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{'item': 'W228 2269512-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 11§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW228 2269512-1 Spruch, W228 2269512-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2023 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 11Al

VG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 28.01.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX KG freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2023 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

, Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 28.01.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie das Dienstverhältnis bei der XXXX KG selbst aufgelöst habe, da sie mit Montag, 06.02.2023, ein neues Dienstverhältnis beginne und sie nicht zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig aufrecht erhalten dürfe. Sie habe bereits eine Nachzahlung von der ÖGK für Dezember 2022 bekommen, da sie zwei aufrechte Dienstverhältnisse gehabt habe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie das Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG selbst aufgelöst habe, da sie mit Montag, 06.02.2023, ein neues Dienstverhältnis beginne und sie nicht zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig aufrecht erhalten dürfe. Sie habe bereits eine Nachzahlung von der ÖGK für Dezember 2022 bekommen, da sie zwei aufrechte Dienstverhältnisse gehabt habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.03.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zur XXXX KG am 31.12.2022 durch Kündigung selbst beendet habe. Es würden keine zwingenden Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG sei daher erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.03.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zur römisch 40 KG am 31.12.2022 durch Kündigung selbst beendet habe. Es würden keine zwingenden Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG sei daher erfüllt. Mit Schreiben vom 30.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 18.06.2022 bis 31.07.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Von 01.08.2022 bis 31.12.2022 stand sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX KG. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin per 31.12.2022 beendet.Von 01.08.2022 bis 31.12.2022 stand sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin per 31.12.2022 beendet. Des Weiteren stand die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 09.10.2022 bis 19.10.2022, von 02.12.2022 bis 20.12.2022 und von 06.02.2023 bis 26.02.2023 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Buschenschank XXXX OG. Diese Beschäftigungen der Beschwerdeführerin bei der Buschenschank XXXX OG waren stets befristet und fanden alle zwei Monate statt (zu den Aussteckterminen).Des Weiteren stand die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 09.10.2022 bis 19.10.2022, von 02.12.2022 bis 20.12.2022 und von 06.02.2023 bis 26.02.2023 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Buschenschank römisch 40 OG. Diese Beschäftigungen der Beschwerdeführerin bei der Buschenschank römisch 40 OG waren stets befristet und fanden alle zwei Monate statt (zu den Aussteckterminen). Die Beschwerdeführerin hat bei der XXXX KG gekündigt, weil sie von der Buschenschank XXXX OG einen höheren Lohn erhielt.Die Beschwerdeführerin hat bei der römisch 40 KG gekündigt, weil sie von der Buschenschank römisch 40 OG einen höheren Lohn erhielt.
  2. Beweiswürdigung: Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Dass das Dienstverhältnis bei der XXXX KG durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin endete, wird nicht bestritten. Der Grund für die Kündigung wurde von der Beschwerdeführerin selbst so angegeben.Dass das Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin endete, wird nicht bestritten. Der Grund für die Kündigung wurde von der Beschwerdeführerin selbst so angegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich um die reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX KG durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin als Grund für die per 31.12.2022 erfolgte Kündigung bei der XXXX KG an, dass sie aus ihrem anderen Dienstverhältnis bei der Buschenschank XXXX OG, welches sie ab Februar 2023 wieder aufnehmen könne, einen höheren Lohn erhielt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass – wie in der Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, ausgeführt wird - es der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis - gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht mangelt, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen (Hinweis E vom
  2. Juni 1993, Zl. 93/08/0111). Die Erwartung der besseren Entlohnung bei der Buschenschank XXXX OG stellt daher keinen Grund für eine Nachsicht dar. Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin als Grund für die per 31.12.2022 erfolgte Kündigung bei der römisch 40 KG an, dass sie aus ihrem anderen Dienstverhältnis bei der Buschenschank römisch 40 OG, welches sie ab Februar 2023 wieder aufnehmen könne, einen höheren Lohn erhielt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass – wie in der Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, ausgeführt wird - es der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis - gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht mangelt, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in Paragraph 9, AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des Paragraph 11, AlVG erscheinen zu lassen (Hinweis E vom
  3. Juni 1993, Zl. 93/08/0111). Die Erwartung der besseren Entlohnung bei der Buschenschank römisch 40 OG stellt daher keinen Grund für eine Nachsicht dar. Die Beschwerdeführerin hat ca. fünf Wochen nach ihrer Kündigung bei der XXXX KG, nämlich am 06.02.2023, eine vollversicherte Beschäftigung bei der Buschenschank XXXX OG aufgenommen; diese Beschäftigung endete jedoch bereits wieder mit 26.02.
  4. Der Beschwerdeführerin war bereits bei Aufnahme dieser Beschäftigung bewusst, dass es sich um eine wiederkehrende, befristete Stelle handelte; sie war bereits in der Vergangenheit bei diesem Dienstgeber mehrfach ca. alle zwei Monate befristet beschäftigt gewesen. Auch gab sie dem AMS gegenüber bereits im Vorfeld der Aufnahme dieser Beschäftigung mit 06.02.2023 bekannt, dass sie sich Ende Februar 2023 wieder arbeitslos melden werden müsse, da die Buschenschank XXXX OG bis April 2023 Betriebsurlaub habe. Es liegt daher keine Aufnahme einer nachhaltigen Beschäftigung vor, die zu einer Nachsicht führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat es im gegenständlichen Fall vorgezogen, anstelle eines durchgehenden Dienstverhältnisses bei der XXXX KG immer nur alle zwei Monate befristet zu den Aussteckterminen bei der Buschenschank XXXX OG beschäftigt zu sein und die Wochen dazwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen; dies zu Lasten der Versichertengemeinschaft.Die Beschwerdeführerin hat ca. fünf Wochen nach ihrer Kündigung bei der römisch 40 KG, nämlich am 06.02.2023, eine vollversicherte Beschäftigung bei der Buschenschank römisch 40 OG aufgenommen; diese Beschäftigung endete jedoch bereits wieder mit 26.02.
  5. Der Beschwerdeführerin war bereits bei Aufnahme dieser Beschäftigung bewusst, dass es sich um eine wiederkehrende, befristete Stelle handelte; sie war bereits in der Vergangenheit bei diesem Dienstgeber mehrfach ca. alle zwei Monate befristet beschäftigt gewesen. Auch gab sie dem AMS gegenüber bereits im Vorfeld der Aufnahme dieser Beschäftigung mit 06.02.2023 bekannt, dass sie sich Ende Februar 2023 wieder arbeitslos melden werden müsse, da die Buschenschank römisch 40 OG bis April 2023 Betriebsurlaub habe. Es liegt daher keine Aufnahme einer nachhaltigen Beschäftigung vor, die zu einer Nachsicht führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat es im gegenständlichen Fall vorgezogen, anstelle eines durchgehenden Dienstverhältnisses bei der römisch 40 KG immer nur alle zwei Monate befristet zu den Aussteckterminen bei der Buschenschank römisch 40 OG beschäftigt zu sein und die Wochen dazwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen; dies zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Im gegenständlichen Fall sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 11 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 11, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2269512.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.