← Österreich

{'item': 'L504 2241122-2'}

Obsah (10)Art 133§ 33§ 8§ 57§ 52§ 21§ 68§ 10§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL504 2241122-2 Spruch, L504 2241122-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte zuletzt am 20.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Verfahrensgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): „(…) Sie sind am 18.03.2021 mit dem Flug Nr. OS774 aus Belgrad kommend am Flughafen Wien-Schwechat ins Bundesgebiet eingereist. In diesem Zusammenhang legten Sie einen gültigen türkischen Reisepass vor. Der von Ihnen ebenfalls vorgelegte deutsche Aufenthaltstitel wurde seitens der kontrollierenden Beamten als Totalfälschung erkannt. Am selben Tag stellten Sie beim SPK Schwechat, Referat III-FB-1-Grenzkontrolle, im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Cizre in der Türkei geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Im Rahmen der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie folgendes zu Protokoll gaben:Am selben Tag stellten Sie beim SPK Schwechat, Referat III-FB-1-Grenzkontrolle, im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Cizre in der Türkei geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Im Rahmen der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie folgendes zu Protokoll gaben: „Ich bin türkischer Kurde. Mein Haus in der Türkei wurde zerbombt. Aus diesem Grund möchte ich hier um Asyl ansuchen.“ Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. Bei der Einvernahme vor einem Organwalter des SPK Schwechat am 19.3.2021 gaben Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci zu Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes an: „A: Im Jahr 2015 haben türkische Soldaten mein Haus zerstört. Ich musste daher mit meiner Familie nach Istanbul gehen. In Istanbul habe ich über Medien verbreitet, dass Soldaten unser Haus in Cizre zerstört haben. Daraufhin habe ich Probleme mit den Behörden bekommen. Diese wollten mich verhaften lassen. Aus Angst, dass sie mich festnehmen, bin ich geflüchtet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst, dass ich festgenommen und eingesperrt werde. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein.“ Am 24.03.2021 wurde eine Rechtsberatung durchgeführt. Ihre niederschriftliche Einvernahme am 24.03.2021 durch den erkennenden Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmanci, gestaltete sich in den wesentlichen Auszügen wie folgt: „Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Keine. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscherin für kurdisch kurmanci bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, Danke. […] LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 19.03.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ja, zu allem. […] LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat Türkei? VP: Ja. Mutter und Vater und 4 Brüder. Schwestern habe ich nicht. […] LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Sie leben alle in Istanbul. Auf Nachfrage, Istanbul, Bezirk XXXX , Straßenname XXXX , Gasse XXXX .VP: Sie leben alle in Istanbul. Auf Nachfrage, Istanbul, Bezirk römisch 40 , Straßenname römisch 40 , Gasse römisch 40 . LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in der Türkei den Lebensunterhalt? VP: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma XXXX , meine Mutter ist Hausfrau. XXXX lebt in Cizre, er ist verheiratet, XXXX ist krank, XXXX ist arbeitslos, XXXX arbeitete vorher als Kellner, aber aufgrund der Corona ist er arbeitslos. Es arbeitet momentan nur mein Vater.VP: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma römisch 40 , meine Mutter ist Hausfrau. römisch 40 lebt in Cizre, er ist verheiratet, römisch 40 ist krank, römisch 40 ist arbeitslos, römisch 40 arbeitete vorher als Kellner, aber aufgrund der Corona ist er arbeitslos. Es arbeitet momentan nur mein Vater. LA: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie derzeit? VP: Schlecht. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation vor Ihrer Ausreise? VP: Bei mir ist es gegangen, ich habe täglich eine Arbeit gefunden, wenn man einen Job hat, findet man immer eine Arbeit. […] LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in der Türkei? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: In Cizre und in Istanbul mit meiner Familie. Auf Nachfrage, mit meinen Eltern und mit meinen Brüdern. In Cizre lebten wir in einer Wohnung – Eigentumswohnung. In Istanbul lebten wir in einer Mietwohnung. LA: Was ist mit der Eigentumswohnung in Cizre – ist diese noch im Besitz der Familie? VP: Diese wurde zerstört. Unsere Möbel auch – wurden zerstört. […] LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Ich habe als Koch gearbeitet, zuerst in Istanbul in einem Krankenhaus. Seit 1 ½ Jahren finde ich keine Arbeit wegen der Pandemie. LA: Haben Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit, finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten? VP: Ich habe nichts bekommen, weil ich nicht versichert war. Die letzten 4 Monate hatte ich keine Versicherung gehabt und deswegen habe ich keine Arbeitslosenunterstützung erhalten. LA: Wovon haben Sie die letzten 1 ½ Jahre gelebt? VP Ich habe täglich als Koch bei verschiedenen Restaurants kurzfristig, ohne Anmeldung gearbeitet. In der Türkei gibt es viele, die ohne Versicherung arbeiten. Auf Nachfrage, im Krankenhaus habe ich 3000 türkische Lira bekommen, wo ich täglich an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet habe, habe ich am Tag 100 türkische Lira bekommen. […] LA: Wann haben Sie den Passantrag gestellt? Gab es Probleme bei der Ausstellung? VP: Kurz vor der Ausreise, vor ca. 1 Monat. Als ich erfahren habe, dass ich festgenommen werde, habe ich den Pass ausstellen lassen. Es gab keine Probleme bei der Passausstellung. LA: Waren Sie persönlich vor Ort bei der Antragstellung für den Pass? VP: Den Antrag habe ich persönlich abgegeben und per Post kam der Pass. […] LA: Weshalb haben Sie einen gefälschten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt? Woher haben Sie diesen? Warum haben Sie diesen? VP: Damit ich die Türkei verlassen kann. Mein Bruder hat diesen organisiert, ich weiß nicht, von wem er diesen bekommen hat. Auf Nachfrage, dieser hat € 1500,-- gekostet. Auf Nachfrage, ich habe mir das Geld von Freunden ausgeborgt. […] LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Vor ca. 1 Monat. […] LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? VP: Legal. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in der Türkei am Flughafen? VP: Normal. Ich habe den Pass gezeigt und gestempelt. Es gab damals keinen Haftbefehl. Ich habe auch das Ticket gezeigt. Auf Nachfrage, den gefälschten Aufenthaltstitel habe ich nicht hergezeigt. Ich wusste nicht, dass der Aufenthaltstitel gefälscht war. LA: Sie sagten zuvor, dass Sie den gefälschten Aufenthaltstitel für die Ausreise aus der Türkei benötigt hätten! Jetzt erklärten Sie, dass Sie diesen nicht in Vorlage gebracht haben, bei der Ausreise. VP: Wenn ich zum Konsulat gegangen wäre, hätte ich sonst kein Visum erhalten. Anm. im Pass ist kein Visum.Anmerkung im Pass ist kein Visum. […] LA: Warum haben Sie in Serbien nicht um Asyl bereits angesucht? VP: Ich wollte nach Europa. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Warum? VP: Hier gibt es Menschenrechte, es ist nicht so wie in der Türkei. LA: Ihr Zielland war immer Österreich? VP: Ja. LA: Weshalb führten Sie in der Erstbefragung vor der Polizei am 19.03.2021 als Zielland Deutschland an? VP: Weil ich für dort den gefälschten Aufenthaltstitel hatte. LA: Haben Sie Verwandte in Deutschland oder in der EU? VP: Ja, in Deutschland. Auf Nachfrage, ich habe Cousins dort. Leute von meinem Dorf sind dort. […] LA: Welche Probleme hatten Sie aufgrund der Volksgruppe? VP: Weil ich Kurde bin. Ich durfte nicht kurdisch sprechen. Als Kurde wird man als Mensch

  1. Klasse behandelt. Man hat keine Freiheit dort. Normalerweise als Koch kann man einfach einen Job in einem 5 Sterne Hotel finden, aber aufgrund meiner Volksgruppe habe ich keinen Job gefunden. Auch mein Bruder hat das Problem, dass er keine Arbeit findet. LA: Ihr Vater ist auch Kurde und geht einer Beschäftigung nach. Sie selber waren beruflich tätig. Es lässt nicht den Anschein, dass Ihnen die Arbeit/Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verwehrt wurde! VP. Ja, mein Vater ist auch Kurde. Er arbeitet als Reiniger. Ich könnte auch normalerweise in einem 5 Sterne Hotel arbeiten. Es war mir aber nicht möglich, da ich Kurde war. LA: Sie gingen einer Beschäftigung nach und Sie wurden nicht diskriminiert und haben keine Arbeit gefunden. VP: Ja, aber ich habe nicht den Job bekommen, den ich wollte. LA: Es ist auch in Österreich so, dass wir hier auch nicht die Arbeit bekommen, die wir wollen. VP: Ja, stimmt. LA: Sie wären aufgrund Ihrer Volksgruppe diskriminiert worden in Bezug auf die Arbeit, die Sprachausübung, Sie wären als Person
