GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.02.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 22.03.2021, Zl. 1271165101-201136680, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.02.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 22.03.2021, Zl. 1271165101-201136680, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Juli 2018 habe er sich knapp eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten, bis er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei wegen dem Bürgerkrieg aus Syrien geflohen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und um das Leben seiner Familie. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis Juli 2013 in Syrien in XXXX in XXXX mit seiner Familie gelebt und sei in der Folge aufgrund des Krieges mit seiner Familie in die Türkei geflohen, wo er bis Oktober 2019 wohnhaft gewesen sei. Seine Ehefrau und seine vier Söhne seien nach wie vor in der Türkei wohnhaft. In Syrien habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und in Syrien als Taxifahrer sowie in der Türkei als Transporteur gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 1996 bis 1999 als einfacher Soldat abgeleistet. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten.Er habe bis Juli 2013 in Syrien in römisch 40 in römisch 40 mit seiner Familie gelebt und sei in der Folge aufgrund des Krieges mit seiner Familie in die Türkei geflohen, wo er bis Oktober 2019 wohnhaft gewesen sei. Seine Ehefrau und seine vier Söhne seien nach wie vor in der Türkei wohnhaft. In Syrien habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und in Syrien als Taxifahrer sowie in der Türkei als Transporteur gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 1996 bis 1999 als einfacher Soldat abgeleistet. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei zunächst seine Festnahme im Jahr 2011 durch das syrische Regime wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Allerdings habe es sich dabei um eine Namensverwechselung gehandelt und er sei in weiterer Folge freigelassen worden. 2012 – zu jener Zeit, als er als Taxifahrer tätig gewesen sei – hätten die syrischen Behörden aber erneut versucht, ihn festzunehmen, woraufhin er mit seinem Bus in sein Heimatdorf geflüchtet sei. Dort habe er dann nur noch als Landwirt gearbeitet und sein Dorf nicht mehr verlassen. Nach einem Angriff und die folgende Eroberung der Ortschaft durch das syrische Regime im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei geflohen. Später seien auch die Al-Nusra-Front sowie der IS in seinem Heimatdorf präsent gewesen. Derzeit bestehe ein Haftbefehl seitens der syrischen Behörden gegen ihn, aber den diesbezüglichen Grund wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zuvor in Syrien nur an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Außerdem befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien vom Militär einberufen werde, weil sein Herkunftsdorf unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen syrischen Führerschein im Original, ein Familienbuch in Kopie, einen Reisepass im Original vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 22.03.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers würden feststehen. Er stamme aus XXXX , XXXX , Syrien. Er gehöre zur Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers würden feststehen. Er stamme aus römisch 40 , römisch 40 , Syrien. Er gehöre zur Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer sei einmal im Jahr 2011 wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden. Es habe sich damals um eine Namensverwechslung gehandelt und er sei nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund eines Vorfalls bei einer Verkehrskontrolle im Jahr 2012 mit Haftbefehl gesucht werde. Es habe in seiner Heimat auf ihn niemals irgendwelche Übergriffe gegeben habe und an ihn persönlich auch nie irgendwer herangetreten sei. Er habe seinen Wehrdienst als einfacher Soldat abgeleistet. Einen Einberufungsbefehl als Reservesoldat habe er nie erhalten und er befinde sich nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden habe können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr bestehe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. a und b Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden habe können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr bestehe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Artikel 15, Litera a und b Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein. Das BFA traf auf den Seiten 19 bis 97 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Hinsichtlich seiner Identität und Herkunft sei der Beschwerdeführer aufgrund der für unbedenklich erachteten vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben und seinen Sprachkenntnissen. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Gesundheit. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, aus den Ereignissen rund um die versehentliche Festnahme durch die syrischen Behörden und den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl könne keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Die erste Festnahme sei versehentlich aufgrund einer Namensverwechselung erfolgt und Gründe, warum er 2012 dann nochmals verhaftet hätte werden sollen, habe er überhaupt nicht angegeben können. Einen Grund für eine Verhaftung habe aller Wahrscheinlichkeit gar nicht gegeben, es sei damals höchstwahrscheinlich nur eine routinemäßige Verkehrskontrolle gewesen. Zudem sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Reservesoldat zum syrischen Militär einrücken zu müssen, unbegründet, denn er habe seinen Wehrdienst von 1996 bis 1999 als einfacher Soldat bereits abgeleistet und einen Einberufungsbefehl als Reservesoldat habe er nie erhalten. Darüber hinaus sei den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen, dass männliche syrische Staatsbürger nach Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes bis zum Alter von 42 Jahren Reservist bleibe und in den aktiven Dienst einberufen werden könne. Allerdings sei der Beschwerdeführer bereits 44 Jahre alt und habe keine besonderen Qualifikationen, die eine Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch die bestehende Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime habe er nicht glaubhaft machen können, denn er befinde sich nicht mehr in einem wehrdienstfähigen Alter und habe keine Qualifikationen aufzuweisen, die eine darüberhinausgehende Rekrutierung als Reservesoldat wahrscheinlich machen könnte. Im Fall des Beschwerdeführers würden somit keine substanziellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen.Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch die bestehende Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime habe er nicht glaubhaft machen können, denn er befinde sich nicht mehr in einem wehrdienstfähigen Alter und habe keine Qualifikationen aufzuweisen, die eine darüberhinausgehende Rekrutierung als Reservesoldat wahrscheinlich machen könnte. Im Fall des Beschwerdeführers würden somit keine substanziellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchtei II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchtei römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. Im vorliegenden Fall gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Die derzeitige Sicherheitslage in Syrien lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden und er konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. Im vorliegenden Fall gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Die derzeitige Sicherheitslage in Syrien lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden und er konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung verlassen, die sich in seiner Weigerung, sich den syrischen Streitkräften anzuschließen, manifestiere. Trotz der offiziellen Altersgrenze von 42 Jahren würden in der Praxis auch Männer im Alter von bis zu 55 Jahre vom syrischen Militär einberufen. Dies ergebe sich aus den von der belangten Behörde selbst eingebrachten Länderberichten. Besonders angesichts der aktuellen Situation sei von einem erheblich erhöhten Maß an Willkür auszugehen. So werde in den Länderinformationen von UNHCR darauf hingewiesen, dass es an einer einheitlichen Praxis der Einberufung in Syrien fehle. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bestimmte spezielle Qualifikationen beim Wehrdienst angeeignet habe. Weiters fürchte er eine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie aufgrund des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls. Erschwerend für die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung sei die Tatsache, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
G zu gewähren gewesen. Weiters fürchte er eine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie aufgrund des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls. Erschwerend für die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung sei die Tatsache, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 27.04.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 02.09.2021, 31.01.2022, 28.07.2022 und 02.11.2022 brachte der Beschwerdeführer mehrere medizinische sowie Integrationsunterlagen zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch kein anderer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründender Fluchtgrund iSd GFK vorliegt.Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist vergleiche VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch kein anderer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründender Fluchtgrund iSd GFK vorliegt. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen – wie etwa aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen – eine asylrelevante Verfolgung droht. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2241880.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.