4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte zuletzt am 20.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Verfahrensgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): „(…) Sie sind am 18.03.2021 mit dem Flug Nr. OS774 aus Belgrad kommend am Flughafen Wien-Schwechat ins Bundesgebiet eingereist. In diesem Zusammenhang legten Sie einen gültigen türkischen Reisepass vor. Der von Ihnen ebenfalls vorgelegte deutsche Aufenthaltstitel wurde seitens der kontrollierenden Beamten als Totalfälschung erkannt. Am selben Tag stellten Sie beim SPK Schwechat, Referat III-FB-1-Grenzkontrolle, im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Cizre in der Türkei geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Im Rahmen der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie folgendes zu Protokoll gaben:Am selben Tag stellten Sie beim SPK Schwechat, Referat III-FB-1-Grenzkontrolle, im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Cizre in der Türkei geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Im Rahmen der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie folgendes zu Protokoll gaben: „Ich bin türkischer Kurde. Mein Haus in der Türkei wurde zerbombt. Aus diesem Grund möchte ich hier um Asyl ansuchen.“ Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. Bei der Einvernahme vor einem Organwalter des SPK Schwechat am 19.3.2021 gaben Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci zu Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes an: „A: Im Jahr 2015 haben türkische Soldaten mein Haus zerstört. Ich musste daher mit meiner Familie nach Istanbul gehen. In Istanbul habe ich über Medien verbreitet, dass Soldaten unser Haus in Cizre zerstört haben. Daraufhin habe ich Probleme mit den Behörden bekommen. Diese wollten mich verhaften lassen. Aus Angst, dass sie mich festnehmen, bin ich geflüchtet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst, dass ich festgenommen und eingesperrt werde. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein.“ Am 24.03.2021 wurde eine Rechtsberatung durchgeführt. Ihre niederschriftliche Einvernahme am 24.03.2021 durch den erkennenden Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmanci, gestaltete sich in den wesentlichen Auszügen wie folgt: „Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Keine. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscherin für kurdisch kurmanci bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, Danke. […] LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 19.03.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ja, zu allem. […] LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat Türkei? VP: Ja. Mutter und Vater und 4 Brüder. Schwestern habe ich nicht. […] LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Sie leben alle in Istanbul. Auf Nachfrage, Istanbul, Bezirk XXXX , Straßenname XXXX , Gasse XXXX .VP: Sie leben alle in Istanbul. Auf Nachfrage, Istanbul, Bezirk römisch 40 , Straßenname römisch 40 , Gasse römisch 40 . LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in der Türkei den Lebensunterhalt? VP: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma XXXX , meine Mutter ist Hausfrau. XXXX lebt in Cizre, er ist verheiratet, XXXX ist krank, XXXX ist arbeitslos, XXXX arbeitete vorher als Kellner, aber aufgrund der Corona ist er arbeitslos. Es arbeitet momentan nur mein Vater.VP: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma römisch 40 , meine Mutter ist Hausfrau. römisch 40 lebt in Cizre, er ist verheiratet, römisch 40 ist krank, römisch 40 ist arbeitslos, römisch 40 arbeitete vorher als Kellner, aber aufgrund der Corona ist er arbeitslos. Es arbeitet momentan nur mein Vater. LA: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie derzeit? VP: Schlecht. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation vor Ihrer Ausreise? VP: Bei mir ist es gegangen, ich habe täglich eine Arbeit gefunden, wenn man einen Job hat, findet man immer eine Arbeit. […] LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in der Türkei? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: In Cizre und in Istanbul mit meiner Familie. Auf Nachfrage, mit meinen Eltern und mit meinen Brüdern. In Cizre lebten wir in einer Wohnung – Eigentumswohnung. In Istanbul lebten wir in einer Mietwohnung. LA: Was ist mit der Eigentumswohnung in Cizre – ist diese noch im Besitz der Familie? VP: Diese wurde zerstört. Unsere Möbel auch – wurden zerstört. […] LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Ich habe als Koch gearbeitet, zuerst in Istanbul in einem Krankenhaus. Seit 1 ½ Jahren finde ich keine Arbeit wegen der Pandemie. LA: Haben Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit, finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten? VP: Ich habe nichts bekommen, weil ich nicht versichert war. Die letzten 4 Monate hatte ich keine Versicherung gehabt und deswegen habe ich keine Arbeitslosenunterstützung erhalten. LA: Wovon haben Sie die letzten 1 ½ Jahre gelebt? VP Ich habe täglich als Koch bei verschiedenen Restaurants kurzfristig, ohne Anmeldung gearbeitet. In der Türkei gibt es viele, die ohne Versicherung arbeiten. Auf Nachfrage, im Krankenhaus habe ich 3000 türkische Lira bekommen, wo ich täglich an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet habe, habe ich am Tag 100 türkische Lira bekommen. […] LA: Wann haben Sie den Passantrag gestellt? Gab es Probleme bei der Ausstellung? VP: Kurz vor der Ausreise, vor ca. 1 Monat. Als ich erfahren habe, dass ich festgenommen werde, habe ich den Pass ausstellen lassen. Es gab keine Probleme bei der Passausstellung. LA: Waren Sie persönlich vor Ort bei der Antragstellung für den Pass? VP: Den Antrag habe ich persönlich abgegeben und per Post kam der Pass. […] LA: Weshalb haben Sie einen gefälschten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt? Woher haben Sie diesen? Warum haben Sie diesen? VP: Damit ich die Türkei verlassen kann. Mein Bruder hat diesen organisiert, ich weiß nicht, von wem er diesen bekommen hat. Auf Nachfrage, dieser hat € 1500,-- gekostet. Auf Nachfrage, ich habe mir das Geld von Freunden ausgeborgt. […] LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Vor ca. 1 Monat. […] LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? VP: Legal. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in der Türkei am Flughafen? VP: Normal. Ich habe den Pass gezeigt und gestempelt. Es gab damals keinen Haftbefehl. Ich habe auch das Ticket gezeigt. Auf Nachfrage, den gefälschten Aufenthaltstitel habe ich nicht hergezeigt. Ich wusste nicht, dass der Aufenthaltstitel gefälscht war. LA: Sie sagten zuvor, dass Sie den gefälschten Aufenthaltstitel für die Ausreise aus der Türkei benötigt hätten! Jetzt erklärten Sie, dass Sie diesen nicht in Vorlage gebracht haben, bei der Ausreise. VP: Wenn ich zum Konsulat gegangen wäre, hätte ich sonst kein Visum erhalten. Anm. im Pass ist kein Visum.Anmerkung im Pass ist kein Visum. […] LA: Warum haben Sie in Serbien nicht um Asyl bereits angesucht? VP: Ich wollte nach Europa. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Warum? VP: Hier gibt es Menschenrechte, es ist nicht so wie in der Türkei. LA: Ihr Zielland war immer Österreich? VP: Ja. LA: Weshalb führten Sie in der Erstbefragung vor der Polizei am 19.03.2021 als Zielland Deutschland an? VP: Weil ich für dort den gefälschten Aufenthaltstitel hatte. LA: Haben Sie Verwandte in Deutschland oder in der EU? VP: Ja, in Deutschland. Auf Nachfrage, ich habe Cousins dort. Leute von meinem Dorf sind dort. […] LA: Welche Probleme hatten Sie aufgrund der Volksgruppe? VP: Weil ich Kurde bin. Ich durfte nicht kurdisch sprechen. Als Kurde wird man als Mensch
Vm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid brachten Sie via Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass Sie Ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Das vollständige Einlagen des gegenständlichen Verfahrensaktes wurde dem BFA mit 09.04.2021 seitens des BVwG bestätigt. Am 11.4.2021 wurden Sie wegen des Verdachts der Einreise mit der Totalfälschung eines deutschen Aufenthaltstitels bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg zur Anzeige gebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.4.2021, GZ: L510 2241122-1/8E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.3.2021 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG aus, dass Sie in der Gesamtschau nicht in der Lage waren, glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund eines getätigten kritischen Interviews Verfolgung durch die türkischen Behörden zu erwarten hätten bzw. ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person bestehen würde. Abgesehen davon würden sich in Ihrem Vorbringen zahlreiche Widersprüche finden. Hätte es tatsächlich einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person gegeben, so wäre Ihnen auch eine Passausstellung nicht so leicht möglich gewesen und eine Ausreise aus der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Es wären keine Umstände bekannt, dass in die Türkei derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Falle der Rückkehr wären Sie als arbeitsfähiger Mann in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und würden nicht über anfängliche und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.4.2021, GZ: L510 2241122-1/8E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.3.2021 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG aus, dass Sie in der Gesamtschau nicht in der Lage waren, glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund eines getätigten kritischen Interviews Verfolgung durch die türkischen Behörden zu erwarten hätten bzw. ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person bestehen würde. Abgesehen davon würden sich in Ihrem Vorbringen zahlreiche Widersprüche finden. Hätte es tatsächlich einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person gegeben, so wäre Ihnen auch eine Passausstellung nicht so leicht möglich gewesen und eine Ausreise aus der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Es wären keine Umstände bekannt, dass in die Türkei derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Falle der Rückkehr wären Sie als arbeitsfähiger Mann in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und würden nicht über anfängliche und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Dieses Erkenntnis des BVwG ist mit 19.4.2021 in Rechtskraft erwachsen, worauf seitens der Fremdenpolizei am Flughafen Wien-Schwechat Ihre Zurückweisung an der Grenze gem. § 41 FPG angeordnet und Sie über die Gründe für die Zurückweisung informiert und Ihnen das Formblatt über die Einreiseverweigerung ausgefolgt wurde.Dieses Erkenntnis des BVwG ist mit 19.4.2021 in Rechtskraft erwachsen, worauf seitens der Fremdenpolizei am Flughafen Wien-Schwechat Ihre Zurückweisung an der Grenze gem. Paragraph 41, FPG angeordnet und Sie über die Gründe für die Zurückweisung informiert und Ihnen das Formblatt über die Einreiseverweigerung ausgefolgt wurde. Im Rahmen der Aufklärung hinsichtlich der bevorstehenden PCR-Testung und Zurückweisung nach Belgrad in der Zurückweisungszone am Flughafen Wien-Schwechat stellten Sie am 20.4.2021 fallgegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.04.2021 wurden Sie durch die Beamten im Sondertransit im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci zu Ihrem Folgeantrag ersteinvernommen, wobei Sie im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gaben: „F: Ihr Verfahren wurde am 19.4.