Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW233 2258916-1 Spruch, W233 2258916-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Bidun aus Kuwait, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, dass er als Nomade staatenlos sei und im Herkunftsstaat keine Rechte habe. Beispielsweise müsse er für die Schulbildung seiner Kinder bezahlen. Ferner dürften sie in Kuwait nicht als Beamte arbeiten. Es bestehe für ihn im Übrigen auch keine Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit von Kuwait zu erlangen. Er wolle für sich und seine Familie eine gute Zukunft aufbauen.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er anführte, dass er der Minderheit der Bidun angehöre und aus diesem Grund in Kuwait erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Die Bidun seien in Kuwait unerwünscht.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Am 31.08.2022 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand 12.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie sein Sohn, XXXX (hg. Verfahren zu GZ. W233 2258913-1), zu ihrer Identität, zu ihrer Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in Kuwait, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren familiären Beziehungen, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen und zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand 12.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie sein Sohn, römisch 40 (hg. Verfahren zu GZ. W233 2258913-1), zu ihrer Identität, zu ihrer Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in Kuwait, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren familiären Beziehungen, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen und zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Mit dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuwait mit Stand vom 19.01.2022 erörtert. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung hierzu eine mündliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Bidun aus Kuwait, welcher dem Stamm der XXXX angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Al-Farwaniya in Kuwait geboren. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Vor seiner Ausreise aus Kuwait hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einer Mietwohnung in XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Bidun aus Kuwait, welcher dem Stamm der römisch 40 angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Al-Farwaniya in Kuwait geboren. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Vor seiner Ausreise aus Kuwait hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer sieben Jahre die Schule. Von 1985 bis 1991 arbeitete er als Polizist für die kuwaitische Regierung. In der Folge war er selbstständig als Busfahrer tätig. Vom kuwaitischen Staat wurde ihm zuletzt ein gelbes Ausweisdokument für Bidun mit Gültigkeit von 10.08.2020 bis 10.08.2021 ausgestellt. Die kuwaitischen Behörden unterstellen dem Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Saudi-Arabien zu sein. Im Juni 2021 reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug von Kuwait nach Georgien und setzte in der Folge seine Flucht über Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich fort. Nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 07.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Bidun werden vom kuwaitischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannt und sind daher staatenlos. Der kuwaitische Staat stellt für seine Staatsangehörigen kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss sowie eine garantierte Beschäftigung bereit. Bidun sind hiervon ausgeschlossen. Ferner haben Bidun am Arbeitsmarkt Diskriminierungen zu gewärtigen. So erhalten sie beispielsweise im Fall der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit einen geringeren Gehalt als kuwaitische Staatsangehörige. Bidun sind überdies nicht in der Lage, auf legalem Weg eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, da sie weder eine Gewerbelizenz noch Privateigentum erwerben dürfen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der (staatenlosen) Bidun besteht für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kuwait die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Eine Möglichkeit, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen, besteht für den Beschwerdeführer nicht. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1.2.
