RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlL515 2162058-2 Spruch, L515 2162063-2/4E L515 2162061-2/4E L515 2162058-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bunde
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Spruchpunkte II, III, IV und V des angefochtenen Bescheides werden gem. § § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF behoben.A) Die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides werden gem. Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. Ansonsten wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Ansonsten wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Spruchpunkt III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheides werden gem. § § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF behoben.A) Spruchpunkt römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gem. Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. Ansonsten wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Ansonsten wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass - die Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 10 AsylG zu erfolgen- die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu erfolgen - und Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:- und Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 28.2.2023 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 28.2.2023 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV zurückgewiesen.“ B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch auch „bP1“ bis „bP3“) sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
- Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch auch „bP1“ bis „bP3“) sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 ist die Mutter der weiblichen bP2 und männlichen bP
- I.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der Beschwerdeführenden Parteien wird zusammengefasst angeführt, dass diese am 16.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) mit Bescheiden vom 30.7.2017 abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weites wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der Beschwerdeführenden Parteien wird zusammengefasst angeführt, dass diese am 16.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) mit Bescheiden vom 30.7.2017 abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Weites wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.2.
- Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2.
- Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führte das ho. Gericht im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK Folgendes aus (die bP1 – bP3 wurden als P1 – bP3 bezeichnet; Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überein-stimmend):In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führte das ho. Gericht im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK Folgendes aus (die bP1 – bP3 wurden als P1 – bP3 bezeichnet; Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überein-stimmend): „… Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben zu
- Rechtliche Beurteilung zu A zu den Spruchpunkten II. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurden, dass P1 bis P3 nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den bei weitem überwiegenden Teil ihrer Leben in der Republik Armenien verbracht. P1 und P2 konnten in der Republik Armenien immer ihren Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit als Krankenschwestern erwirtschaften. Sie haben sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - ausreichend qualifizierte Berufserfahrung aneignen können und waren immer erfolgreich am armenischen Arbeitsmarkt integriert. P3 hat kurz vor seiner Ausreise seine Berufsausbildung als Zahntechniker abgeschlossen und wird daher nach seiner Rückkehr - in Gegensatz zu Österreich wo er seit sechs Jahren durchgehend von Grundversorgung lebt während er insgesamt nur fünf Monate lang Hilfsarbeiten verrichtete - in seinem erlernten Beruf arbeiten können.Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben zu
- Rechtliche Beurteilung zu A zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurden, dass P1 bis P3 nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den bei weitem überwiegenden Teil ihrer Leben in der Republik Armenien verbracht. P1 und P2 konnten in der Republik Armenien immer ihren Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit als Krankenschwestern erwirtschaften. Sie haben sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - ausreichend qualifizierte Berufserfahrung aneignen können und waren immer erfolgreich am armenischen Arbeitsmarkt integriert. P3 hat kurz vor seiner Ausreise seine Berufsausbildung als Zahntechniker abgeschlossen und wird daher nach seiner Rückkehr - in Gegensatz zu Österreich wo er seit sechs Jahren durchgehend von Grundversorgung lebt während er insgesamt nur fünf Monate lang Hilfsarbeiten verrichtete - in seinem erlernten Beruf arbeiten können. Es war nicht zu übersehen, dass P1 bis P3 am 29.06.2017, 01.08.2017, 20.09.2019, 18.02.2021, 08.04.2021, 22.11.2021 und 20.12.2021 Konvolute von Unterlagen zur Integration in Österreich vorlegten, die auf den ersten Blick zwar beeindruckend wirken, nach näherer Prüfung jedoch nicht überzeugen können. Einerseits fällt auf, dass sich der große Umfang vor allem aus der mehrfachen Vorlage derselben Unterlagen ergibt und anderseits hielten die, zu Beginn positiven, Integrationsbemühungen nur die erste Zeit in Österreich an. Selbst wenn man berücksichtig, dass es derzeit eine COVID-19 Pandemie gibt, kann diese nicht erklären, warum P1 bis P3 ihre Integrationsbemühungen nicht einmal bis zum Beginn er Pandemie im März 2020 durchhielten. So hat P1 zuletzt am 24.01.2018 eine Deutschprüfung A2 bestanden (Anmerkung: Teilnehmenden sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren). Positiv ist, dass P1 zwei Dienstleistungsschecks vom 18.08.2017 und 11.10.2017 vorlegen konnte, vor allem aber, dass sie ehrenamtlich bei der Pflege eines totkranken Mannes half, wofür ihr dessen Verwandte bis heute sehr dankbar sind. Allerdings verstarb dieser Mann bereits im Dezember 2018 und P1 brachte nicht vor, ab Jänner 2019 ähnlich lobenswerte, ehrenamtliche Leistungen erbracht zu haben. P1 hat zwar eine Vereinbarung mit der örtlichen Gemeinde am 08.04.2019 abgeschlossen, aber nur um von 08.04.2019 bis 31.12.2019 Reinigungsarbeiten in der Dauer von 1,5 Stunden an fünf Tagen pro Woche (=7,5 Stunden pro Woche) für drei Euro pro Stunde durchzuführen. Nach einer mehrmonatigen Arbeitspause begann P1 zwar seit 02.06.2020 für eine XXXX zu arbeiten, allerdings als geringfügig Beschäftigte für nur 2,5 Stunden pro Woche weshalb sie pro Monat auch nur 105,06 Euro brutto verdient. Auch wenn die geringfügige Beschäftigung von P1 anzuerkennen ist, darf dabei nicht übersehen werden, dass P1 seit ihrer illegalen Einreise vor sechs Jahren - trotz Verrichtung von wenigen Stunden unqualifizierten Hilfsarbeiten früher im Bereich der Reinigung bzw. aktuelle 2,5 Stunden pro Woche etikettieren und einpacken von Weinflaschen - durchgehend von den Leistungen der Grundversorgung lebt. Laut einem Scheiben der XXXX vom 19.02.2021 würde man P1 zwar im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen, allerdings erst, wenn P1 von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Im Gegensatz dazu konnte P1 in der Republik Armenien immer selbst für ihren Lebensunterhalt mit ihrer Arbeit als ausgebildete Krankenschwester sorgen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist derzeit nicht ersichtlich und bei P1 mangels ausreichender Deutschkenntnisse (siehe dazu
- Beweiswürdigung d zum Privat- und Familienlebe der Beschwerdeführer in Österreich) in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.So hat P1 zuletzt am 24.01.2018 eine Deutschprüfung A2 bestanden (Anmerkung: Teilnehmenden sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren). Positiv ist, dass P1 zwei Dienstleistungsschecks vom 18.08.2017 und 11.10.2017 vorlegen konnte, vor allem aber, dass sie ehrenamtlich bei der Pflege eines totkranken Mannes half, wofür ihr dessen Verwandte bis heute sehr dankbar sind. Allerdings verstarb dieser Mann bereits im Dezember 2018 und P1 brachte nicht vor, ab Jänner 2019 ähnlich lobenswerte, ehrenamtliche Leistungen erbracht zu haben. P1 hat zwar eine Vereinbarung mit der örtlichen Gemeinde am 08.04.2019 abgeschlossen, aber nur um von 08.04.2019 bis 31.12.2019 Reinigungsarbeiten in der Dauer von 1,5 Stunden an fünf Tagen pro Woche (=7,5 Stunden pro Woche) für drei Euro pro Stunde durchzuführen. Nach einer mehrmonatigen Arbeitspause begann P1 zwar seit 02.06.2020 für eine römisch 40 zu arbeiten, allerdings als geringfügig Beschäftigte für nur 2,5 Stunden pro Woche weshalb sie pro Monat auch nur 105,06 Euro brutto verdient. Auch wenn die geringfügige Beschäftigung von P1 anzuerkennen ist, darf dabei nicht übersehen werden, dass P1 seit ihrer illegalen Einreise vor sechs Jahren - trotz Verrichtung von wenigen Stunden unqualifizierten Hilfsarbeiten früher im Bereich der Reinigung bzw. aktuelle 2,5 Stunden pro Woche etikettieren und einpacken von Weinflaschen - durchgehend von den Leistungen der Grundversorgung lebt. Laut einem Scheiben der römisch 40 vom 19.02.2021 würde man P1 zwar im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen, allerdings erst, wenn P1 von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Im Gegensatz dazu konnte P1 in der Republik Armenien immer selbst für ihren Lebensunterhalt mit ihrer Arbeit als ausgebildete Krankenschwester sorgen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist derzeit nicht ersichtlich und bei P1 mangels ausreichender Deutschkenntnisse (siehe dazu
