Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als er zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als er zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Nach Erteilung eines unbeantwortet gebliebenen schriftlichen Parteiengehörs wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet im Sinne des § 31 FPG und ist daher unrechtmäßig aufhältig.Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 31, FPG und ist daher unrechtmäßig aufhältig. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF verfügt – abgesehen von hier aufhältigen Freunden – über keine Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Er ist – nach Voraufenthalten, zu denen keine Kontinuität besteht, und bereits vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2015 und 2016 – im Jänner 2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist und war seither unrechtmäßig und ohne Wohnsitzmeldung hier aufhältig. Er hat während seiner Aufenthaltszeit nach seinen eigenen Angaben unrechtmäßig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und wurde letztlich im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten – auf ein Urteil eines deutschen Strafgerichts vom September 2021 bezugnehmenden – Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seit Ende November 2022 befindet er deswegen sich in Haft. Der BF ist somit während seines kurzen Aufenthaltes ausschließlich durch Verstöße gegen das FPG, das MeldeG und das AuslBG in Erscheinung getreten und wurde zudem letztlich wegen des noch 2017/18 begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt und befindet sich somit bereits seit November 2022 nicht mehr in Freiheit. Umgekehrt verfügt der BF über maßgebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde und schon bislang den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und wo seine Ehefrau und seine Tochter wie auch seine weiteren Angehörigen wohnen. Im Gesamtbetrachtung ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.1.2.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
3.1.2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs. 2 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Absatz 2, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Abs. 3 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Absatz 3, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF behauptete zwar erstmals in der gegenständlichen Beschwerde eine Gefährdung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung, weil er an Protesten gegen den Präsidenten von Belarus im August 2020 teilgenommen habe, doch verstößt dieses Vorbringen zum einen gegen das beschränkte Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, hätte er dieses Vorbringen doch bereits im Rahmen des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs erstatten können, und ist dieses Vorbringen zum anderen aus den bereits beweiswürdigend genannten Gründen auch nicht glaubhaft. Auch sonst ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort auch seine Existenz sichern könnte. Der Abschiebung des BF steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Der BF behauptete zwar erstmals in der gegenständlichen Beschwerde eine Gefährdung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung, weil er an Protesten gegen den Präsidenten von Belarus im August 2020 teilgenommen habe, doch verstößt dieses Vorbringen zum einen gegen das beschränkte Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG, hätte er dieses Vorbringen doch bereits im Rahmen des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs erstatten können, und ist dieses Vorbringen zum anderen aus den bereits beweiswürdigend genannten Gründen auch nicht glaubhaft. Auch sonst ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort auch seine Existenz sichern könnte. Der Abschiebung des BF steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. 3.1.3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt jedoch von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.1.3.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt jedoch von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine solche sofortige Ausreise – mit Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und somit anschließend an die Verbüßung der Strafhaft – des BF ist erforderlich. Der BF reiste lediglich zur Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit illegal in das Bundesgebiet ein. Anhand seines Verhaltens ist offenkundig, dass er von Beginn an die Verletzung österreichischer Gesetze beabsichtigte. Er kümmerte sich weder um die Voraussetzungen für eine legale Einreise oder einen legalen Aufenthalt, noch um jene der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, er nahm dementsprechend nie eine Meldung seines Wohnsitzes vor und fiel bereits in der Vergangenheit durch Diebstähle auf, durch welche er sich ein laufendes Einkommen verschaffte. Auch in Deutschland musste er 2021 eine strafgerichtliche Verurteilung hinnehmen. Der BF versuchte im gegenständlichen Verfahren durch die Konstruktion einer asylrelevanten Rückkehrbefürchtung wie auch falsche Behauptungen über einen Asylstatus in Deutschland seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Aufgrund dieses Fehlverhaltens stellt der BF eine erhebliche, gegenwärtige, tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zurecht vom BFA aberkannt wurde. Darüber hinaus besteht beim BF Fluchtgefahr, da er durch das beschriebene Verhalten gezeigt hat, dass er sich nicht an melde- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften hält und somit davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer Haftentlassung untertauchen würde. Daraus folgend wurde dem BF zurecht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. zusätzlich nach der Ziffer 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfolgt.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. zusätzlich nach der Ziffer 3 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfolgt. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Der BF wurde zuletzt im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde er 2021 in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und auch in den Jahren 2015 und 2016 wurde er in Österreich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich auffällig. Der BF wurde somit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Aus dem Faktum der Gewerbsmäßigkeit und seinen einschlägigen Vorverurteilungen liegt der Schluss, dass der BF auch in näherer Zukunft derartige Straftaten in Österreich begehen könnte, nicht fern. So ist dem BF nämlich auch abgesehen von seinen Verurteilungen zu attestieren, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, reiste er doch illegal ein, hielt sich hier illegal auf, nahm keine Wohnsitzmeldung vor und ging hier nach seinen Angaben auch einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Dem BFA ist somit darin Recht zu geben, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er offenkundig nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Diesem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF, dem, wie schon erwähnt, ein hoher Stellenwert zukommt, stehen keine maßgeblichen persönlichen Interessen des BF entgegen. Bindungen zu anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens wurden nicht behauptet bzw. waren unglaubhaft.Der BF wurde zuletzt im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde er 2021 in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und auch in den Jahren 2015 und 2016 wurde er in Österreich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich auffällig. Der BF wurde somit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Aus dem Faktum der Gewerbsmäßigkeit und seinen einschlägigen Vorverurteilungen liegt der Schluss, dass der BF auch in näherer Zukunft derartige Straftaten in Österreich begehen könnte, nicht fern. So ist dem BF nämlich auch abgesehen von seinen Verurteilungen zu attestieren, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, reiste er doch illegal ein, hielt sich hier illegal auf, nahm keine Wohnsitzmeldung vor und ging hier nach seinen Angaben auch einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Dem BFA ist somit darin Recht zu geben, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er offenkundig nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Diesem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF, dem, wie schon erwähnt, ein hoher Stellenwert zukommt, stehen keine maßgeblichen persönlichen Interessen des BF entgegen. Bindungen zu anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens wurden nicht behauptet bzw. waren unglaubhaft. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen erscheint unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt aber das vom BFA erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren jedoch überhöht. Dem BF muss letztlich nämlich dennoch zugutegehalten werden, dass er im Strafverfahren ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte, den Schaden teilweise wiedergutmachte und die abgeurteilten Taten bereits zum Jahreswechsel 2017/18 begangen wurden. Diese Gesichtspunkte wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, welche sich mit den Tatumständen im Einzelnen nicht befasste. Soweit diese im Gegenteil erörterte, dass der BF keine Rücksicht auf die menschliche Gesundheit und Unversehrtheit nehmen würde, entfernt sie sich gänzlich vom Sachverhalt. Im Ergebnis kann nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Tatumstände mit einem dreijährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass nach einem derart bemessenen Zeitraum vom BF keine maßgebliche Gefahr mehr ausgehen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2268149.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.