- Bidun Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien. Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien. Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021). Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Ein Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). […] 1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der reichen Ölvorkommen ist Kuwait ein wohlhabendes Land. Im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen nimmt das Land die Stelle der „sehr hohen menschlichen Entwicklung“ ein. Hoch ist auch der Prozentsatz der Alphabetisierung, und der Zugangs zur Bildung ist relativ gut und gleichberechtigt aus der Perspektive der Geschlechter. Im Allgemeinen leben die kuwaitischen Staatsangehörigen, die 30 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung ausmachen, nicht in Armut, wobei der Wohlstand des Landes ungleich verteilt ist. Offiziellen Landesstatistiken nach
(2017)lag der Anteil der kuwaitischen Arbeitnehmer, die in der Regierung und öffentlichen Sektor arbeiten, bei 92 Prozent. Die Arbeitskräfte des privaten Sektors, bei welchem die Gehälter niedrig und die Arbeitszeiten länger sind, werden von ausländischen Arbeitnehmern dominiert, welche oftmals sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden (BTI 29.4.2021, 17). Die Einnahmen aus den Ölverkäufen ermöglichen es dem kuwaitischen Staat, seinen Staatsbürgern kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereitzustellen (BTI 29.4.2021, 24). Dies gilt allerdings nur für Staatsbürger. Für Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft ist Ausbildung weder kostenlos noch verpflichtend. Ein Dekret des Ministerrats sah im Jahr 2011 eine Ausweitung des Zugangs zu Bildungsleistungen für Bidun vor. Dies wurde allerdings nicht zur Gänze umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Staat subventioniert zahlreiche Dienste und Güter, wie zum Beispiel Elektrizität, Wasserversorgung, Treibstoff und bestimmte Lebensmittel. Aufgrund der sinkenden Ölpreise versuchte die Regierung, die Ausgaben in diesem Bereich einzuschränken, aber diese Maßnahmen wurden vom Parlament weitgehend blockiert. Trotz Widerstand gelang es der Regierung im Jahr 2016, das kuwaitische Subventionssystem für Öl zu streichen (BTI 29.4.2021, 24). Dennoch gibt es wenige Fälle von Armut unter kuwaitischen Bürgern. Dies gilt jedoch nicht für die Bidun. Den Wanderarbeitnehmern kam die Einführung eines Mindestlohns im Jahr 2016 zugute. Seit einiger Zeit erwägt die Regierung die Abschaffung des umstrittenen, traditionellen Patenschaftssystems (kafala-Systems), das von Menschenrechtsgruppen als eine Form der Schuldknechtschaft kritisiert wird (BTI 29.4.2021, 24). […] 1.2.
- Medizinische Versorgung Kuwait hält für sich fest, dass die Gesundheitsversorgung allen Einwohnern gleichermaßen zur Verfügung steht. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte deutet auf Diskriminierung von Bidun beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und auf höhere Gebühren hin, die von Nicht-Staatsbürgern für Gesundheitsdienste erhoben werden (CESCR 3.11.2021). Kuwait hat in erheblichem Umfang in sein Gesundheitssystem investiert, und zwar proportional mehr als die meisten anderen Länder des Golfkooperationsrates (OBG/KISR 3.2021, 6). Eine Reihe verschiedener Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist errichtet worden. Die Ausgaben des Gesundheitsministeriums umfassen einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes. Es bestehen mehrere private Krankenhäuser, die verschiedene Gesundheitsdienste anbieten. Behandelnde Ärzte dürfen gesetzlich neben ihrem Dienst im öffentlichen Bereich Privatkliniken eröffnen. Die Zahl der Patienten, die eine Behandlung im Ausland suchen, ist gestiegen (KASW 8.2021). NGOs verlangen, dass die Regierung Krankenversicherungen für Arbeitnehmer, wie im Gesetz festgeschrieben, garantiert, und dass die Krankenversicherung von Ausländern alle Arzneimittel ohne Ausnahme oder Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit abdeckt. Es besteht eine Unterscheidung zwischen Ausländern und Staatsbürgern in der Gesundheitsversorgung (KABEHR 7.2021, 7f). […] 1.
- Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Kuwait: Lage von Bidun ohne Sicherheitskarte (Rechtsstellung der Bidun ohne Sicherheitskarte, Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinischer Versorgung, Behandlung durch staatliche Akteure, Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland) vom 12.11.2021 1.3.
