RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW183 2270553-1 Spruch, W183 2270553-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer unter Punkt
- Klage und unter Punkt
- einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte nicht. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Eingabe binnen 14 Tagen zu verbessern, indem er bekanntgibt, ob er mit seiner Eingabe Klage erheben wollte, da diesfalls für den Fall der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe Pauschalgebühr zu zahlen wäre, oder ob die „Klage“ nur einen Entwurf darstelle. Mit Schreiben vom 03.05.2022 verbesserte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 21.04.2022 und stellte klar, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht um einen Entwurf gehandelt, sondern er eine Klage eingebracht habe. Mit Beschluss vom 12.05.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Gegen den abweisenden Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2022 Rekurs. Das Oberlandesgericht Wien hob mit Beschluss vom 08.09.2022, Zl. XXXX , den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.05.2022 als nichtig auf und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache zurück. Mit Beschluss vom 12.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Gegen den abweisenden Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2022 Rekurs. Das Oberlandesgericht Wien hob mit Beschluss vom 08.09.2022, Zl. römisch 40 , den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.05.2022 als nichtig auf und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache zurück. Mit Schreiben vom 21.09.2022 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück.
- Mit Lastschriftanzeige vom 22.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5.973.856,00 Euro die Zahlung von Gebühren gemäß TP 1 GGG in Höhe von 75.890,00, vermindert um 56.917,50 Euro (wegen Zurückziehung der Klage), sohin in Höhe von 18.972,50 Euro vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 07.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige, beantragte deren Aufhebung und brachte zusammengefasst vor, dass überhaupt keine Klage vorgelegen habe, zum einen weil das angerufene Gericht unzuständig gewesen sei und zum anderen weil Anwaltspflicht bestanden, jedoch die Unterschrift eines Rechtsanwalts auf seinem Schriftsatz gefehlt habe. In eventu stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsansuchen.
- Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5.973.856,00 Euro eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von 75.890,00 Euro, verringert um 56.917,50 Euro wegen Zurückziehung der Klage, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, sohin insgesamt in Höhe von 18.980,50 Euro vorgeschrieben.
- Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5.973.856,00 Euro eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von 75.890,00 Euro, verringert um 56.917,50 Euro wegen Zurückziehung der Klage, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, sohin insgesamt in Höhe von 18.980,50 Euro vorgeschrieben. Gegen den Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2022 unter Punkt I. Vorstellung, beantragte die Aufhebung des Zahlungsauftrages und stellte in eventu unter Punkt II. ein Ratenzahlungsansuchen bzw. ein Ansuchen auf Stundung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Schriftsatz vom 21.04.2022 gar keine Klage vorgelegen habe und daher auch keine Pauschalgebühr anfallen könne. Gegen den Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2022 unter Punkt römisch eins. Vorstellung, beantragte die Aufhebung des Zahlungsauftrages und stellte in eventu unter Punkt römisch zwei. ein Ratenzahlungsansuchen bzw. ein Ansuchen auf Stundung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Schriftsatz vom 21.04.2022 gar keine Klage vorgelegen habe und daher auch keine Pauschalgebühr anfallen könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2023 entschied die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, dass in der Rechtssache Gerichtsgebühren in Höhe von 18.950,50 Euro aufgelaufen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde, sich die Gerichtgebühren nach Anmerkung 3 zu Tarifpost 1 GGG auf ein Viertel ermäßige. Die Gebührenpflicht entstehe mit Überreichung der Klage, auch wenn darin ein in der Folge abgewiesener Verfahrenshilfeantrag gestellt werde. Auch das Fehlen einer Anwaltsunterschrift befreie nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühr.
- Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ihn im Zuge des Verbesserungsauftrages vom 26.04.2022 darauf hinweisen hätte müssen, wie hoch sich eine etwaige Klagseinbringungsgebühr ergebe, sowie dass auch im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und der Zurückziehung der Klage Pauschalgebühren in Höhe von rund 18.000,00 Euro anfallen würden. Hätte das Gericht eine ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt, wären die Gebühren gar nicht erst entstanden.
- Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 (eingelangt am 20.04.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungs-gericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit am 25.04.2022 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachtem Schriftsatz vom 21.04.2022 erhob der Beschwerdeführer unter Punkt
- Klage und unter Punkt
- einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Es erfolgte keine Zustellung der Klage an die beklagte Partei. 1.
- Nach Aufhebung des abweisenden Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 08.09.2022, Zl. XXXX , zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.09.2022 die Klage zurück. 1.
- Nach Aufhebung des abweisenden Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 08.09.2022, Zl. römisch 40 , zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.09.2022 die Klage zurück. 1.
- Der Streitwert im Grundverfahren beträgt 5.973.856,00 Euro.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens, Zl. XXXX .2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens, Zl. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.3.
- Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 25.04.2022 geltende Rechtslage anwendbar (Überreichung der Rechtsmittelschrift). 3.
- § 32 Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der am 25.04.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes. Die Gebühr beträgt bei einem Streitwert über 350.000,00 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4.203,00 Euro.3.
- Paragraph 32, Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in der am 25.04.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes. Die Gebühr beträgt bei einem Streitwert über 350.000,00 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4.203,00 Euro. Nach Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Nach Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. 3.
- Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.3.
- Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). 3.
- Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge erhob der Beschwerdeführer mit dem am 25.04.2022 eingebrachten Schriftsatz vom 21.04.2022 unter Punkt
- Klage und unter Punkt
- einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 21.09.2022 die Klage zurückzog und eine Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner nicht erfolgte, ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG auf ein Viertel. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien darüber informieren hätte müssen, in welcher Höhe er mit Gerichtsgebühren für die Einbringung der Klage zu rechnen habe, ist entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Höhe der voraussichtlich anfallenden Gerichtsgebühren nicht besteht, zumal die in § 432 ZPO normierte Rechtsbelehrungspflicht lediglich die Anleitung zur Vornahme von Prozesshandlungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen vorsieht. Der Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht im Zuge des Verbesserungsauftrages vom 26.04.2022 darüber aufgeklärt, dass – für den Fall, dass er mit seiner Eingabe tatsächlich Klage erheben wollte – eine Pauschalgebühr anfällt.Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien darüber informieren hätte müssen, in welcher Höhe er mit Gerichtsgebühren für die Einbringung der Klage zu rechnen habe, ist entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Höhe der voraussichtlich anfallenden Gerichtsgebühren nicht besteht, zumal die in Paragraph 432, ZPO normierte Rechtsbelehrungspflicht lediglich die Anleitung zur Vornahme von Prozesshandlungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen vorsieht. Der Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht im Zuge des Verbesserungsauftrages vom 26.04.2022 darüber aufgeklärt, dass – für den Fall, dass er mit seiner Eingabe tatsächlich Klage erheben wollte – eine Pauschalgebühr anfällt. Hinsichtlich des Einwandes, dass das Gericht den Beschwerdeführer darüber informieren hätte müssen, dass auch im Falle einer Zurückziehung der Klage ein Teilbetrag an Pauschalgebühren fällig sei, ist festzuhalten, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt gar nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer eine Zurückziehung beabsichtigt. Es würde auch der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Gericht für jegliche Verfahrenseventualität eine vorläufige Kostenaufstellung vorzunehmen und den Parteien zu übermitteln hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (Hinweis E
- April 1996, 96/16/0260; E
- Juli 2000, 2000/16/0374, 0375). VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601 Dass die Bemessung der Pauschalgebühr nicht richtig erfolgt sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Die Vorschreibung der beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühr in Höhe von 18.980,50 Euro erfolgte daher zu Recht. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2270553.1.00