- Beweiswürdigung d zum Privat- und Familienlebe der Beschwerdeführer in Österreich) in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die XXXX jährige P2 hat am 24.01.2018 die Deutschprüfungen A2 mit gut bestanden und besuchte bis Juni 2019 ein Abendgymnasium, wo sie den zweiteiligen Kurs „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch", belegte bzw. zuletzt die Prüfung für den zweiten Teil am 28.06.2019 bestand. Ansonsten hat P2 nur einen Dienstleistungsscheck vom 18.08.2017 in Vorlage gebracht und lebt seit ihrer illegalen Einreise ausschließlich von der Grundversorgung. Bezüglich des von P2 vorgelegten Schreibens der XXXX vom 19.02.2021 wonach man P2 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Im Gegensatz zum Angebot der XXXX für möglicherweise, unqualifizierte Hilfsarbeit konnte P2 bis zur Ausreise in der Republik Armenien selbst für ihren Lebensunterhat mit ihrer Arbeit als ausgebildete Krankenschwester sorgen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist bei P2 nicht einmal ansatzweise vorhanden bzw. ist bei ihr - nicht zuletzt mangels ausreichender Deutschkenntnisse, die aber für eine qualifizierte Arbeit bzw. Nostrifizierung ihrer armenischen Krankenschwesternausbildung Voraussetzung sind - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.Die römisch 40 jährige P2 hat am 24.01.2018 die Deutschprüfungen A2 mit gut bestanden und besuchte bis Juni 2019 ein Abendgymnasium, wo sie den zweiteiligen Kurs „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch", belegte bzw. zuletzt die Prüfung für den zweiten Teil am 28.06.2019 bestand. Ansonsten hat P2 nur einen Dienstleistungsscheck vom 18.08.2017 in Vorlage gebracht und lebt seit ihrer illegalen Einreise ausschließlich von der Grundversorgung. Bezüglich des von P2 vorgelegten Schreibens der römisch 40 vom 19.02.2021 wonach man P2 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Im Gegensatz zum Angebot der römisch 40 für möglicherweise, unqualifizierte Hilfsarbeit konnte P2 bis zur Ausreise in der Republik Armenien selbst für ihren Lebensunterhat mit ihrer Arbeit als ausgebildete Krankenschwester sorgen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist bei P2 nicht einmal ansatzweise vorhanden bzw. ist bei ihr - nicht zuletzt mangels ausreichender Deutschkenntnisse, die aber für eine qualifizierte Arbeit bzw. Nostrifizierung ihrer armenischen Krankenschwesternausbildung Voraussetzung sind - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Zugunsten von P3 ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der 24jährige P3 zuletzt am 31.01.2018 eine Deutschprüfung B1 mit befriedigend bestanden hat (Anmerkung: überprüft die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung in Situationen des Alltags- und Berufslebens, in denen es um vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete geht) und besser Deutsch spricht, als P1 und P
- Allerdings hat sich seine Integration ansonsten darauf beschränkt bis 2018 in einem örtlichen Verein Fußball zu spielen und während der letzten sechs Jahre in Österreich insgesamt nur fünf Monate lang unqualifizierte Hilfsarbeiten zu verrichten. So hat P3 im August 2020 Euro 267,06 brutto, im September 2020 Euro 366,50 brutto, im Juli 2021 nur mehr Euro 110,- brutto, im August 2021 Euro 110,- brutto und im September 2021 nur Euro 89,89 brutto verdient. P3 wollte zwar in der Republik Armenien Zahnmedizin studieren brachte aber für Österreich ein undatiertes Schreiben eines Kleintransportunternehmens in Vorlage, wonach P3 als Zusteller beschäftig wird, sobald er von der Landesregierung eine positive Aufent-haltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält (Anmerkung: P3 besitzt keinen Führerschein). Weiters legte P3 eine Aufnahmebestätigung vom 19.02.2021 vor, wonach er als Versicherungsvermittler im Außendienst ab 01.09.2021 eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass P3 bis 01.08.2021 selbständig und auf eigene Kosten die Befähigungsprüfung „Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent" erlangt bzw. sollte er die Prüfung bis dahin nicht erlangen, das Angebot erlischt (Anmerkung: P3 ist hat keine Prüfung absolviert). Weiters hat P3 eine Einstellungszusage vom 21.02.2021, für eine Arbeitsstelle in der KFZ-Aufbereitung, vorgelegt, wobei die Konditionen der Anstellung allerdings noch einer weiteren detaillierten Absprache bedürfen. In der Beschwerde-verhandlung gab P3 dazu an, dass er irgendwann in Österreich den Führerschein machen und danach in der Logistik als Zusteller, oder in der Autoreinigung und oder im E-Scooterverleih arbeiten will. Damit ist auch bei P3 im absehbarer Zeit nicht von einer wirtschaftlichen Integration in Österreich auszugehen, hingegen könnte er im Herkunftsstaat, dank abgeschlossener Ausbildung, jederzeit in seinem erlernten Beruf als Zahntechniker arbeiten. Dazu kommt, dass P1 bis P3 in ihren Asylverfahren, bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2021, bewusst unwahre Angaben, zu angeblichen Vorfällen im Herkunftsstaat machten, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Bewusst unwahre Angaben vor österreichischen Behörden und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden keine solide Basis für eine Integration., P3 wollte zwar in der Republik Armenien Zahnmedizin studieren brachte aber für Österreich ein undatiertes Schreiben eines Kleintransportunternehmens in Vorlage, wonach P3 als Zusteller beschäftig wird, sobald er von der Landesregierung eine positive Aufent-haltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält (Anmerkung: P3 besitzt keinen Führerschein). Weiters legte P3 eine Aufnahmebestätigung vom 19.02.2021 vor, wonach er als Versicherungsvermittler im Außendienst ab 01.09.2021 eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass P3 bis 01.08.2021 selbständig und auf eigene Kosten die Befähigungsprüfung „Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent" erlangt bzw. sollte er die Prüfung bis dahin nicht erlangen, das Angebot erlischt (Anmerkung: P3 ist hat keine Prüfung absolviert). Weiters hat P3 eine Einstellungszusage vom 21.02.2021, für eine Arbeitsstelle in der KFZ-Aufbereitung, vorgelegt, wobei die Konditionen der Anstellung allerdings noch einer weiteren detaillierten Absprache bedürfen. In der Beschwerde-verhandlung gab P3 dazu an, dass er irgendwann in Österreich den Führerschein machen und danach in der Logistik als Zusteller, oder in der Autoreinigung und oder im E-Scooterverleih arbeiten will. Damit ist auch bei P3 im absehbarer Zeit nicht von einer wirtschaftlichen Integration in Österreich auszugehen, hingegen könnte er im Herkunftsstaat, dank abgeschlossener Ausbildung, jederzeit in seinem erlernten Beruf als Zahntechniker arbeiten. Dazu kommt, dass P1 bis P3 in ihren Asylverfahren, bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2021, bewusst unwahre Angaben, zu angeblichen Vorfällen im Herkunftsstaat machten, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Bewusst unwahre Angaben vor österreichischen Behörden und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden keine solide Basis für eine Integration. P1 bis P3 haben es in den letzten sechs Jahren nicht einmal der Mühe wert gefunden, sich ihre Identitätsdokumente und ihre Ausbildungsnachweise aus der Heimat schicken, oder gegebenenfalls neu ausstellen zu lassen, um ihre beruflichen Ausbildungen in Österreich nostrifizieren zu lassen, was gegen ein tatsächlich bestehendes Interesse an Arbeit in Österreich spricht[.] … Dass P2 erst nach der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, nicht einmal die benötigten Originale, sondern bloß die Kopie eines zweiseitigen Diploms vom 08.07.2014 in „nursing care" des „ XXXX ", die einseitige Kopie eines „Certificate" der „ XXXX ", vom 25.12.2014 wonach P2 von 25.
- bis 25.12.2014 einen Kurs „specialization in Laboratory job in Microbiology" absolviert hat und die Kopie von nur einer Seite ihres armenischen Auslandsreisepasses vorlegte, kann ihr Desinteresse und ihre diesbezügliche Untätigkeit während der letzten sechs Jahre sowie ihre offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdever-handlung am 06.12.2021, wonach sie nicht gewusst hätte, dass sie Dokumente benötige, nicht kompensieren. Dass P1 und P3 bis dato immer noch keine Dokumente vorgelegt haben, verdeutlicht, dass sie kein ernsthaftes Interesse an ihrer Integration in Österreich haben.Dass P2 erst nach der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, nicht einmal die benötigten Originale, sondern bloß die Kopie eines zweiseitigen Diploms vom 08.07.2014 in „nursing care" des „ römisch 40 ", die einseitige Kopie eines „Certificate" der „ römisch 40 ", vom 25.12.2014 wonach P2 von 25.
- bis 25.12.2014 einen Kurs „specialization in Laboratory job in Microbiology" absolviert hat und die Kopie von nur einer Seite ihres armenischen Auslandsreisepasses vorlegte, kann ihr Desinteresse und ihre diesbezügliche Untätigkeit während der letzten sechs Jahre sowie ihre offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdever-handlung am 06.12.2021, wonach sie nicht gewusst hätte, dass sie Dokumente benötige, nicht kompensieren. Dass P1 und P3 bis dato immer noch keine Dokumente vorgelegt haben, verdeutlicht, dass sie kein ernsthaftes Interesse an ihrer Integration in Österreich haben. Es liegen bei P1 bis P3 keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Insgesamt kann trotz des sechsjährigen Aufenthalts keine Integrationsverfestigung von P1 bis P3 in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würden. …“ I.2.
- Eine eigebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.6.2022 zurück-gewiesen.römisch eins.2.
- Eine eigebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.6.2022 zurück-gewiesen. I.2.
- Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 5.4.2022 abgelehnt.römisch eins.2.
- Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 5.4.2022 abgelehnt. I.
- Die bP entsprachen nach Eintritt der sich aus dem unter Punkt I.2.
- genannten ho. Erkenntnisses vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E ergebenen Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen nicht und verweilten rechtswidrig in diesem.römisch eins.
- Die bP entsprachen nach Eintritt der sich aus dem unter Punkt römisch eins.2.
- genannten ho. Erkenntnisses vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E ergebenen Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen nicht und verweilten rechtswidrig in diesem. I.4.
- Mit am 3.10.2022 bei der bB einlangenden Formularen brachten die bP Anträge gem. § 55 AsylG ein.römisch eins.4.
- Mit am 3.10.2022 bei der bB einlangenden Formularen brachten die bP Anträge gem. Paragraph 55, AsylG ein. I.4.
- Im Rahmen einer mit 13.9.2022 datierten Stellungnahme brachte der Rechtsfreund der bP hierzu ua. Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.4.
- Im Rahmen einer mit 13.9.2022 datierten Stellungnahme brachte der Rechtsfreund der bP hierzu ua. Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Die ASt sind Staatsangehörige von Armenien. Die ASt sind seit September 2015, somit seit beinahe 7 Jahren, durchgehend in Österreich gemeldet. Die ASt stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit den Bescheiden des BFA vom 30.05.2017, ZI: XXXX , ZI: XXXX , ZI: XXXX als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig wäre. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen. Die ASt sind seit September 2015, somit seit beinahe 7 Jahren, durchgehend in Österreich gemeldet. Die ASt stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit den Bescheiden des BFA vom 30.05.2017, ZI: römisch 40 , ZI: römisch 40 , ZI: römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig wäre. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen. Dagegen erhoben die ASt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom 21.01.2022 zu W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E: W215 2162058-1/22E die Beschwerde ebenso als unbegründet abwies. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der darauf folgenden Beschwerde ab und trat diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Die an den Verwaltungsgerichthof gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 21.6.2022 zu Ra 2022/20/0140 bis 0142-7 zurückgewiesen. Das Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen Beweis: - BFA-Bescheid der ASt 1 (Beilage /1) - BFA-Bescheid der ASt 2 (Beilage /2) - BFA-Bescheid des ASt 3 (Beilage /3) - Erkenntnis des BVwG (Beilage /4) - VfGH-Beschluss über Ablehnung der Beschwerdebehandlung (Beilage /5) - VfGH-Abtretungsbeschluss (Beilage /6) - VwGH-Beschluss über Zurückweisung (Beilage /7) Die ASt weisen eine hervorhebenswerte Integration in Österreich auf. So beherrscht die ASt 1 die deutsche Sprache seit 2018 auf dem Niveau A2 und die ASt 2 und 3 die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 und ist somit davon auszugehen, dass sich ihre Sprachkenntnisse im Laufe der Zeit ständig verbessert haben. Die ASt 1 und 2 können jeweils eine Bestätigung zur Teilnahme an einem Deutschkurs B1 vom 04.08.2022 vorlegen. Am 31.08.2022 absolvierte die Antragstellerin 2 nunmehr die Prüfung des ÖSD auf dem Niveau B
- Beweis: - ÖSD-Zertifikat A2 der ASt 1 (Beilage /8) - ÖSD-Zertifikat A2 der ASt 2 (Beilage /9) - ÖSD-Zertifikat B1 des ASt 3 (Beilage /10) - 2 Deutschkursbestätigungen der ASt 1 und ASt 2 (Beilage /11) - ÖIF-Zeugnis B1 der ASt 2 (Beilage /51) Die ASt waren stets bemüht, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die ASt 1 verfügt seit 02.06.2020 über einen weiteren Dienstvertrag als Reinigungskraft bei der XXXX in XXXX . Sie kann hierzu zahlreiche Lohnzettel vorlegen. Sie verfügt darüber hinaus über einen Dienstvorvertrag bei der XXXX , Die ASt 1 verrichtet zudem gemeinnützige Tätigkeit für die Gemeinde Gabersdorf.Die ASt 1 verfügt seit 02.06.2020 über einen weiteren Dienstvertrag als Reinigungskraft bei der römisch 40 in römisch 40 . Sie kann hierzu zahlreiche Lohnzettel vorlegen. Sie verfügt darüber hinaus über einen Dienstvorvertrag bei der römisch 40 , Die ASt 1 verrichtet zudem gemeinnützige Tätigkeit für die Gemeinde Gabersdorf. Beweis: - Dienstvertrag für die ASt 1 vom 09.06.2020, XXXX Beweis: - Dienstvertrag für die ASt 1 vom 09.06.2020, römisch 40 (Beilage /12) - Konvolut an Lohn/Gehaltsabrechnungen der ASt 1 (Beilage /13) - Arbeitsbestätigung für die ASt 1 vom 10,02.2021, XXXX (Beilage /14)- Arbeitsbestätigung für die ASt 1 vom 10,02.2021, römisch 40 (Beilage /14) - Dienstvorvertrag für die ASt 1 vom 01.08.2022, XXXX (Beilage /15)- Dienstvorvertrag für die ASt 1 vom 01.08.2022, römisch 40 (Beilage /15) - Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung vom 08.04.2019, ASt 1 (Beilage /16) Der ASt 3 verfügt ebenso über einen Dienst-Vorvertrag bei der XXXX als Fahrzeugzusteller/abholen und Fahrzeugwäscher. Der ASt 3 war im August und September 2020 bei der XXXX beschäftigt.Der ASt 3 verfügt ebenso über einen Dienst-Vorvertrag bei der römisch 40 als Fahrzeugzusteller/abholen und Fahrzeugwäscher. Der ASt 3 war im August und September 2020 bei der römisch 40 beschäftigt. Die ASt 2 verfügt über eine Einstellungszusage als Mitarbeiterin bei der Kfz- Aufbereilung bei XXXX .Die ASt 2 verfügt über eine Einstellungszusage als Mitarbeiterin bei der Kfz- Aufbereilung bei römisch 40 . Beweis: - Dienstvorvertrag für den ASt 3 vom 03.08.2022, XXXX Beweis: - Dienstvorvertrag für den ASt 3 vom 03.08.2022, römisch 40 (Beilage /17) - An- und Abmeldung des ASt 3, XXXX (Beilage /18)- An- und Abmeldung des ASt 3, römisch 40 (Beilage /18) 2 Lohn/Gehaltsabrechnungen des ASt 3, XXXX (Beilage /19)2 Lohn/Gehaltsabrechnungen des ASt 3, römisch 40 , (Beilage /19) - Einstellungszusage für die ASt 2, XXXX (Beilage /20)- Einstellungszusage für die ASt 2, römisch 40 (Beilage /20) Die ASt 2 ist ferner seit September 2020 im XXXX , einer Sprach- und Lebensschule ehrenamtlich tätig und überzeugt mit ihren Dolmetschkünsten. Sie besuchte vom 12.11.2018 bis 30.06.2019 das XXXX ,
(857f)mwN insbesondere auf VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 und 11.10.2005, 2002/21/0124).Die ASt 2 ist ferner seit September 2020 im römisch 40 , einer Sprach- und Lebensschule ehrenamtlich tätig und überzeugt mit ihren Dolmetschkünsten. Sie besuchte vom 12.11.2018 bis 30.06.2019 das römisch 40 ,
(857f)mwN insbesondere auf VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 und 11.10.2005, 2002/21/0124). Bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt, wovon der überwiegende Teil wegen vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen nach den asylrechtlichen Vorschriften rechtmäßig war, erachtet der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls dann, wenn eine berufliche und soziale Ver-festigung festzustellen ist, eine Ausweisung als unverhältnismäßig (vgl etwa VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124 oder 27.2.2007, 2005/21/0374).Bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt, wovon der überwiegende Teil wegen vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen nach den asylrechtlichen Vorschriften rechtmäßig war, erachtet der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls dann, wenn eine berufliche und soziale Ver-festigung festzustellen ist, eine Ausweisung als unverhältnismäßig vergleiche etwa VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124 oder 27.2.2007, 2005/21/0374). Eine solche Verfestigung ist angesichts der dargelegten beruflichen und sozialen Integration der ASt im konkreten Fall schon nach dem bisherigen Aufenthalt von 7 Jahren zu bejahen. Alle drei Antragsteller werden von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als eine wahre Bereicherung wahrgenommen. So pflegten die Erst- und Zweitantragstellerin ohne jegliches Entgelt den an Leberkrebs erkrankten Cousin von Herrn XXXX , nachdem dieser nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt nach Hause zurückkehrte. Ferner unterstützt die Familie das gehbeeinträchtigte Ehepaar XXXX bei Besorgungen.Alle drei Antragsteller werden von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als eine wahre Bereicherung wahrgenommen. So pflegten die Erst- und Zweitantragstellerin ohne jegliches Entgelt den an Leberkrebs erkrankten Cousin von Herrn römisch 40 , nachdem dieser nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt nach Hause zurückkehrte. Ferner unterstützt die Familie das gehbeeinträchtigte Ehepaar römisch 40 bei Besorgungen. Auch darüber hinaus zeichnen sich die Antragsteller durch ihre überdurchschnittliche Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft anderen gegenüber aus. Die ASt 2 ist etwa ehrenamtlich in der Kleinkinderbetreuung des Begegnungszentrums Graz Süd tätig. Die Bemühungen der Familie, sich bestens zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen, werden in den Empfehlungsschreiben immer wieder hervorgestrichen. Die Antragsteller würden laut Art! Azemi „die österreichische Kultur nicht nur akzeptieren, sondern diese auch leben." Zur Untermauerung der sozialen Verfestigung ist auf die nachstehenden zahlreichen Empfehlungsschreiben zu verweisen: Beweis: - Empfehlungsschreiben des XXXX vom 20 02.2018Beweis: - Empfehlungsschreiben des römisch 40 vom 20 02.2018 (Beilage /23) - Empfehlungsschreiben des XXXX vom 01,12.2020 (Beilage /24)- Empfehlungsschreiben des römisch 40 vom 01,12.2020 (Beilage /24) - Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vom 08.02.2021 (Beilage /25)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 08.02.2021 (Beilage /25) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 31.07.2022 (Beilage /26)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 31.07.2022 (Beilage /26) - Empfehlungsschreiben von Mag. (FH) XXXX , MA vom- Empfehlungsschreiben von Mag. (FH) römisch 40 , MA vom 31.7.2022(Beilage /27) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.08.2022 (Beilage /28)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.08.2022 (Beilage /28) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.08.2022 (Beilage /29)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.08.2022 (Beilage /29) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 2.8.2022 (Beilage /30) - Empfehlungsschreiben von XXXX , Begegnungszentrum XXXX vom 02.08,2022 (Beilage /31)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 , Begegnungszentrum römisch 40 vom 02.08,2022 (Beilage /31) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03,08.2022 (Beilage /32)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 03,08.2022 (Beilage /32) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03.08,2022 (Beilage /33)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 03.08,2022 (Beilage /33) - Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vom 03.08.2022 (Beilage /34)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 03.08.2022 (Beilage /34) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 05.08.2022 (Beilage /35)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 05.08.2022 (Beilage /35) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 09,08,2022 (Beilage /36)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 09,08,2022 (Beilage /36) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 10.8.2022 (Beilage /37) - Empfehlungsschreiben von XXXX undatiert (Beilage /38)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 undatiert (Beilage /38) - Empfehlungsschreiben von XXXX undatiert (Beilage /39)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 undatiert (Beilage /39) Alle drei ASt verfügen daher bereits über verbindliche Dienstvorverträge, welche die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ab Visumserteilung vorsehen. Die Deckung des finanziellen Bedarfs der ASt ist also jedenfalls zu bejahen, ihr weiterer Aufenthalt würde also zu keiner Belastung der Gebietskörperschaften führen. Die ASt sind seit 7 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Sie nutzten diese Zeit in Österreich bestmöglich und erwarben sehr gute Deutschkenntnisse. Die Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Inteqrationsvereinbarung (§ 55 Abs 1 AsylG iVm § 9 Integrationsgesetz (IntG), Deutsch auf dem Referenzniveau A2) ist somit im Fall der ASt erfüllt.Die ASt sind seit 7 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Sie nutzten diese Zeit in Österreich bestmöglich und erwarben sehr gute Deutschkenntnisse. Die Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Inteqrationsvereinbarung (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Deutsch auf dem Referenzniveau A2) ist somit im Fall der ASt erfüllt. Die ASt verfügen über eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine aufrechte Krankenversicherung. Im Fall der Aufnahme der in Aussicht gestellten Tätigkeiten wären die ASt weiterhin im Rahmen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG krankenversichert. Beweis: - MietVorvertrag der ASt, wird nachgereicht Die lange Aufenthaltsdauer der ASt in Österreich kann zwar für sich allein genommen noch keinen Ausschlag für die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit einer Ausweisung geben. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge überwiegen aber bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen - regelmäßig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852Die lange Aufenthaltsdauer der ASt in Österreich kann zwar für sich allein genommen noch keinen Ausschlag für die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit einer Ausweisung geben. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge überwiegen aber bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen - regelmäßig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 Der ASt 3 befindet sich darüber hinaus seit zwei Jahren in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX . Diese Partnerschaft wird von der Lebensgefährtin des Drittantragstellers als besonders innig beschrieben und zog XXXX von ihrem Heimatort in Kärnten nach XXXX , um dort mit dem ASt 3 zusammenzuleben. Die beiden würden im Falle einer positiven Entscheidung über den Aufenthalt des ASt 3 sich den Wunsch eines Eigenheims und einer Familie erfüllen wollen. Auch die Bindung zu den ASt 1 und 2 sei besonders eng, die Mutter und die Schwester ihres Partners seien für Frau XXXX wie beste Freundinnen“.Der ASt 3 befindet sich darüber hinaus seit zwei Jahren in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 . Diese Partnerschaft wird von der Lebensgefährtin des Drittantragstellers als besonders innig beschrieben und zog römisch 40 von ihrem Heimatort in Kärnten nach römisch 40 , um dort mit dem ASt 3 zusammenzuleben. Die beiden würden im Falle einer positiven Entscheidung über den Aufenthalt des ASt 3 sich den Wunsch eines Eigenheims und einer Familie erfüllen wollen. Auch die Bindung zu den ASt 1 und 2 sei besonders eng, die Mutter und die Schwester ihres Partners seien für Frau römisch 40 wie beste Freundinnen“. Der Vater von Frau XXXX , Herr XXXX , spricht sich ebenso für den Verbleib der ASt aus. Im Genauen beschreibt er den ASt 3 als einen liebenswerten und verantwortungsvollen jungen Mann, der sich sehr gut integriert habe.Der Vater von Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , spricht sich ebenso für den Verbleib der ASt aus. Im Genauen beschreibt er den ASt 3 als einen liebenswerten und verantwortungsvollen jungen Mann, der sich sehr gut integriert habe. Beweis: - Empfehlungsschreiben von Frau XXXX mitsamtBeweis: - Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 mitsamt Mefdebestätigung, Reisepass und Führerschein (Beilage ,/40) - Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03.08.2022 (Beilage /41)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 03.08.2022 (Beilage /41) Die ASt haben darüber hinaus keine offenen Schulden in Österreich und sind sie strafrechtlich unbescholten. Beweis: - KSV-Auszug der ASt 1 (Beilage 742) - KSV-Auszug der ASt 2 (Beilage 743) - KSV-Auszug des ASt 3 (Beilage 744) Die Antragsteller stammen aus XXXX , Armenien, in Österreich waren sie zuletzt an der Adresse XXXX , gemeldet.Die Antragsteller stammen aus römisch 40 , Armenien, in Österreich waren sie zuletzt an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Beweis: - Geburtsurkunde der ASt 1 in Original und Übersetzung (Beilage 745) - Geburtsurkunde der ASt 2 in Original und Übersetzung (Beilage 746) - Geburtsurkunde des ASt 3 in Original und Übersetzung (Beilage 747) - Konvolut an Meldebestätigungen der ASt 1 (Beilage 748) - Konvolut an Meldebestätigungen der ASt 2 (Beilage 749) - Konvolut an Meldebestätigungen des ASt 3 (Beilage 750) Neben der bereits dargelegten guten wirtschaftlichen und sprachlichen Integration in Österreich ist daher auch auf ihr soziales und persönliches Umfeld hinzuweisen, die ASt haben sich in Österreich bereits einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaul und ihren Lebensmittelpunkt hier etabliert was von einem ausgeprägten Privatleben zeugt. Die ASt 1 war aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX , wie dargelegt, bereits am Arbeitsmarkt integriert, was ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärkt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, ZI. 2006/18/0489, u. a.). Insbesondere sind die ASt in sozialer, persönlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besonders gut integriert. Sie werden von ihrer Umgebung aufgrund ihrer Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, ihres Engagements und ihrer hervorragenden Deutschkenntnisse geschätzt und geachtet. Die ASt haben in Österreich ihre neue Heimat gefunden und sehen hier ihre Zukunftsperspektive.Die ASt 1 war aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 , wie dargelegt, bereits am Arbeitsmarkt integriert, was ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärkt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, ZI. 2006/18/0489, u. a.). Insbesondere sind die ASt in sozialer, persönlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besonders gut integriert. Sie werden von ihrer Umgebung aufgrund ihrer Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, ihres Engagements und ihrer hervorragenden Deutschkenntnisse geschätzt und geachtet. Die ASt haben in Österreich ihre neue Heimat gefunden und sehen hier ihre Zukunftsperspektive. In der langen Aufenthaltsdauer manifestiert sich der Lebensmittelpunkt der ASt in Österreich, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geboten erscheint. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Dauer des Aufenthalts eines Fremden im Aufnahmestaat und den damit verbundenen zunehmenden Beziehungen dort im entsprechenden Ausmaß auch die persönlichen Bindungen eines Fremden im früheren Heimatstaat an Bedeutung verlieren werden. Mit anderen Worten wird also der Verlust an Bindungen eines Fremden zum Heimatstaat umso stärker sein, je länger sein Aufenthalt im Aufnahmestaat andauert und je stärker es hier zum Aufbau neuer (persönlicher) Bindungen kommt. Mit der Abnahme der Bindungen im Herkunftsstaat wird auch der Integrationsgrad eines Fremden im Aufnahmestaat zunehmen und für die Frage der Reintegration des Fremden im Heimatland Bedeutung erlangen (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Mit der Abnahme der Bindungen im Herkunftsstaat wird auch der Integrationsgrad eines Fremden im Aufnahmestaat zunehmen und für die Frage der Reintegration des Fremden im Heimatland Bedeutung erlangen vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Insbesondere liegt die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet. Das Asylverfahren der ASt dauerte vom 16.09.2015 (Tag der Antragstellung) bis zum 24.01.2022 (Zustellung des BVwG-Erkenntnisses) und somit mehr als fünf Jahre und vier Monate an. Die ASt setzten keinerlei verfahrensverschleppende Handlungen und stellten sie auch nur einmalig einen Asylantrag. Die Bescheidbeschwerde langte am 21.07.2017 fristgerecht beim BVwG ein, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde jedoch erst am 21.1.2022 erlassen. Innerhalb dieser Zeit sei die Beschwerde in mehreren Gerichtsabteilung anhängig gewesen und erst am 01.02.2021 der entscheidenden Gerichtsabteilung zugeteilt worden, welche für den Erlass das Erkenntnis wiederum knapp ein Jahr benötigte (vgl, Seite 12 des BVwG-Erkenntnisses). Zumal sich aus dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Komplexität ergibt, die diese ausgesprochen lange Verfahrensdauer begründen mag, ist die Länge des Asylverfahrens wohl als unangemessen zu erachten und kann diese nicht den Antragstellern angelastet werden. Der Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG bei der Interessensabwägung Bedeutung zu. Dies hat aber nach Ansicht des VwGH schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw, Rückkehrentscheidung} führen kann (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mit Hinweis auf E
- April 2013, 2013/22/0088; E
- November 2012, 2012/18/0057).Der Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bei der Interessensabwägung Bedeutung zu. Dies hat aber nach Ansicht des VwGH schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw, Rückkehrentscheidung} führen kann vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mit Hinweis auf E
- April 2013, 2013/22/0088; E
- November 2012, 2012/18/0057). Zieht man in Betracht, dass das Asylverfahren durch die internen Vorgänge der österreichischen Behörden und des BVwG äußerst lange hinausgezögert wurde, kann den während dem unsicheren Aufenthalt gesetzten Integrationsschritten sowie dem Privat- und Familienleben der ASt nicht ohne Weiteres ihre Maßgeblichkeit abgesprochen werden. Darüber hinaus sind zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.1.2022 und dem nunmehrigen Antrag mehr als 7 Monate vergangen. Somit hat das BFA bei der Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG sich nicht bloß auf das Asylverfahren zu beschränken, sondern auch die in der vergangenen Zeit erfolgten Integrationsschritte zu berücksichtigen und eine aktuelle Prüfung vorzunehmen.Darüber hinaus sind zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.1.2022 und dem nunmehrigen Antrag mehr als 7 Monate vergangen. Somit hat das BFA bei der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG sich nicht bloß auf das Asylverfahren zu beschränken, sondern auch die in der vergangenen Zeit erfolgten Integrationsschritte zu berücksichtigen und eine aktuelle Prüfung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände im vorliegenden Fall, ist den ASt gemäß § 55 AsylG idgF iVm § 9 Abs 2 BFA-VG eine Aufenthaltsberechtigung plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i S. des Art. 8 EMRK zu erteilen.Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände im vorliegenden Fall, ist den ASt gemäß Paragraph 55, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine Aufenthaltsberechtigung plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i S. des Artikel 8, EMRK zu erteilen. …“ Der Stellungnahme sind die darin genannten Schreiben als Beilage beigeschlossen. I.4.
- Die bP wurden am 15.2.2023 von einem Organwalter der bB einvernommen. Im Wesentlichen nannten sie hier jene Umstände, welche sie bereits in der zitierten Stellung-nahme gem. Punkt I.4.
- ausführten.römisch eins.4.
- Die bP wurden am 15.2.2023 von einem Organwalter der bB einvernommen. Im Wesentlichen nannten sie hier jene Umstände, welche sie bereits in der zitierten Stellung-nahme gem. Punkt römisch eins.4.
- ausführten. I.5.
- Die bP1 und bP2 legten die seitens der bB eingeforderten Urkunden vor.römisch eins.5.
- Die bP1 und bP2 legten die seitens der bB eingeforderten Urkunden vor. I.5.
- Die bP legte eine Geburtsurkunde vor. Sie brachte vor, die Vorlage eines Reisepasses sei ihr nicht aktuell möglich, weil sie wehrpflichtig sei und sich noch nicht der Stellung unterzogen hätte. In diesem Falle würde die Ausstellung eines Reisepasses durch die armenische Vertretungsbehörde verwehrt. [Anm.: Diese Behauptung in Bezug auf die Ausstellungs-modalitäten gegenüber Wehrpflichtigen entspricht dem ho. Gerichtswissen.]römisch eins.5.
- Die bP legte eine Geburtsurkunde vor. Sie brachte vor, die Vorlage eines Reisepasses sei ihr nicht aktuell möglich, weil sie wehrpflichtig sei und sich noch nicht der Stellung unterzogen hätte. In diesem Falle würde die Ausstellung eines Reisepasses durch die armenische Vertretungsbehörde verwehrt. [Anm.: Diese Behauptung in Bezug auf die Ausstellungs-modalitäten gegenüber Wehrpflichtigen entspricht dem ho. Gerichtswissen.] Die bB ist im Besitz eines von der Botschaft der Republik Armenien in Wien am 12.10.2022 ausgestellten und bis 9.2.2023 gültigen Ersatzreisedokuments für die Einreise nach Armenien. I.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP1 und bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. In Bezug auf die bP1 und bP2 wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP1 und bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. In Bezug auf die bP1 und bP2 wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf die bP3 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Es wurde eine Rückkehr-entscheidung gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Ein Antrag auf Mängelheilung vom 28.2.2023 wurde abgewiesen.In Bezug auf die bP3 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Es wurde eine Rückkehr-entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Ein Antrag auf Mängelheilung vom 28.2.2023 wurde abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP1 und bP2 in Bezug jene privaten und familiären Bindungen, wie sie zum Zeitpunkt der bereits genannten ho. Erkenntnisse vom 21.1.2022 vorlagen, keine Änderung eintrat, weshalb keine meritorische Entscheidung zu treffen sei. Nach Ansicht der bB stehe in Bezug auf die bP3 einer meritorischen Entscheidung zusätzlich § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG entgegen, da sie (in für die bP3 zurechenbarer Weise) keine identitäts-bescheinigende Urkundenvorlage vorgenommen habe, wozu sie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV verpflichtet und befähigt gewesen wäre und keine Heilung eintrat. Die bP3 hätte sich keinen Reisepass zugelegt, obwohl ihr dies zumutbar wäre.Nach Ansicht der bB stehe in Bezug auf die bP3 einer meritorischen Entscheidung zusätzlich Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG entgegen, da sie (in für die bP3 zurechenbarer Weise) keine identitäts-bescheinigende Urkundenvorlage vorgenommen habe, wozu sie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV verpflichtet und befähigt gewesen wäre und keine Heilung eintrat. Die bP3 hätte sich keinen Reisepass zugelegt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Die bB stellte die Ausführungen der bP zu deren sozialen Anbindungen in Österreich in Bezug auf deren objektiven Aussagekern nicht in Abrede, im Ergebnis sei im Rahmen einer Inter-essensabwägung jedoch festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weshalb in Bezug auf die bP Rückkehrentscheidungen zu erlassen waren. Da den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. I.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 26.4.2023 fristgerecht Beschwerden und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechtsirrig vorgegangen sei. Im Wesentlichen wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen.römisch eins.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 26.4.2023 fristgerecht Beschwerden und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechtsirrig vorgegangen sei. Im Wesentlichen wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen. Rechtlich könne dem Standpunkt der bB, dass in Bezug auf die bP1 und bP2 eine entschiedene Sache gem. § 58 Abs. 10 AsylG vorliege, nicht gefolgt werden, da seit der Rechtskraft der Rück-kehrentscheidung sehr wohl maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien. Rechtlich könne dem Standpunkt der bB, dass in Bezug auf die bP1 und bP2 eine entschiedene Sache gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliege, nicht gefolgt werden, da seit der Rechtskraft der Rück-kehrentscheidung sehr wohl maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien. Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachte die bP3 vor, dass ihr die Vorlage des Reisepasses aus den genannten Gründen nicht möglich sei.Zum Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG brachte die bP3 vor, dass ihr die Vorlage des Reisepasses aus den genannten Gründen nicht möglich sei. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung monierten die bP, dass die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Verfahren die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher im zitierten Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: Die in Österreich unbescholtenen P1 bis P3 reisten im September 2015 legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus der Republik Armenien aus, zu einem nicht feststell-baren Zeitpunkt rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch. Die bP sind der deutschen Sprache im behaupteten und bescheinigten Umfang mächtig. In Bezug auf die aktuellen gesellschaftlichen Anbindungen wird auf den objektiven Tatsachen-kern deren Vorbringens verwiesen. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. Alle bP sind von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im gleichen Umfang betroffen. Mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in Armenien keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt Z2 der GFK zu befürchten haben, sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht zum Schutze des Privat- und Familienlebens darstellen.Mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in Armenien keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt Z2 der GFK zu befürchten haben, sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht zum Schutze des Privat- und Familienlebens darstellen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP: II.1.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Armenien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet.römisch zwei.1.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Armenien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet.
- Beweiswürdigung 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. 2.
- Seitens des ho. Gerichts wird der Umstand, dass die Identität der bP als erwiesen angenommen, weil in Bezug auf alle bP ein Reisedokument –wenn auch in verschiedener Form- vorliegt. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien sind für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen.römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien sind für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt. II.2.
- Soweit sich die bP zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich äußerten, wurden diese seitens der bB nicht in Frage gestellt und sieht das ho. Gericht aufgrund der unwiderlegten Angaben keinen Grund, deren objektiven Aussagekern in Zweifel zu stellen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die seitens der bP daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf das Vorliegen einer beachtlichen Integration keine Fragen der Feststellung, sondern solche der Beweiswürdigung darstellen, welche an dieser Stelle des Erkenntnisses nicht zu beantworten sind.römisch zwei.2.
- Soweit sich die bP zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich äußerten, wurden diese seitens der bB nicht in Frage gestellt und sieht das ho. Gericht aufgrund der unwiderlegten Angaben keinen Grund, deren objektiven Aussagekern in Zweifel zu stellen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die seitens der bP daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf das Vorliegen einer beachtlichen Integration keine Fragen der Feststellung, sondern solche der Beweiswürdigung darstellen, welche an dieser Stelle des Erkenntnisses nicht zu beantworten sind. II.2.
- Ebenso ist die Frage, welche Aspekte der sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet von der Rechtskraftwirkung des ho. Erkenntnis vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E umfasst werden und daher keiner neuerlichen Interessensabwägung zu unterziehen sind.römisch zwei.2.
- Ebenso ist die Frage, welche Aspekte der sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet von der Rechtskraftwirkung des ho. Erkenntnis vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E umfasst werden und daher keiner neuerlichen Interessensabwägung zu unterziehen sind.
- Rechtliche Beurteilung: ,
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von inter-nationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrens-gesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von inter-nationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrens-gesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Ent-scheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Ent-scheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
- Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.
- Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.
- Aufschiebende Wirkung der Beschwerde römisch zwei.
- Aufschiebende Wirkung der Beschwerde Gem. § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maß-nahmen nicht entgegen.Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maß-nahmen nicht entgegen. Dem in den ErläutRV (88 BlgNR
- GP 2) auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträgen auf ein „humanitäres Bleiberecht“ entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden. Andernfalls bestünde – entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht – die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293). Dem in den ErläutRV (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträgen auf ein „humanitäres Bleiberecht“ entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden. Andernfalls bestünde – entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht – die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293). Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Zl. 2016/21/0354).Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Zl. 2016/21/0354). Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 bzw. Abs. 11 AsylG zurück und erkannte gleichzeitig der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Wie bereits angeführt wurde, ordndet der Gesetzgeber in § 58 Abs. 13 AsylG ausdrücklich an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen-stehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergibt sich ex lege, dass Beschwerden gegen derartige Bescheide keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es bedarf daher keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. existiert hierfür keine Rechtsgrundlage.Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, bzw. Absatz 11, AsylG zurück und erkannte gleichzeitig der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Wie bereits angeführt wurde, ordndet der Gesetzgeber in Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ausdrücklich an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen-stehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergibt sich ex lege, dass Beschwerden gegen derartige Bescheide keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es bedarf daher keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. existiert hierfür keine Rechtsgrundlage. Da den gegenständlichen Anträgen ex lege (§ 58 Abs. 13, letzter Satz kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung) und auch der Beschwerde- aufgrund der im Vorsatz zitierten Bestimmungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, war somit dem Aberkennungs-tatbestand des § 18 BFA-VG somit der normative Anwendungsbereich entzogen., Da den gegenständlichen Anträgen ex lege (Paragraph 58, Absatz 13,, letzter Satz kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung) und auch der Beschwerde- aufgrund der im Vorsatz zitierten Bestimmungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, war somit dem Aberkennungs-tatbestand des Paragraph 18, BFA-VG somit der normative Anwendungsbereich entzogen. Soweit die bB den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 AsylG zuer-kannte, waren daher die entsprechenden Spruchpunkte im Rahmen einer materiellen Entscheidung zu beheben (vgl. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren
- Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG) und soweit die bP die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten, die entsprechenden Anträge mangels Vorliegens der entsprechenden Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.Soweit die bB den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, AsylG zuer-kannte, waren daher die entsprechenden Spruchpunkte im Rahmen einer materiellen Entscheidung zu beheben vergleiche hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren
- Aufl, Anmerkung 17 ff zu Paragraph 28, VwGVG) und soweit die bP die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten, die entsprechenden Anträge mangels Vorliegens der entsprechenden Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. II.5.1 § 58 AsylG lautet:römisch zwei.5.1 Paragraph 58, AsylG lautet:
(1)–
(9)
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)...“ II.5.
- Basierend auf dem Regelungszweck der AsylG-DV geht das ho. Gericht davon aus, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn zum Zeitpunkt des anhängigen Verfahrens gem. § 55 AsylG bei der bB ein Reisedokument aufliegt und der Umstand, ob es die Partei persönlich vorlegte oder es auf eine andere Art und Weise in die Gewahrsame der Behörde kam, sich als zweitrangig darstellt. In diesem Sinne stellt nach Ansicht des ho. Gerichts die Gewahrsame des beschriebenen Ersatzreisedokuments für die Rückkehr nach Armenien in Bezug auf die bP3 ein ausreichendes Reisedokument iSd AsylG-DV dar. römisch zwei.5.
- Basierend auf dem Regelungszweck der AsylG-DV geht das ho. Gericht davon aus, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn zum Zeitpunkt des anhängigen Verfahrens gem. Paragraph 55, AsylG bei der bB ein Reisedokument aufliegt und der Umstand, ob es die Partei persönlich vorlegte oder es auf eine andere Art und Weise in die Gewahrsame der Behörde kam, sich als zweitrangig darstellt. In diesem Sinne stellt nach Ansicht des ho. Gerichts die Gewahrsame des beschriebenen Ersatzreisedokuments für die Rückkehr nach Armenien in Bezug auf die bP3 ein ausreichendes Reisedokument iSd AsylG-DV dar. Der Antrag auf Mängelbehebung wäre daher mangels des Vorliegens eines solchen Mangels von der bB nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen und wird daher der entsprechende Spruchpunkt des angefochtene Bescheides mit der beschriebenen Maßgabe abgewiesen. Aufgrund des oa. Umstandes kann daher auch das Vorliegen des Tatbestandes § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht als vorliegend angenommen werden.Aufgrund des oa. Umstandes kann daher auch das Vorliegen des Tatbestandes Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht als vorliegend angenommen werden., II.
- Zum Vorliegen des Tatbestandes des § 58 Abs. 10 AsylGrömisch zwei.
- Zum Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 und bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 und bP2 seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das ho. Gericht vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun vermochte, die unter diesem Gesichtspunkt eine meritorische Neubewertung des Sachverhalts gebieten würde. 3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 und bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 und bP2 seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das ho. Gericht vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun vermochte, die unter diesem Gesichtspunkt eine meritorische Neubewertung des Sachverhalts gebieten würde. Seitens des ho. Gerichts wird daher die Frage geprüft, ob die bB in Bezug auf die bP1 und bP2 zu Recht vom Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ausging und ist seitens des ho. Gerichts im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrages diese Prüfung in Bezug auf die bP3 ebenfalls vorzunehmen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchst-gerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche ErlRV (BGBl römisch eins 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, AsylG, S 4 u Anmerkung 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchst-gerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG [aF, nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58 AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [aF, nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58, AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Da der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begrün-dung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurück-weisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Da der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begrün-dung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurück-weisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in den genannten ho. Erkenntnissen vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachver-haltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E
- Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in den genannten ho. Erkenntnissen vom 21.1.2022, Gz. W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachver-haltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E
- Oktober 2013, 2012/22/0068). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183) bzw. des ho. gerichtlichen Erkenntnisses, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183) bzw. des ho. gerichtlichen Erkenntnisses, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachver-halts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judi-katur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (hier auf jenen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraftwirkung des bereits wiederholt genannten ho. Erkenntnisses von 21.1.2022, Gz.: W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachver-haltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Ent-scheidungsrelevanz zukommt. Die bP brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb dieser Umstand im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann. Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (hier auf jenen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraftwirkung des bereits wiederholt genannten ho. Erkenntnisses von 21.1.2022, Gz.: W215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/22E und W215 2162058-1/22E), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachver-haltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Ent-scheidungsrelevanz zukommt. Die bP brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb dieser Umstand im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere auch für die seitens der bP3 beschriebene Beziehung und für die verbesserten Deutschkenntnisse, welche sichtlich bereits – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehr-entscheidung entstanden und kommt diesem Umstand daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts bloß untergeordnete Bedeutung zu. Auch die neu vorgelegten Empfehlungsschreiben können keine hier relevante weitergehend relevante soziale Vernetzung darlegen, welche eine Neubeurteilung der Lage gebieten würde. Hinsichtlich der erstmalig in der Beschwerde beigebrachten Einstellungszusagen ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände einen Sachverhalt darstellen, der sichtlich nach der behördlichen Zurückweisungs-entscheidung verwirklicht wurde und somit im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur der Entscheidungskognition des ho. Gerichts entzogen ist, ferner waren sich die bP zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und setzte sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise während des nachfolgenden Zeitraums ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (der fortgesetzte Aufenthalt bildet im bereits erörterten Umfang keinen neuen Sachverhalt) fort, bzw. ergibt sich aus dem Erk. des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, dass dieser Umstand keinen relevanten neuen Sachverhalt darstellt. Auch die sonst neu vorgebrachten Umstände können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen Umstand begründen, der eine Neubeurteilung erfordern würde. So stellen auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben den Wunsch der Verfasser an einem Verbleib der bP im Bundesgebiet dar, sie dokumentieren jedoch keinen neuen Sachverhalt im Sinne des hier vorgenommenen Prüfungsrahmens. Vor dem vorab dargestellten Hintergrund ist die Ansicht der bB, dass letztlich auch insoweit keine für eine meritorische Neuentscheidung maßgebliche Sachverhaltsänderung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in Bezug auf die bP1 und bP2 anzunehmen ist, nicht zu bean-standen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass dies auch in Bezug auf die bP3 anzunehmen ist.Vor dem vorab dargestellten Hintergrund ist die Ansicht der bB, dass letztlich auch insoweit keine für eine meritorische Neuentscheidung maßgebliche Sachverhaltsänderung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in Bezug auf die bP1 und bP2 anzunehmen ist, nicht zu bean-standen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass dies auch in Bezug auf die bP3 anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des ho. Gerichts mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022 über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP1 – bP3 bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht- die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch vwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0064). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des ho. Gerichts mit ho. Erkenntnis vom 21.1.2022 über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP1 – bP3 bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht- die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch vwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0064). II.7. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:römisch zwei.7. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkeh