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{'item': 'W183 2251183-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 1§ 24Art. 6§ 17a§ 229§ 105§§ 19a§ 4b§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW183 2251183-1 Spruch, W183 2251183-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2020 stellte er die nachfolgenden Anträge (1.) bis (4.), die er mit Schreiben vom 29.04.2021 durch seine Rechtsvertretung um die Anträge (5.) bis (11.) ergänzte. Darin beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, dass er (1.) auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A, verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung, nachfolgend kurz: P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; (2.) bis zum 18.07.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; in eventu, dass er (3.) im Gesamtzustelldienst verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; (4.) bis zum 18.07.2016 im Landzustelldienst verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; (5.) dass er seit 01.01.2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; in eventu, dass er (6.) bis zum 18.07.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; in eventu, dass er (7.) im Landzustelldienst verwendet wurde, er aber seit 01.01.2013 Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; in eventu, dass er (8.) bis zum 18.07.2016 im Landzustelldienst verwendet wurde, er aber Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch auszubezahlen und bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist; in eventu, dass er (9.) seit 2011 im Landzustelldienst verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und auch unbeschränkt auszubezahlen ist; in eventu, dass er (10.) bis zum 18.07.2016 im Landzustelldienst verwendet wurde um ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (P-ZV) zusteht/zu gewähren und ihm diese auch auszubezahlen ist; in eventu, (11.) dass sein Arbeitsplatz

§ 1

laufende Nummer 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, Landzustelldienst, die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind.(11.) dass sein Arbeitsplatz

Paragraph eins, laufende Nummer 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, Landzustelldienst, die Wertigkeit von Paragraph eins, laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind. Begründend führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis 18.07.2016 im Landzustelldienst gearbeitet habe. Mit 01.01.2013 sei das – seines Erachtens nach nicht gesetzeskonforme – Gleitzeitdurchrechnungsmodell „BV-Ist-Zeit“ eingeführt worden, in welches er nicht optiert habe. Die Optanten hätten eine PT 8/A-Zulage erhalten, er bei gleicher Tätigkeit jedoch nicht, und stehe ihm diese Zulage ebenfalls zu.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.12.2021) wurden die Anträge hinsichtlich der Punkte (1.) bis (10.) abgewiesen und hinsichtlich des Punktes (11.) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 03.09.2012 die „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ („IST-Zeit-BV“) abgeschlossen worden sei. Die am darauffolgenden Tag in Kraft getretene P-ZV 2012 habe die Dienstzulagen neu geregelt und sei der Code 8722, lfd. Nr. 183 („Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) mit der Dienstzulage A neu hinzugekommen. Eine dauernde Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz habe einen Antrag des Beamten erfordert. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verwendung in dem mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Gleitzeitdurchrechnungsmodell gestellt bzw. nicht in dieses optiert habe, habe er weiterhin die Dienstzulage B der Verwendungsgruppe PT 8 sowie die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis bezogen.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 (eingelangt am 31.01.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde mit Wirksamkeit XXXX in die Verwendungsgruppe PT 8, außerhalb einer Dienstzulagengruppe, ernannt und bis 18.07.2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) sowie im Landzustelldienst (Code 0801) eingesetzt. Ab 19.07.2016 wurde er auf einem Arbeitsplatz als "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ eingesetzt. Er wurde mit Wirksamkeit römisch 40 in die Verwendungsgruppe PT 8, außerhalb einer Dienstzulagengruppe, ernannt und bis 18.07.2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) sowie im Landzustelldienst (Code 0801) eingesetzt. Ab 19.07.2016 wurde er auf einem Arbeitsplatz als "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ eingesetzt. 1.
  6. Am 03.09.2012 wurde zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“) abgeschlossen. Im Zuge der organisatorischen Umsetzung der „IST-Zeit-BV“ wurde die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). Das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell trat mit 01.01.2013 in Kraft. 1.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren und wäre damit eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulagengruppe A), verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell bzw. stimmte diesem nicht zu. 1.
  8. Der Beschwerdeführer bezog ab 01.01.2013 eine Betriebssonderzulage, bestehend aus Erschwernisquote und Aufwandsquote.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdevorbringen. 2.
  11. Die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PT 8 außerhalb einer Dienstzulagengruppe sowie seine Verwendung im Zustell- und Hilfsdienst ergeben sich aus seinem Vorbringen (Antrag vom 19.10.2020; Stellungnahme vom 29.04.2021, S. 2; Beschwerde, S. 3 ff., 16 und 27). So gab der Beschwerdeführer an, auf einen Arbeitsplatz im Gesamtzustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, außerhalb einer Dienstzulagengruppe, ernannt worden und bereits seit Jahrzehnten in der Briefzustellung tätig zu sein. Ab 2011 bis zum 18.07.2016 sei er im Landzustelldienst in der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, tätig gewesen. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem – vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten – Antrag auf Verwendung im Zustelldienst auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 („Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) (Beilage ./J). Dass der Beschwerdeführer nicht in das Gleitzeitmodell optierte, ergibt sich aus seinem Vorbringen, welches sich durchgehend darauf stützt, dass ihm als Nichtoptant dennoch eine Dienstzulage A gebühre. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der § 48 ff. BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, so bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass er das Modell als nicht gesetzeskonform erachtet, weshalb er nicht in dieses optierte. Dass der Beschwerdeführer nicht in das Gleitzeitmodell optierte, ergibt sich aus seinem Vorbringen, welches sich durchgehend darauf stützt, dass ihm als Nichtoptant dennoch eine Dienstzulage A gebühre. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der Paragraph 48, ff. BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, so bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass er das Modell als nicht gesetzeskonform erachtet, weshalb er nicht in dieses optierte. 2.
  13. Dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2013 eine Betriebssonderzulage bezog, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen (Beschwerde, S. 8) sowie dem angefochtenen Bescheid (S. 5). 2.
  14. Insoweit in der Beschwerde die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür beantragt wird, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller „bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722“ verwendet worden sei, sämtliche Zustellarbeitsplätze in der Zustellbasis mit der Codierung 0801 und 0802 trotz gleicher Tätigkeit auf Arbeitsplätze mit der Codierung 8722 „umcodiert“ worden seien, dass Beamte von der belangten Behörde gezwungen würden, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren, dass das Modell de facto trotz Nichtoption auf den Beschwerdeführer anwendbar sei, dass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkomme und dass es zwar Planstellen als Gesamtzusteller mit dem Code 0802 gebe, diese jedoch von Mitarbeitern im Gleitzeitdurchrechnungsmodell besetzt seien (Beschwerde, S. 10), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 im gegenständlichen Verfahren nicht stellt (siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die ebenso aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen und ist daher die Einvernahme der Zeugen nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.

cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Auch handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.2.1.1. Die besoldungsrechtliche Stellung der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung

§ 17aPoststrukturgesetz, BGBl.

Nr. 201/1996, zugewiesenen Beamten im Zustelldienst ergibt sich aus den §§ 228 ff. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/

  1. 3.2.1.
  2. Die besoldungsrechtliche Stellung der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung

Paragraph 17 a, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesenen Beamten im Zustelldienst ergibt sich aus den Paragraphen 228, ff. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

§ 229Abs.

3 BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. 3.2.1.2.

§ 105Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G), BGBl. Nr. 54/1956, gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.

Abs. 4 leg. cit. gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie gebührt auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst (Dienstzulagengruppe B) sowie im Zustelldienst mit Teamführungsfunktion (Dienstzulagengruppe C). 3.2.1.2.

Paragraph 105, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.

Absatz 4, leg. cit. gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie gebührt auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst (Dienstzulagengruppe B) sowie im Zustelldienst mit Teamführungsfunktion (Dienstzulagengruppe C). 3.2.1.3.

§ 1Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBl.

II Nr. 289/2012, gebührt für die Verwendung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, lfd. Nr. 183, Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, eine Dienstzulage A; für die Verwendung im „Landzustelldienst“, lfd. Nr. 184, Code 0801, Verwendungsgruppe PT 8, gebührt eine Dienstzulage B; für die Verwendung im „Gesamtzustelldienst“, lfd. Nr. 198, Code 0802, gebührt keine Dienstzulage.3.2.1.3.

Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,, gebührt für die Verwendung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, lfd. Nr. 183, Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, eine Dienstzulage A; für die Verwendung im „Landzustelldienst“, lfd. Nr. 184, Code 0801, Verwendungsgruppe PT 8, gebührt eine Dienstzulage B; für die Verwendung im „Gesamtzustelldienst“, lfd. Nr. 198, Code 0802, gebührt keine Dienstzulage. § 4b P-ZV 2012 lautet samt Überschrift wie folgt: Paragraph 4 b, P-ZV 2012 lautet samt Überschrift wie folgt: „Kriterien für die Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ § 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.Paragraph 4 b, Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.“ Bis zum Inkrafttreten der P-ZV 2012 mit 01.09.2012 wurden Tätigkeiten im Zustelldienst in Ausführung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung der Verwendungsgruppe PT 8, ohne Dienstzulagengruppe, zugeordnet. Dies betraf insbesondere den Gesamtzustelldienst, den Paketzustelldienst, den Briefzustelldienst und sonstige Zustelldienste (vgl. die PT-ZV 1993, BGBl. Nr. 124/1993, und die PT-ZV 1998, BGBl. II Nr. 347/1998). Für die Verwendung im Landzustelldienst gebührte eine Dienstzulage B. Bis zum Inkrafttreten der P-ZV 2012 mit 01.09.2012 wurden Tätigkeiten im Zustelldienst in Ausführung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch Verordnung der Verwendungsgruppe PT 8, ohne Dienstzulagengruppe, zugeordnet. Dies betraf insbesondere den Gesamtzustelldienst, den Paketzustelldienst, den Briefzustelldienst und sonstige Zustelldienste vergleiche die PT-ZV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1993,, und die PT-ZV 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,). Für die Verwendung im Landzustelldienst gebührte eine Dienstzulage B. 3.2.1.4. Die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 (BSZ 2012), BGBl. II Nr. 286/2012, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1.4. Die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 (BSZ 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2012,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

§§ 19aund 20 in Verbindung mit § 15 Abs.

2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.„§ 1.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote. […]

(5)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,
(5)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch zwei erhält die Beamtin oder der Beamte, a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist, […]
(7)Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(7)Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe römisch drei erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist. […]
(12)Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote. §
  1. Diese Verordnung tritt mit
  2. September 2012 in Kraft.“Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit
  3. September 2012 in Kraft.“ Die Bestimmungen der BSZ 2012 sind mit jenen der nachfolgenden Betriebssonderzulagen-Verordnungen, nämlich der BSZ 2014, BGBl. II Nr. 54/2014, der BSZ 2014-02, BGBl. II Nr. 173/2014, der BSZ 2015, BGBl. II Nr. 177/2015, und der BSZ 2017, BGBl. II Nr. 182/2017, inhaltlich im Wesentlichen ident und wurde lediglich der Kreis der Nichtberechtigten für den Erhalt einer Betriebssonderzulage ergänzt.Die Bestimmungen der BSZ 2012 sind mit jenen der nachfolgenden Betriebssonderzulagen-Verordnungen, nämlich der BSZ 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2014,, der BSZ 2014-02, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2014,, der BSZ 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2015,, und der BSZ 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2017,, inhaltlich im Wesentlichen ident und wurde lediglich der Kreis der Nichtberechtigten für den Erhalt einer Betriebssonderzulage ergänzt. 3.2.1.
  4. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten können daher nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058; 01.07.2015, 2012/12/0001).3.2.1.
  5. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten können daher nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058; 01.07.2015, 2012/12/0001). Mit der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG gestützten Post-Zuordnungsverordnung 2012 wurden die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. §§ 1 und 4b P-ZV 2012 knüpfen die Höherbewertung des betreffenden Arbeitsplatzes „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ offenkundig an die Einrichtung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" und steht die Einführung dieses Modells

§ 4bP-ZV 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1 Nr.

