RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW142 2258847-1 Spruch, W142 2258847-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1285664500/211416728, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1285664500/211416728, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.09.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX in Sablale geboren. Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und bekenne sich zum Islam. Er gehöre der Volksgruppe der „Gaaljeceel“ an. Er habe 5 Jahre Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Schüler gewesen. Sein Vater gelte als vermisst. Neben seiner Mutter habe er 2 Schwestern und 6 Brüder, davon gelte 1 Bruder namens Zacharia als vermisste. Diese würden alle in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei Sablale, Somalia. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Herbst 2020 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im Oktober 2020 sei er mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei gereist. Er sei illegal, da mit gefälschten Dokumente, ausgereist. Ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis habe er nie gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Die gefälschten Dokumente hätte ihm der Schlepper wieder weggenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 2 Wochen in der Türkei, ca. 7 Tage in Griechenland, ca. 5 Tage in Mazedonien und ca. 9 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei er festgenommen worden, und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen und habe den Auftrag bekommen, dass er das Land innerhalb von 7 Tagen verlassen müsse. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Er wolle in Österreich bleiben. Die Reise habe sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert und hätten die Kosten der Reise ca. 1.500 Euro betragen.
- Am 28.09.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 in Sablale geboren. Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und bekenne sich zum Islam. Er gehöre der Volksgruppe der „Gaaljeceel“ an. Er habe 5 Jahre Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Schüler gewesen. Sein Vater gelte als vermisst. Neben seiner Mutter habe er 2 Schwestern und 6 Brüder, davon gelte 1 Bruder namens Zacharia als vermisste. Diese würden alle in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei Sablale, Somalia. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Herbst 2020 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im Oktober 2020 sei er mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei gereist. Er sei illegal, da mit gefälschten Dokumente, ausgereist. Ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis habe er nie gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Die gefälschten Dokumente hätte ihm der Schlepper wieder weggenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 2 Wochen in der Türkei, ca. 7 Tage in Griechenland, ca. 5 Tage in Mazedonien und ca. 9 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei er festgenommen worden, und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen und habe den Auftrag bekommen, dass er das Land innerhalb von 7 Tagen verlassen müsse. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Er wolle in Österreich bleiben. Die Reise habe sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert und hätten die Kosten der Reise ca. 1.500 Euro betragen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Al-Shabab wollte ich mich rekrutieren und ich musste flüchten. Andere Asylgründe kann ich nicht angeben.“ Bei einer Rückkehr fürchte er Probleme mit Al-Shabab. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er „keine“ an.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF. Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Dr. Karl Grossschmidt, Medizinische Universität, Ass.Prof.i.R. – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor vom 17.11.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit XXXX bestimmt werden.Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Dr. Karl Grossschmidt, Medizinische Universität, Ass.Prof.i.R. – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor vom 17.11.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit römisch 40 bestimmt werden. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.11.2021 wurde u.a. festgestellt, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.11.2021 wurde u.a. festgestellt, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 04.05.2022 wurde der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab befragt an, gesund zu sein. Er nehme nicht regelmäßig Medikamente und besuche auch keine Therapien. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am XXXX geboren, das habe ihm seine Mutter gesagt. Aber er sei in Österreich vom einem Arzt untersucht worden und es sei das Geburtsdatum XXXX festgestellt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am römisch 40 geboren, das habe ihm seine Mutter gesagt. Aber er sei in Österreich vom einem Arzt untersucht worden und es sei das Geburtsdatum römisch 40 festgestellt worden. Er gehöre zum Hauptclan der „Galljecel“ und dem Subclan der „Abtisame“ an. Er sei muslimischer Sunnit. In Sablaale habe er die Schule für 5 Jahre besucht. Die Schule habe er 2020 verlassen. Er könne Somalisch lesen und schreiben, Arabisch schreiben und bisschen Mathematik. Er habe noch nie gearbeitet. Sein Bruder und sein Vater seien seit April 2020 vermisst, sie seien durch die Al-Shabaab mitgenommen worden, weil die Al-Shabaab seinen Vater als Spion für die Regierung gehalten habe, er habe aber nur Gemüse transportiert, er sei zwischen Mogadischu und „Sableal“ gefahren und sein Bruder sei sein Gehilfe gewesen. Befragt, wo sich seine Familienangehörigen aktuell aufhalten würden, gab er an, alle hätten bis Oktober 2020 in der Heimat gelebt, in dem Dorf „Sablale“, in der Region Shabeelaha Hoose gelebt. Danach befragt gab er an, dass er im Oktober 2020 aus Somalia ausgereist sei und seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Nachdem sein Vater vermisst gewesen sei, habe seine Familie von seinem Onkel, der in Südafrika lebe, gelebt, zuvor von seinem Vater, als Gemüsetransporteur. Sein Onkel handle mit Gemischtwaren. Es könne sein, dass es noch weiter Verwandte in Somalia gebe, er kenne keine davon. Befragt, weshalb er keine Verwandte kenne, führte er aus, dass er seine Familie nicht gefragt habe, weshalb sie sie nicht besucht hätten und sie sie auch nicht. Der BF verneinte in der Folge in einem anderen europäischen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige zu haben. Seit seiner Ausreise im Oktober 2020 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Nur zu seinem Onkel in Südafrika habe