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{'item': 'W117 2267767-4'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 22§ 34§ 120§ 40§ 76§ 68§ 53§ 80§ 12§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW117 2267767-4 Spruch, W117 2267767-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 09.12.2022 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmacht an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA), wonach er den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in allen Verfahren (auch vor Gericht) vertritt (vgl. AS 145-149).Mit Eingabe vom 09.12.2022 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmacht an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA), wonach er den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in allen Verfahren (auch vor Gericht) vertritt vergleiche AS 145-149). Mit Schreiben vom 02.05.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Mit Schreiben vom 02.05.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreter übermittelte am 11.04.2023 eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum bisherigen Verfahren: Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verließ seine Asylunterkunft und war ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts, sodass das Asylverfahren eingestellt wurde. Mit 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren wurde fortgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist zur Ausreise festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W163 2165906-1/2E, wurde die Beschwerde des BF gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 27.12.2017 vor dem BFA zur Klärung seines Aufenthalts und zur Regelung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF gab an, an einer bestimmten Adresse in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Er war an dieser Adresse bis zum 04.09.2018 behördlich gemeldet, nach diesem Zeitpunkt verfügte er nicht mehr über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 2 BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts.Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in Wien aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 120

FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in Wien aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. Der BF wurde am 18.11.2022 von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tagausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten.Der BF wurde am 18.11.2022 von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tagausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. W169 2165906-2/2E, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde die Beschwerde des BF gegen den zuletzt genannten Bescheid in den Spruchpunkten I. bis VI. als unbegründet abgewiesen, lediglich der Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. W169 2165906-2/2E, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde die Beschwerde des BF gegen den zuletzt genannten Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, lediglich der Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der BF wurde am 10.01.2023 vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er wolle Österreich verlassen und in einem anderen EUMitgliedstaat, konkret in Italien, leben, da er dort einen Freund habe. Er wolle dort Asyl beantragen. Der BF wurde angewiesen, die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) auszufüllen. Der BF wurde am 12.01.2023 vor die indische Delegation vorgeführt. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur (ersten) Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 19.01.2023 bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden sei. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von mindestens 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur (ersten) Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 19.01.2023 bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden sei. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von mindestens 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail an die indische Botschaft mit der Anfrage, ob der BF bereits identifiziert worden sei. Seitens der indischen Botschaft wurde am selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt sei. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. 1.1.14. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten.Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. 1.1.14. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 10.03.2023 erstattete das Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, der BF versuche erneut, durch die Stellung eines ausschließlich missbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz seine Abschiebung zu behindern und zu verzögern. Angesichtes der Umstände des Falles – zweiter missbräuchlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz – sei damit zu rechnen, dass das Asylverfahren des BF bzw. der Eintritt der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen kurzer Zeit erfolgen werde, jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer. Ebenso sei davon auszugehen, dass die anschließende Abschiebung unmittelbar erfolgen werde, da mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikates (unter Verweis auf die Stellungnahme vom 28.02.2023) zu rechnen sei. Über gerichtlichen Auftrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 ein amtsärztlicher Befund vom selben Tag übermittelt, in dem die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2023, W180 2267767-1/10E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 17.03.2023 erfolgte eine Urgenz an die indische Botschaft per Urgenzliste. Am 24.03.2023 erfolgte eine persönliche Urgenz an die indische Botschaft durch die Mitarbeiterin der Fachabteilung HRZ des BFA. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die Überprüfung

§ 22Abs. 10 Asyl

G der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte diese am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die Überprüfung

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte diese am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am 06.04.2023 erfolgte vom BFA eine Einzelurgenz an die indische Botschaft per E-Mail. Mit Schreiben vom 07.04.2023 (zugewiesen am 11.04.2023) legte das BFA dem BVwG die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Mit Schreiben vom 07.04.2023 (zugewiesen am 11.04.2023) legte das BFA dem BVwG die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E erfolgte die rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 iVm §22 BFA-VG.Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E erfolgte die rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit §22 BFA-VG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2023, W289 2267767-3/8E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Mitteilung

§ 80

Abs.7 FPG 2005 wurde dem BF am 02.05.2023 mitgeteilt, dass die Schubhaft aus den Gründen des Abs. 4 des § 80 FPG 2005 aufrechterhalten wird.Mit der Mitteilung

Paragraph 80, Absatz 7, FPG 2005 wurde dem BF am 02.05.2023 mitgeteilt, dass die Schubhaft aus den Gründen des Absatz 4, des Paragraph 80, FPG 2005 aufrechterhalten wird. Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur aktuellen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Fortsetzung derselben.Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur aktuellen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Fortsetzung derselben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme zum Parteiengehör – bis Freitag, 05.05.2023 einlangend – eingeräumt und gab dieser keine Stellungnahme ab. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und im Anschluss sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und im Anschluss sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E erfolgte die rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 iVm §22 BFA-VG.Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E erfolgte die rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit §22 BFA-VG. Dem BF kommt daher kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Der BF wird seit 18.11.2022 in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 14.04.2023. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hat sich seinem ersten Asylverfahren entzogen, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte fortgesetzt werden. Der BF war bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet, nach diesem Zeitpunkt verfügte er nicht mehr über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in Österreich aufgegriffen und er versuchte, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrte, bis nach einer Festnahme seine richtige Identität durch eine erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt werden konnte. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat am 10.01.2023 in einer Einvernahme vor dem Bundesamt die Absicht geäußert, dass er Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben will, da er dort einen Freund habe. Er will dort Asyl beantragen. Der BF will sich seinem Verfahren somit erneut durch Untertauchen entziehen. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt und am 19.01.2023, 01.03.2023, 08.03.2023, 17.03.2023, 24.03.2023 und am 06.04.2023 (vgl. AS 415) hat das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert. Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt und am 19.01.2023, 01.03.2023, 08.03.2023, 17.03.2023, 24.03.2023 und am 06.04.2023 vergleiche AS 415) hat das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert. Am 24.04.2023 erfolgte seitens der Fachabteilung HRZ der Direktion des BFA eine weitere Urgenz und Anfrage an die indische Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF. Am gleichen Tag teile die indische Botschaft mit, dass die Überprüfung der Daten des BF noch laufend ist. Die Verzögerung der Rückführung fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, da er falsche Angaben gegenüber der Botschaft gemacht hatte, sodass seine Identifizierung durch die indischen Behörden aktuell noch nicht erfolgte. Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ist aber sehr gut. Flüge und Abschiebungen nach Indien finden statt. Dem BF kommt aufgrund des mündlich verkündeten Bescheids des BFA vom 04.04.2023

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich.Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ist aber sehr gut. Flüge und Abschiebungen nach Indien finden statt. Dem BF kommt aufgrund des mündlich verkündeten Bescheids des BFA vom 04.04.2023

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Schubhaftverfahren sowie Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (insbes. zu den Zahlen W169 2165906-2, W163 2165906-1, W180 2267767-1 und W280 2165906-3 sowie W289 2267767-3/8E) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zum bisherigen Verfahren: Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit, die bereits in den vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.11.2022 selbst angegeben, in Österreich oder in einem anderen EU-Staat über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Da der Folgeantrag des BF vom 18.11.2022 rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der BF hat am 18.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auch wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen. Das vom Bundesamt ursprünglich verhängte zweijährige Einreiseverbot wurde hingegen vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben (unter Hinweis auf VfGH 06.12.2022, G 264/2022). Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der BF hat am 18.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auch wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen. Das vom Bundesamt ursprünglich verhängte zweijährige Einreiseverbot wurde hingegen vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben (unter Hinweis auf VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,). Mittlerweile hatte der BF im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden wurde. Dies ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der faktische Abschiebeschutz hingegen wurde bereits mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben, und rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E bestätigt, wie sich aus dem entsprechenden Gerichtsakt ergibt.Mittlerweile hatte der BF im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden wurde. Dies ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der faktische Abschiebeschutz hingegen wurde bereits mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben, und rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2023 zu W280 2165906-3/3E bestätigt, wie sich aus dem entsprechenden Gerichtsakt ergibt. Dem BF kommt somit gegenwärtig kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, da ihm dieser rechtskräftig aberkannt wurde. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.11.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.11.2022 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. In der Einvernahme im Folgeantragsverfahren am 07.12.2022 gab er an, er habe hier zum Arzt gesagt, dass er depressiv sei und nicht schlafen könne. Der Arzt habe ihm Schlaftabletten gegeben, die er seit drei Tagen nehme. Das Bundesverwaltungsgericht hatte auch ein Gutachten eines Amtsarztes vom 16.03.2023 eingeholt.

diesem Gutachten weist der BF einen guten physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. Mit der Schlafmedikation ist der BF demnach zufrieden. Die Haftfähigkeit des BF wurde seitens des Amtsarztes bestätigt. Auch bei seiner Einvernahme am 04.04.2023 gab der BF zuletzt an, dass er mit Ausnahme von Schlaftabletten keine Medikamente einnehme und keine Therapie mache. Zudem gab er an, dass er arbeiten wolle, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekomme. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Dass der BF während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste und erst fortgesetzt werden konnte, als der BF mit 30.05.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesamtes in der mit der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2023 und kann auch anhand des eingeholten Auszuges aus dem ZMR nachvollzogen werden, wonach der BF bis 20.04.2017 in der Asylunterkunft gemeldet war und erst ab dem 30.05.2017 eine neue Hauptwohnsitzmeldung vorliegt. Der BF hat sich somit bereits einmal dem Asylverfahren entzogen. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF

§ 120FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird (vgl.

