G 2005 wird der Antrag von XXXX vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag von römisch 40 vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. II.
G 2005 wird dem Antrag von XXXX vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird dem Antrag von römisch 40 vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2024 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2024 erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.06.2017 Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.03.2021, W225 2163118-1/11E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.06.2021, E 1886/2021, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.06.2021, E 1886 aus 2021,, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 08.11.2021 hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban die Kontrolle in Afghanistan übernommen hätten. Der Beschwerdeführer lebe seit sechs Jahren in Österreich und habe sich bereits im Jahr 2017 vom Islam abgewendet. Seit Juli 2017 gehe er regelmäßig in eine katholische Kirche. Getauft sei er noch nicht. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 brachte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG beim BFA ein.Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 brachte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Am 20.05.2022 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 19.07.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Am 13.09.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. habil XXXX als Zeuge einvernommen.Am 13.09.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. habil römisch 40 als Zeuge einvernommen. Mit Email der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.09.2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung, nicht jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aufrecht erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2022, W228 2163118-2/20E, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt (Spruchpunkt I.)
G 2005 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2023 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2022, W228 2163118-2/20E, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.04.2023, Ra2022/14/0322, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 1994 im Dorf XXXX , Distrikt Malestan, Provinz Ghazni geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2014 gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang im Iran aufgehalten bevor er weiter nach Österreich gereist ist.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 1994 im Dorf römisch 40 , Distrikt Malestan, Provinz Ghazni geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2014 gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang im Iran aufgehalten bevor er weiter nach Österreich gereist ist. Der Beschwerdeführer ist seit 05.05.2013 traditionell verheiratet. Er ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nunmehr in der Stadt Kabul. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrem Vater in Ghazni. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran; dieser unterstützt die in Kabul lebende Mutter finanziell. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan ca. drei bis vier Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran hat der Beschwerdeführer auf einer Baustelle gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch die Feinde seiner Familie bzw. durch die Taliban droht. Der Beschwerdeführer, der als schiitischer Moslem erzogen wurde, zeigt Interesse für den christlichen Glauben und besuchte ab dem Sommer 2021 die katholische Kirche Heiligenkreuz in Baden einmal wöchentlich. Überdies besuchte er einmal im Monat ein Missionshaus in Wien. Der Beschwerdeführer hat an einer Taufvorbereitung teilgenommen, hat sich dann jedoch aufgrund von Problemen mit seiner Ehefrau betreffend die Glaubensansichten gegen die Taufe entschieden und sich nicht taufen lassen. Der Beschwerdeführer hat nicht aus innerer Überzeugung und als identitätsstiftendes Merkmal seine Religionszugehörigkeit aufgegeben und abgelegt. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung liegt daher nicht vor. Das Christentum ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer würde seinem derzeitigen Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und würde sein derzeitiges Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Ihm droht in Afghanistan nicht die Gefahr, auf Grund eines (allenfalls unterstellten) Abfalls vom Islam bzw. seiner Hinwendung zum Christentum physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. , Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 21.03.2023: Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die ZahlSeit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten vonTrotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitetAfghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Rückkehr Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird,ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022). Apostasie, Blasphemie, Konversion Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 2.6.2022). Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 2.6.2022). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.). 2. Beweiswürdigung Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Abstammung aus der Provinz Ghazni und zu seinen Lebensumständen in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan drei bis vier Jahre lang die Schule besucht, als Landwirt gearbeitet hat und er während seines Aufenthalts im Iran auf einer Baustelle gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben beim BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers, deren Verbleib und des bestehenden Kontaktes ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zum vorgebrachten Fluchtgrund: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Herkunftsland von den Feinden seiner Familie bzw. von den Taliban bedroht worden sei und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor einer Verfolgung durch diese Leute ausgesetzt wäre, kann nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen: Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2021, W225 2163118-1/11E, rechtskräftig negativ entschieden. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder eine Verfolgung durch die Feinde seiner Familie, mit welchen es Grundstücksstreitigkeiten gegen habe, noch durch die Taliban, an welche die Familie des Beschwerdeführers von den Feinden ausgeliefert worden sei, droht. Im gegenständlichen, zweiten, Asylverfahren konnte der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen, dass sich die Situation mittlerweile dahingehend geändert habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr doch eine Verfolgung durch die Feinde seiner Familie bzw. durch die Taliban drohen würde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig vage. Er gab lediglich unsubstantiiert an, dass sich die Lage in Afghanistan verändert habe, die Taliban nunmehr reagieren würden und er bedroht wäre, weil er als Sohn eines Regierungsbeamten gelte. Kurz darauf gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater mit der Regierung nichts zu tun gehabt habe und gar nicht bei der Regierung gewesen sei, sondern die Feinde den Taliban diesbezüglich eine falsche Mitteilung überbracht hätten, worauf die Taliban ohne nachzufragen den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten. Dieses Vorbringen erscheint unplausibel und daher nicht glaubwürdig. Überdies ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – bereits im Jahr 2014 getötet worden sei, der Beschwerdeführer im selben Jahr Afghanistan verlassen hat und es in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer nunmehr neun Jahre später im Falle einer Rückkehr nach wie vor einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte. In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer sohin eine ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr durch die Feinde seiner Familie bzw. durch die Taliban nicht glaubhaft machen. Zum behaupteten Abfall vom Islam und zur Konversion zum Christentum ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, was ihn dazu bewegt habe, sich vom Islam ab- und dem Christentum zuzuwenden, blieben sehr allgemein gehalten und nannte er kein konkretes Schlüsselerlebnis, welches Ausgangspunkt für seine Hinwendung zum Christentum gewesen sein sollte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn Freunde, die zum Christentum konvertiert seien, motiviert hätten, dies auch zu tun. Eine Beschäftigung mit dem Christentum aus eigenem Antrieb des Beschwerdeführers liegt sohin nicht vor. Befragt, wann diese Gespräche mit den Freunden stattgefunden hätten, gab er an, dass dies im Jahr 2017 gewesen sei. Im Zuge seines ersten Asylverfahrens fand im September 2020 eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung ging es fast ausschließlich nur um den Abfall vom islamischen Glauben; konkrete Ausführungen zu seiner Hinwendung zum Christentum wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht getätigt. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer drei Jahre, nachdem er von seinen Freunden motiviert worden sei, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2020 noch nichts mehr über seine Pläne betreffend das Christentum gesagt hat. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Verhandlung am 19.07.2022 blieb der Beschwerdeführer ausweichend und gab an, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden hatte. Auch wenn kein Detailwissen zum Christentum vorausgesetzt wird, so ist dennoch beim Beschwerdeführer auffällig, dass er teilweise grundlegende Fragen nicht bzw. nur ausweichend beantworten konnte. So gab er auf die in der Verhandlung am 19.07.2022 gestellte Frage, ob es sich bei der Kirche, die er besuche, um eine römisch-katholische oder altkatholische Glaubensrichtung handle, an, dass er den Unterschied nicht kenne. Aufgefordert, eine Lieblingsstelle aus der Bibel zu erzählen, tätigte er zunächst sehr allgemeine Aussagen und führte aus, dass die gesamte Bibel von der Liebe handle und er die Bibel deshalb möge. Erst nach zweifacher Nachfrage nannte er schließlich eine konkrete Bibelstelle. Zum Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam befragt, blieb der Beschwerdeführer bei ziemlich allgemein gehaltenen Floskeln und vermochte er keinen Bezug konkret zu seiner Person herzustellen. In einer Gesamtschau vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass sein Abfall vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum von einer nachhaltigen inneren Überzeugung getragen sind. Gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar an der Taufvorbereitung teilgenommen hat, sich dann jedoch – wie sich aus den Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2022 als Zeuge einvernommenen Dr. XXXX , Pfarrer in der vom Beschwerdeführer besuchten Kirche, ergibt – entschlossen hat, sich nicht taufen zu lassen. Der Grund dafür seien laut Aussage des Zeugen damit einhergehende Probleme mit der in Afghanistan lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Taufe entschieden hat, und zwar aus dem Grund, was andere Personen, konkret seine Frau, darüber denken, ist auch ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seinem Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen würde. Eine innere Überzeugung ist daher, zumal die Entscheidung gegen die Taufe wegen der Probleme mit seiner Frau respektive ihrer Glaubensansichten erfolgte, nicht anzunehmen.In einer Gesamtschau vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass sein Abfall vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum von einer nachhaltigen inneren Überzeugung getragen sind. Gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar an der Taufvorbereitung teilgenommen hat, sich dann jedoch – wie sich aus den Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2022 als Zeuge einvernommenen Dr. römisch 40 , Pfarrer in der vom Beschwerdeführer besuchten Kirche, ergibt – entschlossen hat, sich nicht taufen zu lassen. Der Grund dafür seien laut Aussage des Zeugen damit einhergehende Probleme mit der in Afghanistan lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Taufe entschieden hat, und zwar aus dem Grund, was andere Personen, konkret seine Frau, darüber denken, ist auch ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seinem Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen würde. Eine innere Überzeugung ist daher, zumal die Entscheidung gegen die Taufe wegen der Probleme mit seiner Frau respektive ihrer Glaubensansichten erfolgte, nicht anzunehmen. Der in der Verhandlung am 13.09.2022 einvernommene Zeuge Dr. XXXX konnte den erkennenden Richter auch sonst nicht davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich eine nachhaltige, von innerer Überzeugung getragene, Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum vorliegt. So konnte der Zeuge keine konkreten Ausführungen darüber tätigen, was den Beschwerdeführer in Glaubensfragen tatsächlich bewegt und hat sich nicht mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese etwa im Hinblick auf die christliche Lehre aufgearbeitet. Er gab weiters an, dass der Beschwerdeführer hin- und hergerissen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung spricht.Der in der Verhandlung am 13.09.2022 einvernommene Zeuge Dr. römisch 40 konnte den erkennenden Richter auch sonst nicht davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich eine nachhaltige, von innerer Überzeugung getragene, Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum vorliegt. So konnte der Zeuge keine konkreten Ausführungen darüber tätigen, was den Beschwerdeführer in Glaubensfragen tatsächlich bewegt und hat sich nicht mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese etwa im Hinblick auf die christliche Lehre aufgearbeitet. Er gab weiters an, dass der Beschwerdeführer hin- und hergerissen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung spricht. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat. Er hat den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und dieser ist nicht wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seinem Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und auch nach außen zur Schau tragen würde. Zur Situation in Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Aus diesen geht hervor, dass im Hinblick auf Afghanistan von einer extrem volatilen Sicherheitslage auszugehen ist und es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 kommt. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der Machtübernahme durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und die notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage durch die Machtübernahme von Seiten der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Zudem ist ersichtlich, dass sich infolge des langjährigen Bürgerkriegs, der Einstellung internationaler Hilfszahlungen, verstärkt durch die gesundheitlich-medizinischen Folgen der COVID-19-Pandemie, Afghanistan in einer äußerst angespannten ökonomischen Situation mit akuter Ernährungsunsicherheit befinden würde. Somit wäre es dem Beschwerdeführer, auch wenn er gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, im afghanischen Familienverband sozialisiert wurde und die Landessprache Dari spricht, in der Folge in ganz Afghanistan nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 9 – Stand 21.03.2023) und die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023. Die Quellen zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I. Nichtzuerkennung des Status des AsylberechtigtenZu A) römisch eins. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
G 2005 abzuweisen.Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche zuletzt etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG offen steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.).Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.). Der Beschwerdeführer stammt aus einer schon vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan volatilen Provinz (Ghazni) mit mangelnder Sicherheits- und Versorgungslage. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban wäre daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ausgeschlossen gewesen. Den Feststellungen folgend ist die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 vielfach mangels vorliegender valider Informationen ungewiss darstellt. Die Lage ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen, der Einschüchterung von Journalisten sowie der Zensierung der Berichterstattung durch die Taliban spärlich sind. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Berichte vor, welche die Annahme einer ausreichend stabilen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation für nach Afghanistan zurückkehrende Personen tragen würden. Wenn auch zum Entscheidungszeitpunkt infolge der Machtübernahme der Taliban auf dem gesamten Staatsgebiet nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Anwesenheit auf dem Territorium Afghanistans real Gefahr liefe, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, so mangelt es jedenfalls noch an Berichten, welche eine Beurteilung der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechtssituation unter Herrschaft der Taliban und des Risikos für Einzelne, Opfer von entsprechenden Eingriffen insbesondere in ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werden, ermöglichen würde. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär. Die afghanische Wirtschaft war vielfach auf ausländische Hilfsleistungen angewiesen, welche über weite Strecken wegfallen. Es kommt zu Hungersnöten, welche durch hohe Lebensmittelpreise verbunden mit einer hohen Arbeitslosigkeit noch verschärft werden. Die öffentlichen Dienstleistungen sind weitgehend zusammengebrochen und es besteht seit Monaten eine schwere Wirtschaftskrise. Aufgrund der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des afghanischen Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können. UNHCR stellt in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Einschätzung nach den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023, wonach UNHCR es aufgrund der aktuellen seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 bestehenden Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen hält, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Einschätzungen im vorliegenden Fall an. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:römisch drei. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm
G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2163118.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.