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? A: Ich stelle einen Folgeantrag, weil mir beim ersten Verfahren kein Glauben geschenkt wurde. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden. Meine Familie wird in der Türkei bedroht. Meine Familienangehörigen wollen ebenfalls nach Österreich kommen und um internationalen Schutz ansuchen. Ich kann jetzt meine Angaben, welche ich bei der Einvernahme vor dem BFA gemacht habe, durch Beweise festigen. Ich habe verschiedene Unterlagen auf meinem i-Phone gespeichert. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme werde ich das vorbringen. F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt? A: Ja. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat? A: Ich komme ins Gefängnis und habe Angst vor Folter.“ Am 23.4.2021 gaben Sie im Beisein eines Vertreters der BBU (Rechtsberatung) und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: „ […] LA: Ihr Rechtsvertreter ist heute nicht anwesend – Mail von Ihrem RV wurde am 22.04.2021 um 21:35 Uhr an die Einlaufstelle der RD NÖ übermittelt – Bekanntgabe der Vertretung und Antrag auf Terminverschiebung der heute angesetzten EV, möchten Sie die Einvernahme ohne Ihren Rechtsvertreter durchführen? Die Rechtsberatung der BBU ist anwesend und hat mit Ihnen das Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme durchgeführt.LA: Ihr Rechtsvertreter ist heute nicht anwesend – Mail von Ihrem Regierungsvorlage wurde am 22.04.2021 um 21:35 Uhr an die Einlaufstelle der RD NÖ übermittelt – Bekanntgabe der Vertretung und Antrag auf Terminverschiebung der heute angesetzten EV, möchten Sie die Einvernahme ohne Ihren Rechtsvertreter durchführen? Die Rechtsberatung der BBU ist anwesend und hat mit Ihnen das Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme durchgeführt. Ihrem Rechtsvertreter Mag. Polat werden alle Unterlagen in Ihrem Verfahren per Email übermittelt. Sind Sie damit einverstanden? VP: Ohne meinen Anwalt möchte ich nicht. Ja, ich bin einverstanden, dass die Unterlagen übermittelt werden. […]“ Am 27.4.2021 gaben Sie im Beisein Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Herrn Mag. Polat, sowie der Rechtsberatung der BBU (Mag. Schinagl) und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Keine. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für kurdisch kurmandschi bestellt. Auf dem Wunsch Ihres Rechtsvertreters soll die Einvernahme auf Türkisch durchgeführt werden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache – Türkisch - einvernommen zu werden? VP: Ja. […] LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, Danke. […] LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ich war damals ein bisschen nervös, es gibt Fehler. Über meinen Reisepass, da steht, dass ich den Reisepass beantragt habe, den Pass hat aber mein Vater organisiert. Er hat jemanden Geld gegeben. Den kenn ich nicht. Es gab noch Fehler, ich kann mich aber nicht mehr erinnern. […] LA: Ihr Vorverfahren zur Zahl L510 2241122-1/8B wurde am 16.04.2021 negativ entschieden – Ihre Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Rechtskraft mit 19.04.
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert. B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Türkischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX in Cizre, Nationalität: Türkei, gültig vom 9.2.2021 bis 9.2.2022.- Türkischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 in Cizre, Nationalität: Türkei, gültig vom 9.2.2021 bis 9.2.
7 BFA-Verfahrensgesetz abgewichen wäre.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2021 wurde die Revision betreffend den ersten Asylantrag vom 18.03.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, zur Zulässigkeit der Revision werde lediglich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt. Zudem erschöpfe sich die Zulässigkeitsbegründung über weite Teile im bloßen Zitieren eines „Rechtsprechungsberichtes“, womit die Revision nicht aufzeige, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz abgewichen wäre. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 26.01.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 20.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G) nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 26.01.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 20.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Behörde bei der Einvernahme die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Dieser habe bei der Rechtsberatung der BBU am
den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und
den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt Paragraph 5, Absatz 5, BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Die einzelnen Kapitel werden
vorliegender Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Teilaktualisierungen können maximal alle 3 Monate erfolgen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. Auch wenn bei der jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Version zu einem bestimmten Land ein unterschiedliches Genehmigungsdatum vorliegt, sind die Inhalte beider Versionen identisch. ● COVID-19-Pandemie ● Politische Lage ● Sicherheitslage ● Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen ● Sicherheitsbehörden ● Folter und unmenschliche Behandlung ● Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland ● Korruption ● Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung ● Allgemeine Menschenrechtslage ● Meinungs- und Pressefreiheit / Internet ● Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ● Opposition ● Haftbedingungen ● Todesstrafe COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022 Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen "Volksbündnis" verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die B
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