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{'item': 'L516 2231978-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlL516 2231978-2 Spruch, L516 2231978-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Mag.a Niki ZAAR, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 106236205/210150886, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Mag.a Niki ZAAR, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 106236205/210150886, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 52, 53 sowie 46 und 55 FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, 53, sowie 46 und 55 FPG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2021 (I.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, sprach (III.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (IV.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2021 (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte (römisch zwei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, sprach (römisch drei.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltszeitraum und Aufenthaltsstatus in Österreich sowie zur Ausbildung und Erwerberstätigkeit Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde XXXX in der Türkei geboren. Er reiste erstmals im Jahr 1991 im Alter von fast 20 Jahren nach Österreich. Er hielt sich in der Folge bis zur Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im April 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde im November 1997 in die Türkei abgeschoben. Am 15.04.2007 trat das Aufenthaltsverbot außer Kraft. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde römisch 40 in der Türkei geboren. Er reiste erstmals im Jahr 1991 im Alter von fast 20 Jahren nach Österreich. Er hielt sich in der Folge bis zur Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im April 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde im November 1997 in die Türkei abgeschoben. Am 15.04.2007 trat das Aufenthaltsverbot außer Kraft. Im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger erteilt und seither hält er sich rechtmäßig und im Wesentlichen ununterbrochen in Österreich auf. Seit Juli 2011 verfügt der Beschwerdeführer durchgehend über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte Plus“. Er verfügte zuletzt über eine am 05.07.2017 ausgestellte und bis 05.07.2020 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; im Zuge jenes Verlängerungsverfahrens hatte das BFA „aufgrund der Länge des Aufenthaltes“ keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltskarte stellte er am 22.05.2020 einen Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde. (ZMR; IZR; BFA Akt „Teil 2“ AS 100-103, 105; 192; 212; 284) Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Kfz-Mechaniker-Lehre mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und in Österreich im Jahr 2012 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer-Güterbeförderung absolviert (BFA Akt „Teil 1“, AS 129, 134) Der Beschwerdeführer ist aktuell seit 15.04.2019 und damit seit über vier Jahren durchgehend sozialversicherungsrechtlich vollversicherungspflichtig angemeldet und rechtmäßig unselbstständig bei XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Bereits davor war er bei diesem Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern in unterschiedlichem zeitlichem Ausmaß zwischen mehreren Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten unselbstständig erwerbstätig. Zwischenzeitlich bezog er temporär Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsauszug AJ-Web (OZ 8)).Der Beschwerdeführer ist aktuell seit 15.04.2019 und damit seit über vier Jahren durchgehend sozialversicherungsrechtlich vollversicherungspflichtig angemeldet und rechtmäßig unselbstständig bei römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig. Bereits davor war er bei diesem Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern in unterschiedlichem zeitlichem Ausmaß zwischen mehreren Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten unselbstständig erwerbstätig. Zwischenzeitlich bezog er temporär Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsauszug AJ-Web (OZ 8)). 1.2 Zu den Lebensverhältnissen und Familienverhältnissen in Österreich 1.3 Der Beschwerdeführer ist verwitwet und leiblicher Vater von fünf Kindern. Die beiden ältesten Söhne sind 32 ( XXXX ) bzw 28 Jahre ( XXXX ) alt, zwei Söhne sind 19 Jahre alt ( XXXX und XXXX (Zwillinge)) und der jüngste Sohn ist 12 Jahre jung ( XXXX ). Alle Söhne des Beschwerdeführers leben seit ihrer Geburt in Österreich und sind wie ihre im Jahr 2018 an einer Krebserkrankung verstorbene Mutter (die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers) türkische Staatsangehörige; die Kinder verfügen allesamt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Beim neunzehnjährige Sohn XXXX wurde eine Behinderung diagnostiziert und er benötigt besondere Betreuung. (ZMR; IZR; Behindertenpass des Sohnes ((BFA Akt „Teil 1“, AS 121)). 1.3 Der Beschwerdeführer ist verwitwet und leiblicher Vater von fünf Kindern. Die beiden ältesten Söhne sind 32 ( römisch 40 ) bzw 28 Jahre ( römisch 40 ) alt, zwei Söhne sind 19 Jahre alt ( römisch 40 und römisch 40 (Zwillinge)) und der jüngste Sohn ist 12 Jahre jung ( römisch 40 ). Alle Söhne des Beschwerdeführers leben seit ihrer Geburt in Österreich und sind wie ihre im Jahr 2018 an einer Krebserkrankung verstorbene Mutter (die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers) türkische Staatsangehörige; die Kinder verfügen allesamt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Beim neunzehnjährige Sohn römisch 40 wurde eine Behinderung diagnostiziert und er benötigt besondere Betreuung. (ZMR; IZR; Behindertenpass des Sohnes ((BFA Akt „Teil 1“, AS 121)). Das Bezirksgericht XXXX übertrug mit Beschluss vom 27.01.2020 die Obsorge für die damals noch drei minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn XXXX und mit weiterem Beschluss vom 10.02.2021 dem zweitältesten Sohn XXXX , da jener durch seine Arbeitszeiten die Erziehung der Minderjährigen flexibler ausrichten kann. Ein im Sommer 2020 erfolgter Wohnungstausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen konnte gewährleisten, dass die Kinder wieder in der gewohnten Umgebung leben, in der sie aufgewachsen sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Söhnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, unterstützt diese jedoch weiterhin soweit es ihm möglich ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen besteht ein gutes Verhältnis und regelmäßiger Kontakt. Die älteren Söhne haben dem Beschwerdeführer die schlechte Behandlung der Mutter verziehen und beschreiben ihren Vater als einen Menschen mit einem guten Herzen, der von seinen jüngeren Kindern vermisst werden würde und den nicht nur sie selbst, sondern vor allem auch die jüngeren Brüder nach dem Verlust der Mutter besonders brauchen. Die Familie besticht durch einen starken innerfamiliären Zusammenhalt. (ZMR; BFA Akt „Teil 1“ AS 349-355, 383, 385, 553-555 ( XXXX Beschluss 10.02.2021))Das Bezirksgericht römisch 40 übertrug mit Beschluss vom 27.01.2020 die Obsorge für die damals noch drei minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn römisch 40 und mit weiterem Beschluss vom 10.02.2021 dem zweitältesten Sohn römisch 40 , da jener durch seine Arbeitszeiten die Erziehung der Minderjährigen flexibler ausrichten kann. Ein im Sommer 2020 erfolgter Wohnungstausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen konnte gewährleisten, dass die Kinder wieder in der gewohnten Umgebung leben, in der sie aufgewachsen sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Söhnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, unterstützt diese jedoch weiterhin soweit es ihm möglich ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen besteht ein gutes Verhältnis und regelmäßiger Kontakt. Die älteren Söhne haben dem Beschwerdeführer die schlechte Behandlung der Mutter verziehen und beschreiben ihren Vater als einen Menschen mit einem guten Herzen, der von seinen jüngeren Kindern vermisst werden würde und den nicht nur sie selbst, sondern vor allem auch die jüngeren Brüder nach dem Verlust der Mutter besonders brauchen. Die Familie besticht durch einen starken innerfamiliären Zusammenhalt. (ZMR; BFA Akt „Teil 1“ AS 349-355, 383, 385, 553-555 ( römisch 40 Beschluss 10.02.2021)) 1.3 Strafrechtliche Verurteilungen wegen Vergehen (Strafregister der Republik Österreich) Der Beschwerdeführer weist insgesamt acht strafrechtliche Verurteilungen auf, die jeweils wegen der Begehung von Vergehen erfolgten. Zu den einzelnen Verurteilungen: 1.4.1 Mit zuletzt ergangenem und seit 23.10.2018 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten zur Hausarrests zur Gänze gewährt. (BFA Akt Teil 1, AS 161, 321, 550; ZMR)1.4.1 Mit zuletzt ergangenem und seit 23.10.2018 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten zur Hausarrests zur Gänze gewährt. (BFA Akt Teil 1, AS 161, 321, 550; ZMR) Jener Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2018 seine Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie am Arm packte und mit voller Wucht zu Boden stieß, wodurch sie eine Schürfwunde am linken Ellenbogen erlitt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend berücksichtigt sieben einschlägige Vorstrafen, der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) erfüllt sind, eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB gegen die Ehegattin und der schlechte physische Zustand des Opfers, mildernd kein Umstand. (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.06.218, BFA Akt Teil 1 AS 19-31) Bei der Strafbemessung wurden erschwerend berücksichtigt sieben einschlägige Vorstrafen, der Umstand, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (Strafschärfung bei Rückfall) erfüllt sind, eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB gegen die Ehegattin und der schlechte physische Zustand des Opfers, mildernd kein Umstand. (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.06.218, BFA Akt Teil 1 AS 19-31) 1.4.2 Davor erfolgten folgende rechtskräftige Verurteilungen wegen Vergehen: 1.) Bezirksgericht Urteil 23.04.1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 100,00 ATS (3.000,00 ATS) im Nichteinbringungsfalls 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;1.) Bezirksgericht Urteil 23.04.1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 100,00 ATS (3.000,00 ATS) im Nichteinbringungsfalls 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 2.) Bezirksgericht Urteil 12.02.1993 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (900,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;2.) Bezirksgericht Urteil 12.02.1993 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (900,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 3.) Landesgericht Urteil 18.04.1996 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB, § 84/1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren; 3.) Landesgericht Urteil 18.04.1996 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84 /, eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223 /, 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren; 4.) Bezirksgericht Urteil 09.12.1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 150,00 ATS (13.500,00 ATS) im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;4.) Bezirksgericht Urteil 09.12.1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 150,00 ATS (13.500,00 ATS) im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 5.) Bezirksgericht Urteil 20.07.2010 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (die Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83/1 StGB und der Gefährlichen Drohung gemäß § 107/1 StGB) und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren;5.) Bezirksgericht Urteil 20.07.2010 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (die Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83 /, eins, StGB und der Gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107 /, eins, StGB) und der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren; 6.) Landesgericht Urteil 21.09.2011 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren;6.) Landesgericht Urteil 21.09.2011 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren; 7.) Bezirksgericht Urteil 01.10.2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dem Beschwerdeführer wurde der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt. (BFA Akt „Teil 2“ AS 279; ZMR)7.) Bezirksgericht Urteil 01.10.2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dem Beschwerdeführer wurde der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt. (BFA Akt „Teil 2“ AS 279; ZMR)
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich bekämpften Bescheid und aus den aktuellen Auszügen aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltszeitraum und Aufenthaltsstatus in Österreich sowie zur Ausbildung und Erwerberstätigkeit (oben 1.1) Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltszeitraum und Aufenthaltsstatus in Österreich sowie zur Ausbildung und Erwerberstätigkeit ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in den von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. 2.3 Zu den Lebensverhältnissen und Familienverhältnissen in Österreich (oben 1.2) Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und zu seiner familiären Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben, die im Einklang mit den eidessstattlichen Erklärungen seiner erwachsenen Söhne und dem Beschluss des XXXX in der Obsorgeangelegenheit stehen.Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und zu seiner familiären Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben, die im Einklang mit den eidessstattlichen Erklärungen seiner erwachsenen Söhne und dem Beschluss des römisch 40 in der Obsorgeangelegenheit stehen. 2.
  3. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen (oben 1.3) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und den auszugsweise zitieren Strafgerichtsurteilen, die sich im Verwaltungsakt des BFA befinden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 52, 53 und 55 FPG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, 53 und 55 FPG) 3.1 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers gegenwärtig ununterbrochen rechtmäßig, da er vor Ablauf seiner von 05.07.2017 bis 05.07.2020 gültigen Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragte. (§ 24 NAG) 3.1 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers gegenwärtig ununterbrochen rechtmäßig, da er vor Ablauf seiner von 05.07.2017 bis 05.07.2020 gültigen Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragte. (Paragraph 24, NAG) Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht gemäß Art 6 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  5. September 1980) erworben, da er bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.03.2021 fast zwei Jahre durchgehend bei seinem aktuellen Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich vollversicherungspflichtig angemeldet und rechtmäßig unselbstständig erwerbstätig war; inzwischen dauert dieses Beschäftigungsverhältnis bereits über vier Jahre. Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 6, ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  6. September 1980) erworben, da er bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.03.2021 fast zwei Jahre durchgehend bei seinem aktuellen Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich vollversicherungspflichtig angemeldet und rechtmäßig unselbstständig erwerbstätig war; inzwischen dauert dieses Beschäftigungsverhältnis bereits über vier Jahre. 3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH vom 8.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht. Es kommt dabei auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH vom 8.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht. Es kommt dabei auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Zum gegenständlichen Fall 3.3 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2009 rund 14 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf und wurde die Kontinuität seines Aufenthalts auch durch Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest nicht unterbrochen und sind auch seine Integrationsverbindungen in bzw. zu Österreich nicht abgerissen. Er ging auch während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe einer Beschäftigung nach und hat durchgehend Kontakt mit seinen Söhnen. Er führt ein geordnetes Leben, ist erwerbstätig und nimmt seine Sorgepflichten als Vater soweit es ihm möglich ist wahr. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seine verbüßte Haftstrafe nicht abgerissen, weshalb eine allfällige Aufenthaltsbeendigung nach dem Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu bewerten ist. 3.3 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2009 rund 14 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf und wurde die Kontinuität seines Aufenthalts auch durch Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest nicht unterbrochen und sind auch seine Integrationsverbindungen in bzw. zu Österreich nicht abgerissen. Er ging auch während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe einer Beschäftigung nach und hat durchgehend Kontakt mit seinen Söhnen. Er führt ein geordnetes Leben, ist erwerbstätig und nimmt seine Sorgepflichten als Vater soweit es ihm möglich ist wahr. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seine verbüßte Haftstrafe nicht abgerissen, weshalb eine allfällige Aufenthaltsbeendigung nach dem Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu bewerten ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt acht Mal von österreichischen Gerichten verurteilt, wobei es sich bei den Straftaten jeweils stets um Vergehen und keine Verbrechen handelte. Bei den ersten sechs Verurteilungen aus den Jahren 1992, 1993, 1996 (2 Verurteilungen), 2010 und 2011 wurden ausschließlich Geldstrafen oder vollständig bedingte Freiheitsstrafen in der Dauer zwischen drei und sieben Monaten verhängt. Mit der siebenten und gleichzeitig vorletzten Verurteilung eines Bezirksgerichts vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt wurde.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt acht Mal von österreichischen Gerichten verurteilt, wobei es sich bei den Straftaten jeweils stets um Vergehen und keine Verbrechen handelte. Bei den ersten sechs Verurteilungen aus den Jahren 1992, 1993, 1996 (2 Verurteilungen), 2010 und 2011 wurden ausschließlich Geldstrafen oder vollständig bedingte Freiheitsstrafen in der Dauer zwischen drei und sieben Monaten verhängt. Mit der siebenten und gleichzeitig vorletzten Verurteilung eines Bezirksgerichts vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt wurde. Diese sieben Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt des zuletzt am 05.07.2020 von der Niederlassungsbehörde erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bekannt und das BFA hatte damals ausdrücklich keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist. (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230)Diese sieben Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt des zuletzt am 05.07.2020 von der Niederlassungsbehörde erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bekannt und das BFA hatte damals ausdrücklich keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist. (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230) Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; auch hier wurde dem Beschwerdeführer der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt. Bereits daraus ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – selbst in Zusammenschau mit den weiteren Verurteilungen – keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies wird ferner auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung bzw. seit Vollzugs der Freiheitsstrafe wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat, weshalb auch eine positive Zukunftsprognose gegeben ist.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; auch hier wurde dem Beschwerdeführer der Vollzug seiner Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zur Gänze gewährt. Bereits daraus ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – selbst in Zusammenschau mit den weiteren Verurteilungen – keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies wird ferner auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung bzw. seit Vollzugs der Freiheitsstrafe wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat, weshalb auch eine positive Zukunftsprognose gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat zudem vier volljährige und einen zwölfjährigen Sohn, welche in Österreich geboren und aufenthaltsverfestigt sind. Er lebt mit diesen zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt und kommt ihm auch die Obsorge für den jüngsten Sohn nicht zu, doch er unterstützt diese soweit es ihm möglich ist und besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen ein gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Vor allem die jüngeren Söhne brauchen den Beschwerdeführer nach dem Verlust der Mutter besonders. Die Familie besticht durch einen starken innerfamiliären Zusammenhalt. Dem Vater eines Kindes und umgekehrt kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu. (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 RS 6; VfGH 19.06.2015, E 426/2015) Der Beschwerdeführer hat zudem vier volljährige und einen zwölfjährigen Sohn, welche in Österreich geboren und aufenthaltsverfestigt sind. Er lebt mit diesen zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt und kommt ihm auch die Obsorge für den jüngsten Sohn nicht zu, doch er unterstützt diese soweit es ihm möglich ist und besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen ein gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Vor allem die jüngeren Söhne brauchen den Beschwerdeführer nach dem Verlust der Mutter besonders. Die Familie besticht durch einen starken innerfamiliären Zusammenhalt. Dem Vater eines Kindes und umgekehrt kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu. vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 RS 6; VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,) Insgesamt führt der Beschwerdeführer somit seit mehreren Jahren ein geordnetes Leben ohne weitere Verurteilungen, ist erwerbstätig und führt ein intensives Familienleben mit seinen Kindern, von denen insbesondere die jüngeren Kinder auf ihren Vater angewiesen sind. Die beträchtliche Länge der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 14 Jahren seit seiner Wiedereinreise, sein bestehender Lebensmittelpunkt in Österreich, sein langjähriges Privat- und Familienleben und die positive Zukunftsprognose führen zu dem Ergebnis, dass das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich mit seinen fünf Söhnen und das Kindeswohl vor allem des jüngsten Sohnes das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist. 3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles erweist sich daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt als unzulässig. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und der Festlegung einer Frist für eine freiwillige Ausreise nicht mehr vor. 3.5 Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird zur Gänze spruchgemäß ersatzlos aufgehoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2231978.2.00

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