Obsah (7)
§ 13Art. 133§ 6§ 58§ 31§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW137 2247749-1 Spruch, W137 2247749-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung: , Begründung:
- Feststellungen 1.
- Der Antragsteller brachte am 28.07.2022 mittels Fax nach Erlassung und Zustellung des Erkenntnisses vom 13.07.2022, W137 2247749-1/8E, ein Anbringen mit folgendem Wortlaut (Schreibweise im Original) ein: „An das Bundesverwaltungsgericht----------------------1 Auf Rechtsmittel wird verzichtet 2 Nicht verzichtet wird auf den Antrag auf WA des verfahrens nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 VwGVG Begründung…a…siehe unten b es besteht der verdacht des missbrauchs der amtsgewalt 4.es wird auch angeregt, die WA von Amts wegen zu verfügen.“„An das Bundesverwaltungsgericht----------------------1 Auf Rechtsmittel wird verzichtet 2 Nicht verzichtet wird auf den Antrag auf WA des verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 1 VwGVG Begründung…a…siehe unten b es besteht der verdacht des missbrauchs der amtsgewalt 4.es wird auch angeregt, die WA von Amts wegen zu verfügen.“ Angeschlossen war eine Eingabe (per e-mail) vom 15.07.2022, worin das angeführte Erkenntnis als „Skandal“ bezeichnet wird – im Wesentlichen mit Kritik am Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung und der Behauptung einer falschen Annahme des Gerichts über den Inhalt der Beschwerde. Hingewiesen wurde auf einen vermeintlichen „Fristsetzungsantrag“ vom 25.06.2022; zudem wurde eine Disziplinaranzeige gegen den Leiter der Gerichtsabteilung W137 angekündigt. 1.
- Gegen das Erkenntnis vom 13.07.2022, W137 2247749-1/8E, wurde kein (außerordentliches) Rechtsmittel eingebracht. Im Zusammenhang mit dem „Fristsetzungsantrag“ (vom 25.06.2022) hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 02.11.2022, FR 2022/11/0013, eingestellt, weil der Antragsteller XXXX einem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen war.1.
- Gegen das Erkenntnis vom 13.07.2022, W137 2247749-1/8E, wurde kein (außerordentliches) Rechtsmittel eingebracht. Im Zusammenhang mit dem „Fristsetzungsantrag“ (vom 25.06.2022) hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 02.11.2022, FR 2022/11/0013, eingestellt, weil der Antragsteller römisch 40 einem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen war. 1.
- Mit Schreiben vom 14.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht – nach informeller Erinnerung an das Schreiben vom 25.06.2022 an XXXX einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit folgendem Wortlaut:1.
- Mit Schreiben vom 14.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht – nach informeller Erinnerung an das Schreiben vom 25.06.2022 an römisch 40 einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit folgendem Wortlaut: „A) Dem vorliegenden Antrag ist keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich eines Wiederaufnahmegrundes zu entnehmen. Dazu ist festzuhalten, dass behauptete inhaltliche Fehler in einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer Revision geltend zu machen sind bzw. geltend zu machen gewesen wären. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Anwendbarkeit von § 32
(1)VwGVG, weshalb auch die Grundlage für eine amtswegige Wiederaufnahme fehlt.Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Anwendbarkeit von Paragraph 32,
(1)VwGVG, weshalb auch die Grundlage für eine amtswegige Wiederaufnahme fehlt. B) Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern sind: - Fehlende Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens Sie werden aufgefordert, die angeführten Mängel unter Einhaltung der oben genannten Frist zu beheben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die der Antrag auf Verfahrenshilfe
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die der Antrag auf Verfahrenshilfe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber wird daran erinnert, dass e-mail keine rechtswirksame Form der Einbringung eines Antrags sowie der gegenständlich erforderlichen Verbesserung ist.“ 1.
- Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 18.04.2023 in Empfang genommen (persönliche Übernahme). Am 24.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben (per Fax) mit folgendem Wortlaut (Schreibweise im Original) ein: „(…) 2 Mit Schriftsatz vom 16.07.2022, eingebracht am 28.07.2022 per FAX, wurde WA des Verfahrens beantragt
- Binnen 6 Monaten keine Erledigung 4 Es wird daher vs das Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG eingebracht mit dem Begehren dem VwG für eine Entscheidung eine Frist zu setzen 4 Gleichzeitig wird ein allgemeiner Antrag auf Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 VwGG gestellt.“„(…) 2 Mit Schriftsatz vom 16.07.2022, eingebracht am 28.07.2022 per FAX, wurde WA des Verfahrens beantragt
- Binnen 6 Monaten keine Erledigung 4 Es wird daher vs das Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG eingebracht mit dem Begehren dem VwG für eine Entscheidung eine Frist zu setzen 4 Gleichzeitig wird ein allgemeiner Antrag auf Aufwandersatz nach Paragraph 59, Absatz 3, VwGG gestellt.“ 1.
- Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht. Anträge an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise bei diesem einzubringende Rrechtsmittel/Anträge müssen ebenso wie Unterlagen betreffend eine Mängelbehebung, zu der das Bundesverwaltungsgericht auffordert, unmittelbar bei diesem eingebracht werden und unterliegen daher den Bestimmungen der oben angeführten Verordnung. Dies wurde dem Antragsteller auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. § 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ § 32 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):Paragraph 32, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht): „§ 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens trotz eines Mängelbehebungsauftrags des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich festgehalten, dass kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Kriterien des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliege, weshalb es auch zu keiner amtswegigen Wiederaufnahme kommen könne.Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens trotz eines Mängelbehebungsauftrags des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich festgehalten, dass kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliege, weshalb es auch zu keiner amtswegigen Wiederaufnahme kommen könne. Der Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens (VZ 2247749) ist dementsprechend als mangelhaft zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2247749.1.00