RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW286 2271093-1 Spruch, W286 2271093-1/4Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellten Touristen-Visum mit der Gültigkeit vom XXXX nach Österreich. Hier stellte er am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 07.10.2022 zugelassen.
- Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellten Touristen-Visum mit der Gültigkeit vom römisch 40 nach Österreich. Hier stellte er am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 07.10.2022 zugelassen.
- In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, legal im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses der Russischen Föderation und im Besitz eines Visums der italienischen Botschaft in Moskau nach Österreich gelangt zu sein. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen mit der Angst, keine Visa mehr zu bekommen, um seine in Österreich lebende Familie besuchen zu können. Zudem würden Alter und Gesundheit eine Rolle spielen, er wolle nicht mehr alleine zuhause wohnen. Die derzeitige Lage in der Russischen Föderation habe sich sehr verschlechtert, er sei gegen den Krieg, aber seine Meinung werde dort nicht angesehen. Man dürfe die eigene Meinung nicht mehr äußern bezüglich des Krieges, es habe dann eine Prügelei stattgefunden, dabei sei er ohnmächtig geworden, er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Er sei zwar nicht schwer verletzt gewesen, aber in seinem Alter sei das keine gute Situation, er habe Prellungen und Verletzungen am Körper gehabt. Er könnte auch eine Krankenhausbestätigung vorlegen.
- Am 16.03.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an arterieller Hypertonie leide, und ihm in Österreich mir im Zeitraum XXXX zehn Stents eingesetzt worden seien. Er nehme ein blutverdünnendes Medikament und ein Medikament gegen hohen Blutdruck. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehegattin und drei seiner Töchter in Österreich leben würden, die vierte Tochter lebe nach wie vor in seinem Heimatort XXXX . Er habe nicht mit seiner Familie die Heimat verlassen, weil er damals noch gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erstatte der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:
- Am 16.03.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an arterieller Hypertonie leide, und ihm in Österreich mir im Zeitraum römisch 40 zehn Stents eingesetzt worden seien. Er nehme ein blutverdünnendes Medikament und ein Medikament gegen hohen Blutdruck. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehegattin und drei seiner Töchter in Österreich leben würden, die vierte Tochter lebe nach wie vor in seinem Heimatort römisch 40 . Er habe nicht mit seiner Familie die Heimat verlassen, weil er damals noch gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erstatte der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: „F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Es gab den Versuch einer Schutzgelderpressung. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich bin krank und möchte bei meiner Familie leben, meine Ehefrau und meine Kinder leben in Österreich. Das ist alles, was ich zur Begründung meines Asylantrages angeben möchte. Meine Ehefrau XXXX verfügte in Österreich eingangs über ein humanitäres Aufenthaltsrecht (Anm.: 1081183702/151006859) und nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach den Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht vom Magistrat der Stadt XXXX (Niederlassungsbewilligung bis XXXX ).Meine Ehefrau römisch 40 verfügte in Österreich eingangs über ein humanitäres Aufenthaltsrecht Anmerkung, 1081183702/151006859) und nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach den Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht vom Magistrat der Stadt römisch 40 (Niederlassungsbewilligung bis römisch 40 ). F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie einen Asylantrag stellen. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe geschildert, warum Sie in Österreich einen Asylantrag stellen. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Nichts. Ich möchte im Zuge der Familienzusammenführung hierbleiben. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine gesamte Familie in Österreich. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie, ich habe fünf Enkelkinder. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe meine Ehefrau, drei Töchter und deren Familien in Österreich. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich bemühe mich selbst um das Erlernen der deutschen Sprache. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Unterstützung meiner Familie. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Nein. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Ich habe nichts, nur meine Familie. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Wir sind auf lange Frist nach Österreich übersiedelt, meine Kinder haben hier was gelernt, die Enkelkinder genauso und ich möchte auch noch was machen, derzeit kann ich nicht sagen, was. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird dem Fremden ausgehändigt. Er möchte keine Stellungnahmefrist. Auf Nachfrage gebe ich an, die Niederschrift wurde mir rückübersetzt, ich habe alles verstanden und dem nichts hinzuzufügen. F.: Warum haben Sie erst zwei Monate nach der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt. A.: Ich war mir nicht sicher, ob ich hier in Österreich bleiben möchte. Ich bin ein alter Mann und wollte nicht mit meinem Leben spielen. Deswegen habe ich so lange überlegt. Meine Gesundheit hat nachgelassen, ansonsten hätte ich hin und her reisen können. Ich habe meine Familie immer unterstützt. F.: Waren Sie seit dem Jahr 2015 von der Ehefrau getrennt. A.: Ich bin seit dem Jahr 2015 zwei Mal im Jahr zu meiner Ehefrau geflogen und habe sie besucht. Ich blieb jeweils 60 oder 70 Tage oder 80 Tage von den 90 Tagen möglichen Aufenthalts. Ich habe mir einmal ein italienisches Visum besorgt und sonst habe ich mir immer tschechische Visa besorgt. F.: Wie, mit welchen Beträgen haben Sie die Familie in Österreich unterstützt. A.: Ich habe jährlich ca. 300 Euro an meine in Österreich lebende Familie geschickt. F.: Warum haben Sie nicht den aussichtsreicheren legalen Weg über die NAG-Schiene für Ihren Aufenthalt in Österreich gewählt, sondern einen Asylantrag gestellt. A.: Wir wussten nicht davon und haben uns auch nicht erkundigt. Meine gesamte Familie kam über die Asylschiene nach Österreich. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir das gemacht.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunk IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunk römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus: „Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn„Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Sie haben bei der Schilderung des Flucht- oder Ausreisegrundes angegeben, Sie wären allein deswegen nach Österreich gekommen um mit der Familie zusammenzuleben. Wie bereits oben ausgeführt, ergaben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung im Heimatland steht Ihnen zur Verfügung. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar. Sie haben bei der Schilderung des Flucht- oder Ausreisegrundes angegeben, Sie wären allein deswegen nach Österreich gekommen um mit der Familie zusammenzuleben. Wie bereits oben ausgeführt, ergaben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung im Heimatland steht Ihnen zur Verfügung. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 21.04.2023 in der zwei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt wurden und u.a. ergänzend vorgebracht wird: „Die bP möchte ergänzend ausführen, dass sie Verfolgung durch die tschetschenischen und russischen Behörden befürchtet, da sie bereits zweimal von den Behörden des Innenministeriums vorgeladen wurde. Die Ladungen befinden sich im Anhang. Die bP konnte diese nicht früher einbringen, da ihr diese erst jetzt nach Österreich geschickt werden konnten. Dem soeben erstatteten Vorbringen der bP steht das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen-bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht [2016] § 20 BFA-VG, K 7). Dem soeben erstatteten Vorbringen der bP steht das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen-bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht [2016] Paragraph 20, BFA-VG, K 7). Die Reduktion des Neuerungsverbotes auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. dazu, dass vom Neuerungsverbot nur Vorbringen erfasst wird, das zur „bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet“ wurde, VfGH vom 25.9.2013, U 1937/2012 ua, und VfGH vom 15.10.2004, G 237/03 ua) sowie des VwGH (vgl. zum Erfordernis einer „Missbrauchsabsicht“ VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, und VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). 5 Die Reduktion des Neuerungsverbotes auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche dazu, dass vom Neuerungsverbot nur Vorbringen erfasst wird, das zur „bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet“ wurde, VfGH vom 25.9.2013, U 1937 aus 2012, ua, und VfGH vom 15.10.2004, G 237/03 ua) sowie des VwGH vergleiche zum Erfordernis einer „Missbrauchsabsicht“ VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, und VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). 5 In casu reiste die bP aus, bevor diese Ladungen an ihre alte Adresse im Herkunftsland zugestellt wurden. Erst im April 2023 wurden ihr diese Originalunterlagen nach Österreich geschickt und legt die bP diese nun in Kopie der Beschwerde bei. Die Originale können bei Verlangen jederzeit dem Gericht übermittelt werden. Mangels Missbrauchsabsicht steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot nicht entgegen.“
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
- Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde §
- Paragraph 18, 1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Im Beschwerdefall kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere der beiden vorgelegten Schriftstücke in russischer Sprache und zugehöriger Angaben, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK, hinsichtlich Art. 8 EMRK sind die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind, zu prüfen (vgl. etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht ist für den 09.06.2023 bereits anberaumt.Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere der beiden vorgelegten Schriftstücke in russischer Sprache und zugehöriger Angaben, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK, hinsichtlich Artikel 8, EMRK sind die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind, zu prüfen vergleiche etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht ist für den 09.06.2023 bereits anberaumt. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2271093.1.00