er gehabt und er rede nur über das Internet, seine Mutter habe kein Internet im Heimatdorf. Zuerst seien sie durch seinen Vater unterstützt worden, sein Onkel aus Südafrika helfe ihnen finanziell, aber nicht immer. Weiter befragt zu den Lebensumständen vor Ort führte der BF aus, zuletzt mit seiner Familie in Somalia, in dem Dorf „Sablale“, in der Region Shabeelaha Hoose gewohnt zu haben. Er sei dort geboren und auch aufgewachsen. Er habe immer an seinem Heimatort gelebt. Im Oktober 2020 habe er Shabeelaha Hoose verlassen. Er sei direkt von seinem Heimatdorf aus Somalia ausgereist, in die Türkei. Er sei illegal in die Türkei ausgereist. Sie hätten in einem Haus seiner Familie gelebt, das sie gemietet hätten. Seine Familie habe in dem Haus noch bei seiner Ausreise gelebt, aktuell wisse er es nicht, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Seine Geschwister hätten bis zu seiner Ausreise eine Schule besucht oder hätten gearbeitet. Sein Vater habe Gemüse transportiert, bis er mitgenommen worden sei. In seiner Herkunftsregion sei die Al-Shabaab an der Macht. Die „Flucht“ habe 1.500 USD gekostet, von der Türkei nach Österreich. Das Geld habe er vom seinem Onkel aus Südafrika gehabt. In der Folge gab der BF wie folgt an (F: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Somalia verlassen haben? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, dh. Mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit. VP: Ich war Schüler und habe die Schule besucht und Al-Shabaab Mitglieder wollten mich zu einem Kämpfer ausbilden. Eines Tages sind 3 Mitglieder der Al-Shabaab zu uns nach Hause gekommen, als ich in der Schule war. Meine Mutter war alleine zu Hause, die Mitglieder sagten zu meiner Mutter, dass sie mich als Kämpfer haben wollen. Meine Mutter sagte, dass sie darüber nachdenken müsste und die Männer sind wieder gegangen. Meine Mutter hat das mit meinem Onkel aus Südafrika und mit den anderen Verwandten in Somalia besprochen und meine Mutter hatte kein Geld und das war der Grund, weshalb sie meinem Onkel und die anderen Verwandten um Hilfe ersucht hatte, sie haben Geld gesammelt und ich wurde weggeschickt. Meine Familie wird Sufi genannt und deshalb hassten wir die Al-Shabaab, wir sind friedliche Menschen, das meine ich damit. Am nächsten Tag wurde ein Mann organisiert, der mich außerhalb meines Heimatdorfes abholte und meine Ausreise aus Somalia organisierte. Nach dem ich zu einem Freund des Onkels aus Südafrika gebracht wurde sind Mitglieder der Al-Shabaab zu meiner Mutter gekommen und haben nach mir gefragt, meine Mutter sagte zu ihnen, dass sie nichts von mir weiß und glaubt, dass ich geflüchtet sei. Daraufhin haben sie meine Mutter zusammengeschlagen. Danach sagten sie zu meiner Mutter, dass sie nach mir suchen werden und mich bestrafen werden und sind gegangen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend? VP: Nein. LA: Warum wurden gerade Sie von den Al-Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert? VP: Damals haben die Al-Shabaab jugendliche als dem Alter von 14 Jahren aus, ich war ja nicht als einziger dort betroffen. LA: Wie hat es sich damals in der Schule konkret zugetragen, als die Mitgelder der Al-Shabaab dort hingekommen sind? VP: Die Al-Shabaab sind nicht in die Schule gekommen, sie sidn zu meiner Mutter gekommen. LA: Wurden Sie von Mitgliedern der Al-Shabaab jemals persönlich belangt? VP: Nein. LA: welche Funktion hätten Sie bei den Al-Shabbab ausüben sollen? VP: Sie wollten mich trainieren. LA: Was hätten Sie dann machen sollen? VP: Ich konnte das nicht wissen, ich weiß nur, dass sie Jugendliche zu Kämpfern ausbilden. LA: Wie hat es sich auf Sie persönlich ausgewirkt, dass Ihr Vater und Ihr Bruder seit April 2020 vermissten waren? VP: Es war schwer für uns, weil wir traurig waren, er war alles für uns und wir waren von ihm abhängig. LA: Weshalb sollte man Ihrem Vater und Bruder aufgrund deren beruflicher Tätigkeit unterstellen, dass sie Spione für die Regierung sind? VP: Das weiß ich nicht, vermutlich, weil sie hin und her gefahren sind oder weil sie nicht mit den Al-Shabaab zusammenarbeiten wollten. LA: Was ist von April 2020 bis Oktober 2020 bezüglich der Mitglieder der Al-Shabaab in Ihrem Heimatdorf und Ihnen passiert? VP: Es gab nichts. LA: Wurden die Vorfälle der Polizei bzw. anderen Sicherheitseinrichtungen (Dorfvorsteher, ….) gemeldet? VP: Die Al-Shabaab haben dort die Kontrolle, es gibt dort keine Polizei. LA: Seit wann sie die Al-Shabaab bei Ihnen im Heimatdorf an der Macht? VP: Über 10 Jahren schon. LA: Wo wurde Ihr Vater und Ihr Bruder hingebracht und von wem? Gibt es Zeugen für den Vorfall? VP: Mein Vater hat meine Mutter angerufen und teilte mit, dass er und mein Bruder durch die Al-Shabaab gefangen genommen wurde, das haben sie ihm erlaubt. Zeugen gab es nicht. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? z.B. im Familienverband VP: Ich wusste nicht wohin ich gehen sollte, die Al-Shabaab sind überall in Somalia. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Das sie mich töten würden. LA: Wie sollte diese Leute erfahren, dass Sie wieder in Somalia sind? VP: Sie haben viele Leute, die heimlich für sie arbeiten. LA: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Somalia leben, während Sie ausreisen mussten? VP: Die sind noch alle Kinder. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein.[…]“VP: Nein., […]“
- Am 23.05.2022 wurde eine Deutschkursbesuchsbestätigung der Caritas vorgelegt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger und gehöre zum Hauptclan der Galljecel und dem Subclan der Abtisame. Er stamme aus Somalia, aus der Region Shabeelaha Hoose, aus dem Dorf Sablale. Seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister) lebe nach wir vor in der Heimatregion Shabeelaha Hoose, in dem Heimatdorf Sablale. Sein Vater und sein Bruder seien aktuell vermisst. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine persönliche Problematik bzw. Bedrohung seiner Person seitens der Mitglieder der Al-Shabbab, hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Aufgrund der derzeitigen schlechten Versorgungslage in seinem Heimatland Somalia, würde er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ein Abschiebungshindernis nach Somalia festzustellen gewesen sei. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, auf Nachfrage, weshalb die Mitglieder der Al-Shabbab gerade den BF zwangsrekrutieren hätten wollen, habe er nur mit einem knappen Satz angegeben, dass damals viele Jugendliche in seinem Alter von den Al-Shabbab mitgenommen worden wären und für diese Gruppe kämpfen hätten müssen. Nicht erklärlich sei, weshalb die Al-Shabbab gerade den BF unter Zwang zur Waffe zwingen hätten wollen, auch auf abermalige Nachfrage habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, welche Funktion die Al-Shabbab in deren Organisation für ihn vorgesehen hätte, er habe hierzu befragt nur angegeben, dass ihn diese Leute trainieren hätten wollen. Festzuhalten sei auch, dass er selbst angegeben habe, dass er gar nicht gewusst habe, was er für die Al-Shabbab konkret machen hätten sollen bzw. welche Aufgaben ihm dort zugedacht gewesen wären. Fakt sei, dass – wie er selbst auf Nachfrage angegeben habe – in Somalia nie persönlich von Mitgliedern der Al-Shabbab belangt worden sei und auch keinen persönlichen Kontakt zu Mitgliedern dieser Gruppe gehabt habe, sohin eine persönliche Gefährdungslage seiner Person in Somalia durch die erkennende Behörde nicht festzustellen gewesen sei. Überhaupt nicht plausibel sei auch, dass er angegeben habe, dass sein Vater und sein Bruder seit April 2020 vermisst gewesen wären und durch Mitglieder der Al-Shabbab entführt worden wären und sein Vater seine Mutter angerufen hätte und dies mitgeteilt hätte. Wo er und sein Bruder verblieben wären, würden er und auch seine Mutter nicht wissen. Sein Vater und sein Bruder wären durch Mitglieder der Al-Shabbab entführt worden, weil sie diese Gruppe für Spione der Regierung gehalten hätte. Fast absurd würden seine weiteren Erklärungen klingen, wonach er auch auf konkrete Nachfrage zu dieser Thematik angegeben habe, dass sein Vater und sein Bruder Gemüse transportiert hätten, weshalb durch diese Tätigkeit, durch Mitglieder der Al-Shabbab eine Spionagetätigkeit für die somalische Regierung unterstellt werden hätte sollen und deshalb sein Vater und sein Bruder auch noch von dieser Gruppe entführt werden hätte sollen, habe er nicht verständlich darzulegen vermocht. Sohin gehe das BFA davon aus, dass es sich bei diesem Aspekt seines Fluchtvorbringens um ein reines Konstrukt handle. Auf Nachfrage, wie sich die Entführung seiner Angehörigen auch ihn persönlichen ausgewirkt hätte, habe er angegeben, dass er seinen Vater vermissen würde und die Familie finanziell von ihm abhängig gewesen wäre. Eine persönliche Gefährdung, sei auch hier nicht festzustellen gewesen. Es könne jedoch seitens des BFA keinesfalls nachvollzogen werden, dass er behaupte, durch Mitglieder der Al-Shabbab in Somalia gefährdet gewesen zu sein, wenn er auf Nachfrage, was ihn persönlich betreffend die Mitglieder der Al-Shabbab in dem Zeitraum der behaupteten Entführung seiner Angehörigen durch Mitglieder der Al-Shabbab und seiner Ausreise aus Somalia von April 2020 bis Oktober 2020 erlebt hätte und er nur mit einem knappen Satz zu Protokoll gebe, dass nichts passiert sei. Das BFA gehe davon aus, dass er niemals von den Mitgliedern der Al-Shabbab persönlich belangt oder bedroht worden sei und sein Heimatland aufgrund dieser Bedrohungen verlassen habe müssen. Es sei dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen (Al-Shabbab) handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF (drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) befassen. So lasse das BFA beispielsweise eine genannte Anfragebeantwortung zur Gefährdungslage von Sufisten außer Acht, obwohl der BF in der Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass seine Familie dieser Glaubensrichtung angehöre und sie daher besonders im Visier der AI Shabaab stehe. Zu diesem Thema fänden sich in den Länderberichten keinerlei Informationen. Aus der zitierten Anfragebeantwortung gehe jedoch hervor, dass Sufisten von Al Shabaab als Ungläubige und rechtmäßige Angriffsziele angesehen würden. Auch die EUAA (ehemals EASO)-Leitlinien vom Juni 2022 würden dies bestätigen. Weiters wurde moniert, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die von ihm selbst zugrunde gelegten Länderberichte nicht berücksichtigt habe. Aus diesen gehe hervor, dass es vor allem in der Herkunftsregion des BF (Sablaale in Lower Shabelle), zu Rekrutierungskampagnen seitens der Al Shabaab komme, da dort die Al Shabaab an die Kontrolle und Verwaltung habe und sich gegen Angriffe der Armee verteidigen müsse. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorbringen des BF, dass er im Rahmen der alljährlichen Rekrutierungsmaßnahmen unter den Burschen über 14 Jahre im Jahr 2020, in dem ausweislich der Länderberichte für Lower Shabelle solche belegt seien, konkret von Rekrutierung bedroht gewesen sei, entgegen der Ansicht des BFA nachvollziehbar und somit glaubhaft. Dadurch, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei und seinen Heimatort und sein Heimatland verlassen habe, werde er nunmehr von Al Shabaab mit dem Tode bedroht. Zu persönlichen Angriffen sei es nur deshalb nicht gekommen, da der BF binnen kürzester Zeit seinem Heimatort verlassen habe. Bereits am Tag, nachdem Al Shabaab sein Haus aufgesucht habe, sei er nach Mogadischu gereist, wo er 9 Tage lang versteckt gelebt habe und dann das Land verlassen habe. So habe er sich vor Al Shabaab schützen können. Dass der BF sich sofort nach dem Vorfall auf die Flucht begeben habe und es daher zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, könne ihm angesichts der Lebensgefahr nicht vorgeworfen werden. Insofern das BFA es als „nicht erklärlich“ ansehe, dass der BF über die für ihn von Al Shabaab vorgesehenen Dienste bzw. Funktion nichts wisse, so lasse das BFA hier jegliche Beweiswürdigung vermissen und stelle diese Behauptung lediglich unsubstantiiert in den Raum. Es lasse völlig offen, wie der BF zu derartigen Informationen kommen hätte sollen. Hinweise, dass Al Shabaab im Rahmen von Rekrutierungsoffensiven etwa Stellenbeschreibungen oder Einsatzpläne den zukünftigen Rekruten aushändigen oder dass Informationsveranstaltungen abgehalten würden, lägen nicht vor. Es handle sich somit um reine Spekulationen, die nicht geeignet seien, das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren. Worin die Absurdität der Erklärungen zum Verschwinden des Vaters und Bruders des BF liegen sollte, lasse das BFA ebenfalls völlig offen. Demgegenüber liege es auf der Hand, dass Handlungsreisende generell Gefahr laufen würden, wegen ihrer Reisetätigkeit in Spionageverdacht zu geraten. Dies würden auch die vom BFA selbst herangezogenen Länderberichte bestätigen, welche belegen würden, dass „die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, […] mitunter sehr niedrig angesetzt [ist]“ und auch Handeltreibende ins Visier der Al Shabaab geraten würden. Angemerkt werde, dass der BF derzeit keine Informationen über das Schicksal von Vater und Bruder habe. Entgegen der Annahme des BFA, habe der BF detailreich, lebensnah und konsistent die Vorkommnisse, die zur Flucht geführt haben, wiedergeben können. Demgegenüber habe das BFA wie bereits ausgeführt, keine Beweiswürdigung vorgenommen und habe aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine mängelfreie Beweiswürdigung durchführen können. Der BF werde aufgrund einer ihm von der Al Shabaab aufgrund der Weigerung, sich der Organisation anzuschließen, und aufgrund des Umstandes, dass seine Familie dem Sufismus anhänge, unterstellten politischen Gesinnung und aus religiösen Gründen verfolgt. Verfolgung aufgrund Blutrache stelle einen Asylgrund dar. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den oben zitierten Länderberichten ersichtlich. Es sei für den BF nicht möglich, Schutz von den somalischen Behörden zu bekommen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF nicht. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum bereits gewährten subsidiären Schutz stehen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF (drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) befassen. So lasse das BFA beispielsweise eine genannte Anfragebeantwortung zur Gefährdungslage von Sufisten außer Acht, obwohl der BF in der Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass seine Familie dieser Glaubensrichtung angehöre und sie daher besonders im Visier der AI Shabaab stehe. Zu diesem Thema fänden sich in den Länderberichten keinerlei Informationen. Aus der zitierten Anfragebeantwortung gehe jedoch hervor, dass Sufisten von Al Shabaab als Ungläubige und rechtmäßige Angriffsziele angesehen würden. Auch die EUAA (ehemals EASO)-Leitlinien vom Juni 2022 würden dies bestätigen. Weiters wurde moniert, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die von ihm selbst zugrunde gelegten Länderberichte nicht berücksichtigt habe. Aus diesen gehe hervor, dass es vor allem in der Herkunftsregion des BF (Sablaale in Lower Shabelle), zu Rekrutierungskampagnen seitens der Al Shabaab komme, da dort die Al Shabaab an die Kontrolle und Verwaltung habe und sich gegen Angriffe der Armee verteidigen müsse. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorbringen des BF, dass er im Rahmen der alljährlichen Rekrutierungsmaßnahmen unter den Burschen über 14 Jahre im Jahr 2020, in dem ausweislich der Länderberichte für Lower Shabelle solche belegt seien, konkret von Rekrutierung bedroht gewesen sei, entgegen der Ansicht des BFA nachvollziehbar und somit glaubhaft. Dadurch, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei und seinen Heimatort und sein Heimatland verlassen habe, werde er nunmehr von Al Shabaab mit dem Tode bedroht. Zu persönlichen Angriffen sei es nur deshalb nicht gekommen, da der BF binnen kürzester Zeit seinem Heimatort verlassen habe. Bereits am Tag, nachdem Al Shabaab sein Haus aufgesucht habe, sei er nach Mogadischu gereist, wo er 9 Tage lang versteckt gelebt habe und dann das Land verlassen habe. So habe er sich vor Al Shabaab schützen können. Dass der BF sich sofort nach dem Vorfall auf die Flucht begeben habe und es daher zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, könne ihm angesichts der Lebensgefahr nicht vorgeworfen werden. Insofern das BFA es als „nicht erklärlich“ ansehe, dass der BF über die für ihn von Al Shabaab vorgesehenen Dienste bzw. Funktion nichts wisse, so lasse das BFA hier jegliche Beweiswürdigung vermissen und stelle diese Behauptung lediglich unsubstantiiert in den Raum. Es lasse völlig offen, wie der BF zu derartigen Informationen kommen hätte sollen. Hinweise, dass Al Shabaab im Rahmen von Rekrutierungsoffensiven etwa Stellenbeschreibungen oder Einsatzpläne den zukünftigen Rekruten aushändigen oder dass Informationsveranstaltungen abgehalten würden, lägen nicht vor. Es handle sich somit um reine Spekulationen, die nicht geeignet seien, das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren. Worin die Absurdität der Erklärungen zum Verschwinden des Vaters und Bruders des BF liegen sollte, lasse das BFA ebenfalls völlig offen. Demgegenüber liege es auf der Hand, dass Handlungsreisende generell Gefahr laufen würden, wegen ihrer Reisetätigkeit in Spionageverdacht zu geraten. Dies würden auch die vom BFA selbst herangezogenen Länderberichte bestätigen, welche belegen würden, dass „die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, […] mitunter sehr niedrig angesetzt [ist]“ und auch Handeltreibende ins Visier der Al Shabaab geraten würden. Angemerkt werde, dass der BF derzeit keine Informationen über das Schicksal von Vater und Bruder habe. Entgegen der Annahme des BFA, habe der BF detailreich, lebensnah und konsistent die Vorkommnisse, die zur Flucht geführt haben, wiedergeben können. Demgegenüber habe das BFA wie bereits ausgeführt, keine Beweiswürdigung vorgenommen und habe aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine mängelfreie Beweiswürdigung durchführen können. Der BF werde aufgrund einer ihm von der Al Shabaab aufgrund der Weigerung, sich der Organisation anzuschließen, und aufgrund des Umstandes, dass seine Familie dem Sufismus anhänge, unterstellten politischen Gesinnung und aus religiösen Gründen verfolgt. Verfolgung aufgrund Blutrache stelle einen Asylgrund dar. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den oben zitierten Länderberichten ersichtlich. Es sei für den BF nicht möglich, Schutz von den somalischen Behörden zu bekommen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF nicht. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum bereits gewährten subsidiären Schutz stehen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Am 29.08.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 18.04.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[ … ] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Können Sie mir sagen, wo Sie in Somalia geboren sind? BF: Sablaale. R: Sablaale liegt in welcher Region von Somalia? BF: In Lower Shabelle. R: Lower Shabelle ist Shabelle Hoose? BF: Das ist das gleiche. R: Sablaale ist ein Dorf oder eine Stadt? BF: Es ist eine Gemeinde. R: In welchem Dorf haben Sie gelebt? BF: Meinen Sie in welchem Bezirk?R: Sie sagten, Sablaale ist eine Gemeinde. Was verstehen Sie unter Gemeinde?BF: Meinen Sie in welchem Bezirk?, R: Sie sagten, Sablaale ist eine Gemeinde. Was verstehen Sie unter Gemeinde? BF: Es ist eine Gemeinde, diese gehört zu Shabelle Hoose, diese Gemeinde hat Bezirke. R: Welche Bezirke? Können Sie mir diese nennen? Können Sie diese aufschreiben? BF: Es besteht auf vier Bezirken. BF schreibt auf (Beilage ./A): Xaafada Magaalada; Xaavada Labo Dhagax; Xaavada Daralay. R: Das sind drei Bezirke, Sie haben doch von vier Bezirken gesprochen, wie heißt der vierte Bezirk? BF: Den vierten Bezirk habe ich vergessen. R: Wie lange haben Sie in der Gemeinde Sablaale gelebt? BF: Seit ich lebe. R: Seit der Geburt bis zur Ausreise? BF: Ja. R: Wann sind Sie ausgereist bzw. wann haben Sie Sablaale verlassen? BF: Das war am 6.10.
- R: Sie haben dort 20 Jahre gelebt, haben Sie auch eine Schule besucht? BF: Ja, ich habe die Schule fünf Jahre besucht, dort habe ich die Sprache gelernt und ein bisschen Mathematik und wie man etwas schreibt und liest. R: Wenn Sie dort 20 Jahre gelebt haben und dort aufgewachsen sind, wie kann man dann den Namen des vierten Bezirkes vergessen, wie ist das möglich? BF: Es gab früher diesen Bezirk nicht, man hat ihn später eingefügt. R: Sie wissen, dass er später eingefügt wurde, können jedoch den Namen des Bezirkes nicht nennen, wie ist das möglich? BF schweigt. R: Welche Erklärung haben Sie dafür? BF: Ich bin ein Mensch und kann etwas vergessen. R: Wenn man dort lebt und aufwächst und Sie sagen, der Name wurde später eingeführt, wie kann man das vergessen? Wann wurde der Name später eingeführt? BF: Ich war nicht 20 Jahre alt, als ich das dort verlassen habe. R: Das ist keine Erklärung. BF schweigt. R: Sind Sie sich sicher, dass Sie überhaupt von dort stammen? BF: Ja. R: In welchem Bezirk haben Sie gelebt? BF schreibt auf (Beilage ./A): Xaafada Magaalada. R: In welchem Dorf lebten Sie? BF: Ich habe in diesem Bezirk gelebt - Xaafada Magaalada. R: Es muss ja dann eine große Stadt sein, wenn es Bezirke gibt. BF: Es ist eine eigenständige Gemeinde. R: Welche Schule besuchten Sie, können Sie den Namen der Schule angeben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was war das für eine Schule, welche Art von Schule? BF: Es war eine Mittelschule. R: Von wann bis wann besuchten Sie diese Mittelschule? BF: Ich besuchte sie 5 Jahre lang von 2015 bis
- R: Haben Sie zuvor auch eine Schule besucht? BF: Nein. R: Was verstehen Sie dann unter einer Mittelschule? BF: Es war bis Mittelschule, aber es gab auch Volksschule. R: Was haben Sie jetzt besucht, eine Mittel- oder eine Volksschule? BF: Ich habe die Volksschule besucht und diese Schule hatte nicht Gymnasium. R: Wieso sagten Sie vorher Sie besuchten eine Mittelschule und jetzt sagen Sie Sie besuchten eine Volksschule? BF: Ich habe die Volksschule besucht. R: Wieso machten Sie vorher andere Angaben? BF schweigt. R: Wieso gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie im Dorf Sablaale lebten und jetzt sagen Sie, es war eine Gemeinde mit Bezirken? BF: Vielleicht haben sie es so verstanden. R: Es werden im Protokoll Ihre Antworten hineingeschrieben. BF: Man fragte mich, was Sablaale sei, ich gab an, es ist eine Stadt, die zu Shabelle gehört. R: Heute sagten Sie, es ist eine Gemeinde. Das sind Widersprüche. BF: Für mich ist Gemeinde und Stadt das gleiche. R: Ich habe Sie gefragt, was eine Gemeinde ist. BF: Ich sage, dass ich in Sablaale gelebt habe. R: Sie müssen ja wissen, was das ist. Sie geben unterschiedliche Angaben an. BF: Ich sagte, dass Sablaale eine Gemeinde ist, die zur Shabelle gehört. R: Zuvor sagten Sie, es sei eine Stadt. BF: Unsere Sprache ist Stadt und Gemeinde das gleiche und für mich gibt es keinen Unterschied. R: Ich habe Sie zuvor gefragt, ob es ein Dorf oder eine Stadt ist und Sie sagten eine Gemeinde. BF: Es ist kein Dorf, es ist eine Gemeinde. R: Wieso haben Sie dann erst so spät eine Volksschule besucht? BF: Aus finanziellen Gründen meiner Familie. R: Was haben Sie zuvor gemacht, bevor Sie keine Schule besucht haben, haben Sie gearbeitet? BF: Ich war nur zu Hause. Ich habe nichts gemacht. R: Wie verdienten Ihre Eltern den Lebensunterhalt? BF: Mein Vater hat gearbeitet zwischen Sablaale und Mogadischu, er war ein Gemüsetransportfahrer. R: Haben Sie Ihrem Vater geholfen? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Nein, sie war Hausfrau. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Gaaljecel. R: Ist das ein Hauptclan, ein großer Clan? BF: Der Hauptclan ist Hawiye. R: Dh., Gaaljecel ist der Subclan? BF: Ja. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Sablaale leben? BF: Zuletzt waren dort meine Eltern. R: Was heißt zuletzt, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Seit ich meine Heimat dort verlassen habe, habe ich nur einmal mit meinen Eltern telefoniert und sie waren dort. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie mit Ihrem Eltern telefonierten? BF: Ich war hier in Ö und es war vor 6 Monaten. R: Vor 6 Monaten haben sich Ihre Eltern in Sablaale befunden? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Acht. R: Wie viele Schwestern und wie viele Brüder? BF: 6 Brüder, 2 Schwestern. R: Sind diese jünger oder älter als Sie? BF: Nur einer ist älter als ich. R: Wie heißt dieser? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo befinden sich Ihre Brüder und Schwestern, bei den Eltern in Sablaale? BF: Außer XXXX waren alle bei meinen Eltern.BF: Außer römisch 40 waren alle bei meinen Eltern. R: Wo ist XXXX ?R: Wo ist römisch 40 ? BF: Bis jetzt weiß niemand, wo er aufhältig ist, er und mein Vater. R: Sie sagten zuvor, dass Sie vor 6 Monaten mit Ihren Eltern telefoniert haben. BF: Ich meinte damit nur meine Mutter. R: Seit wann ist Ihr Bruder XXXX vermisst?R: Seit wann ist Ihr Bruder römisch 40 vermisst? BF: Seit April
- Er und mein Vater, niemand weiß, wo Sie aufhältig sind. R: Dh., Ihr Vater und Ihr Bruder sind seit April 2020 vermisst? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich befunden im April 2020? BF: Ich war in Sablaale. R: Wann haben Sie jetzt genau Sablaale verlassen? BF: Das war am 6.10.
- R: Am 6.10.2020 haben Sie Sablaale verlassen? BF: Ja. R: Wohin sind Sie dann von Sablaale gereist? BF: Nach Mogadischu. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu? BF: 9 Tage. R: Wo hielten Sie sich auf in Mogadischu? BF: Ich war bei einem Freund meines Onkels bei ihm zu Hause. R: Wann waren Sie genau in Mogadischu? BF: Am 7.
- R: Wann haben Sie dann Mogadischu verlassen, um nach Europa zu reisen? BF: Am
- Oktober. R: Wohin reisten Sie? BF: In die Türkei. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: 3 Wochen. R: Dann sind Sie wohin gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wie lange waren Sie in Griechenland? BF: 1 Woche. R: Wie war der Reiseweg dann weiter Richtung Ö? BF: Nach Mazedonien, Serbien, Ungarn. R: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig? BF: Ich war in Serbien 9 Monate, aber in Ungarn war ich nur zur Durchreise. R: Wo hielten Sie sich in Serbien auf? BF: In einem Flüchtlingsheim namens Bokowatsch (phonetsich). R: Wieso blieben Sie nicht in Serbien oder in der Türkei? BF: Ich habe versucht dort um Asyl anzusuchen, aber es war unmöglich, weil ich dort kein Asyl beantragen konnte. R: Welches Zielland hatten Sie, als Sie Somalia verlassen hatten? BF: Ich hatte keine Ahnung, ich habe nur ein sicheres Land gesucht. R: Wenn Sie nur ein sicheres Land gesucht haben, hätten Sie ja in der Türkei bleiben können? BF: Als ich in der Türkei ankam, war Coronazeit. Es gab nichts, wo ich um Asyl ansuchen konnte. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somalisch. R: Gibt es noch andere Sprachen? BF: Ich habe ein bisschen Deutsch gelernt. R: Können Sie sonst noch eine Sprache? BF: Nein. R: Außer Somali, können Sie weder in einer anderen Sprache sprechen oder schreiben? BF: Nur ein bisschen Arabisch, ich kann das Alphabet in Arabisch schreiben. Ich kann nicht Arabisch sprechen. R: Was war der Grund, wieso Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Sie wollten mich rekrutieren. R: Wer wollte Sie rekrutieren? BF: Die Al Shabaab. R: Wann wollte man Sie rekrutieren? BF: Am 5.10.
- R: Was ist am 5.10.2020 passiert? BF: Ich war in der Schule, drei Männer kamen zu uns nach Hause, zu diesem Zeitpunkt war meine Mutter zu Hause. Sie sagten zu meiner Mutter, dass sie mich rekrutieren wollen. R: Was sagte Ihre Mutter? BF: Sie sagte, dass sie sich das überlegen wolle, sie könne jetzt keine Antwort geben. R: Wie haben dann diese Al Shabaab-Männer reagiert? BF: Sie sagte auch, dass sie mich vorbereiten will, dann gingen sie weg. R: Was meinen Sie jetzt mit „vorbereiten will“? BF: Meine Mutter wollte nur Zeit gewinnen, weil andere Jugendlichen durch die Al Shabaab einfach mitgenommen wurden. R: Dann sind Sie von der Schule nach Hause gekommen? BF: Ja. R: Was hat Ihre Mutter zu Ihnen gesagt? BF: Sie erzählte mir, dass Männer bei uns zu Hause waren und mich wollten. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich bekam Angst, da meine Mutter kein Geld hatte, hat sie meinen Onkel und meine Verwandten angerufen. R: Wo lebte Ihre Onkel und Ihre Verwandten? BF: In Südafrika. R: Wer lebt jetzt genau in Südafrika? BF: Die anderen Verwandten waren in Mogadischu, diese kannte ich nicht, aber meine Mutter schon. R: Wer lebt jetzt in Südafrika? BF: Mein Onkel vs. R: Wo lebt er genau in Südafrika? BF: In der Hauptstadt Johannesburg. R: Welche Verwandten leben in Mogadischu? BF: Entfernte Onkel vs. R: Was bedeutet „entfernte Onkel vs“? BF: Ich meine damit, dass sie unsere Verwandten waren, die ein bisschen was hatten, das sie uns geben konnten. R: Was meinen Sie mit ein bisschen was hatten, meinen Sie damit Geld? BF: Ja, ich meine damit Geld. R: Wer lebt jetzt genau in Mogadischu, nennen Sie mir den Namen und wie genau Sie verwandt sind. BF: Ich kannte alle nicht, aber ich war in Mogadischu bei XXXX . BF: Ich kannte alle nicht, aber ich war in Mogadischu bei römisch 40 . R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Er ist der Freund meines Onkels. R: XXXX , ist das der Vor- oder Nachname.R: römisch 40 , ist das der Vor- oder Nachname. BF: Es ist der Vorname. R: Wie lautet der Nachname? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wen hat Ihre Mutter jetzt genau in Mogadischu angerufen von Ihren Verwandten? BF: Diese kannte ich nicht. R: Wieso gingen Sie dann nicht zu Ihren Verwandten in Mogadischu, sondern nur zu einem Freund? BF: Das habe ich nicht ausgesucht, das hat meine Familie entschieden. R: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet? BF: Den gesamten Betrag weiß ich nicht, von der Türkei bis hier waren es 1.500 Euro. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Mein Onkel hat es mir geschickt. R: Welcher Onkel? BF: Der in Südafrika lebt. R: Was macht Ihr Onkel in Südafrika, wie verdient er seinen Lebensunterhalt? BF: Er hat ein Geschäft, er ist ein Unternehmer. R: Wieso sind Sie nicht zu Ihrem Onkel nach Südafrika gegangen? Dort hätten Sie Familienanschluss gehabt. BF: Es war nicht meine Entscheidung, sie haben es entschieden R: Wieso haben Sie nicht selbst entschieden, wohin Sie gereist sind, in Südafrika hätten Sie Familienanschluss und zugleich eine Arbeit gehabt, zumal Sie Ihrem Onkel im Unternehmen hätten helfen können? BF: Ich konnte meine Reise nicht selbst bezahlen, sie haben das bezahlt und entschieden. R: Ihre Mutter erzählte Ihnen, dass Al Shabaab-Mitglieder da waren. Wie lange waren Sie dann noch zu Hause aufhältig? BF: Sie sind am
- gekommen und ich habe am Nachmittag des
- mein zu Hause verlassen. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Diese Leute sind noch in meinem Heimatort, sie würden nach mir suchen. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Ca. drei. R: Können Sie mir die Namen der Geschwister Ihres Vaters nennen? BF schreibt auf (Beilage ./B): XXXX .BF schreibt auf (Beilage ./B): römisch 40 . R: Wieso sagten Sie zuvor, ca. drei? Entweder habe ich drei Geschwister oder nicht. BF: Es gibt manche Onkel, die ich nicht kenne. R: Dh, Ihr Vater hat mehrere Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele, wenn Sie wissen, dass er mehrere hat, müssen sSe ja wissen, wie viele? BF: Ich kenne nur diese drei, aber es gibt noch welche, ich hörte, dass zwei verstorben sind. R: Die Geschwister auf Beilage ./B, sind noch alle am Leben? BF: Ja. R: Sind das Onkeln? BF: Ja. R: Hat Ihr Vater Schwestern? BF: Nein. R: Wo lebt XXXX ?R: Wo lebt römisch 40 ? BF: Er lebt in Südafrika. R: Wo lebt XXXX ?R: Wo lebt römisch 40 ? BF: Im Jemen. R: Wo lebt XXXX ?R: Wo lebt römisch 40 ? BF: In Äthiopien. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Weil wir nicht zusammen gelebt haben. R: Ihre Mutter wird ja von Ihrer Kindheit und Ihren Geschwistern erzählt haben. BF: Ihre Familie war nicht in meinem Heimatort und sie erzählte nicht davon. R: Woher stammt Ihre Mutter? BF: Aus der Regierung Gelgedut. R: Schreiben Sie die Namen Ihrer Geschwister und das derzeitige Alter auf. BF schreibt auf (Beilage ./C): XXXX BF schreibt auf (Beilage ./C): römisch 40 R: Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter angeben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Können Sie XXXX buchstabieren?R: Können Sie römisch 40 buchstabieren? BF buchstabiert: XXXX . BF buchstabiert: römisch 40 . R: Wie alt ist Ihre Mutter derzeit? BF: 48 Jahre alt. R: Wie lautet der Name Ihres Vaters? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Können Sie mir XXXX buchstabieren?R: Können Sie mir römisch 40 buchstabieren? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Vater derzeit? BF:
- R: Sie sagten, Ihr Vater hat Gemüse transportiert, stimmt das? BF: Ja. R: War er selbständig oder hat er für jemanden gearbeitet? BF: Es gehört ihm nicht, er hat nur mitgearbeitet. R: Beim wem hat er mitgearbeitet? BF: Andere Männer, die Gemüse transportiert haben. R: Für welche Firma haben diese gearbeitet? BF: Es gab keine Firma, aber es waren mehrere Leute, die Gemüse transportierten. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Als ich meinen Heimatort verlassen habe, bekam ich Bedrohungen und ich konnte nicht in Mogadischu bleiben. R: Wann bekamen Sie Bedrohungen? BF: Es war am 8.
- R: Wie sahen diese Bedrohungen aus? BF: Diese Männer kamen zu meiner Mutter und haben nach mir gefragt. Meine Mutter antwortete, dass sie nicht weiß, wo ich aufhältig bin. Sie sagten zu meiner Mutter, dass ich mit meinem Vater gefahren bin und sie mich finden werden. R: Sie sind mit Ihrem Vater gefahren, was meinen Sie damit? BF: Ich meinte damit, dass die Al Shabaab meinen Vater beschuldigten, dass er ein Spion sei und sie mich beschuldigen wie meinen Vater. R: Warum sollte Ihr Vater ein Spion sein? BF: Er war kein Spion, aber die Al Shabaab hat ihn verdächtigt, weil er eine andere Ideologie hatte, er war ein Sufi. R: Wieso sagten Sie vor dem BFA nicht, dass Ihr Vater ein Sufi sei? BF: Das habe ich gesagt. R: Nein, das haben Sie nicht gesagt. BF: Das habe ich gesagt. R: Wieso sollten Sie dann von der Al Shabaab rekrutiert werden, wenn Sie von der Al Shabaab als Spion verdächtigt worden sind, wie passt das zusammen? BF: Sie haben das gesagt, nachdem ich geflohen bin. R: Wann und vor allem zu wem haben sie das gesagt? BF: Meiner Mutter. Weil sie mich nicht bei uns zu Hause finden konnten. R: Wann haben Sie das erfahren? BF: Am
- oder am 9.
- R: Wieso wissen Sie auf einmal alle konkreten Daten und vor dem BFA haben Sie keine konkreten Daten genannt? BF schweigt. BF: Man hat mich nicht konkret gefragt. R: Was ist ein Sufi? BF: Es ist eine andere Ideologie, die anders ist als die Al Shabaab. R: Was ist es für eine Ideologie? BF: Es ist eine Einrichtung, die anders ist. R: Was unterscheidet die Sufi von der Al Shabaab? BF: Die Al Shabaab töten die Menschen und die Sufis nicht. R: Mehr wissen Sie nicht von den Sufis? BF: Nein. R: Aus welchen Grund glauben Sie, sind Ihr Bruder und Ihr Vater vermisst? BF: Genauen Grund weiß ich nicht, ich weiß nur, dass die Al Shabaab meinen Vater beschuldigt haben, dass er ein Spion ist. R: Vermuten Sie es nur bzw. glauben Sie es, dass Ihr Vater vermisst wird? BF: Er rief uns einmal an und erzählte, er sei inhaftiert. R: Wann hat er Sie angerufen? BF: Das erinnere ich mich nicht. R: Wo soll er inhaftiert gewesen sein? BF: Das weiß ich nicht genau. R: Mit wem hat Ihr Vater gesprochen? BF: Mit meiner Mutter. R: Ihre Mutter erzählte nichts Näheres? BF: Nein. R: Als Ihr Vater angerufen hat, lebten Sie in Sablaale? BF: Ja. BFV: Unter welcher Kontrolle steht Ihre Heimatregion? BF: Meinen Sie jetzt? BFV: Ja. BF: Unter den Al Shabaab. R: Vorher war Sie nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab? BF: Seit ich denken kann, war die Al Shabaab dort. BFV: Wissen Sie von anderen Jugendlichen, die in Ihrer Heimatregion von den Al Shabaab rekrutiert wurden? BF: Ja, wenn die Jugendlichen 14 Jahre alt werden, werden sie rekrutiert. R: Haben Sie Berichte, die Sie vorlegen wollen? BFV: Nein, ich möchte mündlich eine Stellungnahme zur aktuellen LIB abgeben. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023Landkarte von Somalia Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023, Landkarte von Somalia Auszug Wikipedia Sablale Auszug Wikipedia Sufismus Auszug google betreffend die Sufis (Beilage ./D) Auszug Wikipedia Gaaljecel BFV: Zum Vorhalt, dass der BF im bisherigen Verfahren nichts zum Thema Sufismus gesagt habe, wird auf Bescheid Seite 6 verwiesen, wonach der BF in seiner Einvernahme Folgendes angab „meine Familie wird Sufi genannt und deshalb hassten wir die Al Shabaab, wir sind friedliche Menschen …“. Aus dem aktuellen LIB sowie aus dem aktuellen EUAA-Bericht geht hervor, dass Sablaale der Heimatort des BF unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte ist die vom BF im bisherigen Verfahren geschilderte Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet. Im Falle des BF ist insb. zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses ein minderjähriges Kind war. Zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt wurde, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen maßgeblich ist. R: Wieso wurden Sie als Sufi genannt? Können Sie das erklären? BF: Das weiß ich nicht. R: Wollen Sie eine Rückübersetzung? BF: Ja. R: Arbeiten Sie hier in Ö? BF: Im Moment nicht, aber ich habe schon gearbeitet bei der Post. R: Wieso arbeiten Sie nicht mehr bei der Post? BF: Weil die Arbeit weniger wurde. R: Wieso finden Sie keine andere Arbeit? BF: Seit ich einen Status habe, habe ich 5 Monate gearbeitet. Ich bin auf der Suche. Die Verhandlung wird von 13:32 Uhr bis 13:48 Uhr unterbrochen. R: Können Sie mir Ihren Clan aufschreiben? BF schreibt auf (Beilage ./E): Galjecel (BF buchstabiert). R: Wie heißt Ihr Subsubclan? BF schreibt auf (Beilage ./E): Abtisame. R: Welche Dörfer oder Städte haben Sie von Sablaale bis Mogadischu passiert? BF schreibt auf (Beilage ./F): Mudul Baraawe, Bulla Mareer, Afgooye, Ceelasha Biyana. R: Wann waren Sie bei der BBU und wurden auf diese Verhandlung vorbereitet? BF: Am 12.4.
- R: Hat man Ihnen bei der Vorbereitung gesagt, dass Sie sich an genaue Daten erinnern müssen? BF: Nein. R: Was haben Sie bei der Vorbereitung gemacht? BF: Man hat mir nur gesagt, wo die Verhandlung stattfindet und wie der Ablauf aussieht und wie das Gebäude und der Verhandlungssaal aussieht. R: Wo waren Sie bei der Vorbereitung? BF: Im
- Bezirk. R: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht, auf welchem Niveau? BF auf Deutsch: A
- [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an: Als ich sagte, dass die Al Shabaab mich beschuldigt hat, ein Spion zu sein, meinte ich damit, dass die Al Shabaab sagte, ich sei wie mein Vater. Der Vertreterin werden die Auszüge aus Wikipedia Auszug Wikipedia Sablale Auszug Wikipedia Sufismus Auszug google betreffend die Sufis (Beilage ./D) Auszug Wikipedia Gaaljecel zur Einsicht überreicht. Eine Stellungnahme wird dazu nicht eingebracht. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gibt an, dem Clan der Galjecel – Subclan Abtisame anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Der BF stammt aus Somalia. Der genaue Herkunftsort konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Neben seinen Eltern verfügt er seinen Angaben nach über sechs Brüder und zwei Schwestern. Zuletzt befand sich seine Kernfamilie in Somalia in der Heimat des BF. In Somalia hat er die Schule besucht. Nach eigenen Angaben hat er in Somalia nicht gearbeitet. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
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Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 9.2.2023) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 9.2.2023). Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (NPR 17.12.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen (BMLV 9.2.2023). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 9.2.2023) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 9.2.2023). Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (NPR 17.12.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen (BMLV 9.2.2023). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 9.2.2023). Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 28). Immer wieder kann al Shabaab in Orte vordringen - z. B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von ATMIS und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 28). Immer wieder kann al Shabaab in Orte vordringen - z. B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von ATMIS und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022). Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen und setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor (UNSC 6.10.2021). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, S. 7). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert (BMLV 9.2.2023). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann al Shabaab diesen Landesteil nicht mehr so einfach erreichen, wie vor der Operation Badbaado (BMLV 9.2.2023). Bei einem Selbstmordattentat kamen am 27.7.2022 in Merka mindestens elf, nach anderen Angaben 20 Menschen ums Leben - darunter der Bürgermeister bzw. Bezirkschef (VOA 27.7.2022; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 25).Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann al Shabaab diesen Landesteil nicht mehr so einfach erreichen, wie vor der Operation Badbaado (BMLV 9.2.2023). Bei einem Selbstmordattentat kamen am 27.7.2022 in Merka mindestens elf, nach anderen Angaben 20 Menschen ums Leben - darunter der Bürgermeister bzw. Bezirkschef (VOA 27.7.2022; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 25,). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 9.2.2023). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 9.2.2023). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,). In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab 2021 die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021). Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv. Die Straße von Diinsoor nach Baidoa ist offen und nutzbar (BMLV 9.2.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022, Abs. 117) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38).Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv. Die Straße von Diinsoor nach Baidoa ist offen und nutzbar (BMLV 9.2.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022, Absatz 117,) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Absatz 38,). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein (Bryden 8.11.2021). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (BMLV 9.2.2023; vgl. Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 23.1.2023). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3).Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein (Bryden 8.11.2021). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 23.1.2023). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMI