RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW139 2259408-1 Spruch, W139 2259408-1/15E W139 2259068-1/13EW139 2259068-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bun
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2022, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF2) sind Brüder, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Moslems und stellten am 15.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF1) und römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF2) sind Brüder, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Moslems und stellten am 15.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 16.07.2021 führte der BF1 aus, das im Herkunftsland Krieg herrsche. Der Vater der Beschwerdeführer sei Mechaniker gewesen und sei von den Taliban aufgefordert worden, Autos mit Sprengstoff zu versehen. Der Vater habe jedoch abgelehnt, woraufhin sein älterer Bruder entführt worden sei. Der Bruder sei jedoch wieder freigelassen worden, die Familie sei allerdings durchgehend von den Taliban bedroht und der Vater getötet worden. Solange die Mutter gelebt habe, habe sie die Söhne versteckt. Nachdem die Mutter verstorben sei, hätten die Beschwerdeführer niemanden mehr in Afghanistan gehabt, da ihr Onkel sie habe loswerden wollen. Der BF2 führte an, dass er niemanden mehr in Afghanistan habe, da sein Vater von den Taliban getötet worden sei. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Der BF2 sei wegen seinem Bruder nach Österreich gereist.
- Am 24.08.2021 wurde betreffend den BF1 eine Altersfeststellung durchgeführt und vom Sachverständigen XXXX in seinem Medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung bei etwa XXXX Jahren liege. Als spätmögliches fiktives Geburtsdatum wird daher der XXXX angeführt.
- Am 24.08.2021 wurde betreffend den BF1 eine Altersfeststellung durchgeführt und vom Sachverständigen römisch 40 in seinem Medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung bei etwa römisch 40 Jahren liege. Als spätmögliches fiktives Geburtsdatum wird daher der römisch 40 angeführt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2021 wurde das Geburtsdatum des BF1 von der belangten Behörde festgestellt.
- Am 22.03.2022 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Am 22.03.2022 erfolgte ebenfalls eine Einvernahme des älteren Bruders der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit 2012 in Österreich befindet.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2022 und vom 29.07.2022, welche dem BF1 am 05.08.2022 und dem BF2 am 02.08.2022 zugestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2022 und vom 29.07.2022, welche dem BF1 am 05.08.2022 und dem BF2 am 02.08.2022 zugestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Weder der BF1 noch der BF2 hätten ihre Entführung in der Erstbefragung erwähnt. Die Schilderung sei sehr vage gewesen und der BF1 habe vermieden Details zu erzählen. Es sei der Anschein entstanden, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Die Beschwerdeführer hätten weder die Entführung, noch die Geiselnahme oder die Flucht von den Taliban glaubhaft machen können. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer 15 Jahre nach dem Tod des Vaters plötzlich entführt werden sollten. Insbesondere hätten sich die Beschwerdeführer mehrmals widersprochen. Der BF1 habe selbst angeführt, dass er Afghanistan nicht verlassen hätte, wenn sei Mutter noch leben wäre. Damit habe er selbst untermauert, dass er Afghanistan nicht aus Angst um sein Leben, sondern mangels familiärer Anknüpfungspunkte verlassen habe.
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der BF1, mit Schreiben vom 30.08.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der BF1, mit Schreiben vom 30.08.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der BF2, mit Schreiben vom 24.08.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der BF2, mit Schreiben vom 24.08.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführer bereits vor ihrer Flucht ins Blickfeld der Taliban geraten sei. Zum Beweis der Vorverfolgung der Familie durch die Taliban, werde die Einvernahme des älteren Bruders beantragt. Das BFA habe veraltete Länderinformationen (jene vor der Machtübernahme der Taliban) verwendet. Aufgrund der Willkür der Taliban sei davon auszugehen, dass die Taliban die Beschwerdeführer finden und verfolgen würden. Aufgrund der Weigerung des Vaters und der Flucht des älteren Bruders werde die Familie als Oppositionelle betrachtet. Es sei daher die gesamte Familie bedroht worden. Hinzu komme, dass beide Brüder entführt worden seien. Die beiden Brüder hätten sich geweigert, an den Schießübungen teilzunehmen, sodass sie mit Konsequenzen rechnen müssten. Es würden nach wie vor Berichte von Zwangsrekrutierungen vorliegen. Weiters seien die Taliban aktiv in sozialen Medien und würden Videos und Fotos auswerten. Die Beschwerdeführer würden auch dem UNHCR-Risikoprofil der „verwestlicht wahrgenommene Personen“ angehören, sodass im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Auch sei die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entführung nicht gewürdigt worden. Weiters müsse die mangelnde Schulbildung des BF2 und das Kindeswohl berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer wären jedenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zur „Familie“ asylrelevant bedroht.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt des BF1 langten am 09.09.2022, mit Schreiben vom 31.08.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt des BF2 langten am 02.09.2022, mit Schreiben vom 29.08.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 12.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto statt, bei welcher die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretungen einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Weiters wurde der ältere Bruder der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Fluchtgründen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund der Asylanträge vom 15.07.2021, der Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2021, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.03.2022, der Beschwerden vom 24.08.2022 und 30.08.2022 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 28.07.2022 und 29.07.2022, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.04.2023, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Der BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie sind Brüder, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Paschto. Die Beschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. 1.1.
- Der BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind Brüder, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Paschto. Die Beschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. 1.1.
- Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf XXXX , welches in der afghanischen Provinz Nangarhar liegt. Gelegentlich haben die Beschwerdeführer im Dorf XXXX gelebt, welches ebenfalls in der Provinz Nangarhar liegt. Die Eltern der Beschwerdeführer sind bereits verstorben. Die Beschwerdeführer haben weitere Angehörige in Afghanistan.1.1.
- Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf römisch 40 , welches in der afghanischen Provinz Nangarhar liegt. Gelegentlich haben die Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 gelebt, welches ebenfalls in der Provinz Nangarhar liegt. Die Eltern der Beschwerdeführer sind bereits verstorben. Die Beschwerdeführer haben weitere Angehörige in Afghanistan. 1.1.
- Der ältere Bruder XXXX , geb. XXXX , stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und lebt seither in Österreich. XXXX wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aktuell besitzt er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Erkenntnis vom 17.05.2013, XXXX wies der Asylgerichtshof seine Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.1.1.
- Der ältere Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und lebt seither in Österreich. römisch 40 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aktuell besitzt er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Erkenntnis vom 17.05.2013, römisch 40 wies der Asylgerichtshof seine Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. 1.1.
- Die Beschwerdeführer reisten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.07.2021 als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Der BF1 ist gesund. Der BF1 ist berufstätig und erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF2 leidet aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat und auf der Flucht gelegentlich an Schlafstörungen. Eine psychologische Therapie wurde begonnen, aber aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus noch nicht zu Ende geführt. Der BF2 leidet auch an stressbedingten Kieferschmerzen. Der BF2 besucht derzeit einen Basisbildungskurs mit dem Ziel des Pflichtschulabschlusses. 1.1.
- Der BF1 verfügt über eine dreijährige Schulbildung, er besuchte keine offizielle Schule, sondern erhielt Koranunterricht bei den Nachbarn. Der BF2 verfügt über keine Schulbildung und kam als Analphabet nach Österreich. 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer und zur Bedrohung bei einer Rückkehr: 1.2.1 Der ältere Bruder XXXX wurde im Herbst des Jahres 2010 von Taliban entführt, die den Vater der Brüder als Betreiber einer Autowerkstätte dadurch zum Einbau von Bomben in Fahrzeuge bzw. zur Beteiligung am Jihad zwingen wollten. Nachdem der Vater die Aufforderung der Taliban an die Regierung meldete, kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Taliban in der Werkstätte des Vaters, wobei der Vater der Beschwerdeführer getötet wurde. Der Bruder XXXX hat aufgrund der Umstände der Anhaltung eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung an den Beinen erlitten und wurde von den Taliban anschließend ausgesetzt, nachdem diese den Zustand des Bruders bemerkt hatten. In weiterer Folge wurden dem Bruder beidseitig die Unterschenkel amputiert. Der ältere Bruder hat Afghanistan im Herbst 2011 verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Taliban auch Talibanmitglieder getötet oder verletzt wurden. 1.2.1 Der ältere Bruder römisch 40 wurde im Herbst des Jahres 2010 von Taliban entführt, die den Vater der Brüder als Betreiber einer Autowerkstätte dadurch zum Einbau von Bomben in Fahrzeuge bzw. zur Beteiligung am Jihad zwingen wollten. Nachdem der Vater die Aufforderung der Taliban an die Regierung meldete, kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Taliban in der Werkstätte des Vaters, wobei der Vater der Beschwerdeführer getötet wurde. Der Bruder römisch 40 hat aufgrund der Umstände der Anhaltung eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung an den Beinen erlitten und wurde von den Taliban anschließend ausgesetzt, nachdem diese den Zustand des Bruders bemerkt hatten. In weiterer Folge wurden dem Bruder beidseitig die Unterschenkel amputiert. Der ältere Bruder hat Afghanistan im Herbst 2011 verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Taliban auch Talibanmitglieder getötet oder verletzt wurden. 1.2.2 Etwa im Sommer 2020 wurden die Beschwerdeführer selbst von den Taliban entführt und zu einem Rekrutierungslager gebracht. Die Taliban fragten die Brüder gezielt, ob sie die Söhne ihres den Taliban namentlich bekannten Vaters seien und drohten damit, sie ebenfalls zu töten bzw. sie wie ihren älteren Bruder zu behandeln. Die Beschwerdeführer weigerten sich mit den Taliban zu kooperieren. Die Beschwerdeführer wurden etwa einen Monat lang festgehalten und konnten im Zuge eines Gefechtes flüchten. Bei den Entführern handelt es sich um eine lokale Talibaneinheit, welche die Namen der Beschwerdeführer sowie die Namen des verstorbenen Vaters und des älteren Bruders kennt. Es widerspricht der politischen Gesinnung der Beschwerdeführer, sich den Taliban anzuschließen oder mit ihnen zu kooperieren. Angesichts ihres heranwachsenden Alters sind die Beschwerdeführer, wie bereits ihr Vater und ihr älterer Bruder, ins Visier der Taliban geraten. 1.2.3 Wegen der Weigerung der Beschwerdeführer, sich den Taliban anzuschließen bzw. aufgrund deren Flucht aus dem Rekrutierungslager ist nicht auszuschließen, dass den Beschwerdeführern eine daraus resultierende feindlich politische bzw. religiös oppositionelle Gesinnung den Taliban gegenüber unterstellt werden würde. Es muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass ihnen bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie des talibankritischen Vaters“ eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete und persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban, insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätten. 1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 21.03.2023 - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 10.08.2022 - EUAA Country Guidance Afghanistan – Common analysis and guidance note (Jänner 2023) - EUAA – Afghanistan Targeting of Individuals August 2022 - UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022 - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 - ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022 Da das aktuelle Länderinformationsblatt vom 21.03.2023 inhaltlich wesentlich gekürzt wurde und sich keine Anhaltspunkte daraus ergeben, dass insbesondere die Informationen über die Taliban nicht mehr aktuell wären, werden diverse Passagen mit den Informationen aus dem Länderinformationsblatt vom 10.08.2022 ergänzt. 1.3.1 Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde, das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft. Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB 10.08.2022, Kapitel Politische Lage). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter. Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt. Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte, was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen. Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte. Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans, beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt. Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu. Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten. Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan sowie Afghanistan und Iran und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergange (LIB 21.03.2023, Kapitel Erreichbarkeit). 1.3.2 Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.
- Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres
- Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). Die Gesamtzahl der konfliktbedingten Sicherheitsvorfälle und der zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vergleichszeitraum im Jahr 2021 zurückgegangen: Zwischen dem
- Jänner und dem
- Mai 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang um 467 Prozent gegenüber den 11.945 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Die verfügbaren Daten zeigen, dass bewaffnete Zusammenstöße von 6.463 auf 164 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe von 508 auf 5, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen von 1.147 auf 123 und Attentate von 465 auf 122 zurückgingen. Infolge der sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage blieb die Zahl der sicherheitsrelevanten Straftaten konstant hoch: 474 Vorfälle wurden gemeldet, verglichen mit 525 Straftaten im gleichen Zeitraum des Jahres
- Auf die westlichen, östlichen, zentralen und südlichen Regionen entfielen 66 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei Herat, Nangarhar, Kabul und Kandahar die am stärksten betroffenen Provinzen waren. Laut dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2022 hat die Präsenz bewaffneter Gruppen, die gegen die Taliban kämpfen, zugenommen. Ihre Mitgliederzahl und ihre Fähigkeiten seien allerdings schwer einzuschätzen (ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan. Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). 1.3.3 Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (LIB 21.03.2023, Kapitel Taliban). Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB 10.08.2022, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB 10.08.2022, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Landverwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB 10.08.2022, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.3.4 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren. Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit. Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet. Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.8.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen. Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden. Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden. Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten noch, dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (LIB 21.03.2023, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (LIB 21.03.2023, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB 10.08.2022, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (LIB 21.03.2023, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB 10.08.2022, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). 1.3.5 Regionen Afghanistans 1.3.5.1 Ost-Afghanistan (LIB 21.03.2023, Kapitel Ost-Afghanistan) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen. Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder. Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt. Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte. Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt. Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost und Kapisa berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden. Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden. 1.3.6 Ethnische Gruppen: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 und 38,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (LIB 21.03.2023, Kapitel Ethnische Gruppen). 1.3.6.1 Paschtunen (LIB 21.03.2023, Kapitel Paschtunen) Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses. 1.3.7 Religionsfreiheit (LIB 21.03.2023, Kapitel Religionsfreiheit) Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht. Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis
- In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen. 1.3.8 Kinder (LIB 21.03.2023, Kapitel Kinder) Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt -mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren und einem Bevölkerungswachstum von 2,3%. Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau. Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen. Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet. Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt. NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen, das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen, Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten. Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban. Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. „Säuberungskommission“ 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen. In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke. Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte
- Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt. Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, Kinderarbeit und Prostitution, gerade auch unter Minderjährigen. UNICEF hat eine Zunahme von Kinderarbeit, Zwangsverheiratungen Minderjähriger und dem Verkauf von Kindern beobachtet. 2021 verifizierten die Vereinten Nationen 2.577 schwere Verstöße gegen 2.430 Kinder (1.579 Jungen, 798 Mädchen, 53 Geschlecht unbekannt), wobei der Großteil der Fälle die erste Jahreshälfte 2021 betrifft. Kinder sind von extremem Hunger, Ausbeutung und dem Verlust ihrer Bildungsmöglichkeiten bedroht, insbesondere Mädchen. Bei Mädchen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie hungrig zu Bett gehen, fast doppelt so hoch wie bei Jungen, und fast jedes zweite Mädchen geht nicht zur Schule, im Vergleich zu jedem fünften Jungen. Die Eltern sind gezwungen, verzweifelte Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Kinder zu ernähren. Sie nehmen sie von der Schule, schicken sie zum Arbeiten und verkaufen in einigen Fällen ihre Kinder, um Schulden zu begleichen oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln für ihre anderen Kinder zu bekommen. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung. Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen. Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können. Die Vereinten Nationen gehen mit Sommer 2022 davon aus, dass auch Kinder weiterhin von den Taliban rekrutiert werden, wobei nach dem Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) „Jugendliche“ (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) nicht von Mudschahedin in Wohn- oder Militärzentren gehalten werden“ dürfen (LIB 10.08.2022, S. 76). 1.3.9 Rückkehr (LIB 21.03.2023, Kapitel Rückkehr) [Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind] Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen. Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt. Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten. 1.3.10 Auszug aus UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022
- Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August
- Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am
- August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
- Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
- Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang
- Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem
- August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Internationaler Schutzbedarf
- UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
- Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
- Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
- Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungs-trägerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
- Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
- Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teilen der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
- Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören: Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: [...] Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen: a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen; b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar. c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
- Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
- In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen. [...] 1.3.11 Auszug aus der EUAA Country Guidance von Jänner 2023: 3.
