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{'item': 'W292 2246368-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133§ 6§ 27§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 33§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2023 GeschäftszahlW292 2246368-1 Spruch, W292 2246368-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) erstattete mit Schreiben vom 15.08.2020 Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB, belangte Behörde). Diese monierte im Rahmen eines Verbesserungsauftrages das Fehlen einer eindeutigen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes sowie eines Sachverhaltes aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) erstattete mit Schreiben vom 15.08.2020 Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB, belangte Behörde). Diese monierte im Rahmen eines Verbesserungsauftrages das Fehlen einer eindeutigen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes sowie eines Sachverhaltes aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde.
  3. Mit Bescheid vom 17.05.2021 wies die DSB die Beschwerde des BF mit der Begründung zurück, dass trotz ergangenen Verbesserungsauftrages keine mangelfreie Beschwerde im Sinne von § 24 Abs. 2 DSG vorliege.
  4. Mit Bescheid vom 17.05.2021 wies die DSB die Beschwerde des BF mit der Begründung zurück, dass trotz ergangenen Verbesserungsauftrages keine mangelfreie Beschwerde im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorliege.
  5. Daraufhin brachte der BF am 03.06.2021 erneut ein Anbringen ein und begehrte damit Akteneinsicht und erstattete ein weiteres Vorbringen offenbar mit dem Ziel, seine verfahrenseinleitende Eingabe zu im Sinne des hierzu ergangenen Verbesserungsauftrages zu sanieren. Am 22.06.2021 übermittelte die belangte Behörde daraufhin den gesamten Akteninhalt elektronisch.
  6. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17.05.2021 brachte der BF am 16.07.2021 folglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erstattete darin zeitgleich ein Vorbringen hinsichtlich der Erhebung einer Bescheidbeschwerde.
  7. Mit zuvor genanntem Schreiben an die belangte Behörde, dieses war mit den Worten „Beschwerde und / oder Wiederaufnahme“ überschrieben, führte der BF aus, er habe die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17.05.2021 aufgrund der zu spät erfolgten Akteneinsicht versäumt, es ihm sohin nicht möglich gewesen sei, sich fristgerecht zu beschweren.
  8. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 als verspätet zurückgewiesen und brachte der BF daraufhin den Vorlageantrag vom 07.09.2021 ein.
  9. Am 14.09.2021 legte die DSB den bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  10. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W137 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 mit 06.10.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  13. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  14. Der Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde wurde dem BF am Dienstag den 18.05.2021 per E-Mail übermittelt. 1.
  15. Der BF begehrte am 03.06.2021 Akteneinsicht, welche am 22.06.2021 erfolgte. 1.
  16. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 18.07.2021 gestellt. 1.
  17. Die DSB wies den Antrag des BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 als verspätet zurück, worauf der Beschwerdeführer mit Vorlageantrag vom 07.09.2021 reagierte.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 7Abs. 4 1. Satz 1. Fall Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4,

  1. Satz
  2. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.2.

§ 32Abs.

2 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2.

Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.3.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde gestellt werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn die in § 33 Abs 1 VwGVG genannten Bedingungen erfüllt sind.3.3.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde gestellt werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn die in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG genannten Bedingungen erfüllt sind. 3.

  1. Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie z.B.: Vergessen oder Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum bzw. Unkenntnis der Rechtslage sowie Verschreiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 35).3.
  2. Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie z.B.: Vergessen oder Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum bzw. Unkenntnis der Rechtslage sowie Verschreiben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, RZ 35). 3.5.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 wurde dem BF am 25.08.2021 zugestellt und brachte dieser am 07.09.2021 innerhalb offener Frist den Vorlageantrag ein.3.5.

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 wurde dem BF am 25.08.2021 zugestellt und brachte dieser am 07.09.2021 innerhalb offener Frist den Vorlageantrag ein. 3.

  1. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am Dienstag, 18.05.2021, per E-Mail zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des Dienstags, 15.06.
  2. 3.
  3. Die Bescheidbeschwerde bzw. der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 18.07.2021 eingebracht und erweist sich daher bezogen auf die vierwöchige Beschwerdefrist als verspätet. 3.
  4. Nimmt man nun (rechtsschutzfreundlich) an, dass die erst am 22.06.2021 erfolgte Einsicht in die Verfahrensakten der DSB Grund für die verspätete Einbringung der „Beschwerde und / oder Wiederaufnahme“ war, ist für die Berechnung der Frist § 33 Abs 3 VwGVG heranzuziehen. Die Frist zur Einbringen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung – Einbringung einer Bescheidbeschwerde - gem § 33 Abs 3 VwGVG betrüge dann zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, hier ab Ermöglichung der Akteneinsicht.3.
  5. Nimmt man nun (rechtsschutzfreundlich) an, dass die erst am 22.06.2021 erfolgte Einsicht in die Verfahrensakten der DSB Grund für die verspätete Einbringung der „Beschwerde und / oder Wiederaufnahme“ war, ist für die Berechnung der Frist Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG heranzuziehen. Die Frist zur Einbringen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung – Einbringung einer Bescheidbeschwerde - gem Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG betrüge dann zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, hier ab Ermöglichung der Akteneinsicht. 3.
  6. Am Dienstag den 22.06.2021 wurden dem BF mit Schreiben vom 11.06.2021 entsprechende Aktenbestandteile per E-Mail zugestellt, womit die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Ablauf des Dienstags, den 06.07.2021 geendet hätte. Insofern man also eine Wiedereinsetzung aufgrund Fristversäumnis wegen eines unvorhersehbaren unabwendbaren Ereignisses im Zusammenhang mit der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist stattgefundenen Akteneinsicht bejahte, ist der am 18.07.2021 eingebrachte Antrag dennoch als verspätet anzusehen. 3.
  7. Die Beschwerde wurde von der Behörde daher zurecht als verspätet zurückgewiesen. 3.
  8. Der Bescheid der Behörde vom 17.05.2021, Zl. D
  9. XXXX , ist demnach in Rechtskraft erwachsen.3.
  10. Der Bescheid der Behörde vom 17.05.2021, Zl. D
  11. römisch 40 , ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung des VwGH – wie oben zu A) dargestellt – stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2246368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.