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{'item': 'W228 2267445-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW228 2267445-1 Spruch, W228 2267445-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 21.11.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Protokoll, dass sie die Stelle am 08.11.2022 selbst gefunden und ein Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin geführt habe. Am selben Tag habe sie ihre Unterlagen übermittelt. Nach dem Gespräch mit ihrem AMS-Berater am 15.11.2022 sei sie davon ausgegangen, dass sie am 22.11.2022 zu arbeiten beginnen könne. In dem Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin am 15.11.2022 habe sie dann das Gefühl gehabt, dass die Dienstgeberin nur einen Angestellten für die Weihnachtszeit suche. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bemüht, eine langfristige Anstellung zu finden und wolle nicht nur als Aushilfskraft arbeiten und nach Weihnachten wieder gekündigt werden.Bei der am 21.11.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Protokoll, dass sie die Stelle am 08.11.2022 selbst gefunden und ein Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin geführt habe. Am selben Tag habe sie ihre Unterlagen übermittelt. Nach dem Gespräch mit ihrem AMS-Berater am 15.11.2022 sei sie davon ausgegangen, dass sie am 22.11.2022 zu arbeiten beginnen könne. In dem Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin am 15.11.2022 habe sie dann das Gefühl gehabt, dass die Dienstgeberin nur einen Angestellten für die Weihnachtszeit suche. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bemüht, eine langfristige Anstellung zu finden und wolle nicht nur als Aushilfskraft arbeiten und nach Weihnachten wieder gekündigt werden. Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 22.11.2022 bis 02.01.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 22.11.2022 bis 02.01.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich eigeninitiativ auf eine Stellenanzeige des Geschäfts XXXX beworben habe. Beim Gesprächstermin am 15.11.2022 habe die Dame von XXXX jedoch gänzlich uninteressiert gewirkt. Dennoch sei der Beschwerdeführerin Dienstkleidung mitgegeben worden, welche sie zuhause waschen sollte. Einen konkreten Vertrag oder eine verbindliche Zusage habe sie an diesem Tag jedoch nicht bekommen. Am nächsten Tag habe sie die Dienstkleidung zurückgebracht, da sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass es sehr unsicher sei, ob überhaupt ein Dienstverhältnis zustande kommen würde. Erst nach ihrer Absage sei der Beschwerdeführerin von der Dienstgeberin erklärt worden, dass es schade sei und dass das Unternehmen sie gerne angestellt hätte. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine „sonst sich bietende Arbeitsgelegenheit“ im Gesetz nicht ausdrücklich als sanktionierbarer Tatbestand aufgezählt sei. Daraus ergebe sich, dass eine Sperre nach § 10 AlVG in diesen Fällen nur in Betracht komme, wenn sehr klar eine sehr konkrete Arbeitsmöglichkeit besteht. Dies könne nur dann der Fall sei, wenn ein verbindliches Angebot vorliege. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege gegenständlich keine vom AMS zugewiesene Beschäftigung vor; wie bereits ausgeführt, habe sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ beworben. Die Gründe, warum das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, seien nicht im Bereich der Beschwerdeführerin gelegen, sondern in der zögerlichen Haltung der Dienstgeberin.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich eigeninitiativ auf eine Stellenanzeige des Geschäfts römisch 40 beworben habe. Beim Gesprächstermin am 15.11.2022 habe die Dame von römisch 40 jedoch gänzlich uninteressiert gewirkt. Dennoch sei der Beschwerdeführerin Dienstkleidung mitgegeben worden, welche sie zuhause waschen sollte. Einen konkreten Vertrag oder eine verbindliche Zusage habe sie an diesem Tag jedoch nicht bekommen. Am nächsten Tag habe sie die Dienstkleidung zurückgebracht, da sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass es sehr unsicher sei, ob überhaupt ein Dienstverhältnis zustande kommen würde. Erst nach ihrer Absage sei der Beschwerdeführerin von der Dienstgeberin erklärt worden, dass es schade sei und dass das Unternehmen sie gerne angestellt hätte. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine „sonst sich bietende Arbeitsgelegenheit“ im Gesetz nicht ausdrücklich als sanktionierbarer Tatbestand aufgezählt sei. Daraus ergebe sich, dass eine Sperre nach Paragraph 10, AlVG in diesen Fällen nur in Betracht komme, wenn sehr klar eine sehr konkrete Arbeitsmöglichkeit besteht. Dies könne nur dann der Fall sei, wenn ein verbindliches Angebot vorliege. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege gegenständlich keine vom AMS zugewiesene Beschäftigung vor; wie bereits ausgeführt, habe sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ beworben. Die Gründe, warum das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, seien nicht im Bereich der Beschwerdeführerin gelegen, sondern in der zögerlichen Haltung der Dienstgeberin. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie am 16.11.2022 gegenüber der potentiellen Dienstgeberin erklärte habe, die Stelle nicht anzunehmen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 07.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie am 16.11.2022 gegenüber der potentiellen Dienstgeberin erklärte habe, die Stelle nicht anzunehmen. Mit Schreiben vom 12.02.2023 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.03.2023 langte eine Unterlagennachreichung des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 15.03.2023 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Am 05.04.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere, mit 02.04.2023 datierte, Ergänzung zum Vorlagenantrag an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 01.05.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 10.06.2020 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch zwei kurze Dienstverhältnisse von 01.09.2022 bis 02.09.2022 und von 03.10.2022 bis 31.10.
  2. Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.09.2022 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Visagistin bzw. Parfümerieverkäuferin oder in jedem zumutbaren Bereich nach § 9 AlVG in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Brunn am Gebirge, Mödling, Vösendorf, St. Pölten, Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Untertullnerbach, Maria Anzbach im Voll-/Teilzeitausmaß (25-40 Stunden) unterstützt.Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.09.2022 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Visagistin bzw. Parfümerieverkäuferin oder in jedem zumutbaren Bereich nach Paragraph 9, AlVG in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Brunn am Gebirge, Mödling, Vösendorf, St. Pölten, Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Untertullnerbach, Maria Anzbach im Voll-/Teilzeitausmaß (25-40 Stunden) unterstützt. Am 08.11.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Vorbeigehen in der Auslage des Geschäfts XXXX eine Stellenanzeige (an der Auslage angebrachter Zettel) gesehen, woraufhin sie das Geschäft betrat und sich nach der Stelle erkundigt hat. Es wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, vereinbart, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung per Email schicken solle. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge ihre Bewerbungsunterlagen per Email an die potentielle Dienstgeberin gesendet, woraufhin ein Termin für ein Gespräch vereinbart wurde.Am 08.11.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Vorbeigehen in der Auslage des Geschäfts römisch 40 eine Stellenanzeige (an der Auslage angebrachter Zettel) gesehen, woraufhin sie das Geschäft betrat und sich nach der Stelle erkundigt hat. Es wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, vereinbart, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung per Email schicken solle. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge ihre Bewerbungsunterlagen per Email an die potentielle Dienstgeberin gesendet, woraufhin ein Termin für ein Gespräch vereinbart wurde. Am 15.11.2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX statt. Im Zuge des Gesprächs informierte die Beschwerdeführerin die potentielle Dienstgeberin darüber, dass sie eine AMS-Förderung bekommen könnte, wenn sie die Beschwerdeführerin einstellt. Seitens XXXX bestand in der Folge ein Interesse am Zustandekommen des Dienstverhältnisses. Am Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin von Frau XXXX Dienstkleidung mitgegeben.Am 15.11.2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 statt. Im Zuge des Gesprächs informierte die Beschwerdeführerin die potentielle Dienstgeberin darüber, dass sie eine AMS-Förderung bekommen könnte, wenn sie die Beschwerdeführerin einstellt. Seitens römisch 40 bestand in der Folge ein Interesse am Zustandekommen des Dienstverhältnisses. Am Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin von Frau römisch 40 Dienstkleidung mitgegeben. Am 16.11.2022 hat die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin die Dienstkleidung zurückgebracht und mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis habe. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Seit 27.03.2023 ist die Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.Seit 27.03.2023 ist die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 07.02.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen sowie zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug und aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin am 08.11.2022 eigeninitiativ nach der Stelle bei XXXX erkundigt hat, sowie die Feststellungen betreffend die erfolgte Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per Email ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und sind diese Umstände unstrittig.Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin am 08.11.2022 eigeninitiativ nach der Stelle bei römisch 40 erkundigt hat, sowie die Feststellungen betreffend die erfolgte Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per Email ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und sind diese Umstände unstrittig. Es ist weiters nicht strittig, dass am 15.11.2022 ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX stattfand. Zum Inhalt des Gesprächs ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 15.03.2023 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass Frau XXXX Interesse an einer Zusammenarbeit gezeigt habe, als die Beschwerdeführerin ihr gesagt hat, dass sie eine AMS-Förderung bekommen könnte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs am 15.11.2022 ein Interesse der Dienstgeberin am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bestand. Das Mitgeben der Dienstkleidung, was von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht wurde, ist daher ein klarer Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin den Dienst antreten hätte sollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Frau XXXX im Gespräch am 15.11.2022 desinteressiert gewirkt habe, kann daher nicht gefolgt werden.Es ist weiters nicht strittig, dass am 15.11.2022 ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 stattfand. Zum Inhalt des Gesprächs ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 15.03.2023 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass Frau römisch 40 Interesse an einer Zusammenarbeit gezeigt habe, als die Beschwerdeführerin ihr gesagt hat, dass sie eine AMS-Förderung bekommen könnte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs am 15.11.2022 ein Interesse der Dienstgeberin am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bestand. Das Mitgeben der Dienstkleidung, was von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht wurde, ist daher ein klarer Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin den Dienst antreten hätte sollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Frau römisch 40 im Gespräch am 15.11.2022 desinteressiert gewirkt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin am 16.11.2022 mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis habe, ergibt sich aus der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, wonach die Beschwerdeführerin am 16.11.2022 das mögliche Dienstverhältnis abgelehnt habe, in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde selbst aus, dass sie am 16.11.2022 die Dienstkleidung zurückgebracht und abgesagt habe.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Arbeitslose ist nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen". Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.

  1. 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH
  2. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH
  3. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.

  1. 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH
  2. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vergleiche VwGH
  3. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ auf eine Stellenzeige beworben. In der Folge kam es zu einem Vorstellungsgespräch, im Zuge dessen die potentielle Dienstgeberin Interesse am Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zeigte. Es handelt sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit. Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen

§ 10Al

VG (vgl. VwGH

  1. 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH
  2. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH
  3. 2007, 2006/08/0252).Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entspricht, den Sanktionen

Paragraph 10, AlVG vergleiche VwGH

  1. 2007, 2006/08/0252). In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche dazu VwGH
  2. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss vergleiche VwGH
  3. 2007, 2006/08/0252). Die Beschäftigung als Parfümerieverkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschäftigung als Parfümerieverkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend stellte sich im Zuge des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der potentiellen Dienstgeberin am 15.11.2022 heraus, dass seitens der potentiellen Dienstgeberin ein Interesse am Zustandekommen des Dienstverhältnisses bestand. Am Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin von Frau XXXX sogar Dienstkleidung mitgegeben. Am 16.11.2022 hat die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin die Dienstkleidung zurückgebracht und mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis habe.Den Feststellungen folgend stellte sich im Zuge des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der potentiellen Dienstgeberin am 15.11.2022 heraus, dass seitens der potentiellen Dienstgeberin ein Interesse am Zustandekommen des Dienstverhältnisses bestand. Am Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin von Frau römisch 40 sogar Dienstkleidung mitgegeben. Am 16.11.2022 hat die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin die Dienstkleidung zurückgebracht und mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis habe. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin am 16.11.2022 der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses habe, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin am 16.11.2022 der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses habe, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre am 16.11.2022 der Dienstgeberin gegenüber getätigte Aussage, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis hat, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre am 16.11.2022 der Dienstgeberin gegenüber getätigte Aussage, dass sie kein Interesse an einem Dienstverhältnis hat, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitstätigkeit am 27.03.2023, sohin fast drei Monate nach Ende der Sperrfrist am 02.01.2023, aufgenommen. Eine zeitliche Nähe zur Weigerung ist daher nicht mehr gegeben. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegt daher nicht vor.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitstätigkeit am 27.03.2023, sohin fast drei Monate nach Ende der Sperrfrist am 02.01.2023, aufgenommen. Eine zeitliche Nähe zur Weigerung ist daher nicht mehr gegeben. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegt daher nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2267445.1.00

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