← Österreich

{'item': 'W269 2270737-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW269 2270737-1 Spruch, W269 2270737-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 20.01.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 09.01.2023 vereitelt habe, indem er den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 20.01.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 09.01.2023 vereitelt habe, indem er den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2023 abgewiesen und ausgesprochen, dass Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Nachsicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2023 abgewiesen und ausgesprochen, dass Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Nachsicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe.
  6. Mangels Erhebung eines Vorlageantrages erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.575,42 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.575,42 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde die Notstandshilfe vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 vorläufig weiter ausbezahlt worden sei. Das Beschwerdeverfahren habe mittels Bescheides vom 09.02.2023 rechtskräftig mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung für diesen Zeitraum nicht gebühre. Der Beschwerdeführer sei daher zum Rückersatz verpflichtet. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, er sei im Glauben gewesen, dass er den geforderten Betrag aufgrund der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung im Ausmaß von 30 Tagen nicht zurückzahlen müsse.
  10. Am 24.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt das AMS fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 eine unklare Stellungnahme eingebracht habe. In einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat sei die Rechtslage und die Möglichkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, sodass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Eine nachträgliche Abänderung der Beschwerdevorentscheidung im Sinne einer Nachsichtserteilung sei nun nicht angezeigt. Zwar habe der Beschwerdeführer am 01.03.2023 tatsächlich ein Dienstverhältnis angetreten, doch sei dieses nach einem Monat wieder beendet worden und somit nicht nachhaltig im Sinne der Vermeidung eines Schadens an der Arbeitslosenversicherung. Aus Sicht des AMS sei daher die Beschwerde abzuweisen.
  11. Mit Schreiben vom 26.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 24.04.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner am 05.05.2023 eingelangten Stellungnahme schilderte der Beschwerdeführer seine bisherigen Arbeitsverhältnisse und betonte sein Engagement, um wieder eine Beschäftigung zu finden. Ferner führte er aus „Des Weiteren mit dem Telefonat vom 16.02.2023 auf verzichtet einer Beschwerde ist nicht korrekt, da ich am Telefon solche Problemstellung nicht beantworte.“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Mit Bescheid des AMS vom 20.01.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 20.01.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 vorläufig weiterhin Notstandshilfe erhalten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugestellt. Mangels Erhebung eines Vorlageantrages erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugestellt. Mangels Erhebung eines Vorlageantrages erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Von 01.03.2023 bis 31.03.2023 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.575,42 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.575,42 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Der Gegenstand des Bescheides vom 20.01.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ergibt sich gleichsam aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zur Feststellung, dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem vorliegenden Datenauszug des AMS sowie einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der gegen den Bescheid vom 20.01.2023 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass der gegen den Bescheid vom 20.01.2023 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
  18. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
  1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, welche eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer laut vorliegendem Akteninhalt am 14.02.2023 zugestellt. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, in dem er darlegte, aus welchen Gründen seine bisherigen Arbeitsverhältnisse geendet hätten bzw. weshalb es zu keiner Einstellung gekommen sei. Einen Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge, enthielt das Schreiben nicht. Zur Klärung der Absichten des Beschwerdeführers fand in weiterer Folge ein Telefonat zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer statt. Dem dazu verfassten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Schreiben nur hinsichtlich des Scheiterns bisheriger Arbeitsverhältnisse erklären habe wollen, dieses aber nichts mit der Beschwerdevorentscheidung zu tun habe. Einen Vorlageantrag wolle er nicht stellen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag einbrachte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner bei Gericht eingebrachten Stellungnahme nichts. Auch wenn er telefonisch keinen Verzicht ausgesprochen haben sollte, hat er dennoch keinen Vorlageantrag eingebracht. Demnach erwuchs der Bescheid vom 20.01.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 in Rechtskraft.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag einbrachte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner bei Gericht eingebrachten Stellungnahme nichts. Auch wenn er telefonisch keinen Verzicht ausgesprochen haben sollte, hat er dennoch keinen Vorlageantrag eingebracht. Demnach erwuchs der Bescheid vom 20.01.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 in Rechtskraft. 3.3.
  3. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 20.01.2023 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 (= 42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 37,51 täglich, insgesamt EUR 1.575,42 (42 Tage x EUR 37,51 Tagsatz = EUR 1.575,42) ausbezahlt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem vorliegenden Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes vom 09.01.2023 bis 19.02.2023 im Ausmaß von insgesamt EUR 1.575,42 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2023 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, mit der der Verlust der Notstandshilfe bestätigt wurde, geendet hat. Sofern sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auf das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes aufgrund seiner Beschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.03.2023 beruft, ist dazu festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach § 10 AlVG sowie die Entscheidung über eine allfällige Nachsicht der Rechtsfolgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Sofern sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auf das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes aufgrund seiner Beschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.03.2023 beruft, ist dazu festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG sowie die Entscheidung über eine allfällige Nachsicht der Rechtsfolgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der vom AMS ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (zB Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
  4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bzw. die Beurteilung der Frage, ob etwaige Nachsichtsgründe vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bzw. die Beurteilung der Frage, ob etwaige Nachsichtsgründe vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2270737.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.