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{'item': 'W260 2248494-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW260 2248494-1 Spruch, W260 2248494-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) informierte XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Schreiben vom 20.01.2021 darüber, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für Beiträge samt Nebengebühren in näher genannter Höhe herangezogen werde und übermittelte den Rückstandsausweis vom 20.01.2021.
  2. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) informierte römisch 40 (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Schreiben vom 20.01.2021 darüber, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für Beiträge samt Nebengebühren in näher genannter Höhe herangezogen werde und übermittelte den Rückstandsausweis vom 20.01.
  3. Mit Schreiben vom 31.01.2021 erklärte der Beschwerdeführer sich nicht für die Schulden verantwortlich zu fühlen und ersuchte um einen Termin.
  4. Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer angeleitet und aufgefordert nachzuweisen, welche Zahlungen von der XXXX Wien, XXXX (in weiterer Folge Primärschuldnerin) seit Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Beiträge geleistet wurden und ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 58 Ans. 5 ASVG eingehalten worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer angeleitet und aufgefordert nachzuweisen, welche Zahlungen von der römisch 40 Wien, römisch 40 (in weiterer Folge Primärschuldnerin) seit Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Beiträge geleistet wurden und ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Paragraph 58, Ans. 5 ASVG eingehalten worden sei.
  6. Mit Schreiben vom 07.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nur auf dem Papier Geschäftsführer gewesen, er habe auf der Baustelle als einfacher Mitarbeiter gearbeitet und keinen Einblick in die Dokumente und Finanzen gehabt. Er habe die Gesellschaft im November 2019 verlassen, man habe ihn aber nicht abmelden wollen. XXXX der zweite Geschäftsführer habe die Gesellschaft im Juni 2020 übernommen.
  7. Mit Schreiben vom 07.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nur auf dem Papier Geschäftsführer gewesen, er habe auf der Baustelle als einfacher Mitarbeiter gearbeitet und keinen Einblick in die Dokumente und Finanzen gehabt. Er habe die Gesellschaft im November 2019 verlassen, man habe ihn aber nicht abmelden wollen. römisch 40 der zweite Geschäftsführer habe die Gesellschaft im Juni 2020 übernommen.
  8. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die VwGH Rechtsprechung betreffend Unkenntnis hin und schränkte den Zeitraum der Beitragsforderung ein.
  9. Mit Schreiben jeweils vom 10.02.2021 forderte die belangte Behörde XXXX zur Stellungnahme auf. Es langten keine Rückmeldungen ein.
  10. Mit Schreiben jeweils vom 10.02.2021 forderte die belangte Behörde römisch 40 zur Stellungnahme auf. Es langten keine Rückmeldungen ein.
  11. Mit Schreiben vom 21.02.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er getäuscht worden sei und nicht gewusst habe, welche Konsequenzen folgen würden. Er habe ausreichend Deutsch verstanden und vor allem Gesetze nicht verstanden. Er ersuche um einen Vorschlag zur Lösung des Problems.
  12. Mit Schreiben vom 23.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vergleichsvorschlag gemacht, welcher auf 14 Tage befristet war.
  13. Mit Schreiben vom 28.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er benütze für eine Übersetzungsapp die Schreiben der belangten Behörde zu verstehen. XXXX und XXXX seien verantwortlich gewesen. Der Baumeister und gewerblicher Geschäftsführer sei die Hauptverantwortliche Person auf der Baustelle gewesen. XXXX sei der eigentliche Geschäftsführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Begriffe Geschäftsführer und gewerblicher Geschäftsführer verwechselt. Er habe sich mit XXXX in Verbindung gesetzt und die E-Mail-Adresse angegeben.
  14. Mit Schreiben vom 28.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er benütze für eine Übersetzungsapp die Schreiben der belangten Behörde zu verstehen. römisch 40 und römisch 40 seien verantwortlich gewesen. Der Baumeister und gewerblicher Geschäftsführer sei die Hauptverantwortliche Person auf der Baustelle gewesen. römisch 40 sei der eigentliche Geschäftsführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Begriffe Geschäftsführer und gewerblicher Geschäftsführer verwechselt. Er habe sich mit römisch 40 in Verbindung gesetzt und die E-Mail-Adresse angegeben.
  15. Mit Schreiben vom 02.03.2021 wurde der Beschwerdeführer noch einmal auf das Vergleichsangebot hingewiesen.
  16. Mit Schreiben vom 18.03.2021 XXXX an, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das Firmenkonto oder die Buchhaltung gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei sein Partner und zuständig für Baustellen gewesen.
  17. Mit Schreiben vom 18.03.2021 römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das Firmenkonto oder die Buchhaltung gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei sein Partner und zuständig für Baustellen gewesen.
  18. Mit Schreiben jeweils vom 24.03.2021 forderte die belangte Behörde XXXX und XXXX zur Stellungnahme auf. Es langten keine Rückmeldungen ein.
  19. Mit Schreiben jeweils vom 24.03.2021 forderte die belangte Behörde römisch 40 und römisch 40 zur Stellungnahme auf. Es langten keine Rückmeldungen ein.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis April 2020 von € 7.316,01 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.10.2021 1,38% p.a. aus € 6.832,01, schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt.
  21. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis April 2020 von € 7.316,01 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.10.2021 1,38% p.a. aus € 6.832,01, schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Jänner 2019, Februar 2019, März 2019, August 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 € 17.873,63 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 28.07.2020 Insolvenz eröffnet worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei getäuscht worden, da er die Gesetze nicht gekannt und nicht ausreichend Deutsch verstanden habe. In einer weiteren Nachricht erklärte er, er habe die Begriffe gewerblicher Geschäftsführer verwechselt. Die Verantwortlichen seien XXXX und XXXX als Baumeister und eigentlicher Geschäftsführer gewesen. Die genannten Personen hätten trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine Reaktion gezeigt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Jänner 2019, Februar 2019, März 2019, August 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 € 17.873,63 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 28.07.2020 Insolvenz eröffnet worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei getäuscht worden, da er die Gesetze nicht gekannt und nicht ausreichend Deutsch verstanden habe. In einer weiteren Nachricht erklärte er, er habe die Begriffe gewerblicher Geschäftsführer verwechselt. Die Verantwortlichen seien römisch 40 und römisch 40 als Baumeister und eigentlicher Geschäftsführer gewesen. Die genannten Personen hätten trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine Reaktion gezeigt.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bereits angegeben, dass er das Unternehmen am 10.11.2019 verlassen habe und dann bei der XXXX gearbeitet. Er sei bei XXXX bloß ein gewöhnlicher Handwerker gewesen. Er sei damals nicht als gewöhnlicher Arbeiter gemeldet gewesen, weil er als kroatischer Staatsbürger keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Er sei gerade deswegen ins Unternehmen eingetreten, weil er frei arbeiten und in Österreich leben habe können. Daher sei er auch nicht bei der ÖGK, sondern bei der SVA gemeldet gewesen. Er wisse weder wie viele Autos es in der Firma gegeben habe, noch welche. Den erwähnten Mercedes sei er nie gefahren und auch nicht keines der anderen drei genannten Autos. Er habe immer nur den VW Scharan 2.0 gefahren und ausgebaut. Er habe das Fahrzeug benutzt, um die Arbeiter und Werkzeuge zur Baustelle zu transportieren. Die Aussage von XXXX bestätige aber, dass der Beschwerdeführer keinen Einblick in die Konten, das Eigentum und andere Dinge der Firma gehabt habe. Seine Angabe würden von den damals tätigen Mitarbeitern bestätigt werden. Darüber hinaus sei er in einer schwierigen finanziellen Lage und gar nicht der Lage die Forderungen zu bezahlen.
