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{'item': 'W189 2268149-1'}

Obsah (10)§ 53§ 18Art 133§ 57§ 52§ 9§ 46§ 50§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW189 2268149-1 Spruch, W189 2268149-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als er zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als er zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 03.09.2015 von einem Landesgericht wegen des (damals:) Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon fünf Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 03.09.2015 von einem Landesgericht wegen des (damals:) Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon fünf Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Der BF wurde am 15.11.2016 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
  4. Der BF wurde am 15.11.2016 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
  5. Der BF wurde am 29.12.2022 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes vom 13.08.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  6. Der BF wurde am 29.12.2022 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes vom 13.08.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  7. Nach Erteilung eines unbeantwortet gebliebenen schriftlichen Parteiengehörs wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Nach Erteilung eines unbeantwortet gebliebenen schriftlichen Parteiengehörs wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die Spruchpunkte II. – VI. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, wobei er erstmals ausführte, dass er im Jahr 2020 an Protesten gegen den belarussischen Präsidenten teilgenommen habe und er deshalb in seiner Heimat eine Inhaftierung fürchte.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, wobei er erstmals ausführte, dass er im Jahr 2020 an Protesten gegen den belarussischen Präsidenten teilgenommen habe und er deshalb in seiner Heimat eine Inhaftierung fürchte.
  3. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab der BF mit schriftlicher Eingabe vom 15.03.2023 bekannt, dass er beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies setzte der BF bislang nicht in die Tat um.
  4. Am 20.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung über die Beschwerde des BF durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen.
  5. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.04.2023 machte der BF Ausführungen zur Lage in Belarus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Belarus, spricht Russisch und Weißrussisch, hat in Belarus elf Jahre die Grundschule und drei Jahre eine höhere Schule besucht sowie eine Berufsausbildung zum Zugführer absolviert und dort zuletzt als Bauhandwerker gearbeitet und gut verdient. Seine Ehefrau, seine minderjährige Tochter sowie seine Mutter und seine Schwester, mit denen er in Kontakt steht, leben in der Heimat. Seine Ehefrau arbeitet als Managerin in einer Kaufhauskette und verdient ebenfalls gut. Der BF kann nach einer Rückkehr wieder bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen, eine Arbeit aufnehmen und so seine Existenz sichern. Es droht ihm in Belarus keine Gefahr vonseiten staatlicher Behörden aufgrund einer Teilnahme an Protesten gegen den belarussischen Präsidenten im August
  7. Der BF verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er BF hielt sich seit zumindest 2015 immer wieder in Österreich auf und reiste zuletzt im Jänner 2022 wieder ein, um hier ohne Meldung einer Erwerbstätigkeit als Bauhandwerker nachzugehen. Er hat in dieser Zeit ohne Meldung bei einem Freund gewohnt. Am 03.09.2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des (damals:) Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon fünf Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde am 12.10.2015 vollzogen.Am 03.09.2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des (damals:) Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon fünf Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde am 12.10.2015 vollzogen. Der BF wurde am 15.11.2016 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe vom 03.09.2015 wurde widerrufen. Er wurde am 03.08.2017 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Der BF wurde am 15.11.2016 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe vom 03.09.2015 wurde widerrufen. Er wurde am 03.08.2017 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der BF wurde zuletzt am 29.12.2022 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes vom 13.08.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF hat zusammen mit einem anderen als Mittäter Lebensmittel und Getränke einer Handelskette mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie die Waren unter ihren Jacken verbargen und ohne sie zu bezahlen die Kassa passierten, und zwar am 23.11.2017 und 14.12.2017 Waren im Gesamtwert von rund 892,66 Euro, sowie am 05.01.2018 in zwei Angriffen Waren im Gesamtwert von 680,65 Euro, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen.Der BF wurde zuletzt am 29.12.2022 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes vom 13.08.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF hat zusammen mit einem anderen als Mittäter Lebensmittel und Getränke einer Handelskette mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie die Waren unter ihren Jacken verbargen und ohne sie zu bezahlen die Kassa passierten, und zwar am 23.11.2017 und 14.12.2017 Waren im Gesamtwert von rund 892,66 Euro, sowie am 05.01.2018 in zwei Angriffen Waren im Gesamtwert von 680,65 Euro, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen. Der BF befand sich seit 30.11.2022 in Untersuchungshaft und verbüßt aktuell diese Strafhaft.
  8. Beweiswürdigung Die Identität des BF steht aufgrund seines im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz am 22.09.2016 vorgelegten belarussischen Führerscheins fest (OZ 11). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, der Schul- und Ausbildung, der Erwerbstätigkeit sowie den Angehörigen im Herkunftsstaat folgen im Übrigen seinen plausiblen Ausführungen im Rahmen seiner Erstbefragung vom 23.09.2016 zum am 20.12.2017 eingestellten Asylverfahren (OZ 11) sowie der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.04.
  9. Es ist im Verfahren kein Grund zur Annahme hervorgekommen, dass der BF in seiner Heimat nicht wieder bei seinen Angehörigen – insbesondere also seiner Ehefrau und seiner Tochter – Unterkunft nehmen und dort wieder arbeiten könnte, wodurch er seine Existenz sichern kann. Der BF gab selbst an, dass seine Ehefrau gut verdiene und auch er selbst zuletzt gut von seinem Erwerb leben habe können. Zwar behauptete der BF in seiner Beschwerde erstmals, dass er im August 2020 an Protesten gegen den belarussischen Präsidenten teilgenommen habe, weshalb er bei einer Rückkehr seine Inhaftierung fürchte (AS 135). Dazu ist aber zunächst bereits auszuführen, dass der BF in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, wonach es nicht Aufgabe der Behörden ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt, und wurde der BF damit verbunden aufgefordert, bekanntzugeben, ob er die Stellung eines solchen Antrages beabsichtige (OZ 7Z). Entgegen der Behauptung des BF, dass er dies tatsächlich beabsichtigte (OZ 8), setzte er dies bis dato nicht in die Tat um. Zudem verstößt er mit diesem Vorbringen auch gegen das beschränkte Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, hätte er dies doch bereits im Rahmen des ihm vom BFA gewährten schriftlichen Parteiengehörs geltend machen können. Schon allein daraus – dass der BF nämlich dieses Vorbringen erst verspätet erstattete und bis dato es nicht für nötig hielt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – wird aber auch offenkundig, dass die Rückkehrbefürchtungen des BF nicht der Wahrheit entsprechen und er lediglich versucht ist, seiner Abschiebung nach Belarus entgegenzuwirken. Aber auch sonst war der BF nicht imstande, ein stringentes Vorbringen darzulegen, wie sich schon anhand zweier gravierender Widersprüche zeigt. Behauptete er in der Beschwerde, dass während der Proteste einer seiner Freunde von den belarussischen Behörden umgebracht worden sei (AS 135), erzählte er in der Beschwerdeverhandlung von sich aus nichts hiervon. In dieser Verhandlung behauptete er zudem zunächst, dass er und seine Freunde in Belarus nach einer Woche verhaftet worden seien, um unmittelbar darauf im völligen Widerspruch mitzuteilen, dass er gar nicht verhaftet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF machte zudem in Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit während der gesamten Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, ein tatsächlich selbst erlebtes Vorbringen zu erstatten. Es war daher festzustellen, dass ihm in Belarus keine Gefahr vonseiten staatlicher Behörden droht.Es ist im Verfahren kein Grund zur Annahme hervorgekommen, dass der BF in seiner Heimat nicht wieder bei seinen Angehörigen – insbesondere also seiner Ehefrau und seiner Tochter – Unterkunft nehmen und dort wieder arbeiten könnte, wodurch er seine Existenz sichern kann. Der BF gab selbst an, dass seine Ehefrau gut verdiene und auch er selbst zuletzt gut von seinem Erwerb leben habe können. Zwar behauptete der BF in seiner Beschwerde erstmals, dass er im August 2020 an Protesten gegen den belarussischen Präsidenten teilgenommen habe, weshalb er bei einer Rückkehr seine Inhaftierung fürchte (AS 135). Dazu ist aber zunächst bereits auszuführen, dass der BF in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, wonach es nicht Aufgabe der Behörden ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt, und wurde der BF damit verbunden aufgefordert, bekanntzugeben, ob er die Stellung eines solchen Antrages beabsichtige (OZ 7Z). Entgegen der Behauptung des BF, dass er dies tatsächlich beabsichtigte (OZ 8), setzte er dies bis dato nicht in die Tat um. Zudem verstößt er mit diesem Vorbringen auch gegen das beschränkte Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG, hätte er dies doch bereits im Rahmen des ihm vom BFA gewährten schriftlichen Parteiengehörs geltend machen können. Schon allein daraus – dass der BF nämlich dieses Vorbringen erst verspätet erstattete und bis dato es nicht für nötig hielt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – wird aber auch offenkundig, dass die Rückkehrbefürchtungen des BF nicht der Wahrheit entsprechen und er lediglich versucht ist, seiner Abschiebung nach Belarus entgegenzuwirken. Aber auch sonst war der BF nicht imstande, ein stringentes Vorbringen darzulegen, wie sich schon anhand zweier gravierender Widersprüche zeigt. Behauptete er in der Beschwerde, dass während der Proteste einer seiner Freunde von den belarussischen Behörden umgebracht worden sei (AS 135), erzählte er in der Beschwerdeverhandlung von sich aus nichts hiervon. In dieser Verhandlung behauptete er zudem zunächst, dass er und seine Freunde in Belarus nach einer Woche verhaftet worden seien, um unmittelbar darauf im völligen Widerspruch mitzuteilen, dass er gar nicht verhaftet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF machte zudem in Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit während der gesamten Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, ein tatsächlich selbst erlebtes Vorbringen zu erstatten. Es war daher festzustellen, dass ihm in Belarus keine Gefahr vonseiten staatlicher Behörden droht. Der BF behauptete im Einklang mit dem Zentralen Fremdenregister nie, über einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verfügen. Zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union behauptete er zwar in der Beschwerdeverhandlung, in Deutschland Asyl erhalten zu haben, doch handelt es sich hierbei um eine offenkundige Schutzbehauptung. Der BF konnte weder nachvollziehbare Angaben zu seinem vorgeblichen Asylstatus und dem Verbleib seiner entsprechenden Dokumente machen, noch konnte er diese oder Kopien hiervon bis dato vorlegen, obwohl er angab, zumindest ein Foto auf seinem Handy zu haben und er zur Vorlage aufgefordert wurde. Der BF widersprach sich auch, wenn er einerseits ausführte, dass die Dokumente in Deutschland liegen würden, andererseits behauptete, dass ihm diese in Österreich gestohlen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Dass der BF sich seit zumindest 2015 immer wieder in Österreich aufhielt, folgt aus seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in diesem Zeitraum und der bereits erwähnten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im September
  10. Der BF gab selbst an, zuletzt im Jänner 2022 wieder eingereist zu sein, bei einem Freund gewohnt zu haben und ohne Meldung einer Erwerbstätigkeit als Bauhandwerker nachgegangen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 8 f), wobei aus einem eingeholten Melderegisterauszug hervorgeht, dass er nie eine Wohnsitzmeldung vornahm. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und seinen Haftzeiten ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug, dem eingeholten Strafurteil vom 29.12.2022 (OZ 5) sowie der aktuellen Verständigung vom Strafantritt (AS 97).
  11. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  12. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides3.
  13. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet im Sinne des § 31 FPG und ist daher unrechtmäßig aufhältig.Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 31, FPG und ist daher unrechtmäßig aufhältig. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF verfügt – abgesehen von hier aufhältigen Freunden – über keine Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Er ist – nach Voraufenthalten, zu denen keine Kontinuität besteht, und bereits vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2015 und 2016 – im Jänner 2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist und war seither unrechtmäßig und ohne Wohnsitzmeldung hier aufhältig. Er hat während seiner Aufenthaltszeit nach seinen eigenen Angaben unrechtmäßig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und wurde letztlich im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten – auf ein Urteil eines deutschen Strafgerichts vom September 2021 bezugnehmenden – Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seit Ende November 2022 befindet er deswegen sich in Haft. Der BF ist somit während seines kurzen Aufenthaltes ausschließlich durch Verstöße gegen das FPG, das MeldeG und das AuslBG in Erscheinung getreten und wurde zudem letztlich wegen des noch 2017/18 begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt und befindet sich somit bereits seit November 2022 nicht mehr in Freiheit. Umgekehrt verfügt der BF über maßgebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde und schon bislang den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und wo seine Ehefrau und seine Tochter wie auch seine weiteren Angehörigen wohnen. Im Gesamtbetrachtung ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.1.2.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

3.1.2.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Abs. 2 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Absatz 2, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Abs. 3 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Absatz 3, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF behauptete zwar erstmals in der gegenständlichen Beschwerde eine Gefährdung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung, weil er an Protesten gegen den Präsidenten von Belarus im August 2020 teilgenommen habe, doch verstößt dieses Vorbringen zum einen gegen das beschränkte Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, hätte er dieses Vorbringen doch bereits im Rahmen des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs erstatten können, und ist dieses Vorbringen zum anderen aus den bereits beweiswürdigend genannten Gründen auch nicht glaubhaft. Auch sonst ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort auch seine Existenz sichern könnte. Der Abschiebung des BF steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Der BF behauptete zwar erstmals in der gegenständlichen Beschwerde eine Gefährdung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung, weil er an Protesten gegen den Präsidenten von Belarus im August 2020 teilgenommen habe, doch verstößt dieses Vorbringen zum einen gegen das beschränkte Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG, hätte er dieses Vorbringen doch bereits im Rahmen des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs erstatten können, und ist dieses Vorbringen zum anderen aus den bereits beweiswürdigend genannten Gründen auch nicht glaubhaft. Auch sonst ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort auch seine Existenz sichern könnte. Der Abschiebung des BF steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. 3.1.3.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt jedoch von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.1.3.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt jedoch von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine solche sofortige Ausreise – mit Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und somit anschließend an die Verbüßung der Strafhaft – des BF ist erforderlich. Der BF reiste lediglich zur Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit illegal in das Bundesgebiet ein. Anhand seines Verhaltens ist offenkundig, dass er von Beginn an die Verletzung österreichischer Gesetze beabsichtigte. Er kümmerte sich weder um die Voraussetzungen für eine legale Einreise oder einen legalen Aufenthalt, noch um jene der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, er nahm dementsprechend nie eine Meldung seines Wohnsitzes vor und fiel bereits in der Vergangenheit durch Diebstähle auf, durch welche er sich ein laufendes Einkommen verschaffte. Auch in Deutschland musste er 2021 eine strafgerichtliche Verurteilung hinnehmen. Der BF versuchte im gegenständlichen Verfahren durch die Konstruktion einer asylrelevanten Rückkehrbefürchtung wie auch falsche Behauptungen über einen Asylstatus in Deutschland seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Aufgrund dieses Fehlverhaltens stellt der BF eine erhebliche, gegenwärtige, tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zurecht vom BFA aberkannt wurde. Darüber hinaus besteht beim BF Fluchtgefahr, da er durch das beschriebene Verhalten gezeigt hat, dass er sich nicht an melde- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften hält und somit davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer Haftentlassung untertauchen würde. Daraus folgend wurde dem BF zurecht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. zusätzlich nach der Ziffer 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfolgt.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. zusätzlich nach der Ziffer 3 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfolgt. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Der BF wurde zuletzt im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde er 2021 in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und auch in den Jahren 2015 und 2016 wurde er in Österreich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich auffällig. Der BF wurde somit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Aus dem Faktum der Gewerbsmäßigkeit und seinen einschlägigen Vorverurteilungen liegt der Schluss, dass der BF auch in näherer Zukunft derartige Straftaten in Österreich begehen könnte, nicht fern. So ist dem BF nämlich auch abgesehen von seinen Verurteilungen zu attestieren, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, reiste er doch illegal ein, hielt sich hier illegal auf, nahm keine Wohnsitzmeldung vor und ging hier nach seinen Angaben auch einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Dem BFA ist somit darin Recht zu geben, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er offenkundig nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Diesem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF, dem, wie schon erwähnt, ein hoher Stellenwert zukommt, stehen keine maßgeblichen persönlichen Interessen des BF entgegen. Bindungen zu anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens wurden nicht behauptet bzw. waren unglaubhaft.Der BF wurde zuletzt im Dezember 2022 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde er 2021 in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und auch in den Jahren 2015 und 2016 wurde er in Österreich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich auffällig. Der BF wurde somit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Aus dem Faktum der Gewerbsmäßigkeit und seinen einschlägigen Vorverurteilungen liegt der Schluss, dass der BF auch in näherer Zukunft derartige Straftaten in Österreich begehen könnte, nicht fern. So ist dem BF nämlich auch abgesehen von seinen Verurteilungen zu attestieren, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, reiste er doch illegal ein, hielt sich hier illegal auf, nahm keine Wohnsitzmeldung vor und ging hier nach seinen Angaben auch einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Dem BFA ist somit darin Recht zu geben, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er offenkundig nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Diesem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF, dem, wie schon erwähnt, ein hoher Stellenwert zukommt, stehen keine maßgeblichen persönlichen Interessen des BF entgegen. Bindungen zu anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens wurden nicht behauptet bzw. waren unglaubhaft. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen erscheint unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt aber das vom BFA erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren jedoch überhöht. Dem BF muss letztlich nämlich dennoch zugutegehalten werden, dass er im Strafverfahren ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte, den Schaden teilweise wiedergutmachte und die abgeurteilten Taten bereits zum Jahreswechsel 2017/18 begangen wurden. Diese Gesichtspunkte wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, welche sich mit den Tatumständen im Einzelnen nicht befasste. Soweit diese im Gegenteil erörterte, dass der BF keine Rücksicht auf die menschliche Gesundheit und Unversehrtheit nehmen würde, entfernt sie sich gänzlich vom Sachverhalt. Im Ergebnis kann nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Tatumstände mit einem dreijährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass nach einem derart bemessenen Zeitraum vom BF keine maßgebliche Gefahr mehr ausgehen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2268149.1.00

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