  2. Klasse behandelt worden. Ist dies korrekt? Möchten Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ja. Unser Haus wurde zerstört. LA: Gab es persönliche Übergriffe gegen Ihre Person? VP: Ja. LA: Wann, wo, wie und wer hätte Sie persönlich angegriffen? VP: Weil unser Haus zerstört wurde, sind wir nach Istanbul. Ich und meine Mutter haben mit Journalisten über unsere Probleme gesprochen, deshalb habe ich Probleme bekommen. LA: Frage wird wiederholt! VP: Als ich in Cizre war, wurde ich oft von der Polizei geschlagen, das ist aber Vergangenheit. Als Kind hatten wir schon Probleme. LA: Gibt es AKTUELL persönliche Übergriffe gegen Sie? VP: In Istanbul wurde ich schlecht behandelt. Auf Nachfrage, wenn man sagt man kommt aus Sirnak, will niemand etwas mit einem zu tun haben. LA: Aktuell gab es keine körperlichen Übergriffe gegen Sie! VP: Ich habe Angst gehabt, dass ich festgenommen werde. Anm. VP gibt immer ausschweifende Antworten. Anmerkung VP gibt immer ausschweifende Antworten. LA: Sie wurden in der Zeit in Istanbul nicht geschlagen? VP: Nein. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl? VP: Ja. Auf Nachfrage, weil ich mit Journalisten über meine Probleme gesprochen habe. Es waren Journalisten aus Deutschland und auf der Internetseite in Deutschland ist etwas zu sehen. Sie haben gesagt, sie kommen aus Deutschland und gehören zu den Menschenrechten. Sie haben gefragt, warum wir nach Istanbul geflohen sind und ich habe ihnen erzählt, dass türkische Soldaten unser Haus zerstört haben. Unser Haus wurde bombardiert. LA: Wo ist der Haftbefehl? VP: Es gab noch keinen, bevor ich die Türkei verlassen habe. Jetzt gibt es einen. LA: Woher wussten Sie, dass es einen Haftbefehl geben würde? VP: Meine Mutter und mein Vater haben es gesagt. Die Polizei war bei uns zu Hause. LA: Wann war die Polizei bei Ihnen zu Hause? VP: Gestern haben sie es gesagt. Ich habe aber nicht nach dem Datum gefragt. Sie haben mich in Cizre aufgesucht, hat mein Bruder gesagt, sie haben geglaubt ich sei bei ihm in Cizre. LA: Haben Ihre Eltern oder Ihr Bruder einen schriftlichen Haftbefehl? VP: Nein. Es kommt wer und holt einen ab. Wenn es um politische Sachen geht, gibt es keinen Haftbefehl. LA: Mit den Journalisten haben Sie und Ihre Mutter gesprochen. Ist dies korrekt? VP: Ja. LA: Warum wurde Ihre Mutter nicht festgenommen? VP: Normalerweise nehmen die junge Männer, meine Mutter ist ein bisschen alt. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Nein. LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Unser Haus wurde 2015 zerstört. Wir mussten nach Istanbul übersiedeln. In Istanbul habe ich später mit den Deutschen Journalisten über meine Probleme erzählt. Nach meiner Aussage habe ich erfahren, dass ich festgenommen werde. Aus Angst, dass sie mich verhaften, bin ich geflüchtet. Nur für kleine Interviews über Politik bekommt man 10 Jahre Gefängnis. LA: Wann hätten Sie mit den Journalisten gesprochen? Welche Journalisten waren dies – Name, Namen der Zeitung, Internetseite etc.! VP: Vor 2 Jahren. Es war eine deutsche Zeitschrift, ich weiß den Namen der Zeitung nicht. Es war eine Frau. Sie hat ein Band vorgelegt und ich habe gesprochen. Sie hat gesagt, sie wird darüber berichten. LA: Welche Internetseite, Sie führten zuvor eine ins Treffen? VP: Ich weiß es nicht mehr. Mein Bericht war im Internet drinnen, was ich gesagt habe. LA: Sie erklärten zuvor, dass kritische Aussagen in der Türkei streng geahndet werden. Wenn Sie dies wissen, weshalb würden Sie kritische Aussagen tätigen, im Bewusstsein, dass dies strafbar ist? VP: Ich wollte das alles sagen. LA: Wann hätten Sie erfahren, dass Sie festgenommen werden würden? VP: Vor einem Monat sicher. Danach habe ich gleich den Reisepass beantragt. LA: Wann war nochmal das Interview und wann wäre der Artikel veröffentlicht worden? VP: Vor 2 Jahren. LA: Vor 2 Jahren hätten Sie das Interview gegeben, danach wäre der Artikel veröffentlicht worden. Der türkische Geheimdienst arbeitet sicher schnell, weshalb würden Sie jetzt 2 Jahre danach festgenommen werden und wären nicht schon viel früher festgenommen worden. Sie gingen einer Arbeit nach, hatten einen Wohnsitz und ließen sich den Pass ausstellen? VP: Ich habe gedacht, dass ich sowieso nicht festgenommen werde. Ich habe ein normales Interview gemacht. Ich weiß es nicht, warum so spät. Vielleicht wegen der Pandemie. LA: Normalerweise werden in Artikeln keine Namen genannt oder Aliasnamen! VP: Sie haben XXXX geschrieben und XXXX …… LA: Normalerweise werden in Artikeln keine Namen genannt oder Aliasnamen! VP: Sie haben römisch 40 geschrieben und römisch 40 …… LA: Sonst auch noch etwas zu Ihren persönlichen Daten außer XXXX ….? LA: Sonst auch noch etwas zu Ihren persönlichen Daten außer römisch 40 ….? VP: Vielleicht auch meine Stimme. LA: Ich vermute in der Türkei gibt es viele XXXX …..! LA: Ich vermute in der Türkei gibt es viele römisch 40 …..! VP: Cizre ist klein. LA: Es wurde Ihr Ort auch angeführt? VP: Ja. LA: Was hätten Sie in diesem Interview angegeben? VP: Ich habe auch erzählt, dass Kinder getötet wurden und nicht beerdigt werden. Ich habe gesehen, dass ein Kind gelaufen ist und die Mutter und der Vater von diesem erschossen wurde. LA: Weshalb sei Ihr Haus zerstört worden? VP: Wir wollten eine eigene Stadt haben. Es war damals der Hendek Savaji Krieg. Es war damals ein Krieg zwischen PKK. Die Armee hat die Stadt umkreist und unsere Stadt beschossen. LA: Es war kein gezielter Anschlag auf das Haus Ihrer Familie, sondern damals im Zuge der Kampfhandlungen um die Stadt. VP: Ja. LA: In welchen Medien wurde der Artikel verbreitet und was? VP: Ich habe erzählt, was ich gesehen habe. Es gab nichts zu essen, kein Wasser und keinen Strom damals. Ich habe es vergessen, auswendig weiß ich es nicht, wo der Artikel war. LA: Gibt es ein Foto von Ihnen in diesem Artikel? VP: Nein. Es gab nur Fotos von Cizre. LA: Sie haben keine Visitenkarte von den Journalisten bekommen? VP: Ich habe gesagt, die ganze Welt soll es erfahren. Anm. VP schweift wieder aus und geht auf die Frage nicht ein. Anmerkung VP schweift wieder aus und geht auf die Frage nicht ein. LA: Frage wiederholt! VP: Nein. Aber sie hat Deutsch gesprochen. Auf Nachfrage, sie hat Deutsch gesprochen und mit mir hat sie türkisch gesprochen, sie hat gesagt, dass sie aus Deutschland kommt. Sie sprach schlecht türkisch. LA: Wie viele Journalisten waren dies, denen Sie das Interview gaben. VP: Eine Frau. LA: Wo wäre der Artikel gewesen auf einer Internetseite oder mehr? VP: Auf einer Seite habe ich ihn gefunden. LA: Wie haben Sie ihn gefunden? VP: Mein Bruder in Cizre hat es mir gesagt. LA: Unter welchem Suchbegriff hätten Sie den Artikel gefunden? VP: Mein Bruder hat den Link geschickt. LA: Den Namen der Internetseite wissen Sie nicht, auch kein Schlagwort? VP: Ich weiß es nicht mehr. LA: Haben Sie Beweismittel – Ausdruck von dem Artikel? VP: Ich kann es nicht versprechen. Ich werde es versuchen. FRIST 25.03.2021 – 12:00 Uhr – Übermittlung per Email – Emailadresse übergeben Übermittlung des Artikels LA: Nachdem Sie das Interview gegeben hätten, bis zu Ihrer jetzigen Ausreise hat es keine Vorfälle gegen Ihre Person in der Türkei gegeben. Ist dies korrekt? VP: Ja, das stimmt. Auf Nachfrage, es gab nichts gegen meine Person. LA: Laut den aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei unter dem Kapitel Ethnische Minderheiten, Kurden ist angeführt, dass in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West Türkei ausgewandert ist, sowohl um den bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während viele arm sind, in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in den städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei. Ein hoher Anteil an kurdischer Bevölkerung findet sich in Istanbul und in anderen Großstädten. Sie waren über einige Jahre in der Stadt Istanbul wohnhaft – bis zu Ihrer jetzigen Ausreise. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich habe die Türkei verlassen, da die Gefahr bestand, dass ich verhaftet werden würde. Ich würde nicht meine Familie verlassen. LA: Einer Person, welche so ein Interview gibt, würde man sich erinnern. VP: Wenn es ein türkischer Name gewesen wäre, hätte ich mich erinnern können. LA: War der Artikel dann auf Deutsch – wie konnten Sie diesen lesen? VP: Naja, den gibt es schon in allen Sprachen. LA: War das eine deutsche oder türkische Homepage? VP: Eine deutsche Homepage. LA: Sie haben sich einen Reisepass ausstellen lassen, hatten Zeit sich einen gefälschten Aufenthaltstitel zu besorgen, aber Zeit, um sich einen Ausdruck von dieser Seite zu machen hatten Sie nicht. VP: Ich kann ja das HDP Büro, Bezirk XXXX , Istanbul anrufen, wo ich das Interview gemacht hätte. VP: Ich kann ja das HDP Büro, Bezirk römisch 40 , Istanbul anrufen, wo ich das Interview gemacht hätte. LA: Sie und Ihre Mutter haben das Interview in Istanbul vor 2 Jahren getätigt? VP: Ja. Auf Nachfrage, ein Nachbar hat mir erzählt, dass die Journalisten da sind und ich habe meiner Mutter gesagt, wir sollen es sagen. Es war in einem Büro drinnen. Auf Nachfrage, ich bin KEIN Parteimitglied. LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben? VP: Ja. LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Nein. LA: Es lässt sehr den Anschein, dass Sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation Ihr Heimatland verlassen haben. Sie waren nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund eines kritischen Interviews vor 2 Jahren nun –JETZT- in der Türkei verfolgt werden würden. Sie konnten keine Angaben zu den von Ihnen ins Treffen geführten „Medien“ – Internetseite angeben. Zudem war es Ihnen möglich, einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, Ihre Ausreise aus der Türkei verlief ohne Probleme. Sie haben sich eines gefälschten Aufenthaltstitels für die BRD bedient, in der Erstbefragung gaben Sie als Zielland Deutschland an. Es lässt sehr den Anschein, dass Sie nach Deutschland weiterreisen wollten, um dort einer Tätigkeit nachgehen zu können. Ihre Familie lebt weiterhin in Istanbul und geht dem gewohnten Alltag nach. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Was ich gesagt habe ist die Wahrheit. Ich habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen die Heimat verlassen. Niemand verlässt Vater und Mutter. LA: Morgen zu Mittag – 12:00 – warte ich auf den Artikel! VP: Ich werde versuchen, versprechen kann ich es nicht. LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig in die Türkei auszureisen. VP: Ich gehe nicht in die Türkei zurück. LA: Wann haben Sie erfahren, dass Sie in der Türkei festgenommen werden würden? VP: Vor ca. 1 Monat. LA: Wer hätte Sie verhaften wollen? VP: Polizei. Auf Nachfrage, wegen dem Interview. LA: Sonst haben Sie sich niemals kritisch in der Öffentlichkeit oder sonst wo geäußert? VP: In Istanbul habe ich das Newruzfest gefeiert. Ich habe die HDP unterstützt. LA: Wie haben Sie diese unterstützt? VP: Wenn ein Festival war bin ich dorthin hingegangen und habe Tee getrunken. […] LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen? VP: Nein. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Habe ich gut verstanden. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es ist richtig. Auf Nachfrage, ich habe keine Einwände. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.“ Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 26.03.2021 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 30.03.2021 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs 1 Z 2 AsylG abzuweisen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 26.03.2021 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 30.03.2021 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuweisen. Mit Bescheid des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Absatz 1 Ziffer 2 i

Vm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid brachten Sie via Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass Sie Ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Das vollständige Einlagen des gegenständlichen Verfahrensaktes wurde dem BFA mit 09.04.2021 seitens des BVwG bestätigt. Am 11.4.2021 wurden Sie wegen des Verdachts der Einreise mit der Totalfälschung eines deutschen Aufenthaltstitels bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg zur Anzeige gebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.4.2021, GZ: L510 2241122-1/8E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.3.2021 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG aus, dass Sie in der Gesamtschau nicht in der Lage waren, glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund eines getätigten kritischen Interviews Verfolgung durch die türkischen Behörden zu erwarten hätten bzw. ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person bestehen würde. Abgesehen davon würden sich in Ihrem Vorbringen zahlreiche Widersprüche finden. Hätte es tatsächlich einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person gegeben, so wäre Ihnen auch eine Passausstellung nicht so leicht möglich gewesen und eine Ausreise aus der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Es wären keine Umstände bekannt, dass in die Türkei derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Falle der Rückkehr wären Sie als arbeitsfähiger Mann in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und würden nicht über anfängliche und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.4.2021, GZ: L510 2241122-1/8E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.3.2021 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG aus, dass Sie in der Gesamtschau nicht in der Lage waren, glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund eines getätigten kritischen Interviews Verfolgung durch die türkischen Behörden zu erwarten hätten bzw. ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person bestehen würde. Abgesehen davon würden sich in Ihrem Vorbringen zahlreiche Widersprüche finden. Hätte es tatsächlich einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person gegeben, so wäre Ihnen auch eine Passausstellung nicht so leicht möglich gewesen und eine Ausreise aus der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Es wären keine Umstände bekannt, dass in die Türkei derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Falle der Rückkehr wären Sie als arbeitsfähiger Mann in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und würden nicht über anfängliche und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Dieses Erkenntnis des BVwG ist mit 19.4.2021 in Rechtskraft erwachsen, worauf seitens der Fremdenpolizei am Flughafen Wien-Schwechat Ihre Zurückweisung an der Grenze gem. § 41 FPG angeordnet und Sie über die Gründe für die Zurückweisung informiert und Ihnen das Formblatt über die Einreiseverweigerung ausgefolgt wurde.Dieses Erkenntnis des BVwG ist mit 19.4.2021 in Rechtskraft erwachsen, worauf seitens der Fremdenpolizei am Flughafen Wien-Schwechat Ihre Zurückweisung an der Grenze gem. Paragraph 41, FPG angeordnet und Sie über die Gründe für die Zurückweisung informiert und Ihnen das Formblatt über die Einreiseverweigerung ausgefolgt wurde. Im Rahmen der Aufklärung hinsichtlich der bevorstehenden PCR-Testung und Zurückweisung nach Belgrad in der Zurückweisungszone am Flughafen Wien-Schwechat stellten Sie am 20.4.2021 fallgegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.04.2021 wurden Sie durch die Beamten im Sondertransit im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci zu Ihrem Folgeantrag ersteinvernommen, wobei Sie im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gaben: „F: Ihr Verfahren wurde am 19.4.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? A: Ich stelle einen Folgeantrag, weil mir beim ersten Verfahren kein Glauben geschenkt wurde. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden. Meine Familie wird in der Türkei bedroht. Meine Familienangehörigen wollen ebenfalls nach Österreich kommen und um internationalen Schutz ansuchen. Ich kann jetzt meine Angaben, welche ich bei der Einvernahme vor dem BFA gemacht habe, durch Beweise festigen. Ich habe verschiedene Unterlagen auf meinem i-Phone gespeichert. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme werde ich das vorbringen. F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt? A: Ja. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat? A: Ich komme ins Gefängnis und habe Angst vor Folter.“ Am 23.4.2021 gaben Sie im Beisein eines Vertreters der BBU (Rechtsberatung) und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: „ […] LA: Ihr Rechtsvertreter ist heute nicht anwesend – Mail von Ihrem RV wurde am 22.04.2021 um 21:35 Uhr an die Einlaufstelle der RD NÖ übermittelt – Bekanntgabe der Vertretung und Antrag auf Terminverschiebung der heute angesetzten EV, möchten Sie die Einvernahme ohne Ihren Rechtsvertreter durchführen? Die Rechtsberatung der BBU ist anwesend und hat mit Ihnen das Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme durchgeführt.LA: Ihr Rechtsvertreter ist heute nicht anwesend – Mail von Ihrem Regierungsvorlage wurde am 22.04.2021 um 21:35 Uhr an die Einlaufstelle der RD NÖ übermittelt – Bekanntgabe der Vertretung und Antrag auf Terminverschiebung der heute angesetzten EV, möchten Sie die Einvernahme ohne Ihren Rechtsvertreter durchführen? Die Rechtsberatung der BBU ist anwesend und hat mit Ihnen das Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme durchgeführt. Ihrem Rechtsvertreter Mag. Polat werden alle Unterlagen in Ihrem Verfahren per Email übermittelt. Sind Sie damit einverstanden? VP: Ohne meinen Anwalt möchte ich nicht. Ja, ich bin einverstanden, dass die Unterlagen übermittelt werden. […]“ Am 27.4.2021 gaben Sie im Beisein Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Herrn Mag. Polat, sowie der Rechtsberatung der BBU (Mag. Schinagl) und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Keine. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für kurdisch kurmandschi bestellt. Auf dem Wunsch Ihres Rechtsvertreters soll die Einvernahme auf Türkisch durchgeführt werden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache – Türkisch - einvernommen zu werden? VP: Ja. […] LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, Danke. […] LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ich war damals ein bisschen nervös, es gibt Fehler. Über meinen Reisepass, da steht, dass ich den Reisepass beantragt habe, den Pass hat aber mein Vater organisiert. Er hat jemanden Geld gegeben. Den kenn ich nicht. Es gab noch Fehler, ich kann mich aber nicht mehr erinnern. […] LA: Ihr Vorverfahren zur Zahl L510 2241122-1/8B wurde am 16.04.2021 negativ entschieden – Ihre Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Rechtskraft mit 19.04.

