RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW159 2265585-1 Spruch, W159 2265585-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 lit. c wird festgestellt, das XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, wird festgestellt, das römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte (erstmals) irregulär (spätestens) am 30.06.2016 in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er seine Heimat wegen der Taliban verlassen habe, da diese gewollt hätte, dass er sich ihnen anschließe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen äußert vage, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er nicht persönlich bedroht worden sei und dass er seine Familie unterstützen wolle. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall – nach objektiven Kriterien – nicht mit einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen zu rechnen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass in Afghanistan keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der nach Afghanistan zurückkehre (automatisch) einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer möglich, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, in Afghanistan zu erfüllen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtlose Lage oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde. Auch die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Weiters führe der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben. Wenn der Beschwerdeführer sich auch bemühe sich in Österreich zu integrieren, so ist in Anbetracht kurzen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung zulässig und kein Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen (Spruchpunkt IV.). Es läge auch keine Gefährdung im Sinne des § 55 FPG vor und gebe es auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich einer Nichtabschiebung in Afghanistan, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt V.) und wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen äußert vage, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er nicht persönlich bedroht worden sei und dass er seine Familie unterstützen wolle. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall – nach objektiven Kriterien – nicht mit einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen zu rechnen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass in Afghanistan keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der nach Afghanistan zurückkehre (automatisch) einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer möglich, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, in Afghanistan zu erfüllen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtlose Lage oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters führe der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben. Wenn der Beschwerdeführer sich auch bemühe sich in Österreich zu integrieren, so ist in Anbetracht kurzen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung zulässig und kein Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen (Spruchpunkt römisch vier.). Es läge auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 55, FPG vor und gebe es auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich einer Nichtabschiebung in Afghanistan, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht glaubwürdig gewesen sei und decke sich das Vorbringen des Beschwerdeführers überdies auch nicht mit den Länderberichten. Weiters wurde in der rechtlichen Begründung auf das Vorliegen einer staatlichen Fluchtalternative in Masar-e-Sharif verwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wanderte nach Frankreich weiter, gelangte aber am 23.01.2022 wieder zurück nach Österreich und stellte am 24.01.2022 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 25.01.2022 durch die Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass seine früheren Fluchtgründe aufrecht erhalten werden, jedoch in der Zwischenzeit die Taliban die Macht übernommen hätten und diese seinen Vater mitgenommen und getötet hätten. Sie hätten seinem Vater vorgeworfen, dass dieser ihn nicht an die Taliban übergeben habe. Aus Angst vor den Taliban könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, denn sein Leben sei dort in Gefahr. Nachdem zunächst Dublin-Konsultationen mit Frankreich beabsichtigt waren, wurde das Verfahren jedoch am 19.05.2022 zugelassen und an die Regionaldirektion Steiermark abgetreten, welche jedoch keine inhaltliche Einvernahme durchführte. Rechtsanwalt Dr. Mario Züger erhob daher mit Eingabe vom 24.11.2022 im Namen des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer wanderte nach Frankreich weiter, gelangte aber am 23.01.2022 wieder zurück nach Österreich und stellte am 24.01.2022 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 25.01.2022 durch die Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass seine früheren Fluchtgründe aufrecht erhalten werden, jedoch in der Zwischenzeit die Taliban die Macht übernommen hätten und diese seinen Vater mitgenommen und getötet hätten. Sie hätten seinem Vater vorgeworfen, dass dieser ihn nicht an die Taliban übergeben habe. Aus Angst vor den Taliban könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, denn sein Leben sei dort in Gefahr. Nachdem zunächst Dublin-Konsultationen mit Frankreich beabsichtigt waren, wurde das Verfahren jedoch am 19.05.2022 zugelassen und an die Regionaldirektion Steiermark abgetreten, welche jedoch keine inhaltliche Einvernahme durchführte. Rechtsanwalt Dr. Mario Züger erhob daher mit Eingabe vom 24.11.2022 im Namen des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde. Mit Schreiben vom 13.01.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass „nach sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 24.
