RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW226 2013419-4 Spruch, W226 2013419-4/5EBESCHLUSSW226 2013419-4/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, worin er „um Asyl in Österreich“ ersuchte. Am 17.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 2 VwGVG vor.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, worin er „um Asyl in Österreich“ ersuchte. Am 17.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vor.
- Mit Schreiben vom 24.04.2023 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den erkennbaren Wunsch nach Stellung eines Asylantrags und ersuchte um Mitteilung, ob das Asylverfahren zugelassen wird.
- Die belangte Behörde teilte am 04.05.203 mit, dass das Asylverfahren zugelassen wurde und übermittelte zugleich einen Bescheid vom 28.04.2023, wodurch mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG der angefochtene Bescheid vom 03.04.2023 ersatzlos aufgehoben wurde.
- Die belangte Behörde teilte am 04.05.203 mit, dass das Asylverfahren zugelassen wurde und übermittelte zugleich einen Bescheid vom 28.04.2023, wodurch mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG der angefochtene Bescheid vom 03.04.2023 ersatzlos aufgehoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem von der belangten Behörde übermittelten Bescheid vom 28.04.2023 samt Rechtskraftbestätigung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides etwa gemäß § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Anm. 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. § 28 VwGVG Anm. 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm. 5). Gleiches gilt, wenn die belangte Behörde – wenngleich nach Beschwerdevorlage – den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behebt.Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides etwa gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Anmerkung 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5). Gleiches gilt, wenn die belangte Behörde – wenngleich nach Beschwerdevorlage – den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behebt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2023 klaglos gestellt. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben, weswegen das Beschwerdeverfahren im Lichte der obigen Ausführungen gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen war, ist doch der Bescheid vom 03.04.2023 ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2023 klaglos gestellt. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben, weswegen das Beschwerdeverfahren im Lichte der obigen Ausführungen gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen war, ist doch der Bescheid vom 03.04.2023 ersatzlos behoben. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2013419.4.00