- Rechtsstellung von Bidun ohne Sicherheitskarte in Kuwait Laut einem gemeinsamen Bericht der Global Campaign for Equal Nationality Rights, des Institute on Statelessness and Inclusion (ISI), der MENA Rights Group, des Rights Realization Centre und von Salam for Democracy and Human Rights vom Juli 2020 hätten Bidun in Kuwait keinerlei Rechtsstellung (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al.,
- Juli 2020, S. 5). Minority Rights Group International (MRG) beschreibt Bidun als eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, deren Angehörige zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger·innen aufgenommen worden seien. Die Regierung stufe Bidun derzeit als „illegale Einwohner·innen“ ein, obwohl viele keine wirklichen Verbindungen zu einem anderen Land als Kuwait hätten. (MRG, ohne Datum) Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Lage der Menschenrechte in Kuwait im Jahr 2020, dass Bidun keine Staatsbürgerschaft zuerkannt werde. Laut Presseangaben gebe es im Land etwa 88.000 Bidun. Human Rights Watch und Amnesty International würden die Einwohnerzahl der Bidun auf über 100.000 schätzen. Das Gesetz biete Staatenlosen, einschließlich Bidun, keinen klaren Weg zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. Im November hätten Regierungsquellen bekannt gegeben, dass im Laufe des Jahres weder Bidun noch Ausländer·innen eingebürgert worden seien. Die fehlende Befugnis des Justizsystems, über den Status von Staatenlosen zu entscheiden, erschwere das Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft zusätzlich, sodass Bidun keinen Zugang zur Justiz hätten, um Beweise zum Erlangen der Staatsbürgerschaft vorzulegen. (USDOS,
- März 2021, Section 2g) Landinfo schreibt in einer Anfragebeantwortung zu Sicherheits- oder Überprüfungskarten der Bidun vom August 2020, dass Bidun in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit Kuwaits als rechtmäßige Einwohner behandelt worden seien, die wie kuwaitische Bürger Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsdiensten gehabt hätten. Nach 1985 hätten die Behörden jedoch den Status der Bidun in illegale Einwohner·innen abgeändert und behauptet, dass die überwiegende Mehrheit von ihnen ihre wahre Nationalität verheimliche. Diese Änderung der Politik habe die Bidun schließlich ihrer Grundrechte beraubt und verursache schwere Not. Laut einer gut informierten Quelle seien Bidun im Allgemeinen eine gefährdete Gruppe. Ihr Zugang zu Grundrechten sei selbst dann ungeschützt, wenn sie über einen Nachweis des Daueraufenthalts verfügen würden. (Landinfo,
- August 2020, S. 2) Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen, beschreibt in einer Notiz zu Bidun in Kuwait Folgendes: „Das Dekret Nr. 409/201165 berechtigt Bidun mit einer security card zu elf Dienstleistungen, darunter zu einem limitierten Zugang zu Bildung in sich ausschließlich an Bidun richtenden Privatschulen, zu legaler Anstellung und Gesundheitsversorgung, zu zivilen Dokumenten wie Geburts- Heirats- und Scheidungsurkunden, Todesscheinen und Führerscheinen. Ebenfalls sollen sie sich temporäre Reisepapiere ausstellen lassen können (das Artikel 17-Dokument)“. (SEM,
- Juli 2019, S. 10-11) […] 1.3.
- Arbeitsmarkt Middle East Eye (MEE) beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2020 den Fall eines jungen Mannes, der seinen Job verloren habe, weil er seine Sicherheitskarte nicht habe verlängern können. Ohne die Sicherheitskarte sei es Bidun nicht gestattet zu arbeiten. Der Mann habe daraufhin versucht sich umzubringen (MEE,
- Dezember 2020). Reuters schreibt in einem Artikel vom Oktober 2021 über einen Krankenhausmitarbeiter, Ahmad Al-Enezi, der nach dem Ablaufen seiner Aufenthaltskarte zwar seinen Job nicht verloren habe, dessen Bankkonto jedoch eingefroren worden sei, und der dadurch keinen Zugang zu seinem Gehalt habe. (Reuters,
- Oktober 2021) Laut MRG seien in der Praxis viele Bidun gezwungen ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen, etwas durch den Verkauf von Obst oder Gemüse auf der Straße. Da sie jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürften, würden sie Gefahr laufen, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt würden (MRG, ohne Datum). 1.3.
- Besitz Freedom House schreibt in seinem Bericht Freedom in the World 2021 zu Kuwait, dass kuwaitisches Recht Staatsbürger·innen und Ausländer·innen erlaube Privateigentum zu besitzen, jedoch nicht Bidun (Freedom House,
- März 2021, G2). Laut MRG habe die diskriminierende Politik gegenüber der Bidun langfristig zur relativen Armut und sozialen Segregation der Gemeinschaft beigetragen. Die meisten Bidun würden in slumartigen Siedlungen am Stadtrand von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, leben, wo es ihnen an angemessener Unterkunft und Schutz vor den extremen Wetterbedingungen Kuwaits mangele. Obwohl die Regierung in den 1970er-Jahren in diesen Gegenden kostengünstige Wohneinheiten errichtet habe, habe es seitdem keine weiteren Projekte gegeben, was zu einer Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt habe. (MRG, ohne Datum). 1.3.
- Behandlung von Bidun durch den Staat Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem World Report 2021 zu Kuwait, dass die Regierung die Bidun als „illegale Einwohner·innen“ bezeichne und behaupte, dass die meisten Bidun aus den Nachbarländern nach Kuwait gezogen seien und ihre Nationalität verstecken würden, um Anspruch auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten (HRW,
- Jänner 2021). Die kuwaitische Regierung schreibt selbst in einem Bericht an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, dass es keine „Staatenlosen“ oder „Bidun“ gebe, sondern dass es sich dabei um illegale Einwohner·innen handle, die illegal nach Kuwait eingereist seien und Dokumente mit ihrer ursprünglichen Nationalität verstecken würden, in der Hoffnung, die kuwaitische Staatsbürgerschaft und alle damit verbundenen Privilegien zu erhalten (Government of Kuwai,
- November 2020, S. 6). TRT World zitiert im August 2021 eine anonyme kuwaitische Doktorandin und Beraterin für soziale Gerechtigkeit und internationale Studien. Sie gibt an, dass kuwaitische Beamte zugegeben hätten, bewusst Druck auf die Bidun auszuüben. Mazen Al Jarrah, ein ehemaliger stellvertretender Minister für Nationalitäten- und Passangelegenheiten, habe gesagt, dass psychischer und sozialer Druck auf die Bidun ausgeübt werde, um sie zu zwingen, ihre wahre Nationalität preiszugeben. (TRT World,
- August 2021). Laut HRW stelle das Zentralsystem zur Behebung der Situation illegal aufhältiger Personen (Central System for the Remedy of the Situation of Illegal Residents), die derzeitige Verwaltungsbehörde für Bidun-Angelegenheiten, seit 2011 befristete Ausweise aus. Das Verfahren zur Feststellung der Berechtigung von Bewerber·innen für Dienstleistungen und ob sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei undurchsichtig. In den letzten Jahren, sei häufig auf Ausweisen angegeben worden, dass der/die Karteninhaber·in die irakische, saudische, iranische oder eine andere Staatsbürgerschaft besitze. Es sei jedoch unklar, wie die Behörde die mutmaßliche Staatsangehörigkeit der Person ermittle. Weiters sei unklar, welche Verfahren den Bidun zur Verfügung stehen würde, um den Beschluss des Zentralsystems anzufechten. (HRW,
- Jänner 2021) USDOS schreibt, dass laut Bidun-Führern Beamte Mitglieder der Gemeinschaft regelmäßig täuschen würden, indem sie versprechen würden notwendige Papiere bereitzustellen, wenn der/die Antragsteller·in ein leeres Blatt Papier unterschreibe. Es werde berichtet, dass die Behörde im Nachhinein auf dem unterschriebenen Papier ein Schreiben verfassen würden, in dem der/die Antragsteller·in seine/ihre „wahre“ Nationalität gestehe. Dies nehme den Antragsteller·innen die Anerkennung als Bidun und die damit verbundenen Vergünstigungen. Im März 2020 habe das Kassationsgericht entschieden, dass alle vom Zentralsystem erlassenen Entscheidungen in die Zuständigkeit der Justiz fallen würden und daher vor Gericht anfechtbar seien. Die Behörde werde jedoch von Bidun und Aktivist·innen beschuldigt, das Gesetz nicht einzuhalten und Gerichtsurteile nicht umzusetzen. (USDOS,
- März 2021, Section 2g) Die MRG schreibt auf ihrer Webseite, dass sich die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun seit den 1990er Jahren kaum verändert habe. Die Sicherheitskarte könne nur für begrenzte Zwecke verwendet werden, wie beispielsweise für die Anmeldung zu Privatschulen oder zur Krankenversicherung. Sie sei jedoch nicht mit einem Personalausweis für kuwaitische Staatsbürger·innen und legale Einwohner·innen vergleichbar. (MRG, ohne Datum) Laut Global Campaign for Equal Nationality Rights und weiteren NGOs werde den Bidun ohne Dokumente der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen oder Rechten verwehrt. Dies habe für die Bidun lähmende Lebensbedingungen geschaffen. Im Jahr 2019 habe der Selbstmord eines 20-jährigen Biduns, dem die für Studium und Arbeit erforderlichen Dokumente verweigert worden seien, die Bedingungen der Marginalisierung und Ausgrenzung, mit denen die Bidun konfrontiert seien, ans Licht gebracht und Proteste ausgelöst, auf die die Behörden hart reagiert hätten, was zu weiteren sozialen Spannungen geführt habe. (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al.,
- Juli 2020, S. 4) HRW beschreibt, dass Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 Nicht-Kuwaitis die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen verbiete. Im Jänner 2020 seien zwei Bidun-Aktivisten zu zehn Jahren Gefängnis und ein weiterer in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden, nachdem sie einen friedlichen Sitzstreik organisiert hätten. (HRW,
- Jänner 2021) Laut Amnesty International (AI) habe das Gericht einen weiteren Mann freigesprochen und zwölf Personen, unter der Bedingung eines Wohlverhaltensversprechens für zwei Jahre, freigelassen. Sicherheitskräfte hätten sie im Juli 2019 bei einem Eingreifen gegen friedliche Demonstranten festgenommen. Am
- Juli 2020 seien die zehnjährigen Haftstrafen gegen Redha al-Fadhli und Hammoud al-Rabah wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation im Berufungsverfahren aufgehoben worden. Das Gericht habe ihre Strafen auf zwei Jahre auf Bewährung reduziert. (AI,
- April 2021) Laut Freedom House seien Häftlinge, insbesondere Bidun, in der Haft Folter und Schlägen ausgesetzt (Freedom House,
- März 2021, F3). Das Europäische Zentrum für Demokratie und Menschenrechte (ECDHR) schreibt in einem Artikel vom August 2019, dass die kuwaitischen Behörden nach Protesten im Juli 2019 Bidun-Aktivist·innen festgenommen hätten, mindestens 17 ohne richterlichen Haftbefehl. Aktivist·innen seien entführt, festgenommen, geschlagen und im Gefängnis gefoltert worden. Den meisten Bidun-Aktivist·innen sei außerdem das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigert worden und ihre Haftzeiten seien verlängert worden. (ECDHR,
- August 2019). […]
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatenlosigkeit, Geburtsdatum), zu seiner Herkunft aus Kuwait, zu seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Bidun sowie zu dem ihm zuletzt von den kuwaitischen Behörden ausgestellten Ausweis beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm im Original vorgelegten (gelben) Ausweisdokument für Bidun mit Gültigkeit von 10.08.2020 bis 10.08.2021 (vgl. AS 123). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, es finde sich auf seinem Ausweisdokument der Vermerk „Staatsbürgerschaft Saudisch (nach dem Onkel väterlicherseits)“, was auch von der in der Verhandlung anwesenden Dolmetscherin bestätigt wurde (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 12.04.2023, S. 6). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Umstand allerdings nicht geeignet, Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatenlosigkeit zu begründen, zumal er glaubhaft vermittelte, es handle sich hierbei um willkürliche Angaben der kuwaitischen Behörde. Um den Ausweis zu erhalten, habe er mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er mit der Staatsangehörigkeit, welche die Behörde für ihn angeführt habe, einverstanden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 6 und S. 12f.). Dieses Vorbringen deckt sich auch im Wesentlichen mit den amtswegig herangezogen Länderberichten, wonach die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um von ihnen geforderten Dokumente zu erhalten (vgl. Punkt II.1.2.
- „Bidun“). Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Annahme der kuwaitischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Saudi-Arabiens sei, um eine haltlose Unterstellung handelt. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatenlosigkeit, Geburtsdatum), zu seiner Herkunft aus Kuwait, zu seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Bidun sowie zu dem ihm zuletzt von den kuwaitischen Behörden ausgestellten Ausweis beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm im Original vorgelegten (gelben) Ausweisdokument für Bidun mit Gültigkeit von 10.08.2020 bis 10.08.2021 vergleiche AS 123). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, es finde sich auf seinem Ausweisdokument der Vermerk „Staatsbürgerschaft Saudisch (nach dem Onkel väterlicherseits)“, was auch von der in der Verhandlung anwesenden Dolmetscherin bestätigt wurde vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 12.04.2023, S. 6). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Umstand allerdings nicht geeignet, Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatenlosigkeit zu begründen, zumal er glaubhaft vermittelte, es handle sich hierbei um willkürliche Angaben der kuwaitischen Behörde. Um den Ausweis zu erhalten, habe er mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er mit der Staatsangehörigkeit, welche die Behörde für ihn angeführt habe, einverstanden sei vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 6 und S. 12f.). Dieses Vorbringen deckt sich auch im Wesentlichen mit den amtswegig herangezogen Länderberichten, wonach die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um von ihnen geforderten Dokumente zu erhalten vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Bidun“). Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Annahme der kuwaitischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Saudi-Arabiens sei, um eine haltlose Unterstellung handelt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX , zu seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinen Kindern, dem Leben mit seiner Familie in XXXX , seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit, sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Zugehörigkeit zum Stamm der römisch 40 , zu seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinen Kindern, dem Leben mit seiner Familie in römisch 40 , seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit, sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.
- Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf den Akteninhalt (vgl. insbesondere Erstbefragung am 07.09.2021, AS 3ff., sowie Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, AS 147ff.)Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf den Akteninhalt vergleiche insbesondere Erstbefragung am 07.09.2021, AS 3ff., sowie Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, AS 147ff.) Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der amtswegig herangezogenen Länderberichte geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes – in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft sind und er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten (betreffend die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes siehe Bescheid vom 12.07.2022, S. 36f. und S. 41). Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings – anders als die belangte Behörde – davon aus, dass zwischen der dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Gefährdung und seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Bidun ein kausaler Zusammenhang besteht. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bidun nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten in einem erheblich stärkeren Ausmaß von Armut betroffen sind als kuwaitische Staatsangehörige. Der kuwaitische Staat stellt für seine Staatsbürger kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereit. Dies gilt jedoch nicht für Personen ohne die kuwaitische Staatsbürgerschaft (vgl. Punkt II.1.2.
- „Grundversorgung und Wirtschaft“). So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bidun nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten in einem erheblich stärkeren Ausmaß von Armut betroffen sind als kuwaitische Staatsangehörige. Der kuwaitische Staat stellt für seine Staatsbürger kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereit. Dies gilt jedoch nicht für Personen ohne die kuwaitische Staatsbürgerschaft vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Grundversorgung und Wirtschaft“). Aus den Länderberichten geht weiter hervor, dass Bidun am Arbeitsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt sind. Beispielsweise sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Gehälter von Bidun üblicherweise niedriger als für kuwaitische Staatsbürger (vgl. Punkt II.1.2.
- „Grundversorgung und Wirtschaft“). Weiters sind viele Bedun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen. Da sie jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürfen, laufen sie Gefahr, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt werden (vgl. Punkt II.1.3.
- „Arbeitsmarkt“). Aus den Länderberichten geht weiter hervor, dass Bidun am Arbeitsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt sind. Beispielsweise sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Gehälter von Bidun üblicherweise niedriger als für kuwaitische Staatsbürger vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Grundversorgung und Wirtschaft“). Weiters sind viele Bedun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen. Da sie jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürfen, laufen sie Gefahr, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.
- „Arbeitsmarkt“). In Bezug auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist weiter auszuführen, dass den Berichten zufolge registrierte Bidun zwar grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung und private Ausbildung haben. Allerdings erhalten sie diese Leistungen oft aufgrund bürokratischer Hürden nicht (vgl. Punkt II.1.2.
