RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlL511 2263991-2 Spruch, L511 2263991–2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2022, XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2022, römisch 40 A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] 1.
- Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX [im Folgenden J GmbH] ein Rückstand (Beiträge samt Nebengebühren) in Höhe von insgesamt EUR 5.418,59 offen aufscheine (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2).1.
- Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 [im Folgenden J GmbH] ein Rückstand (Beiträge samt Nebengebühren) in Höhe von insgesamt EUR 5.418,59 offen aufscheine (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2). 1.
- Mit E-Mail vom 05.10.2022 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der ÖGK mit, dass er die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer als Mandant des rechtsfreundlichen Vertreters bezeichnet und um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht. (AZ 4) 1.
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 08.11.2022, Zahl: XXXX verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der J GmbH zur Zahlung eines Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2020 bis Februar 2021 in der Höhe von EUR 5.418,59 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 26.11.2022 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 5.418,59 zu entrichten (AZ 6).1.
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 08.11.2022, Zahl: römisch 40 verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der J GmbH zur Zahlung eines Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2020 bis Februar 2021 in der Höhe von EUR 5.418,59 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 26.11.2022 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 5.418,59 zu entrichten (AZ 6). 1.
- Als ausschließlicher Adressat der Erledigung ist der Beschwerdeführer angeführt und die Erledigung wurde dem Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 10.11.2022 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist am 11.11.2022 zugestellt (AZ 7).1.
- Als ausschließlicher Adressat der Erledigung ist der Beschwerdeführer angeführt und die Erledigung wurde dem Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 10.11.2022 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist am 11.11.2022 zugestellt (AZ 7). 1.
- Mit Schreiben vom 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung Beschwerde. Die an das Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Linz adressierte Beschwerde wurde am selben Tag zur Post gegeben und nach Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2022 von diesem am selben Tag an die ÖGK Landesstelle Oberösterreich elektronisch weitergeleitet. (AZ 8).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.08.2017 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-8]). 2.
- Mit Schreiben vom 24.03.2023 wurden sowohl die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers als auch die ÖGK ersucht, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob zum Zeitpunkt der Zustellung die Vollmacht des Vertreters noch aufrecht war und ob der Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde bzw. nachträglich im Original zugekommen ist (OZ 7). 2.
- Die ÖGK teilte in Ihrer Stellungnahme mit, im E-Mail sei „lediglich um eine Fristerstreckung“ angesucht worden. Dass ein weiterer Schriftverkehr bzw. Zustellungen über den Rechtsvertreter erfolgen hätten sollen gehe aus der E-Mail nicht hervor. Da trotz der gewährten Fristverlängerung keine Stellungnahme einging, sei der Bescheid ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt worden (OZ 8). Die rechtsfreundliche Vertretung nahm bis dato nicht Stellung II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Mit E-Mail vom 05.10.2022 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der ÖGK die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers wie folgt an (AZ 4): „Ich bin mit der Vertretung von Herrn [Name Beschwerdeführer] bevollmächtigt, […] Mag. XXXX Wohlmacher Rechtsanwalt [Signatur]“1.
- Mit E-Mail vom 05.10.2022 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der ÖGK die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers wie folgt an (AZ 4): „Ich bin mit der Vertretung von Herrn [Name Beschwerdeführer] bevollmächtigt, […] Mag. römisch 40 Wohlmacher Rechtsanwalt [Signatur]“ 1.
- Die nunmehr angefochtene, als Bescheid bezeichneten Erledigung der ÖGK vom 08.11.2022 weist im Adressfeld ausschließlich den Namen des Beschwerdeführers auf und wurde auch ausschließlich diesem zugestellt (AZ 6, 7; OZ 8). 1.
- Eine Zustellung der Erledigung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers erfolgte nicht und diese kam dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auch nicht im Original zu (OZ 8).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Vollmachtbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (AZ 4) ● Erledigung samt Zustellnachweis (AZ 6, 7) ● Beschwerde vom 09.12.2022 (AZ 8) ● Stellungnahme der ÖGK vom 28.03.2023 (OZ 8) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Der Inhalt des E-Mails der rechtsanwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers (Pkt. 1.1), sowie die ausschließliche Zustellung der Erledigung an den Beschwerdeführer (Pkt. 1.2) und die durch ihn selbst verfasste Beschwerde (Pkt. 1.4) ergeben sich direkt aus dem Verfahrensakt und werden von der ÖGK in ihrer Stellungnahme (OZ 8) bekräftigt. Dass an den rechtlichen Vertreter keine Zustellung der Erledigung erfolgte (Pkt. 1.3), ergibt sich aus der Stellungnahme der ÖGK (OZ 8). Für ein Zukommen der Erledigung im Original auf andere Weise, als durch Zustellung, finden sich keine Anhaltspunkte im Verfahrensakt, zumal auch die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst erhoben wurde (AZ 8). 2.2.
- Zur in der Stellungnahme in Frage gestellten aufrechten Zustellvollmacht zum Zustellzeitpunkt wird auf die rechtliche Begründung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde vom 09.12.2022 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ÖGK vom 08.11.
- 3.
- Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
- Verfahrensgegenständlich erging der (verspätet) bekämpfte Bescheid ausschließlich an den Beschwerdeführer und nicht an seinen Rechtsvertreter. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eingetragener Rechtsanwalt und hat sich im Verfahren auf die Vollmacht berufen („Ich bin mit der Vertretung von Herrn [Name Beschwerdeführer] bevollmächtigt“). Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG und § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis und gilt gegenüber der Behörde bis zu einem etwaigen Widerruf (vgl. VwGH 09.11.2018, Ra2017/17/0626 mwN, 24.07.2018, Ra2018/08/0074 mwN).Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eingetragener Rechtsanwalt und hat sich im Verfahren auf die Vollmacht berufen („Ich bin mit der Vertretung von Herrn [Name Beschwerdeführer] bevollmächtigt“). Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis und gilt gegenüber der Behörde bis zu einem etwaigen Widerruf vergleiche VwGH 09.11.2018, Ra2017/17/0626 mwN, 24.07.2018, Ra2018/08/0074 mwN). Entgegen der Ansicht der ÖGK, schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellbevollmächtigung (sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurde) immer mit ein. Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN). Soweit die ÖGK implizit vermeint, die Vollmacht sei zum Zustellzeitpunkt nicht mehr aufrecht gewesen, weil keine Stellungnahme nach Vollmachtsanzeige und dem Ersuchen auf Fristverlängerung eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beendigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde (dem VwG) erst wirksam wird, wenn dies der Behörde (dem VwG) mitgeteilt wird (VwGH 23.10.2019, Ra2019/19/0119 mwN), und nicht durch bloßes verstreichen lassen einer Frist zur Stellungnahme. Zum Zustellzeitpunkt am 10.11.2022 lag somit ein der ÖGK seit 05.10.2022 bekanntes, ihr gegenüber nicht widerrufenes Vertretungsverhältnis vor, welches auch eine Zustellvollmacht umfasste. 3.2.
- Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) dieser als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.3.2.
- Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) dieser als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle Empfänger“ gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“); dies muss aber nicht der Fall sein, etwa bei gesetzlicher Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN).Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle Empfänger“ gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“); dies muss aber nicht der Fall sein, etwa bei gesetzlicher Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN). Verfahrensgegenständlich wurde in der Zustellverfügung des Bescheides der ÖGK nur der Beschwerdeführer als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt und auch diesem an seiner Adresse zugestellt. Die ÖGK hätte jedoch eine Zustellung, die an den Beschwerdeführer als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen, etwa durch Adressierung an den Beschwerdeführer zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten (VwGH 22.08.2019, Ra2018/16/0136). Da dies nicht geschehen ist, kann die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 07.03.2016, Ra2015/02/0233).Verfahrensgegenständlich wurde in der Zustellverfügung des Bescheides der ÖGK nur der Beschwerdeführer als Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG genannt und auch diesem an seiner Adresse zugestellt. Die ÖGK hätte jedoch eine Zustellung, die an den Beschwerdeführer als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen, etwa durch Adressierung an den Beschwerdeführer zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten (VwGH 22.08.2019, Ra2018/16/0136). Da dies nicht geschehen ist, kann die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 07.03.2016, Ra2015/02/0233). 3.2.
- Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG erfordert ein tatsächliches Zukommen des Originals, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt der Entscheidung reicht nicht aus (VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN).3.2.
- Eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfordert ein tatsächliches Zukommen des Originals, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt der Entscheidung reicht nicht aus (VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN). Fallbezogen wurde die Erledigung dem Rechtsvertreter weder zugestellt, noch kam ihm diese nachträglich im Original zu, weshalb keine rechtswirksame Zustellung erfolgte. 3.2.
- In Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung bzw. Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN).3.2.
- In Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung bzw. Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN). Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts des bisher ausgeführten, dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet war, da in Fällen in denen der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels jener wegen Verspätung des Rechtsmittels vorzugehen hat (VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036 mHa 08.04.1992, 92/01/0001). 3.
- Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG sowie § 9 ZustlG. Zum Vollmachtsverhältnis samt Zustellungsbevollmächtigung, sowie erforderlicher Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN sowie VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AVG sowie Paragraph 9, ZustlG. Zum Vollmachtsverhältnis samt Zustellungsbevollmächtigung, sowie erforderlicher Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten für viele VwGH 03.03.2022, Ra2020/15/0013 mwN sowie VwGH 15.12.2022, Ra2022/13/0023 mwN. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2263991.2.00