RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlG305 2188858-1 Spruch, G305 2188858-1/51E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am XXXX um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (01.08.2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD XXXX statt.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am römisch 40 um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (01.08.2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD römisch 40 statt. Anlässlich seiner Erstbefragung gab er zu seiner Reiseroute befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er den Herkunftsstaat ungefähr einen Monat vor Antragstellung illegal verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich um sein Leben.
- Anlässlich einer am XXXX von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat wegen Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben.
- Anlässlich einer am römisch 40 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat wegen Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom XXXX ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vom römisch 40 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG).
- Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Erledigung vor.
- Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Erledigung vor.
- Am XXXX wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.
- Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.
- Mit hg. Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 02.02.2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
- Über die gegen das Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , dahingehend ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt I. 2.).
- Über die gegen das Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , , Zl. römisch 40 , dahingehend ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch eins. 2.).
- Mit hg. Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigtem Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt werde.
- Über die gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 10.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
- Über die gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 10.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
- Mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2021, GZ: G305 2188858-1/39E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. aufgehoben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen wird. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids wurden ersatzlos aufgehoben.
- Mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2021, GZ: G305 2188858-1/39E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aufgehoben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen wird. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurden ersatzlos aufgehoben.
- Über die gegen das Erkenntnis vom 15.02.2021, GZ: G305 2188858-1/39E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 15.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
- Über die gegen das Erkenntnis vom 15.02.2021, GZ: G305 2188858-1/39E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 15.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
- Mit Eingabe vom 04.05.2023 (OZ 50) langten beim BVwG auftragsgemäß aktuelle Integrationsunterlagen betreffend den BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Identitätsfeststellungen Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von XXXX - einer Provinz südlich von XXXX - gelegenen Bezirk. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von römisch 40 - einer Provinz südlich von römisch 40 - gelegenen Bezirk. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. 1.
- Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Der BF ist um Ende Juni/Anfang Juli 2015 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist. Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in XXXX im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr XXXX mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, XXXX , gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX aufhielt. Seit dem Tod einer Tante mütterlicherseits, die in der Provinz XXXX wohnhaft war, verfügt er über keine weiteren nahen Angehörigen im Irak, der in der Provinz XXXX gelegene landwirtschaftliche Besitz seiner Mutter ist nicht mehr erreichbar.In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in römisch 40 im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr römisch 40 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, römisch 40 , gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 aufhielt. Seit dem Tod einer Tante mütterlicherseits, die in der Provinz römisch 40 wohnhaft war, verfügt er über keine weiteren nahen Angehörigen im Irak, der in der Provinz römisch 40 gelegene landwirtschaftliche Besitz seiner Mutter ist nicht mehr erreichbar. In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von XXXX vormittags als XXXX und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss zog er mit seiner Familie in den Nordirak. In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von römisch 40 vormittags als römisch 40 und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss zog er mit seiner Familie in den Nordirak. 1.
- Zur persönlichen Situation des BF in Österreich: Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er wohnt bei einer namentlich genannten Familie, zahlt für seine Unterbringung Miete in Höhe von EUR 180,- monatlich, und ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im XXXX schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr XXXX die erste Klasse für den Lehrberuf XXXX . Die Lehrabschlussprüfung bestand der BF am XXXX , am XXXX bestand er die Lehrabschlussprüfung zum XXXX .Im römisch 40 schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr römisch 40 die erste Klasse für den Lehrberuf römisch 40 . Die Lehrabschlussprüfung bestand der BF am römisch 40 , am römisch 40 bestand er die Lehrabschlussprüfung zum römisch 40 . Seit Anfang des Jahres XXXX geht er, zuerst als Arbeiterlehrling und seit XXXX bis zum jetzigen Zeitpunkt als Arbeiter, als XXXX und XXXX bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in der Grundversorgung. Seit Anfang des Jahres römisch 40 geht er, zuerst als Arbeiterlehrling und seit römisch 40 bis zum jetzigen Zeitpunkt als Arbeiter, als römisch 40 und römisch 40 bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in der Grundversorgung. Er hat sich in Österreich für eine „Lehre mit Matura“ angemeldet, ist Mitglied eines Vereins für Asylwerber und geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Bereits im XXXX erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - „Zertifikat Deutsch Österreich B1“.Bereits im römisch 40 erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - „Zertifikat Deutsch Österreich B1“. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als NAG-Behörde wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit XXXX bis XXXX erteilt.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als NAG-Behörde wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit römisch 40 bis römisch 40 erteilt. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt (LIB Fassung 22.08.2022): COVID-19 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten. Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft. Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken. Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten. Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann. Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern. Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze. Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten. Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag. Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt. Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat. Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen. Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben. Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse. Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021 - Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021 - Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet
(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 22.2.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021 - IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 AA 1.4.
- Allgemeine Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert. Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt. Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt. Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar. Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt. Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak. Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte. Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant. Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet. In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen. - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq , Zugriff 25.8.2021 - EUAA – Country Guidance Iraq, Stand August 2022 - EUAA – Iraq Security Situation, Stand Jänner 2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military suppliesin Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehrabrufbar. 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Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt. Im Ort al-Tarmiyah im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert. Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte. Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei al-Tarmiyah ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es
- Die von EUAA – European Union Agency for Asylum aufgestellten Indikatoren lassen den Schluss zu, dass es im Gouvernement Bagdad zwar zu wahlloser Gewalt kommt, allerdings nicht auf exzessiv hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an einzelnen, vom BF ausgehenden, Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass für eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Hoheitsgebiet ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens oder einer Gefährdung besteht. Quellen: - AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport, Zugriff 17.2.2022 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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Angriffe des IS werden hauptsächlich in Jurf an-Nasr im Nordwesten des Gouvernements Babil verzeichnet. Dieser Distrikt dient der Kata’ib Hizbollah, einer Miliz der Volksmobilisierungskräfte, als Basis. Schiitische Milizen werden häufig für Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht, insbesondere in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyah und Muthanna. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es in den Jahren 2019 und 2020 zu gewaltsamen Übergriffen und zu Morden gekommen ist (UNAMI 5.2021). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.] Gouvernement Babil Babil ist für die Aufständischen des IS ein Nebenschauplatz und ein einfaches Ziel, zu dem sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere zu Jurf an-Nasr (Anm.: vormals Jurf al-Sakhr), in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS. Im Jänner 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle, alles Angriffe im Distrikt Jurf al-Sakh, der als Basis für die PMF Kata’ib Hizbollah dient, werden dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Babil ist für die Aufständischen des IS ein Nebenschauplatz und ein einfaches Ziel, zu dem sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere zu Jurf an-Nasr Anmerkung, vormals Jurf al-Sakhr), in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS. Im Jänner 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle, alles Angriffe im Distrikt Jurf al-Sakh, der als Basis für die PMF Kata’ib Hizbollah dient, werden dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im März 2021 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Im April 2021 wurden in Babil acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA – proiranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Babil fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit je einem Toten und einem Verletzten verzeichnet. Drei der Vorfälle werden dem IS-zugeschrieben, zwei - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen. Im Juni 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Zwei bewaffnete Personen wurden durch ihre eigene IED verletzt, als sie versuchten Jurf an-Nasr über die Anbar Wüste zu infiltrieren. Im Juni wurden außerdem fünf Mitglieder einer IS-Zelle wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet, die gestanden haben, für die Ermordung eines Bürgers und für mehrere Anschläge gegen Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen zu sein. Im Juli 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem zivilen Toten und zwei Verletzten, davon drei ISF-Angehörige verzeichnet. Bei drei der Vorfälle handelte es sich um Angriffe des Islamischen Staates (IS) auf das nordwestliche Jurf an-Nasr. Drei Vorfälle, darunter zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im August wurden zwölf Vorfälle verzeichnet, mit vier Toten und zwei Verletzten. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Babil im Jahr 2021 116 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 39. Aus der Betrachtung der von EUAA – European Union Agency for Asylum benutzten Indikatoren lässt sich schließen, dass im Gouvernment Babil im Allgemeinen kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von gegen sie selbst gerichteter Gewalt betroffen ist. Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern. Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent. 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen. Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch. Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute. Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI. Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant. Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten. Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen. Zuvor hatte die Türkei im April 2021 eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet. Ein Ziel der Operation war es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden. Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Claw Lightning", während die "Operation Claw Thunder" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt. Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel ist es die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt sind zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet worden, 15 Zivilisten wurden verletzt. Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum und Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen. Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort. Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe. Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt. Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil. Gouvernement Erbil Im Februar 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Raketenbeschuss des Flughafen Erbil, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) mit zwei Toten und acht Verletzten verzeichnet. Im April 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Drohnenangriff auf den Flughafen Erbil, der ebenfalls pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) ohne Opfer verzeichnet. Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit je einem Toten und Verletzten verzeichnet, der dem IS zugeordnet wird. Beide Opfer waren Peshmerga. Im Juni 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben. Im Juli 2021 waren es vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesfall. Je zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben. Am 6.7.2021 wurde der Luftwaffenstützpunkt am Flughafen in Erbil mit Raketen beschossen. Am 24.7.2021 traf ein Drohnenangriff die Al-Harir Militärbasis. Im August wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle (Schießereien, Entführungen, und Angriffen auf Kontrollpunkte und auf Dörfer, die dem IS zugeschrieben werden) mit einem Toten und fünf Verletzten im südlich gelegenen Distrikt Makhmour, welcher zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählt, verzeichnet. Im September 2021 wurden sieben Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, eine Drohnenattacke auf den Flughafen in Erbil wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben, bei den übrigen sechs Vorfällen war der IS involviert. Im Dezember 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Für alle Angriffe wurde der IS verantwortlich gemacht. Bei den Schießereien, zwei davon waren Angriffe auf Dörfer, wurden zwei Zivilisten getötet und fünf verletzt. Die übrigen Opfer waren Angehörige der Peshmerga und ein Angehöriger der Irakischen Sicherheitskräfte (ISF). Im Februar 2022 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit drei Verletzten verzeichnet. Drei Peshmerga wurden durch IS-Heckenschützen in der Region des Berges Qarachokh verwundet. Auch im März 2022 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, mit einem Verletzten. Die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben sich zu einem Raketenangriff bekannt, bei dem zwölf Raketen nahe dem US-Konsulat niedergegangen sind. Der Angriff wird als Vergeltung für einen Luftschlag nahe Damaskus in Syrien gesehen, bei dem zwei Angehörige der IRGC getötet wurden. Auch im April 2022 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen Raketenangriff auf eine Ölraffinerie westlich von Erbil, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Auch im Mai 2022 wurde ein Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Im Juni 2022 war es ein Vorfall mit drei Verletzten. Auch dieser wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Der Datenbank von ACLED zufolge wurden im Gouvernement Erbil im Jahr 2021 604 Vorfälle verzeichnet, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 202. Aus der Betrachtung der von EUAA benutzten Indikatoren lässt sich – wie auch für die Region Bagdad – schließen, dass es im Gouvernment Erbil zwar zu wahlloser Gewalt kommt, dies allerdings auf einem verhältnismäßig geringem Niveau. Dementsprechend ist ein Beschwerdeführer gefordert, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein könnte, ins Treffen zu führen. Quellen: - Al Jazeera (16.8.2021): Three Turkish soldiers killed in explosion in northern Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/16/three-turkish-soldiers-killed-in-explosion-in-northern-iraq, Zugriff 25.8.2021 - Al Monitor (7.7.2021): Militias launch spate of attacks on US positions in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/militias-launch-spate-attacks-us-positions-iraq, Zugriff 25.8.2021 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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- Sunniten Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen. Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen. Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben. Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern. Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten. Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish. Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren. Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren. Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort. Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemalige Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt. Auch 2021 gab es Warnungen über demografische Veränderungen durch die Vertreibung von Sunniten und Christen durch PMF-Kräfte aus den Gouvernements Salah ad-Din, Ninewa und Diyala. In Mossul, Ninewa werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah al-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 7.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022 1.4.
- Berufsgruppen: Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS). Es sind fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen sowie Mandäer-Sabäer. Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen. Christen werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen. Läden, die Alkohol verkaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen. Christliche, jesidische und sabäisch-mandäische Ladenbesitzer, insbesondere solche mit Alkoholverkaufslizenzen, berichten, dass sie von PMF-Milizen erpresst und angegriffen wurden. Im Oktober 2020 wurde beispielsweise ein Bombenanschlag auf ein von Christen betriebenes Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Nach Angaben von Anwohnern handelte es sich bei den Angreifern um mit der PMF verbündete Milizionäre. Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Mal angegriffen. Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen. Im Juli 2021 gab es 13 Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois, die Nachschub für die USA transportierten. Vier in Dhi Qar, je zwei in Anbar, Babil und Diwaniyah, sowie je einen in Bagdad, Basra und Salah ad-Din (Wing 2.8.2021). Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Schüler bzw. Mitarbeiter von Bäckereien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Der BF gehört keiner als gefährdet angesehen Berufsgruppe des Irak an. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 7.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 1.4.
- Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind. Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen. Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen. Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren. In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben. Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen. Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört. Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - BFA Staatendokumentation (Autor), IRFAD - Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor)
(2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 29.11.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 15.8.2021 - UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
(2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021 - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021 1.4.5. Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt. Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben 70% der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten. Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt. Wirtschaftslage Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt. Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel. Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird. Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr. Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an. Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern. Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region. Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung. Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt. Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen. Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern. Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes. Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt. Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73%.Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern. Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes. Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt. Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73%. Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar. Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung. Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung. Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung. Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit. Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig. Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab. Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall. Nur die KRI war davon nicht betroffen. Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten. Unterkunft Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52% aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43% in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51% in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55% und in Mosul 64% bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50% in einer eigenen Wohnung, während 53% der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58% der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55% der schiitischen Muslime und 53% der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52% in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51%. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (28.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Kirkuk: Arbeitsmarktlage [a-11674-2], https://www.ecoi.net/en/document/2061064.html, Zugriff 1.10.2021 - AGSIW - The Arab Gulf States Institute bin Washington (27.8.2021): Iraq’s Water Crisis: An Existential But Unheeded Threat, https://agsiw.org/iraqs-water-crisis-an-existential-but-unheeded-threat/, Zugriff 1.9.2021 - Altai Consulting (14.6.2021): Economic relief, recovery, and resilience - Assessment for Southern Iraq, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_802486.pdf, Zugriff 25.8.2021 - Anadolu Agency (2.7.2021): العراق.. إعادة تشغيل كامل منظومة الكهرباء بعد توقفها لساعات [Irak.. Neustart des gesamten Stromsystems nach stundenlangem Stillstand], https://www.aa.com.tr/ar/%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%88%D9%84-%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A8%D9%8A%D8%A9/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82-%D8%A5%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D8%A9-%D8%AA%D8%B4%D8%BA%D9%8A%D9%84-%D9%83%D8%A7%D9%85%D9%84-%D9%85%D9%86%D8%B8%D9%88%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%87%D8%B1%D8%A8%D8%A7%D8%A1-%D8%A8%D8%B9%D8%AF-%D8%AA%D9%88%D9%82%D9%81%D9%87%D8%A7-%D9%84%D8%B3%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D8%AA/2292230, Zugriff 30.8.2021 - BBC News (2.7.2021): انقطاع الكهرباء في العراق: #ماكو_كهرباء يتصدر وسوم العراق تعبيرا عن معاناة الشعب مع الحر [Stromausfälle im Irak: Mako_ Electricity führt die Schlagzeilen des Irak an und drückt das Leid der Menschen mit der Hitze aus], https://www.bbc.com/arabic/trending-57698908, Zugriff 30.8.2021 - BFA Staatendokumentation (Autor), IRFAD - Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor)
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Rückkehr, Einreise und Wiederansiedlung Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen. Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden. Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung. Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank. Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben. Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh. Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt.Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022 - FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network
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Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah, zwecks Aufenthalt von bis zu 30 Tagen, kein Bürge benötigt. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören - auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert. Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden. Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. Nur in Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaymaniyah wird keine Bürgschaft verlangt. Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar, abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist. Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 7.6.2022 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 2.2.2021 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Dass der BF seit dem Tod einer Tante mütterlicherseits über keine nahen Angehörigen im Irak mehr verfügt, zu denen Kontakt besteht, konnte anhand der Angaben des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF festgestellt werden. Die weiteren Angaben zu seiner Integration konnten anhand der dem Akt beiliegenden Urkunden (OZ 50) und der amtlich abgefragten Sozialversicherungsdaten getroffen werden. Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Die Feststellungen zur Lage im Irak konnten zusätzlich anhand rezenter Informationen der Staatendokumentation mit Stand August 2022, der EUAA (vormals EASO) – Country Guidance: Iraq mit Stand Juni 2022 welche auch auf den EASO Sicherheitsbericht mit Stand Jänner 2022 zurückgreift und der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen mit Stand Mai 2019 getroffen werden. Die darin aufgelisteten Fakten resultieren aus Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. Die ob ihres Inhalts nicht in Zweifel zu ziehenden Berichte konnten demensprechend zu Feststellungen erhoben werden. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel wurde in Kopie vorgelegt (OZ 50) und ist zudem im IZR dokumentiert. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1953, idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E erhobene Beschwerde