- Human rights defenders, activists and others perceived as critical of the Taliban This profile refers to persons who individually or in association with others act to promote or protect human rights and fundamental freedoms. It also addresses the broader topic of perceived criticism of the Taliban, including in relation to protests and other open criticism of the Taliban, such as criticism expressed via social media.This profile refers to persons who individually or in association with others act to promote or protect human rights and fundamental freedoms. römisch eins t also addresses the broader topic of perceived criticism of the Taliban, including in relation to protests and other open criticism of the Taliban, such as criticism expressed via social media. COI summary After the takeover, Taliban made efforts to stifle debate and curb dissent and prohibited unauthorised assemblies. Individuals who made peaceful expressions of opinion or dissent were arrested and detained [Targeting 2022, 2.2, p. 36]. On 21 July 2022, the Taliban supreme leader issued a decree banning defamation and ‘unproven’ criticism of [de facto] government officials. The decree added to previous restrictions on media content issued during the months following the Taliban takeover in 2021 [COI Update 2022, 2, p. 3]. Human rights defenders’ and activists’ work can be considered dangerous throughout Afghanistan because human rights concepts are often seen as an alien, Western or a non- Islamic concept. Intimidation, harassment, threats and violence against human rights defenders and activists were committed by all parties in the previous conflict. Civil society representatives who expressed opinions and monitored and reported on human rights violations and abuses encountered an ‘environment of threat and intimidation’ [COI query on journalists, media workers and human rights defenders, 2, pp. 7-12; State structure, 1.8.1, p. 23; Conflict targeting, 1.2.9, pp. 48, 51; 1.5.1, p. 65; 2.3, p. 74]. Since the Taliban takeover, civil society actors and human rights defenders largely halted their activities in most provinces, out of fear of repercussions. As indicated by the former chairwoman of Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) ‘the situation has become increasingly difficult for activists and human rights defenders inside the country’, with a trend of an increased Taliban focus on targeting and ‘hunting down’ activists and media workers since November
- According to the UN Special Rapporteur on Human Rights Defenders, among those ‘most at risk’ were human rights defenders documenting alleged war crimes, female criminal lawyers, cultural rights defenders, and defenders from minority groups [Targeting 2022, 8.1, p. 163]. Human right violations such as killings, arbitrary arrests, incommunicado detentions, torture and ill-treatment, and threats or intimidation were attributed to the de facto authorities. Most of these incidents occurred in Kabul City, especially during the increased number of women protests in January and February
- In the period 15 August 2021 – 15 June 2022, UNAMA recorded the killings of 5 civil society activists carried out by the Taliban and the abuses against 65 human rights defenders, including 47 arbitrary arrests (including 11 women), 17 cases of incommunicado detention (including 10 women), 10 cases of torture and illtreatment (including one woman), and 17 cases of threats and intimidation (including 6 women). [Targeting 2022, 8.2, pp. 168-172; Security 2022, 3.3.1, pp. 71-74; 4.1.1, pp. 80-86]. Some deadly attacks on human right defenders were also attributed to ISKP. In other cases, the perpetrators were not known. According to the OHCHR, there were no reports indicating that the Taliban authorities have investigated the incidents targeting human rights defenders or have taken any action against the perpetrators [Targeting 2022, 8.2, p. 168]. Taliban specific tactics used against human rights activists included raiding offices of human rights and civil society organisations to search for contact details of people who worked there, conducting house searches. They were also reportedly making calls and sending text messages asking for personal details and to hand over organisations’ equipment and money. Questioning people at local mosques and using the former police’s resources and records to obtain personal information on activists, delivering threats by phone and harassment on social media were also reported [Targeting 2022, 8.1, pp. 163-164]. In November 2021, the Taliban reportedly issued a warning to human rights activists and civil society workers in the province of Panjshir, indicating their work as ‘illegal’ and that the Taliban were therefore ‘instructed to seriously find and pursue them and arrest them as soon as possible to stop their false and anti-religious activities’ [Targeting 2022, 8.1, p. 164]. Limited civil society activity in relation to women’s rights has been possible, such as a gathering for international women’s day in March 2022 and a two-day meeting of representatives of civil society, Islamic scholars, tribal elders, and war victim families which started on 31 March 2022 [Targeting 2022, 1.2.2, p. 40]. Protests on issues such as women’s rights, economic sanctions, unpaid salaries and thedistribution of humanitarian assistance took place. Protests on endorsed issues coordinated with the de facto authorities, such as the lifting of economic sanctions, did not face restrictions. However, in other cases, the Taliban used force to disperse crowds, including by using live ammunition, electroshock weapons, tear gas, whips, and beatings. Some protesters were subjected to arbitrary detention, house raids, ill-treatment and torture. Protests on women’s rights were especially met with violence or intimidation by the Taliban. Many resorted to organising smaller protests in private homes, sharing videos on social media and writing messages on walls around Kabul City during night-time [Targeting 2022, 1.2, pp. 38-39]. Arrests following criticism on social media were also reported on several instances. This included a female comedian and aid worker who had uploaded satirical videos on social media, sometimes critical of the Taliban, and a university professor, allegedly for statements on social media that were against the Taliban government. On both instances, the individuals were subsequently released without charges. Another university professor was reportedly ordered by the Taliban Minister of Higher Education to apologise after posting content on social media seemingly critical of the Taliban. An Afghan human rights activist from southern Afghanistan also claimed that her relative had recently been murdered after questioning the Taliban’s ability to feed the people on social media [Targeting 2022, 1.2.1, pp. 37-38]. Moreover, there were some examples of individuals belonging to the well-educated class and members of the intelligentsia being targeted, arrested and killed. Some reportedly awaited trials and have been charged with promoting values not in line with sharia or violating ‘the principle of the Quran’ [Targeting 2022, 1.2, p. 37; 8.2, pp. 168-172]. Reports on arrests, detentions and/or abductions included family members of individuals perceived as critical of the Taliban. Reports particularly referred to the arrest of female activists together with their family members [Targeting 2022, 8.2, pp. 169-171; Security 2022, 1.2.5, p. 34]. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. killing, abduction, arbitrary arrest and detention, beatings, torture). For human rights defenders and activists, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. For others who may be perceived as critical of the Taliban (e.g. due to statements or content shared on social media), the individual assessment should take into account the visibility of the applicant, the sensitivity of the topic of criticism and the extent of its public nature. Other risk-impacting circumstances, such as gender and ethnicity, may also be relevant to the assessment. Family members of individuals under this profile may also have a well-founded fear of persecution. Family members of female activists may particularly be at risk. 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, XXXX , betreffend den älteren Bruder der Beschwerdeführer, in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, römisch 40 , betreffend den älteren Bruder der Beschwerdeführer, in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1 Die Feststellungen zu den Namen der Beschwerdeführer und dem Geburtsdatum des BF2 ergeben sich aus ihren dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF1 ergibt sich aus dem Medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2021 (vgl. AS 75-117 im Akt des BF1).2.1.1 Die Feststellungen zu den Namen der Beschwerdeführer und dem Geburtsdatum des BF2 ergeben sich aus ihren dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF1 ergibt sich aus dem Medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2021 vergleiche AS 75-117 im Akt des BF1). Die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Religion, zu ihrer Muttersprache sowie, dass die Beschwerdeführer ledig sind und keine Kinder haben, ergeben sich aus ihren dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt (vgl. AS 21-23, 140-141 aus dem Akt des BF1, AS 21-23, 66-67 aus dem Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 6, 21). Die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Religion, zu ihrer Muttersprache sowie, dass die Beschwerdeführer ledig sind und keine Kinder haben, ergeben sich aus ihren dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt vergleiche AS 21-23, 140-141 aus dem Akt des BF1, AS 21-23, 66-67 aus dem Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 6, 21). 2.1.2 Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben und insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. So führten beide Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Vater ein Haus im Dorf XXXX und der Onkel mütterlicherseits ein Haus in XXXX habe, sowie, dass sie zwischen diesen Häusern gependelt seien (vgl. AS 143 im Akt des BF1, AS 69 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung führten beide Brüder übereinstimmend an, dass sie hauptsächlich im Haus des Vaters im Dorf XXXX gelebt hätten und gelegentlich auch beim Onkel gelebt bzw. diesen des Öfteren besucht hätten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 7,21-22).2.1.2 Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben und insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. So führten beide Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Vater ein Haus im Dorf römisch 40 und der Onkel mütterlicherseits ein Haus in römisch 40 habe, sowie, dass sie zwischen diesen Häusern gependelt seien vergleiche AS 143 im Akt des BF1, AS 69 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung führten beide Brüder übereinstimmend an, dass sie hauptsächlich im Haus des Vaters im Dorf römisch 40 gelebt hätten und gelegentlich auch beim Onkel gelebt bzw. diesen des Öfteren besucht hätten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 7,21-22). Dass die Eltern der Beschwerdeführer verstorben sind, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und wurde durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen untermauert (vgl. AS 134-135, 141 im Akt des BF1, AS 67 im Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 7-9, 22). Die Feststellungen zu den sonstigen Angehörigen der Beschwerdeführer in Afghanistan stützen sich ebenfalls auf ihre übereinstimmenden Angaben. So führten beide Beschwerdeführer aus einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben, welche noch in Afghanistan leben würden (vgl. AS 142 im Akt des BF1, AS 68 im Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 9, 24).Dass die Eltern der Beschwerdeführer verstorben sind, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und wurde durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen untermauert vergleiche AS 134-135, 141 im Akt des BF1, AS 67 im Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 7-9, 22). Die Feststellungen zu den sonstigen Angehörigen der Beschwerdeführer in Afghanistan stützen sich ebenfalls auf ihre übereinstimmenden Angaben. So führten beide Beschwerdeführer aus einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben, welche noch in Afghanistan leben würden vergleiche AS 142 im Akt des BF1, AS 68 im Akt des BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 9, 24). 2.1.3 Die Feststellungen zum Verfahren des älteren Bruders XXXX ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, XXXX sowie aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.1.3 Die Feststellungen zum Verfahren des älteren Bruders römisch 40 ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, römisch 40 sowie aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.1.4 Die Feststellungen zu ihrer Einreise nach Österreich, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz und, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung beide minderjährig waren, ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die Altersfeststellung des BF1 (vgl. AS 75 im Akt des BF1). 2.1.4 Die Feststellungen zu ihrer Einreise nach Österreich, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz und, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung beide minderjährig waren, ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die Altersfeststellung des BF1 vergleiche AS 75 im Akt des BF1). 2.1.5 Die Feststellung, dass der BF1 gesund ist, stützt sich auf die Angaben des BF1 im gesamten Verfahren. Dass der BF1 berufstätig ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Arbeitsbestätigung in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zu den gelegentlichen Schlafstörungen und zur therapeutischen Behandlung des BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen – die Boje und dem vorgelegten sozialpädagogischen Bericht. Der BF2 führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, Probleme mit dem Kiefer zu haben, jedoch bereits eine Schiene von einem Arzt verschrieben bekommen zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 4). Medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. In der Einvernahme vor dem BFA hatte der BF2 einen angeschwollenen Arm (vgl. AS 76 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF2 allerdings keine anhaltenden Schmerzen in seinem Arm. Dass es sich bei gelegentlichen stressbedingten Kieferschmerzen um eine ernsthafte Krankheit handelt, konnte nicht festgestellt werden. 2.1.5 Die Feststellung, dass der BF1 gesund ist, stützt sich auf die Angaben des BF1 im gesamten Verfahren. Dass der BF1 berufstätig ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Arbeitsbestätigung in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zu den gelegentlichen Schlafstörungen und zur therapeutischen Behandlung des BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen – die Boje und dem vorgelegten sozialpädagogischen Bericht. Der BF2 führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, Probleme mit dem Kiefer zu haben, jedoch bereits eine Schiene von einem Arzt verschrieben bekommen zu haben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 4). Medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. In der Einvernahme vor dem BFA hatte der BF2 einen angeschwollenen Arm vergleiche AS 76 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF2 allerdings keine anhaltenden Schmerzen in seinem Arm. Dass es sich bei gelegentlichen stressbedingten Kieferschmerzen um eine ernsthafte Krankheit handelt, konnte nicht festgestellt werden. 2.1.6 Die Feststellungen zur Schulbildung der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. Der BF1 brachte in der Einvernahme vor dem BFA vor, drei Jahre lang die Koranschule besucht zu haben und lesen und schreiben zu können (vgl. AS 141 im Akt des BF1). Der BF2 gab an, in Afghanistan keine Schule besucht zu haben (vgl. AS 67 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung gaben die Brüder übereinstimmend an, dass der BF1 in keiner offiziellen Schule gewesen sei, sondern bei den Nachbarn lesen und schreiben gelernt und Koranunterricht erhalten habe. Der BF2 hingegen habe nicht bei den Nachbarn mitlernen können (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8, 23).2.1.6 Die Feststellungen zur Schulbildung der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. Der BF1 brachte in der Einvernahme vor dem BFA vor, drei Jahre lang die Koranschule besucht zu haben und lesen und schreiben zu können vergleiche AS 141 im Akt des BF1). Der BF2 gab an, in Afghanistan keine Schule besucht zu haben vergleiche AS 67 im Akt des BF2). In der mündlichen Verhandlung gaben die Brüder übereinstimmend an, dass der BF1 in keiner offiziellen Schule gewesen sei, sondern bei den Nachbarn lesen und schreiben gelernt und Koranunterricht erhalten habe. Der BF2 hingegen habe nicht bei den Nachbarn mitlernen können vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8, 23). 2.1.7 Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister. 2.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.1 Sowohl die Entführung des älteren Bruders XXXX durch die Taliban, als auch die Umstände betreffend den Tod des Vaters der Beschwerdeführer wurden ebenfalls im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, XXXX , festgestellt. Der ältere Bruder wurde im Verfahren seiner jüngeren Brüder sowohl vom BFA als auch von der erkennenden Richterin als Zeuge einvernommen. In den Einvernahmen machte der Zeuge übereinstimmende und stringente Angaben mit den in seinem Verfahren getätigten Angaben, sodass von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann (vgl. AS 133-135 im Akt des BF1, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 38-41). 2.2.1 Sowohl die Entführung des älteren Bruders römisch 40 durch die Taliban, als auch die Umstände betreffend den Tod des Vaters der Beschwerdeführer wurden ebenfalls im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, römisch 40 , festgestellt. Der ältere Bruder wurde im Verfahren seiner jüngeren Brüder sowohl vom BFA als auch von der erkennenden Richterin als Zeuge einvernommen. In den Einvernahmen machte der Zeuge übereinstimmende und stringente Angaben mit den in seinem Verfahren getätigten Angaben, sodass von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann vergleiche AS 133-135 im Akt des BF1, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 38-41). Aus diesem Grund kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführer im Herbst 2010 ins Visier der Taliban geriet, denn die Taliban entführten den älteren Bruder der Beschwerdeführer, welcher zu dem Zeitpunkt etwa 15 Jahre alt war, um dadurch den Vater des Beschwerdeführers als Betreiber einer Autowerkstätte zum Einbau von Bomben in Fahrzeuge bzw. zur Beteiligung am Jihad zu zwingen. Der Vater der Beschwerdeführer meldete dieses Vorgehen der Taliban der Regierung, wodurch es zu einer gewaltvollen Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitskräften der Regierung und den Taliban in der KFZ-Werkstätte des Vaters kam. Im Zuge dessen wurde der Vater getötet. Der Bruder der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Anhaltung durch die Taliban gefoltert, weshalb ihm nach seiner Befreiung beide Unterschenkel amputiert werden mussten. Es erscheint insofern nachvollziehbar und sehr wahrscheinlich, dass im Zuge der Schießerei in der Werkstätte nicht nur Soldaten und der Vater der Beschwerdeführer getötet wurden, sondern ebenfalls mehrere Talibanmitglieder getötet bzw. verletzt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sowie des BF2, dies so von seiner Mutter erzählt bekommen zu haben, erscheinen insofern plausibel und glaubhaft. Es war daher auch festzustellen, dass die Namen der Beschwerdeführer sowie des Vaters und des älteren Bruders der Beschwerdeführer zumindest jener Talibaneinheit bekannt sind. Im Jahr 2010 waren die Beschwerdeführer etwa drei und sechs Jahre alt und befanden sich demnach im Kleinkindalter. Es erscheint daher auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr seitens der Taliban betreffend die Beschwerdeführer bestand, sodass nicht die gesamte Familie, sondern lediglich der ältere Bruder aus Afghanistan flüchten musste. 2.2.2 Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer selbst etwa im Sommer 2020 von den Taliban entführt wurden, ergibt sich aus ihren großteils übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst führte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass eines Tages die Taliban zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Die Mutter habe den BF1 und BF2 in einem Ofen versteckt und mit den Taliban gesprochen. Da die Taliban die Söhne nicht gefunden hätten, seien sie wieder gegangen. Etwa eine Woche später seien die Taliban erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführern ein Tuch über den Kopf gezogen und sie auf Pferde gesetzt und mitgenommen. Sie seien die ganze Nacht geritten und in der Früh bei einem Berg angekommen. Die Taliban hätten gefragt, ob der BF1 der Sohn seines Vaters sei, was er bejaht habe. Die Taliban hätten ebenfalls gedroht, sie wie den Vater zu töten oder wie dem Bruder die „Füße abzuschneiden“. Nach einigen Tagen hätten sie Pistolen und Gewehre erhalten. Da der BF1 sich geweigert habe zu schießen, sei er mit einem Eisen am Bein geschlagen worden. Daraufhin habe er nichts mehr mitbekommen. Es hätten sich auch andere Jungs, etwa 20, dort befunden. Nachts seien sie freigelassen worden und unter Tags seien sie festgebunden gewesen. Dann habe es einen Kampf gegeben und sie hätten fliehen können. Der BF1 habe auf der Flucht seinen Bruder gesucht und gefunden. Sie seien geflohen und ein weiterer Junge sei bei ihnen gewesen. Die Brüder seien durch einen Wald gegangen und hätten sich dann von dem anderen Jungen getrennt. Sie seien zu einem parkenden Auto gegangen und der Autofahrer hätte die Beschwerdeführer im Kofferraum versteckt und in ihr Herkunftsdorf gefahren. Als sie zu Hause angekommen seien, sei die Türe verschlossen gewesen, woraufhin sie zum Onkel väterlicherseits, welcher im selben Dorf lebe, gegangen seien. Als sie es dem Onkel erzählt hätten, habe dieser zu weinen begonnen und ihnen geraten, dass sie das Land verlassen und zum Bruder nach Österreich gehen sollten. Weiters habe er Angst gehabt, wegen der Beschwerdeführer selbst Schwierigkeiten zu bekommen, daher habe er zur baldigen Ausreise gedrängt. Wie lange die Beschwerdeführer gefangen gehalten worden seien, könne der BF1 nicht angeben, eine Woche oder einen Monat (vgl. AS 143-149 im Akt des BF1). Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich die freie Erzählung des BF1 über eine A4-Seite erstreckt und er bereits an dieser Stelle einige, auch als unwesentlich geltende Details, schildert, sodass der Vorhalt der belangten Behörde, die Schilderung des BF1 sei sehr vage gewesen und er habe vermieden, Details zu erzählen, was seitens der belangten Behörde im Übrigen nicht näher ausgeführt wurde, keinesfalls nachvollziehbar ist. Zusammengefasst führte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass eines Tages die Taliban zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Die Mutter habe den BF1 und BF2 in einem Ofen versteckt und mit den Taliban gesprochen. Da die Taliban die Söhne nicht gefunden hätten, seien sie wieder gegangen. Etwa eine Woche später seien die Taliban erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführern ein Tuch über den Kopf gezogen und sie auf Pferde gesetzt und mitgenommen. Sie seien die ganze Nacht geritten und in der Früh bei einem Berg angekommen. Die Taliban hätten gefragt, ob der BF1 der Sohn seines Vaters sei, was er bejaht habe. Die Taliban hätten ebenfalls gedroht, sie wie den Vater zu töten oder wie dem Bruder die „Füße abzuschneiden“. Nach einigen Tagen hätten sie Pistolen und Gewehre erhalten. Da der BF1 sich geweigert habe zu schießen, sei er mit einem Eisen am Bein geschlagen worden. Daraufhin habe er nichts mehr mitbekommen. Es hätten sich auch andere Jungs, etwa 20, dort befunden. Nachts seien sie freigelassen worden und unter Tags seien sie festgebunden gewesen. Dann habe es einen Kampf gegeben und sie hätten fliehen können. Der BF1 habe auf der Flucht seinen Bruder gesucht und gefunden. Sie seien geflohen und ein weiterer Junge sei bei ihnen gewesen. Die Brüder seien durch einen Wald gegangen und hätten sich dann von dem anderen Jungen getrennt. Sie seien zu einem parkenden Auto gegangen und der Autofahrer hätte die Beschwerdeführer im Kofferraum versteckt und in ihr Herkunftsdorf gefahren. Als sie zu Hause angekommen seien, sei die Türe verschlossen gewesen, woraufhin sie zum Onkel väterlicherseits, welcher im selben Dorf lebe, gegangen seien. Als sie es dem Onkel erzählt hätten, habe dieser zu weinen begonnen und ihnen geraten, dass sie das Land verlassen und zum Bruder nach Österreich gehen sollten. Weiters habe er Angst gehabt, wegen der Beschwerdeführer selbst Schwierigkeiten zu bekommen, daher habe er zur baldigen Ausreise gedrängt. Wie lange die Beschwerdeführer gefangen gehalten worden seien, könne der BF1 nicht angeben, eine Woche oder einen Monat vergleiche AS 143-149 im Akt des BF1). Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich die freie Erzählung des BF1 über eine A4-Seite erstreckt und er bereits an dieser Stelle einige, auch als unwesentlich geltende Details, schildert, sodass der Vorhalt der belangten Behörde, die Schilderung des BF1 sei sehr vage gewesen und er habe vermieden, Details zu erzählen, was seitens der belangten Behörde im Übrigen nicht näher ausgeführt wurde, keinesfalls nachvollziehbar ist. Der BF2 führte in der Einvernahme zusammengefasst aus, dass eines Tages die Taliban nach Hause gekommen seien und die Mutter die Söhne in einem Tandor-Ofen versteckt habe. Nach etwa einer Woche seien die Taliban erneut gekommen und hätten den BF1 und den BF2 mitgenommen. Sie hätten den beiden einen schwarzen Stoff über den Kopf gezogen und sie auf Pferde gesetzt. Als sie angekommen seien, habe dem BF2 etwas Helles in die Augen gestrahlt. Sie seien bei einem Berg gewesen. Dort hätten sich auch andere Jungen, etwa 20, befunden, manche hätten gebrochene Füße und andere gebrochene Köpfe gehabt. In der Nacht hätten sie Gewehre bekommen und seien aufgefordert worden zu schießen. Der BF2 habe sich jedoch geweigert und sei mit einem Stiel am Arm geschlagen worden. Der BF1 sei in einem anderen Raum untergebracht gewesen. Nach einiger Zeit seien in der Nacht Schüsse zu hören gewesen. Als es hell geworden sei, hätten die Taliban mit Unbekannten gekämpft. Die Höhle sei so gebaut worden, dass es hinten auch noch einen Weg hinaus gegeben habe. Die Brüder seien nach hinten gelaufen und mit einem weiteren Jungen geflüchtet. Sie seien durch einen Wald gegangen und hätten sich dann von dem Jungen getrennt. Sie seien dann zu einem Auto gegangen und die zwei Männer hätten die Beschwerdeführer mitgenommen und in den Kofferraum gelegt. Im Herkunftsdorf angekommen, seien sie zum Onkel väterlicherseits gegangen. Der Onkel habe dann erzählt, dass sich ein Bruder in Österreich befinde und dass sie zu diesem reisen sollten. Der Onkel habe die Ausreise organisiert und die Grundstücke der Beschwerdeführer behalten. Die Brüder seien etwa einen Monat gefangen gehalten worden. Tagsüber seien sie angekettet gewesen und nachts seien die Ketten entfernt worden (vgl. AS 69-73). Die freie Erzählung des BF2 erstreckt sich sogar über zwei A4-Seiten. Der BF2 führte in der Einvernahme zusammengefasst aus, dass eines Tages die Taliban nach Hause gekommen seien und die Mutter die Söhne in einem Tandor-Ofen versteckt habe. Nach etwa einer Woche seien die Taliban erneut gekommen und hätten den BF1 und den BF2 mitgenommen. Sie hätten den beiden einen schwarzen Stoff über den Kopf gezogen und sie auf Pferde gesetzt. Als sie angekommen seien, habe dem BF2 etwas Helles in die Augen gestrahlt. Sie seien bei einem Berg gewesen. Dort hätten sich auch andere Jungen, etwa 20, befunden, manche hätten gebrochene Füße und andere gebrochene Köpfe gehabt. In der Nacht hätten sie Gewehre bekommen und seien aufgefordert worden zu schießen. Der BF2 habe sich jedoch geweigert und sei mit einem Stiel am Arm geschlagen worden. Der BF1 sei in einem anderen Raum untergebracht gewesen. Nach einiger Zeit seien in der Nacht Schüsse zu hören gewesen. Als es hell geworden sei, hätten die Taliban mit Unbekannten gekämpft. Die Höhle sei so gebaut worden, dass es hinten auch noch einen Weg hinaus gegeben habe. Die Brüder seien nach hinten gelaufen und mit einem weiteren Jungen geflüchtet. Sie seien durch einen Wald gegangen und hätten sich dann von dem Jungen getrennt. Sie seien dann zu einem Auto gegangen und die zwei Männer hätten die Beschwerdeführer mitgenommen und in den Kofferraum gelegt. Im Herkunftsdorf angekommen, seien sie zum Onkel väterlicherseits gegangen. Der Onkel habe dann erzählt, dass sich ein Bruder in Österreich befinde und dass sie zu diesem reisen sollten. Der Onkel habe die Ausreise organisiert und die Grundstücke der Beschwerdeführer behalten. Die Brüder seien etwa einen Monat gefangen gehalten worden. Tagsüber seien sie angekettet gewesen und nachts seien die Ketten entfernt worden vergleiche AS 69-73). Die freie Erzählung des BF2 erstreckt sich sogar über zwei A4-Seiten. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass die Mutter eines Tages Fußtritte gehört habe und die Brüder daraufhin im Tandor-Ofen versteckt habe. Die Taliban seien zur Familie nach Hause gekommen und hätte sich nach den Söhnen erkundigt. Der BF1 habe daraufhin seine Mutter gefragt, weshalb die Taliban da gewesen seien und welche Probleme es konkret gäbe. Die Mutter habe daraufhin die Probleme des Vaters und des älteren Bruders geschildert. Etwa eine Woche später seien die Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen, während des Abendessens. Ein Talib habe seine Mutter mit dem Gewehrkolben geschlagen und dem Bruder und ihm etwas Schwarzes über den Kopf gezogen. Sie seien auf Pferde gesetzt worden und seien lange unterwegs gewesen. Im Morgengrauen, es sei jedoch noch dunkel gewesen, seien sie zu einem Berg gekommen. Die Brüder seien in einen Tunnel gebracht worden, wo sie eingeschlafen wären. Als sie aufgewacht seien, sei ein Talib zu ihnen gekommen und hätte sie gefragt, ob sie die Söhne ihres Vaters und die Brüder ihres älteren Bruders seien, wobei sie ebenfalls die Namen ihres Vaters und Bruders genannt hätten. Daraufhin sei ihnen mit dem gleichen Schicksaal gedroht worden. In der Nacht habe es ein Training gegeben und untertags hätten sie geschlafen. Nach etwa einer Woche seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, an den Schießübungen teilzunehmen. Der BF1 habe geschossen, der BF2 habe sich jedoch geweigert. Der BF1 sei mit einem Metallgegenstand auf den Fuß und der BF2 mit einem Holzstück ins Gesicht geschlagen worden. Daher habe der BF2 auch Schmerzen im Kieferbereich. Der BF2 habe dies jedoch vergessen oder verdrängt. Anschließend seien die Brüder getrennt worden. Nach etwa einem Monat habe es einen Kampf bzw. eine Schießerei gegeben, weshalb die Beschwerdeführer hätten flüchten können. Die Brüder seien durch den hinteren Ausgang, gemeinsam mit einem dritten Jungen geflüchtet. Als die Brüder bei einer Straße angekommen seien, hätten sie ein Auto angehalten und den Lenker um Hilfe gebeten. Ihre Hände seien zu diesem Zeitpunkt noch gefesselt gewesen. Die Fahrer hätten die Brüder im Kofferraum versteckt und sie in ihr Herkunftsdorf gebracht. Dort angekommen, hätten sie die Mutter jedoch nicht aufgefunden, sodass sie zum Haus des Onkels gegangen seien. Der Onkel habe sie nicht aufnehmen wollen, sodass