RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW255 2270723-1 Spruch, W255 2270723-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 30.08.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Am 01.09.2022 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Modeberaterin bei der Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von Voll- oder Teilzeit übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
- Am 01.09.2022 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Modeberaterin bei der Dienstgeberin römisch 40 im Ausmaß von Voll- oder Teilzeit übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
- Am 07.09.2023 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe. 1.
- Am 14.09.2022 gab die BF dem AMS bekannt, dass sie den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, weswegen dieser der BF vom AMS am selben Tag erneut übermittelt wurde. 1.
- Ebenfalls am 14.09.2022 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 14.03.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche als Bekleidungsverkäuferin sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in XXXX im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstütze und sich die BF auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt.1.
- Ebenfalls am 14.09.2022 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 14.03.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche als Bekleidungsverkäuferin sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in römisch 40 im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstütze und sich die BF auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. 1.
- Am 16.09.2022 meldete die BF dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit vom 30.08.2022 bis 06.09.
- 1.
- Am 23.09.2022 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS erneut, dass die BF sich bis dato nicht beworben habe und die vermittelte Stelle nach wie vor vakant sei. 1.
- Am 06.10.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich ihrer Weigerung, sich im Hinblick auf den unter Punkt 1.
- genannten Vermittlungsvorschlag, zu bewerben, aufgenommen. Dabei gab die BF an, sich wegen ihres Krankenstandes zu spät beworben zu haben. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.09.2022 bis 03.11.2022 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.09.2022 bis 03.11.2022 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 10.11.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab an, dass das Arbeitslosengeld wegen des Krankenstandes eingestellt worden sei. Sie hätte in dieser Zeit (am 02.09.2022) zu Bewerbungen gehen sollen. Die BF beantragte die Aufhebung des vorliegenden Bescheides und Zuerkennung der Leistung in gesetzlicher Höhe. 1.
- Am 11.11.2022 legte die BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, aus der hervorgeht, dass die BF von 30.08.2022 bis 06.09.2022 arbeitsunfähig war. 1.
- Am 24.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und seit 03.08.2004 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 03.08.2004 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Die BF war zuletzt von 12.11.2019 bis 23.08.2022 vollversichert beschäftigt und steht seit 30.08.2022 mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Arbeitslosengeld. 2.1.
- Zwischen der BF und dem AMS wurde am 14.09.2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche nach einer Stelle als Bekleidungsverkäuferin sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in XXXX im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu unterstützen. Die BF werde sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben. 2.1.
- Zwischen der BF und dem AMS wurde am 14.09.2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche nach einer Stelle als Bekleidungsverkäuferin sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in römisch 40 im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu unterstützen. Die BF werde sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben. 2.1.
- Der BF wurde am 01.09.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Modeberaterin im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bei dem Unternehmen XXXX mit einem Mindestentgelt von EUR 1.800,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. 2.1.
- Der BF wurde am 01.09.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Modeberaterin im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 mit einem Mindestentgelt von EUR 1.800,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Vermittlungsvorschlag wurde der BF am 14.09.2022 erneut übermittelt, da die BF angegeben hatte, diesen nicht erhalten zu haben. 2.1.
- Von 30.08.2022 bis 06.09.2022 war die BF arbeitsunfähig. 2.1.
- Die BF bewarb sich nicht auf das vermittelte Stellenangebot. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 23.09.2022 bis 03.11.2022 verloren habe. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 23.09.2022 bis 03.11.2022 verloren habe. 2.1.
- Die BF brachte am 10.11.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Am 24.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zu der letzten Erwerbstätigkeit der BF sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die zwischen der BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag, der der BF erstmals am 01.09.2022 übermittelt wurde (Punkt 2.1.4.), stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. 2.2.
- Dass dieser Vermittlungsvorschlag der BF am 14.09.2022 erneut übermittelt wurde (Punkt 2.1.5.), basiert ebenfalls auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. Insbesondere basiert diese Feststellung auf einem im Verfahrensakt einliegenden Aktenvermerk des AMS, demzufolge die BF bei einer persönlichen Vorsprache am 14.09.2022 angab, den Vermittlungsvorschlag vom 01.09.2022 nicht erhalten zu haben, weswegen ihr dieser am selben Tag erneut übermittelt wurde. 2.2.
- Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit der BF im Zeitraum von 30.08.2022 bis 06.09.2022 (Punkt 2.1.6.) basiert auf der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung der BF. 2.2.
- Dass die BF sich nicht auf das vermittelte Stellenangebot bewarb (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. Zunächst meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass die BF sich nicht beworben habe. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 14.09.2022 gab die BF zunächst an, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, weswegen ihr dieser am selben Tag, dem 14.09.2022, erneut übermittelt wurde. Auch auf die erneute Übermittlung des Stellenangebots bewarb sich die BF nicht, was wiederum die potentielle Dienstgeberin dem AMS meldete. Die BF brachte anschließend im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor, dass sie sich im Krankenstand befunden hätte und legte die unter Punkt 2.1.6 genannte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, aus der hervorgeht, dass sie von 30.08.2022 bis 06.09.2022 arbeitsunfähig war. In der Beschwerde brachte die BF dann vor, dass sie im Krankenstand zu Bewerbungen gehen hätte sollen. Das Vorbringen der BF ist widersprüchlich und unschlüssig. Zunächst brachte sie vor, den ersten Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben und anschließend dazu in Widerspruch stehend, dass sie sich während ihres Krankenstandes bewerben hätte sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF sich spätestens nach erneuter Übermittlung des Vermittlungsvorschlages am 14.09.2022 – somit acht Tage nach Ende der Arbeitsunfähigkeit – auf die vermittelte Stelle bewerben hätte müssen. Dass das vermittelte Dienstverhältnis nicht zustande kam, basiert auf dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag des AMS, in welchem die BF darauf hingewiesen wurde, dass sie verpflichtet sei, das Stellenangebot anzunehmen und eine Weigerung oder ein Verhalten, das darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes für mindestens sechs Wochen führen kann. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag des AMS, in welchem die BF darauf hingewiesen wurde, dass sie verpflichtet sei, das Stellenangebot anzunehmen und eine Weigerung oder ein Verhalten, das darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes für mindestens sechs Wochen führen kann. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Dass der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 vorgelegt wurde (Punkt 2.1.11.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Modeberaterin übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf diese Stelle zu bewerben. Dadurch, dass die BF sich auch nach dem nachweislichen Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht beworben hat, hat sie ein Verhalten gesetzt, das ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck bringt. Sie hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die BF hat keine Einwände hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Betreuungspflichten, der Wegzeit und hinsichtlich sonstiger Gründe vorgebracht bzw. kamen keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle hervor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass es mangels einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kommt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass es mangels einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kommt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2270723.1.00