- nicht möglich sei und daher der Akt gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG übermittelt werde. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen ein nicht zu erwartender andauender Anstieg bei den Asylantragszahlen des BFA dieses vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stelle und ließen sich aus diesen Gründen nicht alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist erledigen. Das Bundesamt treffe jedoch an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.Mit Schreiben vom 13.01.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass „nach sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 24.
- nicht möglich sei und daher der Akt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG übermittelt werde. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen ein nicht zu erwartender andauender Anstieg bei den Asylantragszahlen des BFA dieses vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stelle und ließen sich aus diesen Gründen nicht alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist erledigen. Das Bundesamt treffe jedoch an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Kundmachung vom 24.01.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.03.2023 an. Die belangte Behörde führte dazu lediglich aus, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist und eine Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Weitere inhaltliche Ausführungen zur Säumnisbeschwerde wurden jedoch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, welcher eingangs der Verhandlung einen psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Gerhard Ressi vom 19.05.2022 vorlegte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Säumnisbeschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht erhalte. Er möchte hier alles sagen und eine Entscheidung des BVwG. Bei seinem Vorbringen, dass er bei der Polizei erstattet habe, habe er die Wahrheit gesagt und bleibe er dabei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe jedoch keine Personaldokumente, seine Tazkira habe er verloren. Er sei Afghane und Paschtune und sunnitischer Moslem. Er übe seine Religion in Österreich nicht aus. Er habe jedoch bisher nicht darüber nachgedacht, zu einer anderen Religion zu konvertieren, aber er habe sich vom Islam entfernt. Er besuche keine Moschee und bete nicht. Er wisse jedoch nicht, wie er förmlich aus der islamischen Religionsgemeinschaft austreten könne. Er sei in der Provinz Laghman im Dorf XXXX , dass zur Stadt XXXX gehöre, geboren. Dort habe er auch bis zum
- Lebensjahr gelebt. Im Jahr 2021, ca. 1 Jahr lang, sei er in Frankreich gewesen. Er habe in Afghanistan keine Schule, nicht einmal eine Koranschule besucht. Die Familie habe einige Grundstücke besessen, dort seien Tomaten, Kartoffeln und Gemüse angebaut worden. Davon habe die Familie gelebt, außerdem hätten sie eine Kuh gehabt. Er habe schon seit früher Kindheit seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten in Afghanistan keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Ob seine Eltern noch leben würden wisse er nicht. Er habe 8 Geschwister, 4 Mädchen und 4 Burschen, ob diese noch in Afghanistan wären, habe er keine Informationen darüber. Er sei in der Provinz Laghman im Dorf römisch 40 , dass zur Stadt römisch 40 gehöre, geboren. Dort habe er auch bis zum
- Lebensjahr gelebt. Im Jahr 2021, ca. 1 Jahr lang, sei er in Frankreich gewesen. Er habe in Afghanistan keine Schule, nicht einmal eine Koranschule besucht. Die Familie habe einige Grundstücke besessen, dort seien Tomaten, Kartoffeln und Gemüse angebaut worden. Davon habe die Familie gelebt, außerdem hätten sie eine Kuh gehabt. Er habe schon seit früher Kindheit seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten in Afghanistan keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Ob seine Eltern noch leben würden wisse er nicht. Er habe 8 Geschwister, 4 Mädchen und 4 Burschen, ob diese noch in Afghanistan wären, habe er keine Informationen darüber. Befragt nach persönlichen Problemen mit den Taliban gab er an, dass er damals noch sehr jung gewesen wäre und die Taliban Jugendliche rekrutieren hätten wollen. Sie hätten zuerst mit seinen Eltern gesprochen, dann hätten sie auch mit ihm gesprochen, dass er am Jihad teilnehmen solle. Seine