G 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO wird festgestellt, dass XXXX ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO wird festgestellt, dass römisch 40 ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm der VertriebenenVO habe (Spruchpunkt I.) und es wurde sein „Antrag“ auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des BFA wurde festgestellt, dass der BF nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebe
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO habe (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde sein „Antrag“ auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwar in der Ukraine seinen Wohnsitz gehabt habe, da er aber bereits am 28.01.2022 und somit „rund 2 Monate“ vor Beginn des Ukrainekrieges ausgereist sei, falle er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO.
G 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.
Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).
Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 19 f).Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 19 f). Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 28.01.2022 und damit nicht einmal einen Monat vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verließ er damit nicht lange vor dem 24.02.022 seinen Herkunftsstaat und hatte demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund des Kriegsausbruches von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, kann somit nicht Platz greifen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO. Dass er sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 28.01.2022 und damit nicht einmal einen Monat vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verließ er damit nicht lange vor dem 24.02.022 seinen Herkunftsstaat und hatte demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund des Kriegsausbruches von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, kann somit nicht Platz greifen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Dass er sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem BF kommt daher
G 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm
G 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Dem BF kommt daher
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm
Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2270167.1.00
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