  1. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich was geändert? Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? Sind Ihre vorherigen Fluchtgründe aufrecht? VP: Ich habe Beweise, ich habe Fotos von meinem Haus. Es gab eine Durchsuchung in Istanbul. Durchsuchung bei meinem Bruder. Das ist aber erst gestern passiert. Mein Bruder hat mir mit einer anderen Nummer eine Sprachnachricht geschickt, das habe ich am Handy. Er sagt, ich soll auf keinen Fall in die Türkei zurückkommen. Wenn ich zurückkomme, werde ich festgenommen. Telefonisch habe ich mit ihm auch gesprochen, er hat gesagt, es gibt auch was Anderes. Nicht das, was ich damals gesprochen habe. Auf Nachfrage, die Polizei hat es meinem Bruder nicht gesagt, was es anderes gibt. Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich war nervös und bei ein paar Sachen habe ich Fehler gemacht. Wegen meiner Arbeit steht da was, sie haben gesagt, dass es so aussieht, dass ich wegen der Arbeit nach Europa gekommen bin, dass stimmt nicht. Ich bin nicht wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Ich habe einen Beruf und kann überall arbeiten. Da steht, dass mein Bruder nicht arbeitet. In der ersten Einvernahme steht, dass ich am Tag 100 Lira verdient habe, aber das stimmt nicht. Ich habe am Tag mindesten 200 – 250 verdient. Meine Geschwister arbeiten auch in einer Konditorei. Ein Bruder verdient 2500 Lira und der andere Bruder verdient 3000 Lira. Der andere Bruder ist ein Bäcker und er arbeitet in einer Bäckerei und verdient 4000 Lira. Mein Vater arbeitet als Reinigungskraft 3500 Lira. Meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe genug Arbeit gehabt, ich bin nicht wegen der Arbeit da. Es ist für mich zu gefährlich dort zu leben, sonst hätte ich nicht meine Familie verlassen, ich habe nicht wegen der Arbeit meine Familie verlassen. LA: Sonst noch Fehler vorgekommen? VP: Es gab viele, aber ich kenne nicht mehr. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente etc. vorlegen? VP: Mail habe ich geschickt. Ich habe eine Sprachnachricht vom Bruder. Anm. Dolmetscher hört es sich an.Anmerkung Dolmetscher hört es sich an. Hallo Bruder, wo bist Du, wie geht’s Dir. Sie sind wiedergekommen und haben das Haus gestürmt, sie suchen nach dir. Ich habe gesagt, ich weiß nicht, wo Du bist. Hast du es verstanden, nimm einen Anwalt, wenn die dich in die Türkei zurückschicken, werden sie dich festnehmen. Sie sind in das andere Haus auch gegangen, dich zu suchen. Sie sind in Istanbul zu deinem Elternhaus auch gegangen. LA: Von welcher Telefonnummer wurde die Nachricht geschickt? Ich hätte gerne diese Nummer. VP: + XXXX „ XXXX “ = Schwägerin XXXX .VP: + römisch 40 „ römisch 40 “ = Schwägerin römisch 40 . RV: Das wurde nicht von dieser Nummer an ihn geschickt!Regierungsvorlage, Das wurde nicht von dieser Nummer an ihn geschickt! LA: Weshalb legt die VP dann diese Nummer vor? Es wurde dezidiert nach der Nummer gefragt! VP: Mein Bruder hat es nicht von seiner Nummer aus geschickt, sondern von der Schwägerin. LA: Das, was die Rechtsberatung übermittelt hat – die Fotos. Wie groß ist die Wohnung, in der Ihre Mutter lebt? Wie viele Zimmer hat die Wohnung? VP: Die Wohnung hat 3 Zimmer, ein Wohnzimmer und 2 Schlafzimmer. Anm. RV meint, dass der Dolmetscher die VP unter Druck setzt. Aus diesem Grund möchte die VP einen neuen Dolmetscher. Rechtsvertreter möchte einen neuen Dolmetscher.Anmerkung Regierungsvorlage meint, dass der Dolmetscher die VP unter Druck setzt. Aus diesem Grund möchte die VP einen neuen Dolmetscher. Rechtsvertreter möchte einen neuen Dolmetscher. Anm. LA: Rechtsvertreter spricht dauernd rein.Anmerkung LA: Rechtsvertreter spricht dauernd rein. Rechtsberater BBU: Es war in der ersten Einvernahme bereits mit dem Dolmetscher nicht einverstanden. LA: Sie wurden zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob es Befangenheitsgründe gegenüber den Anwesenden gibt. Sie sagten Nein. LA: Die Einvernahme wird abgebrochen. EV wird auf morgen Nachmittag verlegt. Sind Sie einverstanden, dass wir mit einem Türkisch Dolmetscher weitermachen? VP: Nein, kurdisch. RV: Es kann auch ein Türkisch Dolmetscher sein, aber bevorzugt wird ein Kurdisch Dolmetscher aus dem Gebiet Türkei.Regierungsvorlage, Es kann auch ein Türkisch Dolmetscher sein, aber bevorzugt wird ein Kurdisch Dolmetscher aus dem Gebiet Türkei. Rechtsvertreter gibt an, nach Übersetzung/Durchsicht des Protokolls zu S. 6 Sprachnachricht. RV: Weil der RV die Sprachnachricht von seinem Handy aus dem Dolmetscher vorgelegt hat (Sprachnachricht vom Bruder des Antragstellers), hat er hinzugefügt, dass dies nicht von dieser Nummer war – gemeint ist hier, nicht von der Telefonnummer des Bruders.Regierungsvorlage, Weil der Regierungsvorlage die Sprachnachricht von seinem Handy aus dem Dolmetscher vorgelegt hat (Sprachnachricht vom Bruder des Antragstellers), hat er hinzugefügt, dass dies nicht von dieser Nummer war – gemeint ist hier, nicht von der Telefonnummer des Bruders. LA: Rückübersetzung gewollt? RV: Nein, das brauchen wir nicht.LA: Rückübersetzung gewollt? Regierungsvorlage, Nein, das brauchen wir nicht. ENDE: 12:10 Uhr“ Da es nicht gelang, eine Einvernahme mit einem Dolmetscher für Kurdisch-Kurmanci innerhalb der Konfinierungsfrist - mit Bedacht auf die Rechtsmittelfristen und die Entscheidungsfrist des BVwG - durchzuführen und eine Einvernahme am 27.4.2021 aufgrund von Diskrepanzen mit dem Dolmetscher abgebrochen werden musste, ein anderer Dolmetscher in der kurzen Zeit nicht organisiert werden konnte, wurde Ihnen die Einreise ins österreichische Bundesgebiet gestattet. Am 30.5.2022 wurden Sie von einer Organwalterin des BFA im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Kurdisch-Kurmanci niederschriftlich einvernommen und gaben dabei im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: „[…] F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. Es geht mir gut. F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie in Therapie? A: Ich habe Rückenprobleme und nehme Medikamente. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Probleme mit der Schulter und dem Rücken habe. Das ist wegen der Kälte in der Türkei gewesen, wegen dem, was ich dort erlebt habe. Ich habe heute aber keine Befunde mit. (Anm.: Der AW übergibt der LA einen Therapieplan eines physikotherapeutischen Instituts in Leibnitz, angeführt sind Behandlungen vom 20.9.2021 bis 21.10.
  2. In Kopie zum Akt.)A: Ich habe Rückenprobleme und nehme Medikamente. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Probleme mit der Schulter und dem Rücken habe. Das ist wegen der Kälte in der Türkei gewesen, wegen dem, was ich dort erlebt habe. Ich habe heute aber keine Befunde mit. Anmerkung, Der AW übergibt der LA einen Therapieplan eines physikotherapeutischen Instituts in Leibnitz, angeführt sind Behandlungen vom 20.9.2021 bis 21.10.
  3. In Kopie zum Akt.) LA: Ich fordere Sie auf, sämtliche Beweismittel, die sich am Handy befinden, sowie jene Befunde, die Ihre Erkrankung betreffen, bis zum 15.6.2022 dem Amt vorzulegen. […] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurde alles korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Nein. Es wurde vom der Dolmetscher vieles falsch übersetzt. Ich habe 2015 gesagt und der Dolmetscher hat 2005 aufgenommen. Das war nur ein Beispiel. Es war vieles falsch. Ich habe z.B. gesagt, dass ich in der Türkei unter Druck und unter Angst war und der Dolmetscher hat gesagt, dass es in der Türkei gefährlich ist. Die Beamten haben auch gesagt, dass der Dolmetscher nur gesagt hat, dass es gefährlich ist und ich auch mehr gesagt hätte. (Anm.: Dem AW werden die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Erst- und den Folgeeinvernahmen erklärt und wie der Ablauf einer Einvernahme ist bzw. auch, dass die Möglichkeit besteht, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen vorzubringen.)A: Nein. Es wurde vom der Dolmetscher vieles falsch übersetzt. Ich habe 2015 gesagt und der Dolmetscher hat 2005 aufgenommen. Das war nur ein Beispiel. Es war vieles falsch. Ich habe z.B. gesagt, dass ich in der Türkei unter Druck und unter Angst war und der Dolmetscher hat gesagt, dass es in der Türkei gefährlich ist. Die Beamten haben auch gesagt, dass der Dolmetscher nur gesagt hat, dass es gefährlich ist und ich auch mehr gesagt hätte. Anmerkung, Dem AW werden die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Erst- und den Folgeeinvernahmen erklärt und wie der Ablauf einer Einvernahme ist bzw. auch, dass die Möglichkeit besteht, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen vorzubringen.) LA: Wurde Ihnen die Einvernahme nicht rückübersetzt? A: Nein, das war nicht der Fall. Es wurde nicht alles rückübersetzt. F: Halten Sie alle im Vorverfahren und in diesem Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen weiterhin aufrecht? A: Nein, es ist alles falsch übersetzt worden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass auch manche Angaben im Vorverfahren falsch übersetzt wurden. F: Waren Ihre Angaben in der Ersteinvernahme vom 21.4.2021 richtig? (Anm.: Dem AW wird der Punkt 6 aus der Niederschrift vom 21.4.2021 vorgelesen:)F: Waren Ihre Angaben in der Ersteinvernahme vom 21.4.2021 richtig? Anmerkung, Dem AW wird der Punkt 6 aus der Niederschrift vom 21.4.2021 vorgelesen:) A: Es ist nicht so, dass mir kein Glauben geschenkt wurde, der Dolmetscher hat falsch übersetzt und es wurde falsch protokoliert. Ich habe gesagt, dass ich in der Türkei unter Druck war. Die Kurden haben kein eigenes Land. Wir hatten Angst, es gab Drohungen und Gefährdung und aus diesem Grund bin ich nach Österreich gekommen, um Schutz zu suchen. Die Familie ist in der Türkei. Wenn sie sich die Reise leisten könnte und es auch schaffen würde, aus der Türkei herauszukommen, würde die Familie auch kommen. Ich habe nicht gemeint, dass sie nach Österreich kommen wollen, sondern in irgendein Land, in dem sie Schutz haben. (Wird von der Dolmetscherin rückübersetzt.) LA: Stimmt das jetzt so? A: Ja, dieser Absatz stimmt so. An die anderen Dinge kann ich mich nicht erinnern. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin? A: Ja, ohne Probleme. F: Möchten Sie heute Beweismittel oder sonstige Dokumente aus der Heimat vorlegen? A: Es wurde alles bereits vorgelegt. (Dem AW werden die Fotos im Akt gezeigt.) Ja, diese Fotos waren dabei und auch noch ein Brief der HDP in Cizre. Ein XXXX hat mir den geschrieben. Ich habe auch noch Briefe von Nachbarn in Österreich, die mich unterstützen, die ich vorlegen möchte. (Anm.: in Kopie zum Akt. Der AW wird aufgefordert, den Brief der HDP, den er auf What’s App bekommen hätte, der Behörde bis zum 15.6.2022 vorzulegen.)A: Es wurde alles bereits vorgelegt. (Dem AW werden die Fotos im Akt gezeigt.) Ja, diese Fotos waren dabei und auch noch ein Brief der HDP in Cizre. Ein römisch 40 hat mir den geschrieben. Ich habe auch noch Briefe von Nachbarn in Österreich, die mich unterstützen, die ich vorlegen möchte. Anmerkung, in Kopie zum Akt. Der AW wird aufgefordert, den Brief der HDP, den er auf What’s App bekommen hätte, der Behörde bis zum 15.6.2022 vorzulegen.) LA: Was steht in diesem Brief, den Sie angeben? A: Der Mann ist der HDP-Abgeordneter für Cizre. Er schreibt, dass Häuser und Wohnungen in Cizre zerstört wurden, da dort alle Kurden sind. Er hat geschrieben, was wirklich dort passiert ist. Dieser ist jetzt in Deutschland und hat dort Asyl, da er ein Politiker war. F: Wann wurde Ihnen dieser Brief geschickt? A: Vor fünf bis sieben Monaten ungefähr. Ich bekam diesen Brief über What’s App direkt von XXXX .A: Vor fünf bis sieben Monaten ungefähr. Ich bekam diesen Brief über What’s App direkt von römisch 40 . F: Warum wurden ausgerechnet Sie von diesem kontaktiert? A: Er kannte uns und unsere Familie gut und hat gehört, dass ich ausgereist bin und daher hat er mir das geschrieben. […] F: Leben diese noch alle an der von Ihnen am 24.3.2021 angegebenen Adresse Istanbul, Bezirk XXXX , Straßenname XXXX ?F: Leben diese noch alle an der von Ihnen am 24.3.2021 angegebenen Adresse Istanbul, Bezirk römisch 40 , Straßenname römisch 40 ? A: XXXX lebt in Cizre. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die anderen leben in Istanbul an der von mir angegebenen Adresse an der XXXX . Unser Haus in Cizre wurde ja zerstört. Ich habe eine Adresse angegeben, wir hatten aber ein neues und ein altes Haus. Ich weiß nicht, welche Adressen ich angegeben habe. (Anm.: Der AW wird aufgefordert, die Adresse aufzuschreiben. Er holt das Handy heraus und schreibt diese ab:) XXXX in Cizre. Diese Wohnung ist ausgebrannt, mein Vater lebte dort mit meiner Familie. Von dort ist meine Familie an die o.g. Adresse in Istanbul gezogen. Auch Islam ist zuerst mitgezogen mit uns allen und ist dann wieder nach Cizre gezogen. Alle anderen außer meinem Bruder XXXX , der in Cizre lebt, leben alle an der o.g. Adresse in Istanbul. Ich habe auch andere Verwandte. Alle leben in Cizre.A: römisch 40 lebt in Cizre. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die anderen leben in Istanbul an der von mir angegebenen Adresse an der römisch 40 . Unser Haus in Cizre wurde ja zerstört. Ich habe eine Adresse angegeben, wir hatten aber ein neues und ein altes Haus. Ich weiß nicht, welche Adressen ich angegeben habe. Anmerkung, Der AW wird aufgefordert, die Adresse aufzuschreiben. Er holt das Handy heraus und schreibt diese ab:) römisch 40 in Cizre. Diese Wohnung ist ausgebrannt, mein Vater lebte dort mit meiner Familie. Von dort ist meine Familie an die o.g. Adresse in Istanbul gezogen. Auch Islam ist zuerst mitgezogen mit uns allen und ist dann wieder nach Cizre gezogen. Alle anderen außer meinem Bruder römisch 40 , der in Cizre lebt, leben alle an der o.g. Adresse in Istanbul. Ich habe auch andere Verwandte. Alle leben in Cizre. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen derzeit Ihren Lebensunterhalt? A: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma, meine Mutter ist Hausfrau, XXXX , XXXX und XXXX arbeiten in einer Konditorei in Istanbul.A: Mein Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma, meine Mutter ist Hausfrau, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 arbeiten in einer Konditorei in Istanbul. F: Welche Angehörigen haben Sie im Ausland (EU oder andere Länder)? A: In Deutschland war nur der Abgeordnete. Ich habe in Deutschland nur Bekannte, aber keine Familienangehörigen. Mit den Bekannten in Deutschland habe ich keinen Kontakt, ich weiß das nur von anderen in Cizre. […] LA: Ist das richtig, dass Sie wegen der Pandemie eineinhalb Jahre vor Ihrer Ausreise arbeitslos waren? A: Ja, ich war ohne Arbeit. Keiner konnte damals aber wegen der Pandemie hinausgehen. LA: Wovon haben Sie gelebt? A: Wir hatten Erspartes und davon haben wir gelebt. Es war das Ausgangsverbot nur vier oder fünf Wochen lang. Dann sind wir alle wieder arbeiten gegangen. Papa hat bei der Putzfirma gearbeitet, ich habe als Koch in der Firma XXXX , die Catering gemacht und für andere gekocht hat, und im Restaurant XXXX gearbeitet. Meine Brüder haben alle in der Konditorei gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass alle in Istanbul, aber bei anderen Arbeitgebern gearbeitet haben.A: Wir hatten Erspartes und davon haben wir gelebt. Es war das Ausgangsverbot nur vier oder fünf Wochen lang. Dann sind wir alle wieder arbeiten gegangen. Papa hat bei der Putzfirma gearbeitet, ich habe als Koch in der Firma römisch 40 , die Catering gemacht und für andere gekocht hat, und im Restaurant römisch 40 gearbeitet. Meine Brüder haben alle in der Konditorei gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass alle in Istanbul, aber bei anderen Arbeitgebern gearbeitet haben. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation zu dieser Zeit, als Sie wieder gearbeitet haben? A: Wirtschaftlich gut, aber niemand hat sich gut gefühlt. Ich wollte auch aus der Türkei hinaus seit dem Zeitpunkt, als unsere Wohnung 2015 verbrannt wurde. […] F: Waren Sie jemals Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: Nein. F: Hatten Sie jemals in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Ja. Mit der Zivilpolizei. F: Was genau ist passiert? A: Ich wurde von zivilen Polizisten bedroht und öfters geschlagen. Mir wurde Angst gemacht. Ich hatte keine Freiheit. F: Wie oft ist das passiert? A: Geschlagen wurde ich zwei-, dreimal. Das andere war immer. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals in Haft oder wurden Sie in der Türkei festgenommen? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat verurteilt? A: Nein. F: Haben Sie in der Türkei eine Straftat begangen? A: Nein. F: Wurden Sie dort polizeilich gesucht? A: Nein. F: Wird nach Ihnen in der Türkei gefahndet? A: Das weiß ich nicht. F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in der Türkei verfolgt? (Wird von der Dolmetscherin erklärt.) A: Ich bin Kurde und daher werde ich in der Türkei verfolgt. F: Warum haben Sie nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren in Österreich nun einen Folgeantrag gestellt? (Freie Erzählung) A: Es gab Druck, Drohungen seitens der türkischen Zivilpolizei. Ich bin Kurde und wir haben kein Land. F: Was konkret ist passiert? A: In Cizre wurde die Wohnung von der Polizei verbrannt. Wir sind daher nach Istanbul gezogen. Zwei oder drei Male wurde ich in Istanbul von unbekannten Personen mitgenommen. Ich weiß nicht, wohin sie mich gebracht haben. Ich kann auch nicht sagen, wie ich dahin kam. Ich wurde geschlagen und bedroht. Die haben auch Druck gemacht und immer nach Personen gefragt. Mir wurden Fotos von Personen gezeigt, man hat mich dann gefragt, wo die Person wäre, aber ich habe gesagt, dass ich die Personen nicht kenne. Dann wurde ich geschlagen, meine Familie wurde bedroht. Wir werden dich umbringen, wir werden mit Beweismitteln gegen dich kommen. Es waren Hassworte gegen die Kurden. Sie haben mich fertig gemacht. Psychisch war ich schon richtig krank. F: Außer dem, was Sie erzählt haben, ist sonst noch etwas passiert? A: Einmal wurde ich mitgenommen und 24 Stunden nackt in einem Keller festgehalten. Ich wurde manchmal mit kaltem Wasser und mit lauwarmem Wasser nassgemacht. F: Ist sonst noch etwas passiert? A: Ich wollte schon immer hinaus aus der Türkei, aber nach 2020 war es mir genug mit dem Druck und den Drohungen. Da beschloss ich das Land zu verlassen. F: Wann genau waren diese Vorkommnisse? A: 2015 ist die Wohnung verbrannt worden und 2017 hat es angefangen mit dem Druck und den Drohungen. F: Wann genau waren diese Ereignisse, von denen Sie erzählt haben? A: Das mit der Entführung und dem Nacktsein im Keller war
  4. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Juni oder Juli war. Ich konnte mir das nicht merken. F: Wann waren die anderen Ereignisse? A: Das mit den Fotos war
  5. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Oktober 2020 war. Die Drohungen, das Angstmachen, der Druck waren von 2017 an bis zu meiner Ausreise. Manchmal war fünf 5 Monate gar nichts, manchmal zwei Monate nichts, dann kam wieder etwas. Ich wusste nicht, wann die kommen. F: Wie wurde Ihnen Angst gemacht? A: Ich habe mich nicht mehr wie ein Mensch gefühlt. Man hat mich fertig gemacht, da ich Kurde bin. Man hat mir gesagt, wir wären Amerikas und Israels Frauen. Ich wurde beschimpft. Man hat mich behandelt, dass ich Angst um mein Leben hatte. Meistens hat man mich mit meiner Familie bedroht. F: Wer genau war das, der Sie bedroht hat? A: Ich weiß nicht, es waren Unbekannte. Aber die haben gesagt, das Land und die Regierung gehört uns. Wer die waren, kann ich nicht sagen. Vom Reden merkte man, dass Sie von der Türkei waren. F: Wann genau war das Ereignis im Keller? A: Das habe ich schon gesagt. Im Juli oder im Mai oder Juni
  6. F: Wie ist das genau passiert? Wie sind Sie dorthinein geraten? A: Ich wurde nackt ausgezogen und dort gelassen. Entweder mit lauwarmem Wasser oder mit kaltem Wasser übergossen. Ich habe das schon beantwortet. F: Und die anderen Ereignisse? Die Drohungen? A: Das war immer in anderen Abständen. F: Wie ist das genau abgelaufen? A: Ich habe immer versucht, das zu vergessen. Ich wurde aber immer wieder aufgesucht und mitgenommen. Ich wusste nicht, wo ich war. F: Von wo aus hat man Sie mitgenommen? A: Aus Istanbul. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das überall nach der Arbeit hat passieren können, überall im Alltag, bei der Arbeit. Sie sind nicht direkt zu mir nach Hause gekommen, sondern immer dorthin, wo ich gerade hinaus- oder hineingegangen oder ich gegangen bin oder mich aufgehalten habe. Die Fotos, die ich Ihnen geschickt habe, werden immer illegal gemacht. Nicht mit Genehmigung der Regierung. Ich bin jetzt nicht auffindbar, daher versuchen sie jetzt die Familie unter Druck zu setzen. F: Was genau befindet sich auf den Fotos? A: Man sieht das eh genau. Auf weitere Nachfrage, zu erklären, was diese Fotos mit mir zu tun haben, gebe ich an, dass diese Leute unsere Wohnung zerstört haben, damit sie der Familie Druck machen können. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Fotos gemacht wurden, als ich mich bereits eineinhalb bis zwei Monate in Österreich befand. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Leute die Wohnung meiner Familie in Istanbul einmal zerstört und zerwühlt haben. Das ist auch in Cizre passiert. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das eineinhalb bis zwei Monate nach meiner Einreise nach Österreich auch in Cizre, in der Wohnung meines Bruders, passiert ist. Das wird gemacht, um Angst zu machen. F: Haben Sie jemals eine Anzeige gemacht? A: Nein. Ich hatte Angst, da die mich immer mit der Familie bedroht haben. F: Was sollten diese Leute ausgerechnet von Ihnen wollen? A: Sie wollten immer einen Namen, ein Foto, damit ich einen Namen auf einem Foto angebe, weil ich Kurde bin. F: Haben Sie die Leute gefragt, was das für Leute auf den Fotos sind? A: Wie soll ich das fragen? Ich hatte Angst. Der Grund, warum sie das machen, ist, weil wir Kurden sind. Mein Onkel ist in Haft und darum haben sie das gemacht. Die haben gegen meinen Onkel auch keine Beweismittel. Sie sagen, er wäre Terrorist. Mein Onkel ist seit 2016 in Haft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er jetzt in XXXX ist.A: Wie soll ich das fragen? Ich hatte Angst. Der Grund, warum sie das machen, ist, weil wir Kurden sind. Mein Onkel ist in Haft und darum haben sie das gemacht. Die haben gegen meinen Onkel auch keine Beweismittel. Sie sagen, er wäre Terrorist. Mein Onkel ist seit 2016 in Haft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er jetzt in römisch 40 ist. F: Wie kamen Sie frei aus Ihren Entführungen? A: Ich kann nicht frei reden, denn das tut mir nicht gut. Ich wurde aber immer mitgenommen. Man wird fertiggemacht. Als man merkte, dass ich nicht mehr kann, wurde ich wieder entlassen. Ich kann jetzt nicht darüber nachdenken. Es war eine schwere Situation. F: Was hat Ihr Bruder in Cizre gegen diese „Untersuchung“ seiner Wohnung unternommen? A: Er kann nichts dagegen machen. Man hat keine Chance, etwas dagegen zu machen. F: Ist sonst noch etwas passiert, außer dem, was Sie erzählt haben? A: Nein. F: Ist Ihren Angehörigen noch etwas passiert, außer dem, was Sie erzählt haben? A: Nein. Aber das Kurdensein reicht schon, dass man unter Druck ist. Am meisten hatte ich Angst, da man auf dem Foto mit meiner Mutter (Anm.: gemeint ist der Artikel in der Zeitung „ XXXX “) wir vor dem Haus der HDP waren. Wir haben erzählt, dass unser Haus zerstört wurde und ich habe den meisten Druck der Familie gehabt. Den anderen ist nichts passiert.A: Nein. Aber das Kurdensein reicht schon, dass man unter Druck ist. Am meisten hatte ich Angst, da man auf dem Foto mit meiner Mutter Anmerkung, gemeint ist der Artikel in der Zeitung „ römisch 40 “) wir vor dem Haus der HDP waren. Wir haben erzählt, dass unser Haus zerstört wurde und ich habe den meisten Druck der Familie gehabt. Den anderen ist nichts passiert. F: Warum haben Sie über diese Dinge, über die Sie heute erzählt haben, nicht früher erzählt? A: Ich hatte Angst, ich hatte keinen Glauben an die Leute, die mich einvernommen haben. Der Dolmetscher hat mich mit komischen Blicken angesehen. Ich hatte Angst und war am Anfang ganz neu. Ich traute mich nicht zu reden. Ich habe niemandem getraut, da ich merkte, dass immer alles falsch aufgeschrieben wurde. V: Es war letztens ja auch ein Rechtsvertreter dabei? A: Ja. Davor aber nicht. Die letzte Einvernahme wurde abgebrochen. Der Dolmetscher hat nicht wahrheitsmäßig übersetzt. Daher konnte ich das nicht erzählen. F: Was konkret würden Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten? A: Wenn ich zurückkehren muss, habe ich sowieso keine Heimat. Wenn ich zurückmuss, bedeutet das, dass ich sterbe, getötet werde. Die wissen schon, dass ich nicht in der Türkei bin. Die sind ja nach Hause gegangen und haben die Wohnung kontrolliert und wissen, dass ich nicht zu Hause bin. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Die Türkei ist dunkel. Alles ist illegal. Alles ist eine Mafia. (Anm.: Die Frage wird wiederholt.) Natürlich werde ich wieder verfolgt. Ich bin seit einem, eineinhalb Jahren hier in Österreich. Vermisse ich die Mama nicht, natürlich, vermisse ich die Familie nicht, ja natürlich. Schlafe ich nicht mit drei anderen in einem Zimmer, ja natürlich. Wünsche ich mir nicht ein normales Leben? Ja. Natürlich. Einer spielt mit dem Handy, du willst schlafen. Soll jeder machen, was er will. Ich warte jetzt schon seit einem Jahr. Es geht mir nicht gut.A: Die Türkei ist dunkel. Alles ist illegal. Alles ist eine Mafia. Anmerkung, Die Frage wird wiederholt.) Natürlich werde ich wieder verfolgt. Ich bin seit einem, eineinhalb Jahren hier in Österreich. Vermisse ich die Mama nicht, natürlich, vermisse ich die Familie nicht, ja natürlich. Schlafe ich nicht mit drei anderen in einem Zimmer, ja natürlich. Wünsche ich mir nicht ein normales Leben? Ja. Natürlich. Einer spielt mit dem Handy, du willst schlafen. Soll jeder machen, was er will. Ich warte jetzt schon seit einem Jahr. Es geht mir nicht gut. F: Hat sich sonst noch etwas ereignet. Möchten Sie noch irgendetwas anführen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Wenn ich zurückkehren muss, habe ich kein Land, keine Heimat. Ich will unter Schutz von Österreich sein. Ich kann nicht in die Türkei, das ist für mich nur Dunkelheit. F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Danke, ich habe sie sehr gut verstanden. […] F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen vorzubringen? Wurde alles korrekt protokolliert und rückübersetzt? A: Zu Seite 9 von 18 (zur Frage, ob es Probleme mit den Behörden gab): Ich weiß nicht, ob es wirklich die Zivilpolizei war, ich nehme es nur an. Zu Seite 12 von 18: Vom Reden her merkte man, dass sie Schutz vom Land und der Region der Türkei hatten oder dazugehörten. Zu Seite 16 von 18: Ich bin der einzige Kurde im Heim. Es sind nur Syrer dort. (Anm.: Wird rückübersetzt)A: Zu Seite 9 von 18 (zur Frage, ob es Probleme mit den Behörden gab): Ich weiß nicht, ob es wirklich die Zivilpolizei war, ich nehme es nur an. Zu Seite 12 von 18: Vom Reden her merkte man, dass sie Schutz vom Land und der Region der Türkei hatten oder dazugehörten. Zu Seite 16 von 18: Ich bin der einzige Kurde im Heim. Es sind nur Syrer dort. Anmerkung, Wird rückübersetzt) Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung! […] Eine Kopie der gegenständlichen Niederschrift wird der Verfahrenspartei nach der Einvernahme übergeben.“ Mit Schreiben vom 6.10.2022 an Ihre rechtsfreundliche Vertretung wurden Sie aufgefordert zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrer Heimat Türkei Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte bei der ho. Behörde am 24.10.2022 ein. Mit Mail vom 28.11.2022 langte beim BFA eine Mail des AMS ein, worin mitgeteilt wurde, dass Ihnen eine Beschäftigungsbewilligung vom 28.11.2023 bis 27.11.2023 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Hilfskoch erteilt worden ist. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert. B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Türkischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX in Cizre, Nationalität: Türkei, gültig vom 9.2.2021 bis 9.2.2022.- Türkischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 in Cizre, Nationalität: Türkei, gültig vom 9.2.2021 bis 9.2.

  1. - Nüfus, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , Nr. XXXX , gültig bis 22.9.2030.- Nüfus, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , Nr. römisch 40 , gültig bis 22.9.
  2. - Deutscher Aufenthaltstitel, Totalfälschung. - Befund des Physikotherapeutischen Instituts in Leibnitz, Myogelosen bei HWS Syndrom, Rundrücken, Spondylarthrosen, deg. Veränderungen der Hüfte beidseits. Therapie: Moorpackung, Heil- und Krankengymnastik Einzel, manuelle Heilmassage. - Konvolut an Unterstützungsschreiben. - Fotos aus dem Internet. Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - IFA-Verfahrensakt des Vorverfahrens zu IFA: 1275983406-
  3. - Verfahrensakt zu gegenständlichem Verfahren unter IFA: 1275983406-210526681, insbesondere auch das Erkenntnis des BVwG vom 16.4.2021, GZ L510 2241122-1/8E. - Zusammenstellung der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatstaat Türkei (Stand Jänner 2023). - Informationen zum Corona-Virus bzw. der Covid-19-Infektion abgerufen über https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 25.1.
  4. - Informationen hinsichtlich der internationalen Verbreitung des Corona-Virus – Covid-19 Dashboard der Johns Hopkins University, USA, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 25.1.2023 (…)“ Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2021 wurde die Revision betreffend den ersten Asylantrag vom 18.03.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, zur Zulässigkeit der Revision werde lediglich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt. Zudem erschöpfe sich die Zulässigkeitsbegründung über weite Teile im bloßen Zitieren eines „Rechtsprechungsberichtes“, womit die Revision nicht aufzeige, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz abgewichen wäre.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2021 wurde die Revision betreffend den ersten Asylantrag vom 18.03.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, zur Zulässigkeit der Revision werde lediglich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt. Zudem erschöpfe sich die Zulässigkeitsbegründung über weite Teile im bloßen Zitieren eines „Rechtsprechungsberichtes“, womit die Revision nicht aufzeige, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz abgewichen wäre. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 26.01.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 20.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G) nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 26.01.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 20.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Behörde bei der Einvernahme die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Dieser habe bei der Rechtsberatung der BBU am

  1. Februar 2023 vorgebracht, dass seine Schulter aufgrund der Folterungen in der Türkei gebrochen worden sei. Weiters befinde er sich in psychischer Betreuung. Die Erkrankung sei im gegenständlichen Verfahren unzureichend gewürdigt worden. Hätte die Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass insbesondere Personen, denen eine Nähe zur politischen Opposition zumindest unterstellt wird, oftmals das Ziel von Gewalttaten würden. Die Haftbedingungen würden grobe Menschenrechtsverletzungen aufweisen. Die Behörde habe auch keine entsprechenden Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeordnet bzw. die medizinischen Unterlagen nicht umfassend berücksichtigt. Hätte die Behörde diese berücksichtigt, hätte sie erkennen müssen, dass dieser ein gesundheitlichen Problemen habe, das ihn auch im Alltag einschränken würden. Die Behörde habe bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um eine Person handelt, die aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden diskriminiert, entführt, misshandelt und gefoltert wurde. Deshalb sei es im Zusammenhang mit ihrem Asylvorbringen zu einigen minimalen Widersprüchen gekommen. An Bescheinigungsmittel wurden angeführt: Medizinische Unterlagen Teilnahmebestätigung Der Verwaltungsakt langte am 09.03.2023 beim BVwG in Wien und am 10.03.2023 in der Außenstelle Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein. Mit Beschluss vom 16.03.2023 wurde der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) fest. Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei. 1.
  4. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP wurde in XXXX geboren, wo sie acht Jahre die Schule besuchte. Sie absolvierte eine Berufsausbildung als Koch in Istanbul und war dort als Koch in einem Krankenhaus bis vor ca. 1 ½ Jahren tätig. Aufgrund der Pandemie finanzierte sie die letzten 1 ½ Jahre ihren Lebensunterhalt durch „Schwarzarbeit“ als Koch in verschiedenen Restaurants.Die bP wurde in römisch 40 geboren, wo sie acht Jahre die Schule besuchte. Sie absolvierte eine Berufsausbildung als Koch in Istanbul und war dort als Koch in einem Krankenhaus bis vor ca. 1 ½ Jahren tätig. Aufgrund der Pandemie finanzierte sie die letzten 1 ½ Jahre ihren Lebensunterhalt durch „Schwarzarbeit“ als Koch in verschiedenen Restaurants. 1.
  5. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern und drei ihrer Brüder leben in Istanbul, Bezirk XXXX , Straßenname XXXX , Gasse XXXX . Ihr Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma und ihre drei Brüder in Istanbul in einer Konditorei. Ein weiterer Bruder lebt in XXXX und ist dort Eigentümer eines Cafe-Restaurants, in dem er arbeitet. Zu ihrer Mutter sowie zu ihrem Bruder in XXXX hat die bP regelmäßigen Kontakt über „Whats App“. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern und drei ihrer Brüder leben in Istanbul, Bezirk römisch 40 , Straßenname römisch 40 , Gasse römisch 40 . Ihr Vater arbeitet in einer Reinigungsfirma und ihre drei Brüder in Istanbul in einer Konditorei. Ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 und ist dort Eigentümer eines Cafe-Restaurants, in dem er arbeitet. Zu ihrer Mutter sowie zu ihrem Bruder in römisch 40 hat die bP regelmäßigen Kontakt über „Whats App“. 1.
  6. Ausreisemodalitäten: Die bP reiste am 18.03.2021 mit dem Flugzeug aus Belgrad kommend am Flughafen Wien-Schwechat legal ins Bundesgebiet ein. In Serbien suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Bei der Einreise ins Bundesgebiet legte sie einen gültigen türkischen Reisepass und einen deutschen Aufenthaltstitel, der als Totalfälschung erkannt wurde, vor. 1.
  7. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat folgende aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen vorgebracht: Probleme mit der Schulter und dem Rücken, wobei Myogelosen bei HWS Syndrom, Rundrücken, Spondylarthrosen, deg. Veränderungen der Hüfte beidseits und ein Schultergürtelsyndrom, ein LWS Syndrom sowie muskuläre Dysbalance diagnostiziert wurden, welche physikalisch mittels Wärmeanwendungen, Moorpackung, Heilgymnastik, Heilmassage therapiert werden. Einreibung und sportliche Betätigung wurden empfohlen. Die bP ist arbeitsfähig. 1.
  8. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich im März 2021 rechtmäßig in das Bundesgebiet, legte einen gefälschten deutschen Aufenthaltstitel vor und stellte am 18.03.2021 den
  9. Antrag auf internationalen Schutz. Dadurch erlange sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endete mit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG am 19.04.
  10. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 08.09.2021 zurückgewiesen. In der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat stellte die bP am der Rechtskraft folgenden Tag, den 20.04.2021, den gegenständlichen Folgeantrag. Wegen beabsichtigter Zurückweisung des Antrages wurde das Verfahren nicht zugelassen und hat die bP durch die Stellung des Antrages im behördlichen Verfahren kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG, sondern lediglich Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG erlangt. In der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat stellte die bP am der Rechtskraft folgenden Tag, den 20.04.2021, den gegenständlichen Folgeantrag. Wegen beabsichtigter Zurückweisung des Antrages wurde das Verfahren nicht zugelassen und hat die bP durch die Stellung des Antrages im behördlichen Verfahren kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG, sondern lediglich Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG erlangt. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.03.2023 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die bP zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP ist seit Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Sie bezieht seit 20.04.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit 01.03.2023 ist die bP bei der XXXX und seit 09.03.2023 im Restaurant / XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe bei XXXX von 20.02.2023 bis 19.02.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 815,50 und über eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe bei XXXX von 06.03.2023 bis 05.03.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 815,-.Die bP ist seit Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Sie bezieht seit 20.04.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit 01.03.2023 ist die bP bei der römisch 40 und seit 09.03.2023 im Restaurant / römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe bei römisch 40 von 20.02.2023 bis 19.02.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 815,50 und über eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe bei römisch 40 von 06.03.2023 bis 05.03.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 815,-. Die bP nimmt an dem Kurs „Basisbildung - Sicher im Alltag, fit für Ausbildung und Beruf; Basisbildung Akkreditierungsperiode 2018-21“ von 13.02.2023-23.06.2023 am BFI teil. Die bP legte ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vor. Es besteht in Österreich ein Bekannten- bzw. Freundeskreis und pflegt die bP normale soziale Kontakte. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstiger Organisation und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Die bP hat an keinem Deutschkurs teilgenommen und keine Deutschprüfung absolviert. In den Einvernahmen der bB vermochte die bP selbst einfache Fragen auf Deutsch nicht hinreichend verstehen bzw. nicht beantworten. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Am 13.04.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen die bP Anklage wegen §§ 223 Abs 2 (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache), 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden).Am 13.04.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen die bP Anklage wegen Paragraphen 223, Absatz 2, (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache), 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden). Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG seitens der Polizei bzw. Verwaltungsstrafbehörden nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.04.2021 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 26.01.
  11. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Der erste Antrag wurde am 18.03.2021 gestellt und mit Entscheidung des BVwG vom 16.04.2021 rechtskräftig entschieden. 1.
  12. Zur Begründung ihres
  13. Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag): Die bP stützte gegenständlichen
  14. Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, dem ein glaubhafter Kern zukommen würde, wurde nicht dargelegt. Sie brachte keine neuen, glaubhaften und entscheidungsrelevanten Gründe vor, die zur Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnten. 1.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zur Lage in im Herkunftsstaat Türkei zog die Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation heran, welches dem Parteiengehör unterzogen und nicht substantiiert bestritten wurde. Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an: Türkei aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System Version 6 Datum der Veröffentlichung: 22.09.2022 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels) This project was co-financed by the Asylum, Migration and Integration Fund Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und

den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt Paragraph 5, Absatz 5, BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Die einzelnen Kapitel werden

vorliegender Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Teilaktualisierungen können maximal alle 3 Monate erfolgen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. Auch wenn bei der jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Version zu einem bestimmten Land ein unterschiedliches Genehmigungsdatum vorliegt, sind die Inhalte beider Versionen identisch. ● COVID-19-Pandemie ● Politische Lage ● Sicherheitslage ● Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen ● Sicherheitsbehörden ● Folter und unmenschliche Behandlung ● Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland ● Korruption ● Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung ● Allgemeine Menschenrechtslage ● Meinungs- und Pressefreiheit / Internet ● Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ● Opposition ● Haftbedingungen ● Todesstrafe COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022  Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022  Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen "Volksbündnis" verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die B

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.