Eltern hätte jedoch nicht gewollt, dass er am Jihad teilnehme und sterbe. Er habe den Taliban gesagt, dass er noch sehr jung sei und nicht am Jihad teilnehmen wolle. Er wolle sein Leben leben. Die Taliban hätten gemeint, wenn er nicht freiwillig mitkommen würde, würden sie ihn mitnehmen. Persönlich habe er zwei Mal mit den Taliban gesprochen, aber diese hätten mit seiner Familie öfters gesprochen, da die Taliban aus dem Ort gewesen wäre. Sie hätten auch seinen Eltern gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei gewesen, dass viele Jugendliche aus dem Dorf verschwunden seien und zwar seien sie von den Taliban entführt worden. Man habe nicht einmal ihre Leichen gesehen. Sie seien einfach verschwunden. Seine Mutter habe ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt. Dieser habe ihm dann weiter geholfen. Er habe aber nicht länger bei seinem Onkel bleiben können, denn dieser habe auch Angst um sein Leben gehabt. Wenn die Taliban mitbekommen hätten, dass er ihn verstecke, hätte er auch Probleme bekommen. Er sei dann mit einem Bus von XXXX aus in Richtung Iran gefahren und sei ca. 12 bis 13 Tage im Iran gewesen. Im fünften Monat des Jahres 2016 habe er Afghanistan verlassen und im sechsten Monate sei er dann in Österreich gewesen. Dort sei er bis zum ersten Monat des Jahres 2021 verblieben. Er sei dann nach Frankreich weitergezogen. Dort habe er auch einen Asylantrag gestellt, aber man habe ihm mitgeteilt, dass er zwei Wochen Zeit haben um das Land zu verlassen, weil Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei. Am 24.01.2022 sei er dann wieder nach Österreich zurückgekehrt.Befragt nach persönlichen Problemen mit den Taliban gab er an, dass er damals noch sehr jung gewesen wäre und die Taliban Jugendliche rekrutieren hätten wollen. Sie hätten zuerst mit seinen Eltern gesprochen, dann hätten sie auch mit ihm gesprochen, dass er am Jihad teilnehmen solle. Seine Eltern hätte jedoch nicht gewollt, dass er am Jihad teilnehme und sterbe. Er habe den Taliban gesagt, dass er noch sehr jung sei und nicht am Jihad teilnehmen wolle. Er wolle sein Leben leben. Die Taliban hätten gemeint, wenn er nicht freiwillig mitkommen würde, würden sie ihn mitnehmen. Persönlich habe er zwei Mal mit den Taliban gesprochen, aber diese hätten mit seiner Familie öfters gesprochen, da die Taliban aus dem Ort gewesen wäre. Sie hätten auch seinen Eltern gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei gewesen, dass viele Jugendliche aus dem Dorf verschwunden seien und zwar seien sie von den Taliban entführt worden. Man habe nicht einmal ihre Leichen gesehen. Sie seien einfach verschwunden. Seine Mutter habe ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 geschickt. Dieser habe ihm dann weiter geholfen. Er habe aber nicht länger bei seinem Onkel bleiben können, denn dieser habe auch Angst um sein Leben gehabt. Wenn die Taliban mitbekommen hätten, dass er ihn verstecke, hätte er auch Probleme bekommen. Er sei dann mit einem Bus von römisch 40 aus in Richtung Iran gefahren und sei ca. 12 bis 13 Tage im Iran gewesen. Im fünften Monat des Jahres 2016 habe er Afghanistan verlassen und im sechsten Monate sei er dann in Österreich gewesen. Dort sei er bis zum ersten Monat des Jahres 2021 verblieben. Er sei dann nach Frankreich weitergezogen. Dort habe er auch einen Asylantrag gestellt, aber man habe ihm mitgeteilt, dass er zwei Wochen Zeit haben um das Land zu verlassen, weil Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei. Am 24.01.2022 sei er dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Die Lage in Afghanistan sei schon zu dem Zeitpunkt, als er den negativen Bescheid in Österreich bekommen habe, sehr schlecht gewesen. In der Zwischenzeit sei sie noch schlimmer geworden. Er habe überdies seit 2021 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Über Vorhalt, dass er bei der Begründung des zweiten Asylantrages am 25.01.2022 angegeben habe, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen und getötet hätten, gab er an, dass er von getötet nichts gesagt habe, sondern gemeint habe, dass die Taliban, als sie zu ihnen gekommen wären, seinen Vater geschlagen hätten und zwar
- Gefragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG am 04.02.2021 etwas geändert habe, gab er an, dass er fünf bis sechs Jahre in Österreich gelebt habe, er habe etwas die Sprache gelernt und habe gesehen, dass die Menschen hier einen Wert haben. Gefragt, ob sich sein zweiter Asylantrag auf die Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan durch die vollständige Machtübernahme beziehe, dass es richtig sei, dass die Taliban dort an der Macht seien und er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne. Er möchte hier ein freies Leben führen. Nachgefragt gab er an, dass er hier in die Disko gehe und Alkohol trinke und auch Beziehungen zu Männern habe, er meine damit, dass er bisexuell sei und auch Gefühle für Männer habe. Dies sei in Afghanistan verboten, wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten. Gefragt, wann er entdeckt habe, dass er sich auch zum eigenen Geschlecht hingezogen fühle, gab er an, dass dies in XXXX in der Steiermark in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen sei. Er habe dort einen Araber kennengelernt. Sie wären einander näher gekommen und hätten sexuellen Kontakt gehabt. Sie hätten ca. sieben Monate lang eine sexuelle Beziehung gehabt, dann sei er in ein anderes Flüchtlingscamp überstellt worden. Er habe aber auch schon in Afghanistan Gefühle für Männer gehabt, er habe jedoch Angst gehabt, diese Gefühle zu zeigen, denn dort sei das lebensgefährlich. In Österreich ist es normal, dass Männer mit Männern und Frauen mit Frauen sexuelle Kontakte haben. Deswegen möchte er auch in Österreich sein. Sexuelle Beziehungen zu Männern habe er aber erst seit
- Später dann, als er in XXXX gewesen sei, habe er weitere sexuelle Beziehungen zu Männern gehabt, auch zu Österreichern. Er gehe in Diskos, aber eine fixe Beziehung habe er nicht. Befragt, ob er in XXXX in Lokale gehe, die hauptsächlich von Homosexuellen frequentiert würden, gab er an, dass er sich in XXXX noch nicht so gut auskenne, aber er gehe in der Nähe des XXXX in ein Lokal, wisse aber nicht genau, wie das heiße, aber er wisse, wie man hinkomme. In XXXX habe er in einem Park homosexuelle Personen kennengelernt. Gefragt, ob er auch sexuelle Kontakte zu Frauen in Österreich gehabt habe, bejahte er dies. Er habe wohl eine beste Freundin, mit dieser aber keine sexuelle Beziehung. Er interessiere sich eher für Männer. Die beste Freundin stamme ursprünglich aus Kroatien, sei aber in Österreich geboren. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei 2021 abgerissen, er habe ursprünglich zu seinem Onkel in XXXX als auch zu seinen Familienangehörigen in Laghman Kontakt gehabt. Aber als die Sicherheitslage in XXXX so schlecht gewesen sei, sei der Kontakt abgerissen. Seine Familienangehörigen wissen jedoch nicht von seiner Homo- bzw. Bisexualität. Auch andere Afghanen wissen es nicht. Seine Freunde wüssten es jedoch schon. Darunter seien auch Afghanen, z.B. ein gewisser XXXX wisse es schon. Dann XXXX und auch seine österreichischen Freunde XXXX , wobei er die Familiennamen aber nicht wisse. In XXXX habe er an verschiedenen Orten Männer kennengelernt, im XXXX , am XXXX und am XXXX . Im XXXX gibt es zwei Mal im Jahr eine Feier für Homosexuelle. Er habe in XXXX Kontakte zu einem Mann namens XXXX gehabt. Als er das letzte Mal in XXXX gewesen sei, habe er die Nacht bei ihm verbracht. Wenn er nach XXXX fahre, treffe er sich mit ihm. Wenn er sich mit ihm treffe, dann nenne er ihn Schatz. Es gebe auch einen XXXX dort, der in der Nähe des XXXX wohnt. Mit diesem habe er telefonischen Kontakt. Er sei auch oft bei ihm zuhause gewesen und habe übernachtet. Er sei jedoch vorsichtig wegen der in XXXX lebenden Afghanen. Er habe von den Männern auch Geschenke und Geld bekommen. Er habe mit ungefähr 15 Männern sexuelle Kontakte gehabt. Als er den ersten homosexuellen Kontakt gehabt habe, habe er das schöner empfunden, als bei einer Frau. Die Lage in Afghanistan sei schon zu dem Zeitpunkt, als er den negativen Bescheid in Österreich bekommen habe, sehr schlecht gewesen. In der Zwischenzeit sei sie noch schlimmer geworden. Er habe überdies seit 2021 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Über Vorhalt, dass er bei der Begründung des zweiten Asylantrages am 25.01.2022 angegeben habe, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen und getötet hätten, gab er an, dass er von getötet nichts gesagt habe, sondern gemeint habe, dass die Taliban, als sie zu ihnen gekommen wären, seinen Vater geschlagen hätten und zwar
- Gefragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG am 04.02.2021 etwas geändert habe, gab er an, dass er fünf bis sechs Jahre in Österreich gelebt habe, er habe etwas die Sprache gelernt und habe gesehen, dass die Menschen hier einen Wert haben. Gefragt, ob sich sein zweiter Asylantrag auf die Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan durch die vollständige Machtübernahme beziehe, dass es richtig sei, dass die Taliban dort an der Macht seien und er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne. Er möchte hier ein freies Leben führen. Nachgefragt gab er an, dass er hier in die Disko gehe und Alkohol trinke und auch Beziehungen zu Männern habe, er meine damit, dass er bisexuell sei und auch Gefühle für Männer habe. Dies sei in Afghanistan verboten, wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten. Gefragt, wann er entdeckt habe, dass er sich auch zum eigenen Geschlecht hingezogen fühle, gab er an, dass dies in römisch 40 in der Steiermark in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen sei. Er habe dort einen Araber kennengelernt. Sie wären einander näher gekommen und hätten sexuellen Kontakt gehabt. Sie hätten ca. sieben Monate lang eine sexuelle Beziehung gehabt, dann sei er in ein anderes Flüchtlingscamp überstellt worden. Er habe aber auch schon in Afghanistan Gefühle für Männer gehabt, er habe jedoch Angst gehabt, diese Gefühle zu zeigen, denn dort sei das lebensgefährlich. In Österreich ist es normal, dass Männer mit Männern und Frauen mit Frauen sexuelle Kontakte haben. Deswegen möchte er auch in Österreich sein. Sexuelle Beziehungen zu Männern habe er aber erst seit
- Später dann, als er in römisch 40 gewesen sei, habe er weitere sexuelle Beziehungen zu Männern gehabt, auch zu Österreichern. Er gehe in Diskos, aber eine fixe Beziehung habe er nicht. Befragt, ob er in römisch 40 in Lokale gehe, die hauptsächlich von Homosexuellen frequentiert würden, gab er an, dass er sich in römisch 40 noch nicht so gut auskenne, aber er gehe in der Nähe des römisch 40 in ein Lokal, wisse aber nicht genau, wie das heiße, aber er wisse, wie man hinkomme. In römisch 40 habe er in einem Park homosexuelle Personen kennengelernt. Gefragt, ob er auch sexuelle Kontakte zu Frauen in Österreich gehabt habe, bejahte er dies. Er habe wohl eine beste Freundin, mit dieser aber keine sexuelle Beziehung. Er interessiere sich eher für Männer. Die beste Freundin stamme ursprünglich aus Kroatien, sei aber in Österreich geboren. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei 2021 abgerissen, er habe ursprünglich zu seinem Onkel in römisch 40 als auch zu seinen Familienangehörigen in Laghman Kontakt gehabt. Aber als die Sicherheitslage in römisch 40 so schlecht gewesen sei, sei der Kontakt abgerissen. Seine Familienangehörigen wissen jedoch nicht von seiner Homo- bzw. Bisexualität. Auch andere Afghanen wissen es nicht. Seine Freunde wüssten es jedoch schon. Darunter seien auch Afghanen, z.B. ein gewisser römisch 40 wisse es schon. Dann römisch 40 und auch seine österreichischen Freunde römisch 40 , wobei er die Familiennamen aber nicht wisse. In römisch 40 habe er an verschiedenen Orten Männer kennengelernt, im römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 . Im römisch 40 gibt es zwei Mal im Jahr eine Feier für Homosexuelle. Er habe in römisch 40 Kontakte zu einem Mann namens römisch 40 gehabt. Als er das letzte Mal in römisch 40 gewesen sei, habe er die Nacht bei ihm verbracht. Wenn er nach römisch 40 fahre, treffe er sich mit ihm. Wenn er sich mit ihm treffe, dann nenne er ihn Schatz. Es gebe auch einen römisch 40 dort, der in der Nähe des römisch 40 wohnt. Mit diesem habe er telefonischen Kontakt. Er sei auch oft bei ihm zuhause gewesen und habe übernachtet. Er sei jedoch vorsichtig wegen der in römisch 40 lebenden Afghanen. Er habe von den Männern auch Geschenke und Geld bekommen. Er habe mit ungefähr 15 Männern sexuelle Kontakte gehabt. Als er den ersten homosexuellen Kontakt gehabt habe, habe er das schöner empfunden, als bei einer Frau. Unter aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen leide er nicht. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Seit er in XXXX sei, gehe es ihm besser.Unter aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen leide er nicht. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Seit er in römisch 40 sei, gehe es ihm besser. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er sich in XXXX aufgehalten. Er habe mit seinem Betreuer gelernt. Dann sei er am 02.02.2018 nach XXXX gezogen. Dort habe er einen Deutschkurs besucht. Er habe auch schon Diplome erworben, aber diese verloren. Er habe hier einen besten Freund namens XXXX . Mit ihm verbringe er viel Zeit, er wohne aber nicht mit ihm zusammen, aber sei oft mit ihm gemeinsam. Er wohne bei einem anderen Freund. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs, den müsste er bezahlen und das könne er sich derzeit nicht leisten. Sein Freund XXXX unterstütze ihn derzeit etwas. Er möchte gerne arbeiten, er habe auch versucht in XXXX in einem Altersheim zu helfen, aber sie hätten ihm gesagt, dass sie genug Personal hätten. Wenn er einen Aufenthaltsstatus bekomme, möchte er eine Lehre als Kellner beginnen. Sei Freund XXXX arbeite in einem Restaurant am XXXX . Dort könnte er auch arbeiten. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe auch österreichische Freunde, aber großteils sei er mit seinem Freund XXXX unterwegs. Er habe fünf bis sechs Jahre seines Lebens verloren, denn er habe nicht arbeiten dürfen. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, er sei bisexuell und könne mit dieser Einstellung nach Afghanistan nicht zurückkehren. Dort seien die Taliban an der Macht. Sie würden ihn töten. Bisexualität sei im Islam verboten. Auch sei es in Afghanistan verboten, in eine Disko oder eine Shishabar zu gehen. Er sei nicht vorbestraft und beziehe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Abschließend betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er bisexuell sei.Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Er habe mit seinem Betreuer gelernt. Dann sei er am 02.02.2018 nach römisch 40 gezogen. Dort habe er einen Deutschkurs besucht. Er habe auch schon Diplome erworben, aber diese verloren. Er habe hier einen besten Freund namens römisch 40 . Mit ihm verbringe er viel Zeit, er wohne aber nicht mit ihm zusammen, aber sei oft mit ihm gemeinsam. Er wohne bei einem anderen Freund. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs, den müsste er bezahlen und das könne er sich derzeit nicht leisten. Sein Freund römisch 40 unterstütze ihn derzeit etwas. Er möchte gerne arbeiten, er habe auch versucht in römisch 40 in einem Altersheim zu helfen, aber sie hätten ihm gesagt, dass sie genug Personal hätten. Wenn er einen Aufenthaltsstatus bekomme, möchte er eine Lehre als Kellner beginnen. Sei Freund römisch 40 arbeite in einem Restaurant am römisch 40 . Dort könnte er auch arbeiten. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe auch österreichische Freunde, aber großteils sei er mit seinem Freund römisch 40 unterwegs. Er habe fünf bis sechs Jahre seines Lebens verloren, denn er habe nicht arbeiten dürfen. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, er sei bisexuell und könne mit dieser Einstellung nach Afghanistan nicht zurückkehren. Dort seien die Taliban an der Macht. Sie würden ihn töten. Bisexualität sei im Islam verboten. Auch sei es in Afghanistan verboten, in eine Disko oder eine Shishabar zu gehen. Er sei nicht vorbestraft und beziehe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Abschließend betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er bisexuell sei. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist auch weitere Beweismittel vorgelegt und Rechtsausführungen erstattet werden könnten. Der Beschwerdeführer legte durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Einstellungszusage der XXXX , einen Screenshot der Kommunikation des Beschwerdeführers auf Instagram mit eindeutig homosexuellem Inhalt sowie schriftliche zeugenschaftliche Aussagen des XXXX vor. Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus dem Kommunikationsverläufen in den sozialen Medien eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer freizügige sexuelle Kontakte mit Männern pflege. Die beiden genannten Zeugen haben in ihrer schriftlichen Zeugenaussage (aus eigener Wahrnehmung) bestätigt, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert sei und könnten dies auch in einer Verhandlung in einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigen. Aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan ergebe sich, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern dass Homosexuelle, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban, erheblicher Gewalt seitens des Staates und der Gesellschaft ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer unterliege daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem realen Risiko als bisexuell orientierte Person wegen seiner sexuellen Orientierung landesweit massiven Eingriffen in seine körperliche Integrität zu unterliegen. Diese Verfolgungsgefahr sei asylrelevant, weil sie auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBT Gemeinschaft sowie der Religion und der staatlichen Schutzverweigerung aus religiösen Gründen beruhe. Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist auch weitere Beweismittel vorgelegt und Rechtsausführungen erstattet werden könnten. Der Beschwerdeführer legte durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Einstellungszusage der römisch 40 , einen Screenshot der Kommunikation des Beschwerdeführers auf Instagram mit eindeutig homosexuellem Inhalt sowie schriftliche zeugenschaftliche Aussagen des römisch 40 vor. Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus dem Kommunikationsverläufen in den sozialen Medien eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer freizügige sexuelle Kontakte mit Männern pflege. Die beiden genannten Zeugen haben in ihrer schriftlichen Zeugenaussage (aus eigener Wahrnehmung) bestätigt, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert sei und könnten dies auch in einer Verhandlung in einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigen. Aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan ergebe sich, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern dass Homosexuelle, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban, erheblicher Gewalt seitens des Staates und der Gesellschaft ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer unterliege daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem realen Risiko als bisexuell orientierte Person wegen seiner sexuellen Orientierung landesweit massiven Eingriffen in seine körperliche Integrität zu unterliegen. Diese Verfolgungsgefahr sei asylrelevant, weil sie auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBT Gemeinschaft sowie der Religion und der staatlichen Schutzverweigerung aus religiösen Gründen beruhe. Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Paschtune. Er ist wohl auf dem Papier sunnitischer Moslem, hat sich jedoch von der islamischen Religion gänzlich entfernt. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr im Dorf XXXX in der Provinz Laghman gelebt. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht, sondern in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan Anwerbungsversuchen der Taliban ausgesetzt. Nähere Feststellungen zu seinen Problemen mit den Taliban können jedoch nicht getroffen werden. Er ist aus diesem Grunde Mitte 2016 ausgereist und ca. einen Monat später nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Paschtune. Er ist wohl auf dem Papier sunnitischer Moslem, hat sich jedoch von der islamischen Religion gänzlich entfernt. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr im Dorf römisch 40 in der Provinz Laghman gelebt. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht, sondern in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan Anwerbungsversuchen der Taliban ausgesetzt. Nähere Feststellungen zu seinen Problemen mit den Taliban können jedoch nicht getroffen werden. Er ist aus diesem Grunde Mitte 2016 ausgereist und ca. einen Monat später nach Österreich eingereist. Er stellte am 30.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerdeführer ist daraufhin nach Frankreich weitergereist und hat dort einen Asylantrag gestellt, der jedoch abgelehnt wurde und gelangte er am 23.01.2022 neuerlich nach Österreich, wo er am 24.01.2022 einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er zunächst mit der geänderten Situation durch die (vollständige) Machtübernahme durch die Taliban begründete. In der aufgrund der Säumnis der belangten Behörde durchgeführten erstmaligen inhaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem zweiten Asylantrag gab er erstmals an, dass er bisexuell ist, in Österreich jedoch mehr Kontakte zu Männern als zu Frauen hat und sich zu Männern stärker hingezogen fühlt. Sein Interesse für das männliche Geschlecht bestand schon in Afghanistan, er hatte jedoch Angst, dort seine homosexuellen Neigungen auszuleben und hatte er in Österreich 2017 erstmals homosexuelle Kontakte und (wechselnde) Beziehungen. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Bisexualität erscheinen glaubwürdig. Er hat zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr, er leidet aktuell unter keinen organischen oder psychischen Problemen und ist unbescholten. Er möchte in Österreich eine Lehre im Gastgewerbe beginnen. Zu Afghanistan wird verfahrensrelevant Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AANMit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).(TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über dieTrotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. ANRegierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOADie Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 26.7.2021 High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in denIm Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte,Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). 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Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT- Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: ’We too want to change perceptions’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939 , Zugriff 13.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797 , Zugriff 15.9.2021 • DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571 , Zugriff 15.9.2021 • FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpol icy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/ , Zugriff 11.11.2021 • FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy. com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 13.9.2021 • GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de/news/af ghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html , Zugriff 15.9.2021 • HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Ha ende-der-Taliban-gelangte-6184168.html , Zugriff 13.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans; Taliban Now Control Systems with Sensitive Personal Information, https://www.hrw.org/ news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans , Zugriff 6.4.2022 • HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): „No Forgiveness for People Like You“, https://www.hr w.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afg hanistan , Zugriff 1.12.2021 • INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans’ phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.co m/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8 , Zugriff 15.9.2021 • MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraefte-und-journalisten75499 , Zugriff 15.9.2021 • NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-given-taliban-kill-listof-afghans-who-aided-us/ , Zugriff 15.9.2021 • POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban-with-namesof-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957 , Zugriff 15.9.2021 • ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/ , Zugriff 15.9.2021 • SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan-the-biometric-soc ial-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_sourc e=POLITICO.EU&utm_campaign=11d1456371-EMAIL_CAMPAIGN_2021_09_01_08_59&utm _medium=email&utm_term=0_10959edeb5-11d1456371-190847800 , Zugriff 13.9.2021 • TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https: //theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/ , Zugriff 13.9.2021 • TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekanntgabe-neuer-afghan ischer-regierung-erneut , Zugriff 15.9.2021 , Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 02.05.2022 Quelle: Staatendokumentation 2021 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandarhar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen…usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wird bzw. dass die jeweiligen Quellen bei der Recherche nicht aufscheinen. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistu