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{'item': 'L507 2229131-2'}

Obsah (14)§ 55Art 133§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 52§ 53§ 18§ 28§ 51§§ 31§ 494a§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL507 2229131-2 Spruch, L507 2229131-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 55Abs.

1-3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste spätestens im Sommer 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 26.11.2009 in Italien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Des Weiteren war aufgrund des von ihm vorgelegten Dokumentes „Permesso“ ersichtlich, dass er in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hatte, welcher am 19.04.2013 abgelaufen ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BH XXXX am 10.10.2013 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BH römisch 40 am 10.10.2013 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verbüßte aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt XXXX eine Freiheitsstrafe und unterzog sich ab 26.11.2013 einer Drogentherapie, welche er jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahm. Die Therapie wurde am 02.05.2014 abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer nach Italien begab, um seinen italienischen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen.Der Beschwerdeführer verbüßte aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt römisch 40 eine Freiheitsstrafe und unterzog sich ab 26.11.2013 einer Drogentherapie, welche er jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahm. Die Therapie wurde am 02.05.2014 abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer nach Italien begab, um seinen italienischen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Danach kehrte der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes wieder nach Österreich zurück. Die letzte Einreise erfolgte Anfang August 2014 von Deutschland aus.
  2. Im Zuge einer fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen den Beschwerdeführer als nunmehrigen Asylwerber die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen den Beschwerdeführer als nunmehrigen Asylwerber die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Mit hg. Erkenntnis vom 28.09.2016, Zl. W171 2011848-1/12E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid ersatzlos aufgehoben. Am 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

2 FPG angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist.3. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 13.04.2018 in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde in weiterer Folge wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Aktuell verbüßt er eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX , wobei die Haftentlassung für den 22.11.2024 in Aussicht gestellt ist.
  2. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde in weiterer Folge wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Aktuell verbüßt er eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wobei die Haftentlassung für den 22.11.2024 in Aussicht gestellt ist.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 0 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 20.02.2020 und 24.02.2020 Beschwerde. Mit hg. Erkenntnis vom 10.03.2020, Zl. L504 2229131-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt IV. behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 10.03.2020, Zl. L504 2229131-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch vier. behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen. 6. Mit Schreiben des BFA vom 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten weiteren Vorgangsweise des BFA, nämlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eventuell die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Es wurde ihm dazu eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme – ohne Angabe von Gründen – keinen Gebrauch. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

, Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines bisher gesetzten Gesamtverhaltens öffentlichen Interessen widerstreite und kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, die gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden. Bezüglich der Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. 7. Gegen den am 14.10.2022 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Parteigehör stattgefunden habe und keine inhaltliche Überprüfung der Beweggründe für die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt worden sei. Wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer in Italien ein Schutzstatus gewährt worden. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall

§ 52Abs.

6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Italien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG nicht vorliegen würden, werde beantragt, diese ersatzlos zu beheben. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (permisso de soggiorno) in Italien zukomme, sei die Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG unzulässig. Es sei dabei unerheblich, ob der gewährte Schutztitel in Italien gültig ist oder nicht. Der Beschwerdeführer habe den Status noch immer inne. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Schließlich wurde in der Beschwerde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.7. Gegen den am 14.10.2022 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Parteigehör stattgefunden habe und keine inhaltliche Überprüfung der Beweggründe für die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt worden sei. Wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer in Italien ein Schutzstatus gewährt worden. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Italien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorliegen würden, werde beantragt, diese ersatzlos zu beheben. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (permisso de soggiorno) in Italien zukomme, sei die Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig. Es sei dabei unerheblich, ob der gewährte Schutztitel in Italien gültig ist oder nicht. Der Beschwerdeführer habe den Status noch immer inne. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Schließlich wurde in der Beschwerde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Mit hg. Beschluss vom 18.11.2022, L507 2229131-2/4Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit hg. Beschluss vom 18.11.2022, L507 2229131-2/4Z, wurde der Beschwerde

, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Nachweis eines schützenwerten Privatlebens beantragt.
  2. Am 02.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen sowie Rückkehrbefürchtungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte betreffend die Türkei ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz, besuchte dort 11 Jahre lang die Schule und hat anschließend in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er verfügt über zwei Eigentumswohnungen in der Türkei im Wert von insgesamt etwa 60.000,- Euro.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz, besuchte dort 11 Jahre lang die Schule und hat anschließend in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er verfügt über zwei Eigentumswohnungen in der Türkei im Wert von insgesamt etwa 60.000,- Euro. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Seine Mutter sowie mehrere Verwandte, die der Beschwerdeführer als „Brüder“ und „Schwestern“ bezeichnet, leben nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei auch über mehrere Halbgeschwister, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Großeltern sind bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in XXXX , hat erneut geheiratet und entstammen dieser zweiten Ehe auch Kinder. Bis April 2016 stand der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigem Kontakt. Seither besteht kein Kontakt mehr, wobei der Beschwerdeführer den Kontakt wiederaufnehmen könnte.Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Seine Mutter sowie mehrere Verwandte, die der Beschwerdeführer als „Brüder“ und „Schwestern“ bezeichnet, leben nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei auch über mehrere Halbgeschwister, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Großeltern sind bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , hat erneut geheiratet und entstammen dieser zweiten Ehe auch Kinder. Bis April 2016 stand der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigem Kontakt. Seither besteht kein Kontakt mehr, wobei der Beschwerdeführer den Kontakt wiederaufnehmen könnte. In Österreich leben eine Tante, ein Cousin und eine Cousine des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis zu diesen. Aufgrund der langen Haftaufenthalte des Beschwerdeführers besteht auch kein persönlicher Kontakt, zumal der Beschwerdeführer von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten im Gefängnis nicht besucht wird. Ein Verwandter, welchen der Beschwerdeführer als „Bruder“ bezeichnet, lebt in Deutschland. Mit diesem steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt. Seit 2020 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb XXXX Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2020 aus der Haft entlassen, anschließend hat er seine Freundin kennengelernt. Am 12.08.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und kam erneut in Haft, wo er sich seitdem befindet. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin war bzw. ist aufgrund seiner Haftaufenthalte nur sehr eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die beiden sind nicht verlobt, haben keine konkreten Pläne zu heiraten und die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis zwischen den beiden. Während XXXX den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX noch einmal in der Woche besuchte, ist dies in der Justizanstalt XXXX , wo sich der Beschwerdeführer seit 27.07.2022 befindet, aufgrund der Distanz nicht mehr möglich. Seit 2020 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2020 aus der Haft entlassen, anschließend hat er seine Freundin kennengelernt. Am 12.08.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und kam erneut in Haft, wo er sich seitdem befindet. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin war bzw. ist aufgrund seiner Haftaufenthalte nur sehr eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die beiden sind nicht verlobt, haben keine konkreten Pläne zu heiraten und die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis zwischen den beiden. Während römisch 40 den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 noch einmal in der Woche besuchte, ist dies in der Justizanstalt römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer seit 27.07.2022 befindet, aufgrund der Distanz nicht mehr möglich. In Ungarn lebt die Tochter des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX . Im Jahr 2020 begab sich die Kindesmutter gemeinsam mit der Tochter des Beschwerdeführers nach Österreich, wo er diese persönlich traf. Sonstige persönliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter waren aufgrund eines gegen die Kindesmutter verhängten Aufenthaltsverbotes und den langen Haftaufenthalten des Beschwerdeführers von August 2015 bis April 2020 sowie seit August 2020 nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde während der Haft nicht von seiner Tochter und der Kindesmutter besucht. Es besteht daher lediglich telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer leistet an seine Tochter Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich 100,- Euro. Der Beschwerdeführer bekommt dieses Geld von seinem „Bruder“ in Deutschland zugesandt und er wiederum sendet es weiter an seine Tochter.In Ungarn lebt die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 . Im Jahr 2020 begab sich die Kindesmutter gemeinsam mit der Tochter des Beschwerdeführers nach Österreich, wo er diese persönlich traf. Sonstige persönliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter waren aufgrund eines gegen die Kindesmutter verhängten Aufenthaltsverbotes und den langen Haftaufenthalten des Beschwerdeführers von August 2015 bis April 2020 sowie seit August 2020 nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde während der Haft nicht von seiner Tochter und der Kindesmutter besucht. Es besteht daher lediglich telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer leistet an seine Tochter Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich 100,- Euro. Der Beschwerdeführer bekommt dieses Geld von seinem „Bruder“ in Deutschland zugesandt und er wiederum sendet es weiter an seine Tochter. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2008 aus der Türkei aus und in Italien ein, wo er am 26.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit 19.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, welcher mit 19.04.2013 ablief. Im Sommer 2010 reiste der Beschwerdeführer erstmals in Österreich ein, reiste jedoch 2011 wieder aus um Familienangehörige in Deutschland, Belgien und den Niederlanden zu besuchen. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er sich sieben Monate in Untersuchungshaft befand, von einem deutschen Gericht wegen Umgangs mit Suchtmitteln verurteilt, wobei eine Therapie statt Strafe ausgesprochen wurde. Anschließend kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurück. Am 10.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer von der BH XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verbüßte aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine Freiheitsstrafe und unterzog sich ab 26.11.2013 einer Drogentherapie, welcher er jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahm. Die Therapie wurde am 02.05.2014 abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer nach Italien begab, weil er seinen italienischen Aufenthaltstitel verlängern lassen wollte. Danach kehrte der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes wieder nach Österreich zurück. Die letzte Einreise erfolgte Anfang August 2014 von Deutschland aus. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste Ende 2008 aus der Türkei aus und in Italien ein, wo er am 26.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit 19.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, welcher mit 19.04.2013 ablief. Im Sommer 2010 reiste der Beschwerdeführer erstmals in Österreich ein, reiste jedoch 2011 wieder aus um Familienangehörige in Deutschland, Belgien und den Niederlanden zu besuchen. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er sich sieben Monate in Untersuchungshaft befand, von einem deutschen Gericht wegen Umgangs mit Suchtmitteln verurteilt, wobei eine Therapie statt Strafe ausgesprochen wurde. Anschließend kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurück. Am 10.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer von der BH römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verbüßte aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine Freiheitsstrafe und unterzog sich ab 26.11.2013 einer Drogentherapie, welcher er jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahm. Die Therapie wurde am 02.05.2014 abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer nach Italien begab, weil er seinen italienischen Aufenthaltstitel verlängern lassen wollte. Danach kehrte der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes wieder nach Österreich zurück. Die letzte Einreise erfolgte Anfang August 2014 von Deutschland aus. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Im Zuge einer fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

2 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 13.04.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nicht aus und verblieb im Bundesgebiet.Im Zuge einer fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 13.04.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nicht aus und verblieb im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 0 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit hg. Erkenntnis vom 10.03.2020, Zl. L504 2229131-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt IV. behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 10.03.2020, Zl. L504 2229131-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch vier. behoben und die Angelegenheit

, Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zu Haftstrafen in der Dauer von etwa neun Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 12.04.2013 bis 11.10.2013 (JA XXXX ), 08.09.2014 bis 19.09.2014 (PAZ), 25.03.2015 bis 06.05.2015 (PAZ), 30.08.2015 bis 03.03.2016 (JA XXXX ), 04.03.2016 bis 04.05.2018 (JA XXXX ), 04.05.2018 bis 27.02.2020 (JA XXXX ), 27.02.2020 bis 08.04.2020 (PAZ), 12.08.2020 bis 19.09.2020 (PAZ), 19.09.2020 bis 03.12.2020 (JA XXXX ), 03.12.2020 bis 15.04.2021 (JA XXXX ), 01.02.2022 bis 27.07.2022 (JA XXXX ). Aktuell verbüßt er eine Haftstrafe seit 27.07.2022 in der Justizanstalt XXXX , seine Haftentlassung ist für den 22.11.2024 in Aussicht gestellt.Der Beschwerdeführer befand sich von 12.04.2013 bis 11.10.2013 (JA römisch 40 ), 08.09.2014 bis 19.09.2014 (PAZ), 25.03.2015 bis 06.05.2015 (PAZ), 30.08.2015 bis 03.03.2016 (JA römisch 40 ), 04.03.2016 bis 04.05.2018 (JA römisch 40 ), 04.05.2018 bis 27.02.2020 (JA römisch 40 ), 27.02.2020 bis 08.04.2020 (PAZ), 12.08.2020 bis 19.09.2020 (PAZ), 19.09.2020 bis 03.12.2020 (JA römisch 40 ), 03.12.2020 bis 15.04.2021 (JA römisch 40 ), 01.02.2022 bis 27.07.2022 (JA römisch 40 ). Aktuell verbüßt er eine Haftstrafe seit 27.07.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , seine Haftentlassung ist für den 22.11.2024 in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer hat zuletzt vor seiner Festnahme im Jahr 2020 Drogen zu sich genommen. Nach seiner Entlassung wird der Beschwerdeführer einen Therapieplatz betreffend Entzugstherapie erhalten. Eine solche Therapie ist auch in der Türkei verfügbar. Der Beschwerdeführer ist während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nie einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer kann nach seiner Haftentlassung im Verein seiner Lebensgefährtin einer Beschäftigung als Mediator nachgehen. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Zudem spricht er Türkisch und Kurdisch. Abgesehen von Deutschkursen auf dem Niveau A2 und einem Staplerschein, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Ausbildung absolviert. Er ist kein Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Es liegen gegen den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen in Österreich vor: 01) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013, RK XXXX 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 5 SMG, § 28a Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, § 28a Abs. 1 und 2 Z 2 und Z3 SMG, §12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate der Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem

§ 51Abs. 1 und 3 St

GB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen unter begleitenden monatlichen Harnkontrollen. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden gewertet. Erschwerend hingegen habe die Vielzahl der Angriffe sowie die Vorstrafe in Deutschland gewogen.01) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2013, RK römisch 40 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 5, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und Z3 SMG, §12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate der Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem

Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen unter begleitenden monatlichen Harnkontrollen. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden gewertet. Erschwerend hingegen habe die Vielzahl der Angriffe sowie die Vorstrafe in Deutschland gewogen. 02) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, RK XXXX 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB und § 109 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2013 erteilte Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt 5 Jahre verlängert.02) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, RK römisch 40 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 109, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2013 erteilte Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 03) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2015, RK XXXX 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 83 StGB, § 15 StGB § 105 StGB, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2015, RK XXXX 2015. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2013 erteilte Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert.03) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2015, RK römisch 40 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 83, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2015, RK römisch 40

  1. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2013 erteilte Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 04) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2016, RK XXXX 2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  2. Fall StGB, des Vergehens an der Teilnahme an einem Raufhandel nach § 91 Abs. 1
  3. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 4
  4. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, die erlittene Konfiskation sowie die unechte Bedachtnahme gewertet. Erschwerend hingegen habe die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie der besonders rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewogen. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die bedingten Nachsichten der Strafen sowie die bedingte Entlassung, die dem Beschwerdeführer mit den Urteilen bzw. Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2015, zu XXXX vom XXXX 2015 und XXXX vom XXXX 2013 gewährt wurden,

§ 53Abs. 1 St

GB iVm. § 494a Abs. 1 Z 4 StPO zu widerrufen. 04) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2016, RK römisch 40 2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Verleumdung nach , Paragraph 297, Absatz eins,

  1. Fall StGB, des Vergehens an der Teilnahme an einem Raufhandel nach Paragraph 91, Absatz eins,
  2. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4,
  3. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, die erlittene Konfiskation sowie die unechte Bedachtnahme gewertet. Erschwerend hingegen habe die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie der besonders rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewogen. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die bedingten Nachsichten der Strafen sowie die bedingte Entlassung, die dem Beschwerdeführer mit den Urteilen bzw. Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2015, zu römisch 40 vom römisch 40 2015 und römisch 40 vom römisch 40 2013 gewährt wurden,

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu widerrufen. 05) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2017, RK XXXX 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, § 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend hingegen habe das Zusammentreffen zweier Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewogen.05) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2017, RK römisch 40 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Begünstigung nach Paragraphen 15,, Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend hingegen habe das Zusammentreffen zweier Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewogen. 06) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2020, RK XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die teilweise, wenn auch nicht reumütige, geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend hingegen habe der sehr rasche Rückfall nach der Enthaftung aus dem mehrjährigen Strafvollzug seiner Vorstrafen, die mehrfache, nämlich ca. 6-fache Überschreitung der Grenzmenge nach § 28b SMG und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewogen. Zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe widerrief das Landesgericht auch die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 zu XXXX ausgesprochene bedingte Entlassung bei einem offenen Strafrest von 17 Monaten aus insgesamt fünf Vorverurteilungen sowie einer bedingten Entlassung

§ 494aAbs. 1 Z 4 St

PO iVm § 53 Abs. 1 StGB, da der Beschwerdeführer diese Chance auch trotz des ihm zunächst zur Seite gestellten Bewährungshelfers nicht nutzen konnte und bereits nach etwa einem Monat nach der bedingten Entlassung während offener Probezeit erneut straffällig wurde und daher in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung der Wiederruf zusätzlich zur Verurteilung geboten erschienen sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.06) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2020, RK römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die teilweise, wenn auch nicht reumütige, geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend hingegen habe der sehr rasche Rückfall nach der Enthaftung aus dem mehrjährigen Strafvollzug seiner Vorstrafen, die mehrfache, nämlich ca. 6-fache Überschreitung der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewogen. Zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe widerrief das Landesgericht auch die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 zu römisch 40 ausgesprochene bedingte Entlassung bei einem offenen Strafrest von 17 Monaten aus insgesamt fünf Vorverurteilungen sowie einer bedingten Entlassung

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB, da der Beschwerdeführer diese Chance auch trotz des ihm zunächst zur Seite gestellten Bewährungshelfers nicht nutzen konnte und bereits nach etwa einem Monat nach der bedingten Entlassung während offener Probezeit erneut straffällig wurde und daher in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung der Wiederruf zusätzlich zur Verurteilung geboten erschienen sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. 1.3. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist nicht zur Musterung erschienen. Er unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei und wird im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen, sollte er bei der Musterung für tauglich befunden werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

§ 46

FPG unzulässig wäre.Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.4. Zur Lage in der Türkei wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor

(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)

dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1, Zugriff 7.9.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), ,https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff 23.8.2022AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499, Zugriff 10.2.2022BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim, Zugriff 20.6.2022BICC – Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi chte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf, Zugriff 26.7.2022DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pd f,Zugriff 10.2.2022Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD

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April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa. eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf, Zugriff 11.8.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066478.html, Zugriff 8.2.2022ICG – International Crisis Group (8.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=Crisis Watch+Database+Filter, Zugriff 15.9.2022ICG – International Crisis Group (7.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-alerts-and-july-trends-2022, Zugriff 5.9.2022ICG – International Crisis Group (18.7.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https: //www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 13.9.2022ICG – International Crisis Group (5.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/june-alerts-and-may-trends-2022, Zugriff 5.9.2022İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 10.2.2022İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUM MARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf,Zugriff 10.2.2022NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/r eports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 10.2.2022SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.suedde utsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 10.2.2022USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2 021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.8.2022Quellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1, Zugriff 7.9.2022, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), ,https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff 23.8.2022, AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499, Zugriff 10.2.2022, BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022, Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim, Zugriff 20.6.2022, BICC – Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - 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Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vgl. AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie „und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld“ (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament „zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit“ und „fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen“ (EP 5.5.2022, Pt.4).Das Jahr 2021 war durch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Grundfreiheiten in der Türkei gekennzeichnet. Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vergleiche AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vergleiche EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie „und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld“ (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament „zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit“ und „fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen“ (EP 5.5.2022, Pt.4). Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 31).Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 31). Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach „die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen“ (EP 19.5.2021, S. 17, Pt.45). Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021). Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10). Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (
  3. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (
  4. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen „Umsturzversuches“ zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022).Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen „Umsturzversuches“ zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vergleiche DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022). Mit Stand 30.11.2021 waren 14.950 Verfahren beim EGMR aus der Türkei, das waren 21,4 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 30.11.2021), was neuerlich eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutete, als mit Stand 30.11.2020 11.150 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 18,1 % aller am EGMR anhängigen Fälle, stammten (ECHR 30.11.2020). Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S. 28). Hiervon betrafen 31 Urteile das Recht auf freie Meinungsäußerung, 21 Urteile das Recht auf ein faires Verfahren und 16 das Recht auf Freiheit und Sicherheit (ECHR 17.2.2021). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 25.8.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff am 28.2.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 28.2.2022AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022CoE - Council of Europe (3.2.2022): Committee of Ministers refers Kavala v. Turkey case to the European Court of Human Rights, https://www.coe.int/en/web/portal/-/committee-of-ministers-ref ers-kavala-v-turkey-case-to-the-european-court-of-human-rights, 28.2.2022CoE - Council of Europe (3.12.2021): Implementing ECHR judgments: Council of Europe ministers serve formal notice on Turkey in the Kavala case [Ref. DC 224
(2021)], https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a4c19d, Zugriff 21.1.2022CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH
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(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 28.2.2022, Duvar (8.7.2022): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https: //www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victi ms-news-61010, Zugriff 11.8.2022, DW - Deutsche Welle (11.7.2022):Europäischer Gerichtshof verurteilt Türkei wegen Haft von Osman Kavala, https://www.dw.com/de/europ%C3%A4ischer-gerichtshof-verurteilt-t%C3%BCrkei-w egen-haft-von-osman-kavala/a-62437290, Zugriff 11.8.2022, DW - Deutsche Welle (25.4.2022): Türkischer Kulturförderer Osman Kavala zu lebenslanger Haft verurteilt, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkischer-kulturf%C3%B6rderer-osman-kavala-zu-leb enslanger-haft-verurteilt/a-59870684, Zugriff 26.4.2022, DW - Deutsche Welle (17.1.2022): Türkei ignoriert Frist zur Freilassung von Kavala, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-ignoriert-frist-zur-freilassung-von-kavala/a-60455412, Zugriff 21.1.2022, EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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  2. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.eur opa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 28.2.2022EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.e uropa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 28.2.2022EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRA-https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 28.2.2022, ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2021): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2021, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2021_ BIL.PDF, Zugriff 21.1.2022, ECHR – European Court of Human Rights (17.2.2021): Violations by Article and by State, https: //www.echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2020_ENG.pdf, Zugriff 21.1.2022, ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_ BIL.PDF, Zugriff 21.1.2022, EP - Europäisches Parlament (5.5.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  3. Mai 2022 zu dem Fall von Osman Kavala in der Türkei (2022/2656(RSP)), https://www.europarl.europ a.eu/doceo/document/TA-9-2022-0199_DE.pdf, Zugriff 6.5.2022, EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  4. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.eur opa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 28.2.2022, EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.e uropa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 28.2.2022, EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRA- CY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country% 20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022EU-Rat - Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf, Zugriff 21.1.2022FR - Frankfurter Rundschau (25.4.2022): Türkei: Lebenslange Haft für Kulturförderer Kavala, https: //www.fr.de/politik/tuerkei-lebenslange-haft-fuer-kulturfoerderer-kavala-zr-91500881.html, Zugriff 26.4.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066478.html, Zugriff 7.2.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043511.html, Zugriff 7.2.2022ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 7.2.20222021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country% 20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022, EU-Rat - Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf, Zugriff 21.1.2022, FR - Frankfurter Rundschau (25.4.2022): Türkei: Lebenslange Haft für Kulturförderer Kavala, https: //www.fr.de/politik/tuerkei-lebenslange-haft-fuer-kulturfoerderer-kavala-zr-91500881.html, Zugriff 26.4.2022, HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066478.html, Zugriff 7.2.2022, HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043511.html, Zugriff 7.2.2022, ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 7.2.2022 Wehrdienst In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  5. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  6. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  7. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MFA-NL 11.7.2019). Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind vom
  8. Lebensjahr bis zum Ende des
  9. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
  10. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Sie haben auch die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren (ÖB 30.11.2021, S. 18). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2021, S. 21). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019). Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt. Es sieht die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor (ÖB 30.11.2021, S. 18). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs

den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe beläuft sich mit Stand November 2021 auf rund 3.900 Euro (ÖB 30.11.2021, S. 18). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2021, S. 19). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 30.11.2021, S. 20).

Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle „Beweismittel“ nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. AA 28.7.2022, S. 13).

Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2021, S. 36; vergleiche EC 6.10.2020, S. 40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle „Beweismittel“ nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2021, S. 36; vergleiche AA 28.7.2022, S. 13). Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) und die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) meldeten für die ersten elf Monate des Jahres 2021 mindestens 13 Todesfälle, entweder durch Unfälle oder infolge dubioser Umstände (USDOS 12.4.2022, S. 6f.). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 24.8.2022DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 22.2.2022EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD

(2020)355 final],Quellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 24.8.2022, DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 22.2.2022, EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 22.2.2022HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie s-new-military-service-law-144475, Zugriff 22.2.2022MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksove rheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-jul i-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriffhttps://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 22.2.2022, HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie s-new-military-service-law-144475, Zugriff 22.2.2022, MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksove rheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-jul i-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 22.2.2022ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 3.2.2022USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-222.2.2022, ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 3.2.2022, USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2 021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 27.4.2022 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL 11.7.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (MFA-NL 11.7.2019). Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Angehörige von Minderheiten schwierig (ÖB 30.11.2021, S.21). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten Führer der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MFA-NL 11.7.2019). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. K24 10.5.2018).Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vergleiche K24 10.5.2018). Quellen:K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army ’lynched’ for singing in Kurdish, MPs say, https://web.archive.org/web/20190203005959/http://www.kurdistan24.net:80/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-20f41eea9bb5, Zugriff 22.2.2022 [Der Originallink ist nicht mehr verfügbar.]Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=3b84e1dcd1d3fd2e3 c8d8d7731ad0653, Zugriff 22.2.2022MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksove rheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-jul i-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, ZugriffQuellen:, K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army ’lynched’ for singing in Kurdish, MPs say, https://web.archive.org/web/20190203005959/http://www.kurdistan24.net:80/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-20f41eea9bb5, Zugriff 22.2.2022 [Der Originallink ist nicht mehr verfügbar.], Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: römisch eins have no life safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=3b84e1dcd1d3fd2e3 c8d8d7731ad0653, Zugriff 22.2.2022, MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksove rheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-jul i-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 22.2.2022ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 7.2.2022SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaen derberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf, Zugriff 22.2.2022UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (10.2019): Report of a Home Office FactFinding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff am22.2.2022, ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Be

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