RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlI403 2271406-1 Spruch, I403 2271406-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 09.09.2019 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn wegen des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität die Untersuchungshaft verhängt. Infolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 24.10.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26.10.2019 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Am 07.09.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und über ihn wegen des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass neuerlich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht aufgrund von gravierender Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.05.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.05.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Insbesondere ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seinem laufenden Aufenthalt in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft seit 08.09.2022 war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. Bislang empfing er im September und Oktober 2022 sowie im März 2023 insgesamt fünf Privatbesuche in Haft, dies von zwei Bekannten und einem Geschwisterteil, wobei keine der betreffenden Personen über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Sein voraussichtliches Strafende wurde mit 20.07.2029 errechnet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anderen vorschriftswidrig Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) gewerbsmäßig überlassen hatte, und zwar einem namentlich bekannten Abnehmer am 08.09.2019 ein Gramm brutto zum Preis von 70 Euro sowie am 09.09.2019 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als zehn Personen, somit öffentlich, 3,1 Gramm brutto zum Preis von 150 Euro. Überdies hatte er am 08.09.2019 zwei nicht mehr feststellbaren Abnehmern zumindest fünf Gramm im Zuge zweier Übergaben zum Grammpreis von 70 Euro überlassen und außerdem am 09.09.2019 22,3 Gramm brutto, welche er in seiner Wohnung verwahrte, besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, überdies die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anderen vorschriftswidrig Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) gewerbsmäßig überlassen hatte, und zwar einem namentlich bekannten Abnehmer am 08.09.2019 ein Gramm brutto zum Preis von 70 Euro sowie am 09.09.2019 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als zehn Personen, somit öffentlich, 3,1 Gramm brutto zum Preis von 150 Euro. Überdies hatte er am 08.09.2019 zwei nicht mehr feststellbaren Abnehmern zumindest fünf Gramm im Zuge zweier Übergaben zum Grammpreis von 70 Euro überlassen und außerdem am 09.09.2019 22,3 Gramm brutto, welche er in seiner Wohnung verwahrte, besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, überdies die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.01.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm zumindest noch drei abgesondert verfolgte namentlich bekannte sowie zwei unbekannte Täter angehörten und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, zahlreichen teils bekannten und teils unbekannten Abnehmern im Zeitraum von 09.10.2020 bis 07.09.2022 im Rahmen von insgesamt 119 Angriffen Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain) und Cannabiskraut (beinhaltend 0,85% Delta-9-THC und 11,18% THCA) in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar insgesamt mehr als 15 kg (15.336,3 Gramm) Kokain und 115 kg (115.851 Gramm) Cannabiskraut. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt zwischen 01.07.2022 und 07.09.2022 einem bekannten Abnehmer noch 100 Gramm Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain), sohin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zu einem Preis von 5.500 Euro angeboten und Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 07.09.2022 besessen, und zwar 201,1 Gramm netto Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 156, 88 Gramm Cocain), indem er dieses in seiner Unterkunft vorrätig hielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die wiederholte Tatbegehung beim Überlassen und die sehr hohe Menge an überlassenem Suchtgift berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm zumindest noch drei abgesondert verfolgte namentlich bekannte sowie zwei unbekannte Täter angehörten und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, zahlreichen teils bekannten und teils unbekannten Abnehmern im Zeitraum von 09.10.2020 bis 07.09.2022 im Rahmen von insgesamt 119 Angriffen Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain) und Cannabiskraut (beinhaltend 0,85% Delta-9-THC und 11,18% THCA) in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar insgesamt mehr als 15 kg (15.336,3 Gramm) Kokain und 115 kg (115.851 Gramm) Cannabiskraut. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt zwischen 01.07.2022 und 07.09.2022 einem bekannten Abnehmer noch 100 Gramm Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain), sohin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, zu einem Preis von 5.500 Euro angeboten und Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 07.09.2022 besessen, und zwar 201,1 Gramm netto Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 156, 88 Gramm Cocain), indem er dieses in seiner Unterkunft vorrätig hielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die wiederholte Tatbegehung beim Überlassen und die sehr hohe Menge an überlassenem Suchtgift berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes an die belangte Behörde, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Belgrad unter den gleichen Personendaten identifiziert worden sei, fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt bzw. dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Insbesondere wurde in der Beschwerde auch kein Vorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erstattet. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem laufenden Aufenthalt in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft seit 08.09.2022 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, geht aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor. Sein mit 20.07.2029 errechnetes Strafende ist einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Haftauskunft zu entnehmen. Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Haft empfangenen Privatbesuche fußen auf einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste vom 09.05.2023 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem jeweiligen Inhalt der beiden sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteile des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem jeweiligen Inhalt der beiden sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteile des Landesgerichts römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich zwei Mal von einem Straflandesgericht rechtskräftig aufgrund von Suchtgiftkriminalität verurteilt, wobei sich seine jüngste Verurteilung vom Jänner 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren als besonders schwerwiegend erwies. So hatte er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm zumindest noch drei abgesondert verfolgte namentlich bekannte sowie zwei unbekannte Täter angehörten und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, zahlreichen teils bekannten und teils unbekannten Abnehmern im Zeitraum von 09.10.2020 bis 07.09.2022 im Rahmen von insgesamt 119 Angriffen Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain) und Cannabiskraut (beinhaltend 0,85% Delta-9-THC und 11,18% THCA) in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar insgesamt mehr als 15 kg (15.336,3 Gramm) Kokain und 115 kg (115.851 Gramm) Cannabiskraut. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt zwischen 01.07.2022 und 07.09.2022 einem bekannten Abnehmer noch 100 Gramm Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain), sohin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zu einem Preis von 5.500 Euro angeboten und Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 07.09.2022 besessen, und zwar 201,1 Gramm netto Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 156, 88 Gramm Cocain), indem er dieses in seiner Unterkunft vorrätig hielt. Der Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich zwei Mal von einem Straflandesgericht rechtskräftig aufgrund von Suchtgiftkriminalität verurteilt, wobei sich seine jüngste Verurteilung vom Jänner 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren als besonders schwerwiegend erwies. So hatte er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm zumindest noch drei abgesondert verfolgte namentlich bekannte sowie zwei unbekannte Täter angehörten und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, zahlreichen teils bekannten und teils unbekannten Abnehmern im Zeitraum von 09.10.2020 bis 07.09.2022 im Rahmen von insgesamt 119 Angriffen Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain) und Cannabiskraut (beinhaltend 0,85% Delta-9-THC und 11,18% THCA) in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar insgesamt mehr als 15 kg (15.336,3 Gramm) Kokain und 115 kg (115.851 Gramm) Cannabiskraut. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt zwischen 01.07.2022 und 07.09.2022 einem bekannten Abnehmer noch 100 Gramm Kokain (beinhaltend 61,3% Cocain), sohin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, zu einem Preis von 5.500 Euro angeboten und Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 07.09.2022 besessen, und zwar 201,1 Gramm netto Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 156, 88 Gramm Cocain), indem er dieses in seiner Unterkunft vorrätig hielt. Der Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Die Annahme einer eklatanten Wiederholungsgefahr erscheint in Ansehung seiner individuellen kriminellen Historie auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt. So war er erstmals bereits im September 2019 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität in Untersuchungshaft genommen und in der Folge wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, mit einem vierjährigen Einreiseverbot belegt und letztlich im Oktober 2019 nach Verbüßung seiner Strafhaft nach Serbien abgeschoben worden. Doch weder die bedingte Strafnachsicht noch das bereits verspürte Haftübel oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen vermochten ihn davon abzuhalten, entgegen des gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes neuerlich offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Kokain und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge (§ 28b) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich zurückzukehren und hier ab Oktober 2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Bereich der schweren Suchtgiftkriminalität aktiv zu werden. Neben der Deliktsqualifikationen nach § 28a Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und § 28 Abs. 3 SMG in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge bzw. die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist im konkreten Fall insbesondere in Anschlag zu bringen, dass im Falle des Beschwerdeführers, wenngleich er sich beide Male vor Gericht reumütig geständig gezeigt hatte, der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – nicht die gewünschte Wirkung zeitigte, was sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht und in Zusammenschau mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung, welche ihm zur Last gelegt wurde, nahelegt, dass er zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Kokain handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116).Die Annahme einer eklatanten Wiederholungsgefahr erscheint in Ansehung seiner individuellen kriminellen Historie auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt. So war er erstmals bereits im September 2019 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität in Untersuchungshaft genommen und in der Folge wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, mit einem vierjährigen Einreiseverbot belegt und letztlich im Oktober 2019 nach Verbüßung seiner Strafhaft nach Serbien abgeschoben worden. Doch weder die bedingte Strafnachsicht noch das bereits verspürte Haftübel oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen vermochten ihn davon abzuhalten, entgegen des gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes neuerlich offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Kokain und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich zurückzukehren und hier ab Oktober 2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Bereich der schweren Suchtgiftkriminalität aktiv zu werden. Neben der Deliktsqualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge bzw. die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist im konkreten Fall insbesondere in Anschlag zu bringen, dass im Falle des Beschwerdeführers, wenngleich er sich beide Male vor Gericht reumütig geständig gezeigt hatte, der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – nicht die gewünschte Wirkung zeitigte, was sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht und in Zusammenschau mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung, welche ihm zur Last gelegt wurde, nahelegt, dass er zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Kokain handelt vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte und betonte, dass er keineswegs vorhabe, diese zu wiederholen, ist zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte und betonte, dass er keineswegs vorhabe, diese zu wiederholen, ist zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. auch unbefristet erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner zweiten Verurteilung vom Jänner 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren um mehr als das Doppelte, und war er darüber hinaus bereits im Oktober 2019 zusätzlich noch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden, wobei die ihm hierbei gewährte bedingte Strafnachsicht letztlich im Rahmen seiner zweiten Verurteilung widerrufen wurde. Auch eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn ein Fremder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist indiziert gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bereits eine von einem Drittstaatsangehörigen ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und stellt eine taugliche Grundlage für die Verhängung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes dar.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. auch unbefristet erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner zweiten Verurteilung vom Jänner 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren um mehr als das Doppelte, und war er darüber hinaus bereits im Oktober 2019 zusätzlich noch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden, wobei die ihm hierbei gewährte bedingte Strafnachsicht letztlich im Rahmen seiner zweiten Verurteilung widerrufen wurde. Auch eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn ein Fremder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bereits eine von einem Drittstaatsangehörigen ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und stellt eine taugliche Grundlage für die Verhängung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes dar. Für die belangte Behörde bestand im Rahmen einer Gesamtschau somit kein Grund, von der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, zudem, wenn man bedenkt, dass im Verfahren auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum hervorgekommen ist und nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen. Auch wurde in der Beschwerde durch den schlichten Verweis auf vier Einzelfallentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2020 und 2021, in welchen jeweils unbefristete Einreiseverbote in befristete Einreiseverbote umgewandelt worden waren, kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in Grenzen hält.Für die belangte Behörde bestand im Rahmen einer Gesamtschau somit kein Grund, von der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, zudem, wenn man bedenkt, dass im Verfahren auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum hervorgekommen ist und nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen. Auch wurde in der Beschwerde durch den schlichten Verweis auf vier Einzelfallentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2020 und 2021, in welchen jeweils unbefristete Einreiseverbote in befristete Einreiseverbote umgewandelt worden waren, kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erstattet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erstattet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2271406.1.00