183 P-ZV 2012 genannten Dienstzulage. Auch sind

§ 4b

P-ZV 2012 mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" oder "0805" – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch im Falle der Unwirksamkeit allfälliger abgegebener "Optionserklärungen", womit die Arbeitsplätze wieder der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung zuzuordnen sind (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Mit der auf Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG gestützten Post-Zuordnungsverordnung 2012 wurden die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. Paragraphen eins und 4 b P-ZV 2012 knüpfen die Höherbewertung des betreffenden Arbeitsplatzes „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ offenkundig an die Einrichtung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" und steht die Einführung dieses Modells

Paragraph 4 b, P-ZV 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in Paragraph eins, Nr. 183 P-ZV 2012 genannten Dienstzulage. Auch sind

Paragraph 4 b, P-ZV 2012 mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" oder "0805" – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch im Falle der Unwirksamkeit allfälliger abgegebener "Optionserklärungen", womit die Arbeitsplätze wieder der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung zuzuordnen sind (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). 3.2.

  1. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.2.
  2. Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers beurteilt sich die Gebührlichkeit der begehrten Dienstzulage A ausschließlich nach den gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Bestimmungen. Gleichzeitig mit der PZ-V 2012 wurde die BSZ 2012 erlassen, wonach den Beamten der Österreichischen Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, zusteht. Von dieser Zulage ist der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer stand eine solche Betriebssonderzulage zu und wurde ihm diese (als Betriebssonderzulage A und E) ab 01.01.2013 auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell"

"IST-Zeit-BV" nach der P-ZV 2012, Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, bzw. optierte nicht in dieses Modell, welches am 01.01.2013 in Kraft trat. Die Entgeltregelung nach der laufenden Nummer 183 der P-ZV 2012 kann daher für ihn nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer – ohne Option in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell – eine Betriebssonderzulage bestehend aus Aufwandquote und Erschwernisquote nach der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 zu und wurde ihm diese auch ausbezahlt. Von dieser Zulage ist der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass mit der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG gestützten P-ZV 2012 für Beamte, die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet wurden. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells"

§ 4bP-ZV 2012 stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1, lfd.

Nr. 183, der P-ZV 2012 genannten Dienstzulage (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass mit der auf Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG gestützten P-ZV 2012 für Beamte, die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet wurden. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells"