AS 51 in 2267767-1). Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF

Paragraph 120, FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird vergleiche AS 51 in 2267767-1). Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die Stellung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) und dass zu diesem Zeitpunkt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er in Schubhaft war, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten. Dass der BF Österreich verlassen und nach Italien gehen will, hat er in einer (auf seinen Wunsch durchgeführten, „Wunschzettel“ in der Schubhaft) Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2023 angegeben. Der BF ist somit nicht gewillt, seiner aufrechten Rückkehrentscheidung nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, er hat vielmehr geäußert, in Italien einen Asylantrag stellen zu wollen (woraufhin er von Bundesamt über die Dublin-Verordnung belehrt wurde). Ebenfalls bat der BF bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 darum, Österreich selbst verlassen zu dürfen, wenn er kein Bleiberecht bekomme und gab an, nicht freiwillig nach Indien zurückzureisen und sich einer Überstellung zu widersetzen (vgl. S. 8 Einvernahmeprotokoll). Dass der BF Österreich verlassen und nach Italien gehen will, hat er in einer (auf seinen Wunsch durchgeführten, „Wunschzettel“ in der Schubhaft) Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2023 angegeben. Der BF ist somit nicht gewillt, seiner aufrechten Rückkehrentscheidung nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, er hat vielmehr geäußert, in Italien einen Asylantrag stellen zu wollen (woraufhin er von Bundesamt über die Dublin-Verordnung belehrt wurde). Ebenfalls bat der BF bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 darum, Österreich selbst verlassen zu dürfen, wenn er kein Bleiberecht bekomme und gab an, nicht freiwillig nach Indien zurückzureisen und sich einer Überstellung zu widersetzen vergleiche S. 8 Einvernahmeprotokoll). Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 120

FPGerstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 07.04.2023 auf € 200,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Am 04.04.2023 gab der BF gegenüber dem BFA an, dass sich seit Rechtskraft keine Neuigkeiten in Bezug auf Privat- und Familienleben ergeben haben. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss.Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 120, FPGerstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 07.04.2023 auf € 200,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Am 04.04.2023 gab der BF gegenüber dem BFA an, dass sich seit Rechtskraft keine Neuigkeiten in Bezug auf Privat- und Familienleben ergeben haben. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und das Bundesamt an den festgestellten Daten bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in den bisherigen Stellungnahmen, so auch mit der letzten Stellungnahme vom 02.05.2023, und auf den Verwaltungsakt (vgl. Urgenzliste, AS 415). Dass die Ausstellung eines HRZ für den BF – der aktuell keinerlei Dokumente vorgelegt hat, insbesondere kein Reisedokument – mindestens vier Monate Monaten beträgt, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in den bisherigen Stellungnahmen und mit der vorletzten Stellungnahme vom April 2023, wo bereits im Sinne einer Prognose die durchschnittliche Dauer der Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestaffelt nach vorhandenen Dokumenten und Richtigkeit der Angaben eines BF in den Formblättern angegeben ist. Die Feststellung, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und das Bundesamt an den festgestellten Daten bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in den bisherigen Stellungnahmen, so auch mit der letzten Stellungnahme vom 02.05.2023, und auf den Verwaltungsakt vergleiche Urgenzliste, AS 415). Dass die Ausstellung eines HRZ für den BF – der aktuell keinerlei Dokumente vorgelegt hat, insbesondere kein Reisedokument – mindestens vier Monate Monaten beträgt, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in den bisherigen Stellungnahmen und mit der vorletzten Stellungnahme vom April 2023, wo bereits im Sinne einer Prognose die durchschnittliche Dauer der Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestaffelt nach vorhandenen Dokumenten und Richtigkeit der Angaben eines BF in den Formblättern angegeben ist. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ist jedoch jedenfalls von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus sind Flugverbindungen nach Indien demnach jederzeit gegeben und bestehen keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. Ausgehend von diesen Darlegungen des Bundesamtes und entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden laufenden Informationen des Bundesamtes (Länderinformationen zu Flugverbindungen und HRZ), wonach HRZ ausgestellt werden und Flugverbindungen vorhanden sind, ist aus derzeitiger Sicht realistisch zu erwarten, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Indien rückgeführt werden kann. Zudem ist auch bereits die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den zweiten Folgeantrag des BF ergangen und ist die gegen den BF bereits ergangene rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung auch durchführbar. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Stellungnahme abgab – in Bezug auf das vorhergehende amtswegige Prüfungsverfahren, welches mit Erkenntnis W289 2267767-3/8E vom 12.04.2023 abgeschlossen wurde, hatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, welcher aber, wie das Gericht ausführte, die Stichhaltigkeit fehlte: „Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.04.2023 ist festzuhalten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (Untertauchen und die Folgeantragstellungen von internationalem Schutz während seiner Anhaltung) versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. Der BF hat zudem bis dato nicht nur seine Außerlandesbringung hintertrieben, er ist in der Vergangenheit auch erfolgreich untergetaucht und versuchte, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Wie lange eine etwaige Ausstellung eines HRZ üblicherweise dauert, wenn eine Zusammenarbeit mit einer Botschaft nicht so gut ist, ist fallgegenständlich nicht erheblich, da eine sehr gute Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft besteht. Der BF wurde auch bereits am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Derzeit läuft die Überprüfung der Daten des BF und ist mit seiner Identifizierung zu rechnen. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht.“ Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt mehr als hinreichend geklärt anzusehen ist – die letzten vier nicht lange zurückliegenden Verhandlungen hatten ein umfassende Bild in jede zu prüfende Richtung ergeben und aktuell hatte der Beschwerdeführer nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Anhaltung: Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). §22a Abs. 4 bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 18.11.2022 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 18.11.2022 in Schubhaft angehalten wird. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt zum Entscheidungszeitpunkt mit der rechtskräftigen Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und einer aufrechten Rückkehrentscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Im vorliegenden Fall liegt zum Entscheidungszeitpunkt mit der rechtskräftigen Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und einer aufrechten Rückkehrentscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG angeordnete Schubhaft galt

§ 76Abs.

5 FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnete Schubhaft galt

Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 08.03.2023 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

§ 76Abs.

6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sah und sieht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem ersten Folgeantrag brachte der BF hingegen nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sah und sieht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem ersten Folgeantrag brachte der BF hingegen nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Zudem gab der BF auch bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 anlässlich des zweiten Folgeantrags lediglich an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, da er schon so lange in Schubhaft sei (vgl. S. 7 des entsprechenden Einvernahmeprotokolls vom 04.04.2023). Dementsprechend erfolgte im Anschluss an diese Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, welche. wie schon ausgeführt, mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023 rechtskräftig bestätigt wurde.Zudem gab der BF auch bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 anlässlich des zweiten Folgeantrags lediglich an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, da er schon so lange in Schubhaft sei vergleiche S. 7 des entsprechenden Einvernahmeprotokolls vom 04.04.2023). Dementsprechend erfolgte im Anschluss an diese Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, welche. wie schon ausgeführt, mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023 rechtskräftig bestätigt wurde. Dem BF kommt daher zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung rechtskräftig kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. ist damit erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. ist damit erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 , 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, , 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, durch die Stellung zweier unbegründeter Asylanträge und Stellung eines weiteren Folgeantrages und durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch das Verwenden einer falschen Identität durch den BF zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich evident ist, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF wird seit 18.11.2022 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte (bis seine Identifizierung durch die indischen Behörden nicht abgeschlossen ist). Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus möglich wäre. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Nach den Feststellungen ist mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen und beträgt die Ausstellung mindestens vier Monate, da aufgrund des Gesamtverhaltens des BF im bisherigen Verfahren und der noch nicht stattgefundenen Identifizierung des BF durch die Botschaft davon ausgegangen werden kann, dass der BF falsche Angaben gegenüber der Botschaft getätigt hat. Am 08.03.2023 stellte der BF zwar abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, jedoch wurde bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.052023 der faktische Abschiebeschutz betreffend diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig aberkannt, weshalb die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung (aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 05.01.2023 betreffend den Asylantrag des BF vom 18.11.2022) durchsetzbar und durchführbar ist. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt.Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus möglich wäre. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Nach den Feststellungen ist mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen und beträgt die Ausstellung mindestens vier Monate, da aufgrund des Gesamtverhaltens des BF im bisherigen Verfahren und der noch nicht stattgefundenen Identifizierung des BF durch die Botschaft davon ausgegangen werden kann, dass der BF falsche Angaben gegenüber der Botschaft getätigt hat. Am 08.03.2023 stellte der BF zwar abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, jedoch wurde bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.052023 der faktische Abschiebeschutz betreffend diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig aberkannt, weshalb die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung (aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 05.01.2023 betreffend den Asylantrag des BF vom 18.11.2022) durchsetzbar und durchführbar ist. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der geringen finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, insbesondere der Täuschung der Behörden über seine Identität und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, weiters da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nach Italien weiterreisen zu wollen, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der geringen finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, insbesondere der Täuschung der Behörden über seine Identität und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, weiters da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nach Italien weiterreisen zu wollen, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2267767.4.00

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