraph 9, ZustlG. Zum Vollmachtsverhältnis samt Zustellungsbevollmächtigung, sowie erforderlicher Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN sowie VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2269768.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.