  23. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bereits angegeben, dass er das Unternehmen am 10.11.2019 verlassen habe und dann bei der römisch 40 gearbeitet. Er sei bei römisch 40 bloß ein gewöhnlicher Handwerker gewesen. Er sei damals nicht als gewöhnlicher Arbeiter gemeldet gewesen, weil er als kroatischer Staatsbürger keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Er sei gerade deswegen ins Unternehmen eingetreten, weil er frei arbeiten und in Österreich leben habe können. Daher sei er auch nicht bei der ÖGK, sondern bei der SVA gemeldet gewesen. Er wisse weder wie viele Autos es in der Firma gegeben habe, noch welche. Den erwähnten Mercedes sei er nie gefahren und auch nicht keines der anderen drei genannten Autos. Er habe immer nur den VW Scharan 2.0 gefahren und ausgebaut. Er habe das Fahrzeug benutzt, um die Arbeiter und Werkzeuge zur Baustelle zu transportieren. Die Aussage von römisch 40 bestätige aber, dass der Beschwerdeführer keinen Einblick in die Konten, das Eigentum und andere Dinge der Firma gehabt habe. Seine Angabe würden von den damals tätigen Mitarbeitern bestätigt werden. Darüber hinaus sei er in einer schwierigen finanziellen Lage und gar nicht der Lage die Forderungen zu bezahlen.
  24. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift bei.
  25. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W260 neu zugewiesen.
  26. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Beschwerdevorlage der belangten Behörde Stellung zu nehmen und dem Beschwerdeführer aufgetragen für den Zeitraum November 2019 bis April 2020 einen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.10.2005 gegründet und unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer war vom 05.07.2017 bis 13.07.2020 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen.Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.10.2005 gegründet und unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer war vom 05.07.2017 bis 13.07.2020 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen. Der Beschwerdeführer und XXXX haben im März 2017 die Anteile der Gesellschaft jeweils zur Hälfte übernommen und wurden zugleich als Geschäftsführer bestellt wurden. Seit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer im Juli 2020 ist XXXX alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. Die Primärschuldnerin verfügt über vier geleaste Fahrzeuge und, eines der Fahrzeuge, ein Mercedes Benz S 500 wird vom Beschwerdeführer genutzt. Der Beschwerdeführer und römisch 40 haben im März 2017 die Anteile der Gesellschaft jeweils zur Hälfte übernommen und wurden zugleich als Geschäftsführer bestellt wurden. Seit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer im Juli 2020 ist römisch 40 alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. Die Primärschuldnerin verfügt über vier geleaste Fahrzeuge und, eines der Fahrzeuge, ein Mercedes Benz S 500 wird vom Beschwerdeführer genutzt. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.07.2020 zu 38 S 55/20w wurde das Konkursverfahren der Primärschuldnerin eröffnet. Das Handelsgericht Wien hat am 29.01.2021 bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 08.03.2021 zu 38 S 55/20w wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 08.03.2021 zu 38 S 55/20w wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt € 7.316,01 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 19.10.2021 nicht abgeführt, samt sich daraus ergebenden weiteren Verzugszinsen ab dem 20.10.2021 in der Höhe von 1,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von € 6.832,
  28. Der Rückstandsausweis mit Stichtag 20.10.2021 weist folgende offenen Beiträge aus: 11/2019 Beitrag Rest € 918,5011 aus 2019, Beitrag Rest € 918,50 11/2019 Beitrag ex offo Rest € 803,9111 aus 2019, Beitrag ex offo Rest € 803,91 01/2020 NV Beitrag Rest € 1.773,5501 aus 2020, NV Beitrag Rest € 1.773,55 01/2020 NV Beitrag Rest € 53,9201 aus 2020, NV Beitrag Rest € 53,92 02/2020 NV Beitrag Rest € 1.217,8902 aus 2020, NV Beitrag Rest € 1.217,89 02/2020 NV Beitrag Rest € 53,9202 aus 2020, NV Beitrag Rest € 53,92 03/2020 Beitrag Rest € 947,2403 aus 2020, Beitrag Rest € 947,24 03/2020 NV Beitrag Rest € 53,9203 aus 2020, NV Beitrag Rest € 53,92 04/2020 Beitrag Rest € 1.009,1604 aus 2020, Beitrag Rest € 1.009,16 Summe der Beträge: €6.832,01 Verzugszinsen bis einschließlich 19.10.2021: € 484,-, Summe der Forderungen: € 7.316,01 Die offene Beitragsforderung wurde im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet. Die Beitragsforderung ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Das Aufforderungsschreiben und die Aufforderung zur Gläubigergleichbehandlung wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Insolvenzeröffnung sowie die Aufhebung des Konkurses ergeben sich aus der Insolvenzdatei. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG. Die Zustellungen der Aufforderungen der Gläubigergleichbehandlung an den Beschwerdeführer sind durch diesen unbestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022 übermittelt und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer wiederum nicht nach und ließ die Frist verstreichen. Die Feststellungen zur Primärgesellschaft und zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie aus dem Ersten Bericht des Masseverwalters vom 11.08.
  30. Das in der Beschwerde geäußerte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nie Einblick in die Finanzen der Gesellschaft gehabt, weil er nur auf dem Papier Geschäftsführer gewesen sei und tatsächlich als einfacher Mitarbeiter gearbeitet habe und bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit getäuscht worden sei, ist – wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist – nicht geeignet darzulegen, dass den Beschwerdeführer an der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung kein Verschulden trifft. Das Vorbringen, er sei Geschäftsführer geworden, um als kroatischer Staatsangehöriger zum damaligen Zeitpunkt ohne Beschäftigungsbewilligung, in Österreich leben und arbeiten zu können, vermag an seiner Verantwortung nichts zu ändern, ebenso wie das Vorbringen nicht ausreichend Deutsch verstanden zu haben. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Funktion als Geschäftsführer annahm und die für ihn unklaren Rechtsfolgen in Kauf nahm. Die Angaben von XXXX vom 18.03.2021, der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf das Firmenkonto oder die Buchhaltung habe und sei nur für Baustellen zuständig gewesen, stellen vor diesem Hintergrund eine Schutzbehauptung zugunsten des Beschwerdeführers dar, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein einfacher Hilfsarbeiter als Firmenauto, einen Mercedes Benz S 500 nutzt. Die Angaben von römisch 40 vom 18.03.2021, der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf das Firmenkonto oder die Buchhaltung habe und sei nur für Baustellen zuständig gewesen, stellen vor diesem Hintergrund eine Schutzbehauptung zugunsten des Beschwerdeführers dar, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein einfacher Hilfsarbeiter als Firmenauto, einen Mercedes Benz S 500 nutzt.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.

(1)bis
(4)...Paragraph 58,
(1)bis
(4)...
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)bis
(8)…“ § 67 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: „Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
(1)bis
(9)[…]Paragraph 67,
(1)bis
(9)[…]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“ § 83 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 588/1991: „Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze §
  1. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“ 3.
  2. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.3.
  3. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038). Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge/Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben oder die Gläubiger gleichbehandelt hat. Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten (Kassen-Zahlungsquote) entspricht. Ist die Kassen-Zahlungsquote niedriger als die allgemeine Zahlungsquote, so haftet der Vertreter für jene Beitragsverbindlichkeiten, die sie bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - also bei Gleichbehandlung aller Gläubiger- der Kasse entrichtet hätte. Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Beitragsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
  4. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom
  5. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom
  7. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN). Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088). Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH, 97/14/0160, 28.10.1998). 3.
  8. Auf den Beschwerdefall bezogen: 3.3.
  9. Uneinbringlichkeit Wie festgestellt wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.07.2020 zu 38 S 55/20w, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 08.03.2021 wurde die Schließung des Unternehmens angezeigt. Das Handelsgericht Wien hat am 29.01.2021 bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) und somit die Insolvenzgläubiger leer ausgehen. Es stand daher die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen fest und wurde in weiterer Folge das Haftprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eröffnet. 3.3.
  10. Kausalität und Höhe Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 99a).Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 99a). Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028).Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Die Haftung umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Die Höhe der Haftungssumme wurde nicht substantiiert bestritten.Die Haftung umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Die Höhe der Haftungssumme wurde nicht substantiiert bestritten. 3.3.
  11. Verschulden Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer war von 05.07.2017 bis 13.07.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Als solcher war er gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer war von 05.07.2017 bis 13.07.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Als solcher war er gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, über keine ausreichenden Deutschkenntnisse zu verfügen und bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit getäuscht worden zu sein, kann seinen Einwendungen nicht gefolgt werden. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der Funktion des Geschäftsführers ankommt, weil der Beschwerdeführer die Funktion eines Geschäftsführers durch den von ihm abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag (hier: Übertragung des GmbH Anteils durch Notariatsakt, Eintragung im Firmenbuch -> Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Geschäftsführers und dessen Zustimmung) erlangt hat und allfällige Willensmängel bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages nur zur Vertragsanfechtung vor den Zivilgerichten berechtigen, nicht aber in einem Verwaltungsverfahren eingewendet werden können, in dem es um die Erfüllung der Pflichten des Geschäftsführers geht. Der Beschwerdeführer konnte sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Kenntnis von rechtlichen Verpflichtungen keinesfalls von jedermann, insbesondere von der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen, verlangt werden könne. Es ist nämlich jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen; diese Verpflichtung gilt auch für Ausländer. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war. Tatsachen, die auf eine solche Unzumutbarkeit schließen ließen, wurden im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist sie in Anbetracht der klaren Gesetzeslage zu sehen. Zum angeblichen Fehlen von deutschen Sprachkenntnissen ist auf das eben Gesagte zu verweisen; bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer auch Kenntnis von den seine Haftung als Geschäftsführer regelnden Rechtsvorschriften erlangen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0127).Der Beschwerdeführer konnte sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Kenntnis von rechtlichen Verpflichtungen keinesfalls von jedermann, insbesondere von der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen, verlangt werden könne. Es ist nämlich jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen; diese Verpflichtung gilt auch für Ausländer. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war. Tatsachen, die auf eine solche Unzumutbarkeit schließen ließen, wurden im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist sie in Anbetracht der klaren Gesetzeslage zu sehen. Zum angeblichen Fehlen von deutschen Sprachkenntnissen ist auf das eben Gesagte zu verweisen; bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer auch Kenntnis von den seine Haftung als Geschäftsführer regelnden Rechtsvorschriften erlangen können vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0127). Darüber hinaus ändert die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten (nunmehr nach § 58 Abs 5 ASVG). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (vgl VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1999, 94/08/0105 und VwGH 20.04.2005, 2003/08/0243; bzw zu § 80 BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).Darüber hinaus ändert die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten (nunmehr nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat vergleiche VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1999, 94/08/0105 und VwGH 20.04.2005, 2003/08/0243; bzw zu Paragraph 80, BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166). Der Beschwerdeführer hat letztlich seiner Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt. Allerdings erfolgte dies erst zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Beitragsschulden aufgrund der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen angefallen sind. Dass er sich dieser Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen sei, kann wie oben angeführt im gegenständlichen Verfahren nicht aufgegriffen werden. Damit haftet der Beschwerdeführer als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer für die so entstandene und uneinbringlich gewordene Beitragsschuld der Primärschuldnerin – solange ihm nicht der Gegenbeweis gelingt, dass ihn kein Verschulden daran trifft. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer keine tauglichen Nachweise dafür vor, dass die Beitragsforderungen der ÖGK mit der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern beglichen habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2248494.1.00

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