- „Bidun“). Diese Berichtslage entspricht auch den Schilderungen des Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Krankenversicherungskarte nach Ablauf der Gültigkeit im Jahr 2006 nicht mehr weiter verlängert worden sei und er daraufhin eigenständig für die Kosten der von ihm benötigten medizinischen Versorgung aufkommen habe müssen (vgl. dazu Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 16f.). Die in den Länderberichten aufgezeigte Möglichkeit, staatliche Versicherungspolizzen zu erwerben, vermag den Zugang der Bidun zu (leistbarer) Gesundheitsversorgung im Übrigen nicht entscheidungswesentlich zu verbessern, zumal diese Versicherungspolizzen zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht abdecken.In Bezug auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist weiter auszuführen, dass den Berichten zufolge registrierte Bidun zwar grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung und private Ausbildung haben. Allerdings erhalten sie diese Leistungen oft aufgrund bürokratischer Hürden nicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Bidun“). Diese Berichtslage entspricht auch den Schilderungen des Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Krankenversicherungskarte nach Ablauf der Gültigkeit im Jahr 2006 nicht mehr weiter verlängert worden sei und er daraufhin eigenständig für die Kosten der von ihm benötigten medizinischen Versorgung aufkommen habe müssen vergleiche dazu Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 16f.). Die in den Länderberichten aufgezeigte Möglichkeit, staatliche Versicherungspolizzen zu erwerben, vermag den Zugang der Bidun zu (leistbarer) Gesundheitsversorgung im Übrigen nicht entscheidungswesentlich zu verbessern, zumal diese Versicherungspolizzen zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht abdecken. Hinzu kommt, dass Bidun vom kuwaitischen Staat als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt werden, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren. Wie bereits oben ausgeführt, liegen weiters Berichte vor, wonach die kuwaitischen Behörden Bidun mitunter raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um von ihnen benötigte Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (vgl. Punkt II.1.2.
- „Bidun“ sowie Punkt II.1.3.
- „Behandlung von Bidun durch den Staat“). Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass auch im Fall des Beschwerdeführers von der zuständigen kuwaitischen Behörde die Ausstellung eines Ausweisdokumentes an die Bedingung geknüpft wurde, dass er mit seiner Unterschrift bestätigte, Staatsangehöriger von Saudi-Arabien zu sein (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 6 und S. 12f.). Vor dem Hintergrund der Berichtslage sowie der Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Auch sonst kann den Länderberichten nicht entnommen werden, dass für Bidun eine realistische Chance besteht, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen.Hinzu kommt, dass Bidun vom kuwaitischen Staat als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt werden, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren. Wie bereits oben ausgeführt, liegen weiters Berichte vor, wonach die kuwaitischen Behörden Bidun mitunter raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um von ihnen benötigte Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Bidun“ sowie Punkt römisch zwei.1.3.
- „Behandlung von Bidun durch den Staat“). Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass auch im Fall des Beschwerdeführers von der zuständigen kuwaitischen Behörde die Ausstellung eines Ausweisdokumentes an die Bedingung geknüpft wurde, dass er mit seiner Unterschrift bestätigte, Staatsangehöriger von Saudi-Arabien zu sein vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.04.2023, S. 6 und S. 12f.). Vor dem Hintergrund der Berichtslage sowie der Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Auch sonst kann den Länderberichten nicht entnommen werden, dass für Bidun eine realistische Chance besteht, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen. In einer Gesamtschau ist sohin der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten, zweifelsfrei auf die Politik des kuwaitischen Staates gegenüber der Minderheit der Bidun zurückzuführen. 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen unter Punkt II.1.
- zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt Kuwait mit Stand vom 19.01.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.
- zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt Kuwait mit Stand vom 19.01.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten im Übrigen nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr in der Beschwerde sowie in seiner mündlichen Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst darauf bezogen. Ferner gründen sich die unter Punkt II.1.
- wiedergegebenen Berichte auf die vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführte „Anfragebeantwortung zu Kuwait: Lage von Bidun ohne Sicherheitskarte (Rechtsstellung der Bidun ohne Sicherheitskarte, Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinischer Versorgung, Behandlung durch staatliche Akteure, Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland)“ vom 12.11.
- Ferner gründen sich die unter Punkt römisch zwei.1.
- wiedergegebenen Berichte auf die vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführte „Anfragebeantwortung zu Kuwait: Lage von Bidun ohne Sicherheitskarte (Rechtsstellung der Bidun ohne Sicherheitskarte, Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinischer Versorgung, Behandlung durch staatliche Akteure, Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland)“ vom 12.11.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; mVa Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; mVa Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU). 3.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der (staatenlosen) Bidun angehört und aus Kuwait stammt. Wie mehrfach ausgeführt, ist die Minderheit der Bidun in Kuwait aufgrund ihrer Stellung als Staatenlose erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt, dies vor allem beim Zugang zu Dokumenten, zum Arbeitsmarkt, zu Bildung sowie zu medizinischer Versorgung. So ist hervorzuheben, dass die Gehälter jener Bidun, welche eine Anstellung im öffentlichen oder privaten Sektor erhalten, niedriger sind als jene für kuwaitische Staatsbürger. Die meisten Bidun sind allerdings gezwungen im informellen Sektor zu arbeiten. Da Bidun jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürfen, laufen sie Gefahr, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt werden. Erschwert wird die Situation weiter dadurch, dass Kinder von Bidun keine öffentlichen Schulen besuchen können und ihre Eltern rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen müssen. In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung ist festzuhalten, dass registrierte Bidun zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie eine kostenlose Gesundheitsversorgung, haben. Aufgrund bürokratischer Hürden erhalten sie diese Leistungen jedoch oftmals nicht. Hinzu kommt, dass sich die kuwaitischen Behörden gegenüber Bidun oftmals willkürlich verhalten. So wird beispielsweise von Vorwürfen berichtet, wonach Beamte Blankounterschriften fordern und diese schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Hierdurch wird den Betroffenen die Anerkennung als Bidun und die damit verbundenen Vergünstigungen genommen. Eine realistische Chance für Bidun, die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erlangen, besteht im Übrigen nicht. Vor dem Hintergrund der Berichtslage zur rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Bidun in Kuwait sowie zum willkürlichen Verhalten der kuwaitischen Behörden gegenüber dieser Minderheit ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer als (staatenloser) Bidun im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat real Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und sohin in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. Vor dem Hintergrund der Berichtslage zur rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Bidun in Kuwait sowie zum willkürlichen Verhalten der kuwaitischen Behörden gegenüber dieser Minderheit ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer als (staatenloser) Bidun im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat real Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und sohin in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
- Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, bleiben dem Beschwerdeführer doch aufgrund seiner Staatenlosigkeit und somit aus Gründen der Nationalität wirtschaftliche und soziale Rechten, welche ihm die Sicherung seiner Existenz ermöglichen, verwehrt (vgl. zum Vorliegen eines Konventionsgrundes auch VwGH 03.01.2023, Zl. Ra 2022/18/0086). 3.2.
- Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, bleiben dem Beschwerdeführer doch aufgrund seiner Staatenlosigkeit und somit aus Gründen der Nationalität wirtschaftliche und soziale Rechten, welche ihm die Sicherung seiner Existenz ermöglichen, verwehrt vergleiche zum Vorliegen eines Konventionsgrundes auch VwGH 03.01.2023, Zl. Ra 2022/18/0086). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Bidun auch als „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind: Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich nach den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kuwait um staatenlose Araber, die keine Staatsbürgerschaft vom kuwaitischen Staat erhalten. Sie verfügen somit über einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann. Ebenso ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Bidun in Kuwait eine deutlich abgegrenzte Identität haben, was sich insbesondere dadurch zeigt, dass sie vom kuwaitischen Staat als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt werden, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht fallbezogen auch kein Zweifel daran, dass zwischen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun und den zu erwartenden Verfolgung - konkret der Verwehrung von wirtschaftlichen sowie sozialen Rechten, welche die Sicherung einer Existenzgrundlage ermöglichen - ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter Punkt II.2.2.). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht fallbezogen auch kein Zweifel daran, dass zwischen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun und den zu erwartenden Verfolgung - konkret der Verwehrung von wirtschaftlichen sowie sozialen Rechten, welche die Sicherung einer Existenzgrundlage ermöglichen - ein kausaler Zusammenhang besteht vergleiche dazu die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
- Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kuwait kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kuwait kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.4. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2258916.1.00