Paragraph 4 b, P-ZV 2012 stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in Paragraph eins,, lfd. Nr. 183, der P-ZV 2012 genannten Dienstzulage (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Zwar liegt evident eine Ungleichbehandlung zwischen den „Optanten“ und „Nichtoptanten“ der „IST-Zeit-BV“ vor (siehe VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125), indem eine Dienstzulage A ausschließlich den „Optanten“ zusteht, während „Nichtoptanten“, wie der Beschwerdeführer, die Betriebssonderzulage, bestehend aus Erschwernis- und Aufwandsquote, erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in seinem Beschluss vom 22.09.2021, Zl. V 146/2021-6, die im dortigen Verfahren behauptete Gesetzwidrigkeit der laufenden Nr. 183 des § 1 sowie des gesamten § 4b der P-ZV 2012, BGBI. ll 289/2012, in der Fassung BGBI. ll 176/2015 sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere der §§ 48 ff.) und des GehG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften als so wenig wahrscheinlich erachtet, dass er von einer Behandlung des Antrages absah. Es war für den Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht bzw. des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 überschritten bzw. dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des GehG verstoßen worden wäre. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (siehe zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich auch VfGH 27.02.2023, E 3497/2022-5).Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in seinem Beschluss vom 22.09.2021, Zl. römisch fünf 146/2021-6, die im dortigen Verfahren behauptete Gesetzwidrigkeit der laufenden Nr. 183 des Paragraph eins, sowie des gesamten Paragraph 4 b, der P-ZV 2012, BGBI. ll 289 aus 2012,, in der Fassung BGBI. ll 176 aus 2015, sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere der Paragraphen 48, ff.) und des GehG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften als so wenig wahrscheinlich erachtet, dass er von einer Behandlung des Antrages absah. Es war für den Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht bzw. des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 überschritten bzw. dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des GehG verstoßen worden wäre. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (siehe zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich auch VfGH 27.02.2023, E 3497/2022-5). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht geteilt. Insbesondere stand dem Beschwerdeführer auch vor dem 01.01.2013 keine Dienstzulage A zu. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die P-ZV 2012 sei generell verfassungswidrig, begehrt er überdies gleichzeitig deren Entfall und würde dies seinen Anträgen die Rechtsgrundlage entziehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit dessen Einführung Arbeiten im Gleitzeitdurchrechnungsmodell verrichtet zu haben, weshalb dieses „de facto“ auf ihn anzuwenden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich sowohl beim Landzustelldienst/Gesamtzustelldienst als auch beim „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ um Zustellerarbeitsplätze handelt, deren Tätigkeiten auch ident sein können. §§ 1 und 4b P-ZV 2012 knüpfen die Höherbewertung des betreffenden Arbeitsplatzes lediglich an die Verwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, in welches der Beschwerdeführer jedoch nicht optierte. Der Inhalt der „IST-Zeit-BV“ und somit das Gleitzeitmodell kann erst durch Abschluss von entsprechenden Individualvereinbarungen (in Form von Optionen bzw. Anträgen) zwischen der Österreichischen Post AG und den ihr zugewiesenen Beamten für diese Wirkung entfalten (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Eine solche Option hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgegeben und kommt daher eine Anwendung der Entgeltregelung nach der laufenden Nummer 183 der P-ZV 2012 – wie ausgeführt – auf ihn nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit dessen Einführung Arbeiten im Gleitzeitdurchrechnungsmodell verrichtet zu haben, weshalb dieses „de facto“ auf ihn anzuwenden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich sowohl beim Landzustelldienst/Gesamtzustelldienst als auch beim „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ um Zustellerarbeitsplätze handelt, deren Tätigkeiten auch ident sein können. Paragraphen eins und 4 b P-ZV 2012 knüpfen die Höherbewertung des betreffenden Arbeitsplatzes lediglich an die Verwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, in welches der Beschwerdeführer jedoch nicht optierte. Der Inhalt der „IST-Zeit-BV“ und somit das Gleitzeitmodell kann erst durch Abschluss von entsprechenden Individualvereinbarungen (in Form von Optionen bzw. Anträgen) zwischen der Österreichischen Post AG und den ihr zugewiesenen Beamten für diese Wirkung entfalten vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Eine solche Option hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgegeben und kommt daher eine Anwendung der Entgeltregelung nach der laufenden Nummer 183 der P-ZV 2012 – wie ausgeführt – auf ihn nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorbringt, dass die Option in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell gesetzeswidrig und eine Option dorthin gar nicht möglich ist (vgl. auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091), so kann für ihn daraus ebenso nichts gewonnen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die in der P-ZV 2012 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen an ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes, wirksam eingerichtetes Gleitzeitdurchrechnungsmodell an. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass – wenn dem in der P-ZV 2012 verwendeten Begriff des "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" nicht ein im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehendes Verständnis zugrunde gelegt werden könnte und darunter nicht ein gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes, wirksam eingerichtetes Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu verstehen wäre – die in der P-ZV 2012 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen, die ihrerseits an das (wirksame) Bestehen eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells anknüpft, zu einer bestimmten Verwendungs- und Dienstzulagengruppe ins Leere ginge (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus, wenn er vorbringt, dass die Verordnung auf eine Verwendung abstelle, der ein gesetzeskonformes – dem BDG entsprechendes – Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" des Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten sind und dies auch im Falle der Unwirksamkeit allfälliger abgegebener "Optionserklärungen" gilt, womit die Arbeitsplätze wieder der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Im Falle des Beschwerdeführers wäre dies ein Arbeitsplatz im Landzustelldienst (Code 0801) bzw. im Gesamtzustelldienst (Code 0802), Verwendungsgruppe PT 8, womit ihm ebenso keine Dienstzulage A zusteht. Eine solche steht weder im Landzustelldienst noch im Gesamtzustelldienst (noch im fachlichen Hilfsdienst/Distribution) zu. Vielmehr ginge die Zuordnung zur Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" schon per se ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorbringt, dass die Option in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell gesetzeswidrig und eine Option dorthin gar nicht möglich ist vergleiche auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091), so kann für ihn daraus ebenso nichts gewonnen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die in der P-ZV 2012 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen an ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes, wirksam eingerichtetes Gleitzeitdurchrechnungsmodell an. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass – wenn dem in der P-ZV 2012 verwendeten Begriff des "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" nicht ein im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehendes Verständnis zugrunde gelegt werden könnte und darunter nicht ein gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes, wirksam eingerichtetes Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu verstehen wäre – die in der P-ZV 2012 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen, die ihrerseits an das (wirksame) Bestehen eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells anknüpft, zu einer bestimmten Verwendungs- und Dienstzulagengruppe ins Leere ginge (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus, wenn er vorbringt, dass die Verordnung auf eine Verwendung abstelle, der ein gesetzeskonformes – dem BDG entsprechendes – Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" des Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten sind und dies auch im Falle der Unwirksamkeit allfälliger abgegebener "Optionserklärungen" gilt, womit die Arbeitsplätze wieder der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung zuzuordnen sind vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Im Falle des Beschwerdeführers wäre dies ein Arbeitsplatz im Landzustelldienst (Code 0801) bzw. im Gesamtzustelldienst (Code 0802), Verwendungsgruppe PT 8, womit ihm ebenso keine Dienstzulage A zusteht. Eine solche steht weder im Landzustelldienst noch im Gesamtzustelldienst (noch im fachlichen Hilfsdienst/Distribution) zu. Vielmehr ginge die Zuordnung zur Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" schon per se ins Leere. Insofern der Beschwerdeführer daher das Gleitzeitmodell selbst als „nichtig“ bezeichnet und ausführt, dass sämtliche beamteten Briefzusteller nicht in diesem gesetzeswidrigen Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet werden könnten und dürften, begehrt er eine Zulage nach einem Modell, welches er letztlich überhaupt nicht angewendet wissen möchte. Damit entzieht er seinen Anträgen selbst die Grundlage. 3.2.2.2. Soweit sich die begehrten – inhaltlich und zeitlich zum Teil überschneidenden – Feststellungen darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer im „Gesamtzustelldienst“ und im „Landzustelldienst“ verwendet wurde und ihm daher eine Dienstzulage A der Verwendungsgruppe PT 8 zusteht, ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 P-ZV 2012 weder im Gesamtzustelldienst noch im Landzustelldienst eine Dienstzulage A gebührt. Bis zum Inkrafttreten der PZ-V 2012 mit 01.09.2012 war für den Zustelldienst in Ausführung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung festgelegt, dass die Tätigkeit im Gesamtzustelldienst der Verwendungsgruppe PT 8, ohne Dienstzulagengruppe, entspricht. Im Landzustelldienst – auch

§ 105Abs. 4 Geh

G – gebührte eine Dienstzulage B. Mit Inkrafttreten der PZ-V 2012 wurden die Dienstzulagen neu geregelt und gebührt Beamten im Landzustelldienst (Code 0801) weiterhin die Dienstzulage B. Im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebührt weiterhin keine Dienstzulage. Neu hinzugekommen ist der Code 8722, laufende Nr. 183, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, und gebührt bei einer solchen Verwendung eine Dienstzulage A. In dieses Modell optierte der Beschwerdeführer aber nicht. Weder dem Gesamtzustelldienst noch dem Landzustelldienst war und ist daher durch das Gesetz oder durch eine auf der Grundlage von § 229 Abs. 3 BDG 1979 erlassene Verordnung eine Dienstzulage A zugeordnet, weshalb den entsprechenden Feststellungsanträgen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt. 3.2.2.2. Soweit sich die begehrten – inhaltlich und zeitlich zum Teil überschneidenden – Feststellungen darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer im „Gesamtzustelldienst“ und im „Landzustelldienst“ verwendet wurde und ihm daher eine Dienstzulage A der Verwendungsgruppe PT 8 zusteht, ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph eins, P-ZV 2012 weder im Gesamtzustelldienst noch im Landzustelldienst eine Dienstzulage A gebührt. Bis zum Inkrafttreten der PZ-V 2012 mit 01.09.2012 war für den Zustelldienst in Ausführung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch Verordnung festgelegt, dass die Tätigkeit im Gesamtzustelldienst der Verwendungsgruppe PT 8, ohne Dienstzulagengruppe, entspricht. Im Landzustelldienst – auch

Paragraph 105, Absatz 4, GehG – gebührte eine Dienstzulage B. Mit Inkrafttreten der PZ-V 2012 wurden die Dienstzulagen neu geregelt und gebührt Beamten im Landzustelldienst (Code 0801) weiterhin die Dienstzulage B. Im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebührt weiterhin keine Dienstzulage. Neu hinzugekommen ist der Code 8722, laufende Nr. 183, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, und gebührt bei einer solchen Verwendung eine Dienstzulage A. In dieses Modell optierte der Beschwerdeführer aber nicht. Weder dem Gesamtzustelldienst noch dem Landzustelldienst war und ist daher durch das Gesetz oder durch eine auf der Grundlage von Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 erlassene Verordnung eine Dienstzulage A zugeordnet, weshalb den entsprechenden Feststellungsanträgen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei willkürlich behandelt worden, und des Vorliegens von „Zwang“ im Zusammenhang mit dienstlichen Maßnahmen der belangten Behörde, ist auf die obige Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach der Gesetzgeber im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Weiters ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliege. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könne demnach Willkür indizieren. Der Beschwerdeführer legte eine willkürliche Handlung der Behörde nicht dar und wurde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine solche erkannt. Dass die Befolgung der (schriftlich am 20.07.2016 wiederholten) Weisung, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, W221 2204894-1, festgestellt und ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Tatsache, dass die Personalmaßnahme – da sie lediglich als Folge des Nichtoptierens in ein Zeitmodell mit gesetzwidrigen Inhalten vollzogen wurde – als willkürlich qualifiziert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstzulage A nicht gebührt. Eine solche steht ihm auch im Landzustelldienst oder im Gesamtzustelldienst nicht zu. Ein konkreter Diskriminierungstatbestand wurde ebenso nicht vorgebracht. Die Post-Zuordnungsverordnung 2012 selbst unterscheidet auch nicht zwischen Geschlecht, Rasse, Anschauungen oder sonstigen Diskriminierungstatbeständen und wurde ein solcher auch nicht zwischen Optanten und Nichtoptanten vorgebracht oder seitens des Gerichtes erkannt. Ebenso fehlt jeder Anhaltspunkt für das relevierte „arglistige“ Vorgehen der Behörde und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein soll. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wurden – wie ausgeführt – vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt. Die belangte Behörde wies die Anträge des Beschwerdeführers laut den Punkten 1. bis 10. des angefochtenen Bescheids daher zu Recht ab und steht dem Beschwerdeführer keine Dienstzulage A zu. 3.2.2.3. Auf die Frage der Verjährung war aufgrund der Abweisung der gegenständlichen Anträge nicht weiter einzugehen. 3.2.2.4. Zur Zurückweisung der unter 11. begehrten Feststellung, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers

§ 1lfd.

Nummer 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, Landzustelldienst, die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind, ist wie folgt auszuführen:3.2.2.4. Zur Zurückweisung der unter 11. begehrten Feststellung, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers

Paragraph eins, lfd. Nummer 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, Landzustelldienst, die Wertigkeit von Paragraph eins, laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind, ist wie folgt auszuführen: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Der belangten Behörde ist gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die begehrte Feststellung über die Gleichwertigkeit verschiedener Arbeitsplätze der P-ZV 2012 auf eine Änderung der P-ZV 2012 abzielt und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen (vgl. etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012), jedoch der Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig ist. Dem Beamten kommt ausschließlich ein subjektives Recht auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu, nicht aber auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung (VwGH 04.07.2001, 99/12/0281; 19.11.2002, 2001/12/0113; 26.05.2003, 2002/12/0340).Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen vergleiche etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012), jedoch der Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig ist. Dem Beamten kommt ausschließlich ein subjektives Recht auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu, nicht aber auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung (VwGH 04.07.2001, 99/12/0281; 19.11.2002, 2001/12/0113; 26.05.2003, 2002/12/0340). Der Antrag des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers zielte darauf ab, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, nämlich die Einstufung PT 8/A, zu erreichen und daher eine bestimmte bessere Bewertung, weshalb er sich auch aus diesem Grund als rechtlich unzulässig erweist. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers laut Punkt 11. des angefochtenen Bescheides daher zu Recht zurück. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2251183.1.00

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